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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1406/2022  
 
 
Urteil vom 14. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; (Eventual-) Vorsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 18. Oktober 2022 (S 2021 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 8. April 2019 ein "Licence Agreement" und eine "Invoice" per E-Mail an B.________ versandt, wobei er die beiden Dokumente zuvor namens der C.________ Ltd. eigenhändig unterzeichnet habe, obschon nie eine solche Gesellschaft existiert habe. Dadurch habe er B.________ über den tatsächlichen Aussteller der zwei Dokumente getäuscht. Ebenso habe er ihn darüber getäuscht, dass die genannte Gesellschaft überhaupt existiere und er für sie zeichnungsberechtigt sei. Durch das Einsetzen einer juristischen Person habe A.________ beabsichtigt, den Vertragsabschluss zu vereinfachen und zu vermeiden, sich selbst oder Dritte als Vertragspartei aufzuführen, einen verstärkten Eindruck von Professionalität zu erreichen und die Durchsetzung allfälliger Ansprüche ihm gegenüber als Privatperson zu erschweren. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 11. November 2021 der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 210.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'050.--. 
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 18. Oktober 2022 das strafgerichtliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. November 2022 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Am 8. Februar 2023 reichte er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2023 das "Certificate of the Incorporation of a Company" vom 26. September 2016 und die "Order Confirmation" der D.________ vom 14. September 2016 als unechte Noven ein. Er begründet die verspätete Einreichung dieser Dokumente zusammengefasst damit, dass er sie zuvor nicht gefunden habe, weil sie in einem Karton in seiner Wohnung in U.________ gewesen seien. Die beiden Dokumente würden die vorinstanzlichen Zweifel an der Existenz der C.________ Ltd. ausräumen, weshalb der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben habe, sie einzureichen.  
 
1.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Frage der gültigen Gründung der C.________ Ltd. und des Wissens des Beschwerdeführers um die Möglichkeit, dass eben keine rechtsgültige Gründung erfolgt ist, bilden das zentrale Thema des vorinstanzlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch eingehend zu dieser Thematik. Es verhält sich somit nicht so, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer neuen rechtlichen Argumentation beruhen würde, mit welcher der Beschwerdeführer zuvor nicht konfrontiert worden wäre. Da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung der erstmals mit der Noveneingabe eingereichten Beweismittel gab, handelt es sich um unzulässige Noven, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und rügt (einzig) hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes von Art. 251 Ziff. 1 StGB eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Im Wesentlichen macht er geltend, der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt. Es fehle am Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandselemente. Er sei davon ausgegangen, dass die C.________ Ltd. existiere. Folglich sei er sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen. Insofern habe er B.________ nicht vorsätzlich getäuscht. Er habe auch nicht in der Absicht gehandelt sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Kausalzusammenhang zwischen der unechten Urkunde und der Bezahlung der einmaligen Setup Fee von Euro 2'000.-- sei nicht gegeben. Er habe keinen unrechtmässigen Vorteil empfangen. Das Nennen der Gesellschaft als Partei habe den Vertragsabschluss nicht vereinfacht. Dass er mit seinem Vorgehen umgangen habe, dass er selbst als Vertragspartei aufgeführt sei, spiele keine Rolle, da es B.________ egal gewesen sei mit wem er den Vertrag schliesse. Daher könne auch nicht gesagt werden, durch die Einsetzung einer nichtexistenten Gesellschaft sei B.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegen ihn als Privatperson erschwert worden. Die Gesellschaft sei in V.________ registriert worden. B.________ habe gewusst, dass bei einer Offshore-Gesellschaft die Durchsetzung allfälliger Ansprüche möglicherweise erschwert sei. B.________ hätte darauf beharren können, dass er als Vertragspartner eingetragen werde. Durch die Nennung der Gesellschaft habe er auch keinerlei verstärkten Eindruck von Professionalität verschafft. Vorliegend handle es sich um einen sogenannten "Inkognito-Fall", bei dem der Aussteller unter einem Namen handle, dem anderen aber der Name des Ausstellers gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe. Auch aus diesem Grund falle Täuschungsabsicht ausser Betracht. Er habe weder mit Vorsatz noch mit Täuschungsabsicht hinsichtlich eines ungerechtfertigten Vorteils gehandelt. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz von seiner Tatversion ausgehen müssen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Nach der Rechtsprechung genügt für die Beweiseignung, dass das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (Urteil 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unwahrheit des Inhalts wissen, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Es genügt, wenn ihm im Sinne eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (BGE 135 IV 12 E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Hinblick auf Täuschung und Schädigung bzw. Vorteilsbeschaffung genügt eine Eventualabsicht (BGE 135 IV 12 E. 2.2.; 102 IV 191 E. 4; Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1 mit Hinweisen).  
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz und Eventualabsicht, welche zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 251 StGB genügen, sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. In objektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das "Licence Agreement" und die "Invoice" namens der C.________ Ltd. unterzeichnet und diese Dokumente am 8. April 2019 per E-Mail an B.________ gesandt habe. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht hat deshalb darauf abzustellen.  
Mit zutreffender Begründung bejaht die Vorinstanz die Urkundenqualität der beiden Dokumente. Da der wirkliche Aussteller der Dokumente nicht mit dem aus diesen ersichtlichen angeblichen Urheber identisch ist, stellte der Beschwerdeführer unechte Urkunden her. Diese liess er B.________ zukommen und verwendete sie somit im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. 
 
2.3.2. Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest bewusst sein müssen, dass die C.________ Ltd. nicht existiere und er sie somit auch nicht vertreten könne. Sie hält fest, dass die C.________ Ltd. unbestrittenermassen nie rechtsgültig im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die C.________ Ltd. nicht rechtsgültig gegründet worden sei. Es hätten handfeste Anzeichen dafür bestanden, dass es beim Gründungsversuch Probleme gegeben habe. So habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen erhalten, sondern nur die Gründungsurkunde ("Certificate of Incorporation") bzw. den Handelsregisterauszug, der aber einen formellen Fehler aufgewiesen habe. Er habe die D.________, die er mit der Gründung beauftragt haben will, betreffend den formellen Fehler eigenen Angaben zufolge zu kontaktieren versucht, habe aber keine Antwort erhalten. Allein aufgrund dieser Umstände habe der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die C.________ Ltd. jedenfalls nicht rechtsgültig gegründet worden sei. Zudem sei die D.________ im Jahr 2016 Konkurs gegangen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Gesellschaftsverträge etc. gefehlt hätten. Er wolle dies bei der D.________ moniert haben, habe dort aber niemanden erreicht und es dabei bewenden lassen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die D.________ am Schluss ihrer Tätigkeit zwar viel Geld von den Kunden genommen, aber nichts getan, also keine Leistungen mehr erbracht habe. Als er im Jahr 2019 für das Geschäft mit B.________ die C.________ Ltd. benutzt habe, habe er bewusst keine Abklärungen über die Existenz des Unternehmens getätigt, obwohl er gemäss eigenen Angaben gedacht habe, er sollte da nochmals nachhaken. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer von der korrekten Gründung der Gesellschaft im Jahr 2016 ausgegangen wäre, habe er im Jahr 2019 nicht davon ausgehen dürfen, dass die C.________ Ltd. weiterhin existiere. Denn er habe aufgrund der ihm bekannten Schliessung von D.________ nicht davon ausgehen können, dass diese die - für den Fortbestand der C.________ Ltd. notwendigen - jährlichen Abgaben an das "Companies House" geleistet habe.  
Die Rügen des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung beschränken sich auf die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass die C.________ Ltd. nicht bzw. nicht mehr existiert habe. Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach er aufgrund der vorliegenden Umstände um die Nichtexistenz zumindest hätte wissen müssen, setzt er sich nicht auseinander. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Gründung der C.________ Ltd. im Jahr 2016 möglicherweise nicht oder nicht korrekt erfolgt sei und habe bewusst auf Abklärungen betreffend Existenz oder Nichtexistenz der Gesellschaft verzichtet. Gleiches gilt für die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die C.________ Ltd., selbst wenn sie korrekt gegründet worden sei, im Jahr 2019 nicht mehr existiert habe. 
Ausgehend von dem von der Vorinstanz zur Frage des Vorsatzes ohne Willkür festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich unechte Urkunden erstellt, denn er hat zumindest in Kauf genommen, dass der wirkliche Aussteller (der Beschwerdeführer als Privatperson) mit dem aus den Urkunden ersichtlichen angeblichen Urheber (der C.________ Ltd., vertreten durch den Beschwerdeführer) nicht übereinstimmt. Zu Recht bejaht die Vorinstanz zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers. 
 
2.4. Sofern der Beschwerdeführer rügt, er habe niemanden getäuscht, weil er nicht gewusst habe, dass die C.________ Ltd. nicht existiert habe, entfernt er sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und übt appellatorische Kritik. Als unbehelflich erweist sich sein Einwand, B.________ sei es egal gewesen, mit wem er den Vertrag abschliesse, weshalb ein sogenannter "Inkognito-Fall" vorliege, welcher Täuschungsabsicht ausschliesse. Der Beschwerdeführer hat eben nicht einfach für sich als Privatperson einen falschen Namen verwendet. Er wahrte nicht sein Inkognito, sondern setzte einen anderen Vertragspartner, nämlich eine nichtexistente juristische Person als Vertragspartei auf den Urkunden ein. Als B.________ dies realisierte, erhob er Strafanzeige. Der Beschwerdeführer handelte in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Dokumente im Rechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und der Verwendung der beiden unechten Urkunden täuschte er B.________ bei einem rechtserheblichen Vertragsabschluss über den tatsächlichen Aussteller der Dokumente.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz bejaht ein Handeln in unrechtmässiger Vorteilsabsicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mindestens eventualiter beabsichtigt, auf diese Weise zu vermeiden, sich als natürliche Person aufführen zu müssen und durch die Einsetzung einer nicht existenten Gesellschaft B.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche ihm als Privatperson gegenüber zu erschweren. Dass es dem Beschwerdeführer mit der Verwendung der nicht existierenden C.________ Ltd. gerade um die Abwehr oder zumindest um die Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn persönlich gegangen sei, werde zusätzlich durch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 an E.________ im Zusammenhang mit einer identischen oder zumindest ähnlichen Vereinbarung wie mit B.________ untermauert. Nachdem E.________ - wie B.________ - Verluste erlitten habe und den Beschwerdeführer habe belangen wollen, habe ihm Letzterer in der E-Mail mitgeteilt, er (E.________) habe einen Vertrag mit einer juristischen Person, der C.________ Ltd., abgeschlossen und müsse sich mit seinen Ansprüchen an das Unternehmen und nicht an ihn wenden. Die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Parallelfall E.________ rügt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich.  
 
2.5.2. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung. Art. 251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsinteressen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Urteil 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.2; 128 IV 265 E. 2.2; 121 IV 90 E. 2b; Urteile 6B_ 891/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.5.1; 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.5.3. Mit zutreffender Begründung bejaht die Vorinstanz ein Handeln in unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Mit der Verwendung einer nicht existenten Gesellschaft als vermeintliche Vertragspartnerin des "Licence Agreement" und als Ausstellerin der "Invoice", nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, dass B.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegen ihn als Privatperson wenn nicht verunmöglicht, so doch erschwert wird. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, B.________ sei sich bewusst gewesen, dass er mit einem Unternemen, das (angeblich) in V.________ registriert sei, einen Vertrag schliesse und er sich daher einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche gegenüber einer Offshore-Gesellschaft bewusst gewesen sein müsse. Wie die Durchsetzbarkeit von vertraglichen Ansprüchen gegenüber einer Offshore-Gesellschaft beschaffen ist, ist vorliegend ohne Bedeutung. Der ihm nicht zustehende und somit unrechtmässige Vorteil für den Beschwerdeführer bestand darin, dass er sich durch das Nichtaufführen seiner Person als Vertragspartei einem direkten Zugriff für allfällige vertragliche Forderungen entzog. Indem der Beschwerdeführer nicht sich selbst als Privatperson als Vertragspartei aufgeführt, sondern eine nicht existente Gesellschaft als Vertragspartei eingesetzt hat, hat er B.________ eine direkte Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche ihm gegenüber verunmöglicht und deren Durchsetzbarkeit zumindest erschwert. Sowohl das Mittel als auch das Ziel der Täuschung waren unzulässig. Somit handelte der Beschwerdeführer zumindest eventualiter in unrechtmässiger Vorteilsabsicht.  
 
2.6. Sofern sich der Beschwerdeführer zu weiteren ihm in der Anklage als unrechtmässig bezeichneten Vorteilen äussert und rügt, solche lägen nicht vor, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildet allein der unrechtmässige Vorteil betreffend die Erschwerung der Durchsetzbarkeit von vertraglichen Ansprüchen ihm gegenüber.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini