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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_646/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Sommer und Rechtsanwältin Dr. Regula Rhiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ A.S., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Alexander Meyer, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2023 (BR.2023.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld der B.________ A.S. in der gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Bezirks X.________ gestützt auf einen Schiedsentscheid vom 31. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung für Fr. 68'503.84 (ohne Verzugszins). 
 
B.  
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid wandte sich die A.________ AG an das Obergericht des Kantons Thurgau, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2023 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch der B.________ (Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren mit vorfrageweiser Anerkennung eines Schiedsentscheids, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_21/2021 vom 19. November 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien sich in einem ICC-Schiedsverfahren gegenüber gestanden. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 habe der Einzelschiedsrichter die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Weiter habe er die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin USD 72'406.48 als Prozessentschädigung für das Schiedsverfahren zu bezahlen. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde vor Bundesgericht gibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung, mit dem sie als Vollstreckungstitel einen ausländischen Schiedsentscheid vorgelegt hat und gestützt auf den ihr definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. 
 
3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Schiedsentscheide sind Urteilen staatlicher Gerichte gleichgestellt (BGE 130 III 125 E. 2; Urteile 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.1; 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 E. 2.1).  
 
3.2. Ausländische Schiedsentscheide können wie ausländische gerichtliche Entscheide in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreckbarerklärung kann vorfrageweise im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG) erfolgen (zit. Urteil 5A_910/2019 E. 3.2 mit Hinweis). Als ausländisch im Sinne von Art. 194 IPRG (SR 291) gilt jeder Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen wird (Urteile 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1; 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.1).  
 
3.3. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsentscheids in der Schweiz richtet sich gemäss Art. 194 IPRG nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12). Vorbehalten bleiben andere mehrseitige oder zweiseitige Staatsverträge, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen (Art. VII Ziff. 1 NYÜ). Ein solcher Staatsvertrag kommt vorliegend nicht in Betracht.  
 
3.4. Art. V NYÜ stellt ein abschliessendes System der Versagungsgründe auf, die einer Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsentscheids entgegenstehen, wobei nur die in Art. V Ziff. 2 NYÜ genannten Versagungsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1; zit. Urteile 5A_739/2022 E. 3.1; 5A_910/2019 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Versagungsgründe gemäss Art. V NYÜ geltend, die einer (inzidenten) Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsentscheids entgegenstehen. 
 
4.1. Sie rügt, das Schiedsverfahren habe nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen (Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ). Sie habe in den vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sich der Schiedsrichter nicht an die zwischen den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung gehalten habe, indem er - entgegen der Vereinbarung der Parteien - Zeugen befragt und in seinem Schiedsentscheid auf deren Aussagen abgestellt habe.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten ein beschleunigtes Schiedsverfahren ("ICC Expedited Procedure Provisions") vereinbart, was bedeute, dass allein aufgrund von Eingaben der Parteien in schriftlicher Form entschieden werde und keine mündlichen Parteivorträge sowie keine Zeugenaussagen zulässig seien. Dies sei auf Seite 6 des Schiedsentscheids ausdrücklich festgehalten worden. Entgegen dieser Vereinbarung habe der Schiedsrichter in seinem Entscheid jedoch weitgehend auf Zeugenaussagen abgestellt. Sie habe bereits bei der Zeugeneinvernahme protestiert und beantragt, dass ihr Protest und die per Zoom erfolgte Zeugenbefragung aufgenommen würden. Die Beschwerdegegnerin hingegen stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihr Rügerecht verwirkt, indem sie sich auf die Befragung der Zeugen eingelassen und diese selbst befragt habe.  
Es obliege dem Schuldner - so die Vorinstanz weiter - nachzuweisen, dass einer der in Art. V Ziff. 1 NYÜ aufgeführten Verweigerungsgründe gegeben sei. Das Treu und Glauben widersprechende Verhalten einer Partei während des Schiedsverfahrens, insbesondere das Unterlassen, einen Verfahrensmangel zu rügen, stehe einer Berufung auf einen entsprechenden Verweigerungsgrund entgegen. Auch nach Art. 40 der Schiedsgerichtsordnung des ICC werde eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfahre, ohne einen Verstoss gegen die Schiedsordnung zu rügen, als Partei betrachtet, die auf ihr Rügerecht verzichtet habe. 
Bei der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage im Schiedsentscheid zur Frage, ob Zeugen zugelassen seien, handle es sich um eine Wiedergabe der Prozessgeschichte. Diese beginne auf Seite 4 des Schiedsentscheids, mit Verweis auf eine E-Mail des Schiedsrichters vom 14. November 2021, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass es keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung gebe, gleichzeitig aber ein Meeting zu prozessualen Fragen am 12. Januar 2022 angeordnet worden sei. Am 12. Januar 2022 morgens vor diesem Meeting habe der Schiedsrichter per E-Mail die Grundzüge des Verfahrens festgehalten und auf den anwendbaren englischen Arbitration Act 1996 verwiesen, gemäss dem er die Befugnis habe, alle prozessualen und beweismässigen Fragen zu entscheiden, insbesondere auch die Zulässigkeit von Zeugenaussagen. Gleichtags nach diesem Zoom-Meeting habe er in einer weiteren E-Mail mitgeteilt, dass am 8. März 2022 eine mündliche Anhörung stattfinden werde, mit dem Zweck, die Aussagen der Zeugen der Beschwerdegegnerin zu überprüfen. Gegen den Inhalt dieser E-Mail habe die Beschwerdeführerin anscheinend nicht oder zumindest - nach ihren eigenen Aussagen - (erst) anlässlich der Videokonferenz vom 8. März 2022 protestiert. Dabei habe sie die Zeugen anschliessend auch selbst befragt. Sie habe somit nicht oder nicht rechtzeitig bei der Verfahrensleitung die Zulassung von Zeugen gerügt. Eine Verletzung von Verfahrensregeln durch den Schiedsrichter, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, sei daher nicht ausgewiesen. 
 
4.1.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag - wie nachfolgend dargelegt - nicht zu überzeugen. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Befragung von Zeugen durch den Schiedsrichter vorliegend überhaupt eine Verletzung der vereinbarten Verfahrensregeln darstellt.  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verwirkt die Partei, die sich durch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen Verfahrensmangel für benachteiligt hält, ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Mangel zu beseitigen (vgl. Urteile 4A_407/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.1; 4A_617/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.1; BGE 119 II 386 E. 1a). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst später zu rügen, obgleich im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels zu geben (vgl. zit. Urteil 4A_407/2012 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 119 II 386 E. 1a). 
Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren für die Tatsache, dass sie gegen die Zeugeneinvernahme zu deren Beginn am 8. März 2022 ausdrücklich protestiert habe, einen rechtsgenügenden Beweis offeriert, der von den Vorinstanzen nicht abgenommen worden sei. Sie legt aber in ihrer Beschwerde bereits nicht dar, welchen Beweis sie offeriert haben will. Erst aus dem Aktenverweis ergibt sich immerhin, dass sie einerseits ihren CEO, C.________, sowie andererseits D.________ als Zeugen für ihre Behauptung offeriert hat. 
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess (Urteil 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2; BGE 145 III 160 E. 5.1; 142 III 720 E. 4.1). Ausserdem führt auch der Umstand, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein Summarverfahren handelt (Art. 251 ZPO), zu Einschränkungen bei den Beweismitteln. Beweis ist demnach grundsätzlich mit Urkunden zu führen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich zwar nur um einen Grundsatz, der andere Beweismittel nicht von vornherein ausschliesst (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt aber mit keinem Wort dar, dass vorliegend die Anforderungen für eine Befragung der von ihr offerierten Zeugen im Summarverfahren erfüllt gewesen wären, es namentlich nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung gekommen wäre. Damit ist die Rüge unbegründet, dass die Vorinstanz Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen haben soll. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem ohnehin nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie nicht gegen den Inhalt der (letzten) E-Mail des Einzelschiedsrichters vom 12. Januar 2022 protestiert hat. Selbst gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde soll ein angeblicher Protest gegen die Befragung von Zeugen im Schiedsverfahren erst anlässlich der mündlichen Anhörung vom 8. März 2022 erfolgt sein. Ebenso wenig beanstandet sie die vorinstanzliche Feststellung, dass sie den im Schiedsverfahren angehörten Zeugen anschliessend selber Fragen gestellt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Verstoss gegen die Vereinbarung der Parteien durch den Schiedsrichter im Schiedsverfahren rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet hätte. Die Beschwerdeführerin verhält sich vielmehr widersprüchlich, wenn sie zwar (wenn auch verspätet) gegen die Befragung der Zeugen protestiert haben will, anschliessend diesen Zeugen im Schiedsverfahren aber (ohne einen eigentlichen Vorbehalt anzubringen) selber Fragen stellt. Nichts ändert ihr pauschaler Einwand, als Laiin sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als bei der ihr aufgezwungenen Zeugenbefragung mitzumachen. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ). Es sei zu beachten, dass es vorliegend um die Vollstreckung der Kostenfolge des Schiedsentscheids gehe. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass sie der Beschwerdegegnerin eine derart hohe Prozessentschädigung bezahlen müsse. Der Schiedsrichter hätte sie vorgängig zur Höhe der von ihr im Falle des Unterliegens zu tragenden Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin anhören müssen.  
 
4.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A_628/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1.2; 4A_301/2018 vom 19. November 2018 E. 4.2; vgl. auch 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2.2.2).  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt bereits nicht mit Aktenverweis auf, dass sie diese Rüge bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht, oder dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Damit das Bundesgericht auf eine Rüge eintreten kann, ist nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. materielle Erschöpfung des Instanzenzugs; BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Im Übrigen ist die Rüge einer Gehörsverletzung ohnehin offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es eine überraschende Rechtsanwendung darstellen soll, wenn der Schiedsrichter sie (als unterliegende Partei) verpflichtet, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anwaltskosten zu bezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin die Kostenverteilung inhaltlich kritisiert und als absurd bezeichnet, kann darauf im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht eingetreten werden. Sie übersieht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Schiedsentscheid keiner materiell-rechtlichen Überprüfung (im Sinne einer eigentlichen Prüfung der materiellen Richtigkeit) unterziehen kann (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ).  
 
 
4.3.1. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1 mit Hinweisen; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln reicht jedoch für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1; Urteil 4A_416/2020 vom 4. November 2020 E. 3.1).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bringe vor, die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden Auftrag erhalten und sie - entgegen den vertraglichen Vereinbarungen - nicht als Subakkordantin beigezogen, weil es günstiger gewesen sei, die Teile selbst herzustellen. Der Schiedsrichter habe einzig auf die Aussagen der Zeugen abgestellt und gefolgert, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag nicht in einer ersten, sondern in einer zweiten Ausschreibung erhalten habe. Es finde sich im Schiedsentscheid kein einziges (weiteres) Beweismittel, das diesen Ausschluss aus dem ersten Ausschreibungsverfahren belegen würde. Allein auf die Zeugenaussage eines Angestellten der Beschwerdegegnerin abzustellen, sei eine klare willkürliche Beweiswürdigung und verstosse gegen den Ordre public.  
Eine Verletzung des formellen Ordre public - so die Vorinstanz weiter - setze den Verstoss gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz voraus. Im Übrigen dürfe eine ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht überprüft werden. Gerade darauf laufe aber die Argumentation der Beschwerdeführerin hinaus. Diese hätte im Schiedsverfahren allfällige Verfahrensmängel - sofern solche effektiv vorlagen - rügen können und müssen. Dies könne sie nun nicht im (schweizerischen) Rechtsöffnungsverfahren nachholen. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass eine Zeugeneinvernahme bzw. eine darauf basierende Beweiswürdigung einen gravierenden Verfahrensmangel (im Rahmen des formellen Ordre public) darstelle. 
 
4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verlangt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine unzulässige Überprüfung des Schiedsentscheids in der Sache selbst. Sie kritisiert die Beweiswürdigung, namentlich den Umstand, dass der Schiedsrichter einzig auf die Aussagen von Zeugen abgestellt habe, und leitet daraus eine "klar missbräuchliche Beweiswürdigung" ab, die offensichtlich unhaltbar sei und damit den formellen Ordre public verletze. Damit zeigt sie keinen Verstoss gegen eine Regel auf, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Schiedsrichter auf Zeugenaussagen abgestellt haben soll, ableiten, es habe ihm an der erforderlichen Unparteilichkeit gefehlt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin erneut nicht dar, dass sie diesen Einwand der fehlenden Unparteilichkeit bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hat, womit es auch diesbezüglich an der Erschöpfung des materiellen Instanzenzugs mangelt (vgl. hiervor E. 4.2.2).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung unterlegen ist und ihr in der Sache kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross