Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_965/2022
Urteil vom 14. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatriezentrum B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (PA220052-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Aufgrund von psychischen Problemen wurde er zu Abklärungen in die Klinik C.________ verlegt und seit dem 13. Oktober 2022 befindet er sich aufgrund einer behördlichen Einweisung zur Krisenintervention im Haftstatus in der Psychiatrischen Klinik D.________, dies aufgrund psychotischer Dekompensation mit mutistischem Zustandsbild und Hungerstreik.
In der Folge ordnete die ärztliche Leitung der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung an, namentlich die Behandlung mit Neuroleptika sowie vor dem Hintergrund des Hungerstreiks mit Vitamin-Präparaten.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist weitestgehend auf Englisch und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Es fehlt nicht nur am erforderlichen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), sondern auch an einer tauglichen Beschwerdebegründung (dazu E. 2).
2.
Die Zwangsmedikation erfolgt im Rahmen des Strafvollzuges und gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. b des Patientengesetzes des Kantons Zürich. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden (BGE 139 III 225 E. 2.3; 139 III 252 E. 1.4; 142 II 369 E. 2.1).
Es werden keine Verfassungsrügen erhoben; die Ausführungen in der Beschwerde sind rein appellatorisch. Ohnehin nehmen sie keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, so dass sie selbst den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen würden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli