Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_528/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichttragen einer Hygienemaske, Missachten der Anordnungen des Sicherheitspersonals (Covid-Verordnung); Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. April 2022 (4M 22 22). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 7. April 2022 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt Schadenersatz, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht aussprechen kann. Zudem schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung, wonach der Kanton Luzern eine Firma sei, die Gerichte Tochtergesellschaften seien und die Mitarbeiter von diesen Tochtergesellschaften keine hoheitlichen Rechte hätten. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill