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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_799/2022  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. September 2022 (ZKBES.2022.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. Januar 2022 in der gegen ihren Enkel A.________ geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 415'071.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wies das Richteramt Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch ab. 
 
B.  
In Gutheissung der von B.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen auf und erteilte B.________ für den Betrag von Fr. 415'071.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung (Urteil vom 9. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Präsdialverfügung vom 3. November 2022 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, gegen welches die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben hat, entsprochen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf einen Darlehensvertrag, welcher nach Darstellung des Betreibungsschuldners lediglich simuliert worden sei. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz auf bestimmte Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort nicht (ausreichend) eingegangen sei.  
 
2.1.1. Im Einzelnen macht er geltend, dass sich die Vorinstanz mit den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht auseinandergesetzt habe und sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergebe, mit welcher Kognition die Vorinstanz geurteilt habe. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinem Einwand befasst, bestimmte Tatsachenvorbringen in der von der Betreibungsgläubigerin erhobenen kantonalen Beschwerde vom 19. Juli 2022 seien neu und damit unzulässig. Übergangen worden sei schliesslich sein Einwand, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Absendung des Betreibungsbegehrens noch nicht fällig gewesen sei.  
 
2.1.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen. Das Obergericht hat dafürgehalten, dass der Wortlaut des Testaments vom 13. Juli 2012 und die weiteren eingereichten Dokumente den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen und das Vorliegen einer Simulationsabrede vom Beschwerdeführer letztlich lediglich behauptet wurde. Der Beschwerdeführer war demnach in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen sei, geht die Rüge fehl. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen ist (Urteile 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.2; 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 5.3.1; 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; 5A_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin somit kein Anlass, die Behauptung, das Betreibungsbegehren sei von ihr (möglicherweise) vor dem 2. Dezember 2021 versandt worden, zu widerlegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 77 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des Darlehens grundsätzlich auf den 2. Dezember 2021 wirksam wurde und die Forderung damit im massgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (6. Januar 2022) fällig war.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, verkannt zu haben, dass dessen Kognition als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO in tatsächlicher Hinsicht beschränkt war. Es sei im vorinstanzlichen Verfahren Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die erstinstanzliche Überzeugung des Vorliegens einer wirklichen Absicht der Parteien zum Abschluss eines simulierten Vertrags als willkürlich auszuweisen. Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vor der Erstinstanz sehr wohl die notwendigen Behauptungen aufgestellt und Beweismittel eingereicht habe. Aus diesen ergebe sich, dass die Kaufpreisrestanz nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht geschuldet sei. Es habe immer Einigkeit bestanden, dass das von der Beschwerdegegnerin von ihrem verstorbenen Bruder, C.________ sel., geerbte Grundstück - ungeachtet der Regelung im Kaufvertrag und im separat abgeschlossenen Darlehensvertrag - unentgeltlich auf ihn übergehen solle. Der Grund für die Simulation liege ganz klar in seiner Nacherbeneinsetzung im Testament vom 13. Juli 2012 und dem von den Vertragsparteien verfolgten Ziel der Steuerersparnis; ohne Simulation des Darlehensvertrags wäre er im Zeitpunkt des Übergangs der Liegenschaft erbschaftssteuerpflichtig geworden.  
 
2.3.2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweis). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorliegens eines für die Rechtsöffnung tauglichen Titels (BGE 148 III 30 E. 2.2; 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.1).  
 
2.3.3. Eine Simulation setzt voraus, dass sich die Parteien einig sind, dass die tatsächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; 112 II 337E. 4a; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 18 OR). Dies ist gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vom Betriebenen glaubhaft zu machen (Urteil 5A_434/2015 vom 21. August 2015 E. 6.1.2, in: SJ 2016 I S. 49; VEUILLET/ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 114 zu Art. 82 SchKG). Die Anforderungen an den Nachweis einer Simulation sind streng (BGE 112 II 337 E. 4a; Urteile 4A_90/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3.2; 4A_362/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1; 5P.461/2000 vom 12. Januar 2001 E. 3b). Auch wenn das Vorliegen eines blossen Scheingeschäfts im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich mit dem (reduzierten) Beweismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen ist, genügen allgemeine Behauptungen nicht (zum Beweismass der Glaubhaftmachung vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2).  
 
2.3.4. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin (als Betreibungsgläubigerin) habe gewisse Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, weshalb diese als erstellt gelten müssten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Darstellung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022 ausdrücklich in allen Punkten bestritten, namentlich auch die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin mit den monatlichen Zahlungen von Fr. 500.-- "von der Vorerbeneinsetzung" profitieren sollte. Ausserdem geht bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an das Steueramt des Kantons Solothurn vom 31. März 2022 hervor, dass die Auslegung der Klausel im Testament von C.________ sel. (dem Bruder der Beschwerdegegnerin und Grossonkel des Beschwerdeführers) zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer strittig ist. Schliesslich ist daran zu erinnen, dass es dem Betriebenen obliegt, seine Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel sofort glaubhaft zu machen. Blosse Behauptungen vermögen selbst dann nicht zu genügen, wenn die Gegenpartei nicht zu einer allfällig angesetzten Verhandlung erscheint oder die Vorbringen unbestritten bleiben (vgl. Urteil 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4; DIETRICH STAEHELIN, Vom gegenwärtigen Stand der Basler Rechtsöffnungspraxis, in: BJM 1958 S. 14 f.; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 349 f.).  
 
2.3.5. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung, es seien ausser blossen Behauptungen keine stichhaltigen Belege oder Indizien für eine Simulation des Darlehensvertrags aktenkundig, nicht umzustossen. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer die Verträge bislang vorbehaltlos erfüllt. So hat er, wie im Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 verurkundet, mit der Beschwerdegegnerin einen separaten Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch diesen Vertrag hat der Beschwerdeführer durch Leistung monatlicher Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 500.-- zunächst vorbehaltlos erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe seine Einsetzung als Nacherbe im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt, wurde bereits vorne (E. 2.3.4) widerlegt. Aber auch im Wortlaut des Testaments vom 13. Juli 2012 hat die Vorinstanz zu Recht kein aussagekräftiges Indiz für eine Simulationsabrede erblickt. Aus dem Wortlaut der Klausel unter III. Erbeinsetzung Ziff. 2 des Testaments ergibt sich klar, dass C.________ sel. den Beschwerdeführer und dessen Schwester D.________ gemeinsam begünstigen wollte ("Sie [die Beschwerdegegnerin] erhält die Auflage, sicherzustellen, dass die Liegenschaft dereinst an meine Enkel A.________ [Beschwerdeführer] und D.________ [...] fallen soll."). Wenn die Erstinstanz zum Schluss gelangt ist, dass das Grundstück später ohnehin in das (alleinige) Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen wäre, ist sie somit von einem offensichtlich falsch bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerde an das Obergericht ausdrücklich gerügt, wobei sich die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Wortlaut des vom Beschwerdeführer erstinstanzlich eingereichten Testaments vom 13. Juli 2012 auch nicht als unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO abtun lässt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungen und Schlüsse, welche nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden, Rechtserwägungen gleichgestellt sind (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Solche waren auch im vorinstanzlichen Verfahren frei überprüfbar (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Letztlich hat der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, welches Motiv die Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte, ihm die Liegenschaft im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs einer allfälligen Auslieferungspflicht ohne adäquate Gegenleistung zu alleinigem Eigentum zu übertragen, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen wären, dass C.________ sel. den Beschwerdeführer und D.________ gemeinsam als Nacherben eingesetzt hat. Einerseits hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht, die auf einen Willen der Beschwerdegegnerin hindeuten würden, den Beschwerdeführer gegenüber D.________ besserzustellen. Andererseits ist aber auch nicht erkennbar, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile die Beschwerdegegnerin mit einer Simulation des Darlehensvertrags für sich selbst hätte erreichen wollen und können. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während des Rechtsöffnungsverfahrens wegen der angeblich geplanten Steuerumgehung bei der Steuerbehörde eine Selbstanzeige eingereicht hat. Die vom Beschwerdeführer in diesem Brief beschriebene Absicht zur Täuschung der Steuerbehörden geht, soweit sie sich auch auf die Beschwerdegegnerin bezieht, nicht über eine einseitige Parteibehauptung des Beschwerdeführers hinaus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich einzig zur letztwilligen Verfügung vom 13. Juli 2012 und der Selbstanzeige vom 31. März 2022 geäussert habe, zeigt er nicht auf, inwiefern den weiteren von ihm eingereichten Dokumenten etwas potenziell Entscheiderhebliches hätte entnommen werden können. In keinem der eingereichten Dokumente kommt auch nur ansatzweise die Absicht der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, den Beschwerdeführer nicht auf den klaren Wortlaut des Darlehensvertrags vom 1. Januar 2018 behaften zu wollen. Damit hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Beschwerde der Betreibungsgläubigerin gutgeheissen und ihr die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf den Darlehensvertrag erteilt hat.  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss