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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_402/2022  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Deny, Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch, 
3. C.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung, Willkür, Notwehrexzess, Strafzumessung, Zivilforderung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Dezember 2021 (SB200273-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. September 2015 hat sich der damals 17-jährige A.________ in U.________ im Park V.________ auf eine Wiese gesetzt und auf seinem Mobiltelefon Videospiele gespielt. Gegen 20 Uhr hat er aus einer Entfernung von ca. 20 bis 25 Metern bemerkt, wie er vom damals 64 Jahre alten B.B.________ angestarrt und beobachtet wurde. Dieser hat sich A.________ angenähert und ist bald einmal in einer Baumgruppe verschwunden. A.________ hat sich hierdurch bedroht gefühlt und sich in die Nähe des Spielplatzes begeben. Dort hat er sich umgedreht und B.B.________ onanierend in der Mitte einer Baumgruppe entdeckt. A.________ hat sich dadurch belästigt gefühlt, weshalb er die Polizei über das Verhalten von B.B.________ informiert hat. 
A.________ hat sich sodann auf eine Bank im eingezäunten Spielplatz gesetzt und dort auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Nach einigen Minuten hat sich B.B.________ langsam dem Spielplatz genähert, ist schliesslich ungefähr einen Meter vor dem Zaun stehen geblieben und hat A.________ angestarrt. A.________ hat auf sein Mobiltelefon geschaut, weil er B.B.________ ignorieren wollte. Als er den Blick dann doch gehoben hat, hat er gesehen, wie B.B.________ mit den Fingern über der Hose seinen erigierten Penis gestreichelt hat, diesen dann ausgepackt und erneut zu onanieren begonnen hat. A.________ hat den Spielplatz verlassen und sich draussen vor dem Zaun in einem Abstand von ungefähr 70 cm vor B.B.________ hingestellt und diesen laut und deutlich gebeten, von ihm wegzugehen, er sei nicht homosexuell. Daraufhin hat er bei B.B.________ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt, welchen er mit Hass und Aggressivität interpretierte. B.B.________ setzte zu einer Packbewegung in Richtung der oberen Körperhälfte (Hals/Schulterbereich) von A.________ an. A.________ hat darauf mit mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen gegen das Gesicht von B.B.________ reagiert. B.B.________ ist zu Boden gefallen und bewusstlos liegen geblieben. Auch A.________ ist hingefallen. 
Aufgrund einer tiefen Bewusstlosigkeit am Tatort sowie einer lagebedingten Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurückgesunkene Zunge und der bei ungeschützten Atemwegen in den Rachen und die Atemwege zurücklaufenden Blutung bei Mittelgesichtsbrüchen bestand für B.B.________ Lebensgefahr. Durch die Schläge hat B.B.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Brüche in der Augenhöhlenplatte rechts und der vorderen Kieferhöhlenwand links sowie einen mehrteiligen Bruch der seitlichen Kieferhöhlenwand links mit einer Blutansammlung in der linken Kieferhöhle erlitten. Ferner erlitt er multiple Rissquetschwunden am Kopf sowie einen Zahnschmelzabbruch. 
B.B.________ wurde hospitalisiert und verweilte bis am 30. Juni 2016 in einer Rehaklinik. Er bleibt in seiner Funktionsfähigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt. Insbesondere seine Aufmerksamkeit sowie seine Gedächtnisleistung sind deutlich gestört und sein Antrieb reduziert. Die Wiederaufnahme seiner angestammten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt ist nicht realistisch. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich, Jugendgericht, sprach A.________ am 27. November 2017 vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei und verwies die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ auf den Zivilweg. 
 
C.  
Auf Berufung von C.B.________ und B.B.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 16. Januar 2019 wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, zu vier Monaten bedingtem Freiheitsentzug, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung und Fr. 23'423.80 Schadenersatz an B.B.________. Im Mehrbetrag wies es die entsprechenden Zivilforderungen ab. Ein Schadenersatzbegehren betreffend die Arbeitsunfähigkeit von B.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg, wobei es die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % festsetzte. Zudem verpflichtete es A.________ unter Festsetzung der genannten Haftungsquote dem Grundsatz nach, B.B.________ Schadenersatz zu leisten. Das Schadenersatzbegehren von C.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auch diesbezüglich auf 50 % fest. 
 
D.  
Das Bundesgericht hiess am 26. Mai 2020 die von C.B.________ und B.B.________ geführte Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Die von A.________ geführte Beschwerde erklärte es als gegenstandslos (Urteile 6B_589/2019, 6B_597/2019 und 6B_599/2019 vom 26. Mai 2020). 
 
 
E.  
Am 2. Dezember 2021 bestätigte das Obergericht sein Urteil vom 16. Januar 2019. Es verurteilte A.________ wegen schwerer Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, zu vier Monaten Freiheitsentzug, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten auf. Das Obergericht verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung und Fr. 23'423.80 Schadenersatz an B.B.________. Im Mehrbetrag wies das Obergericht die entsprechenden Zivilforderungen ab. Das Schadenersatzbegehren betreffend die Arbeitsunfähigkeit von B.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg, wobei es die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % festsetzte. Zudem verpflichtete es A.________ unter Festsetzung der genannten Haftungsquote dem Grundsatz nach, B.B.________ für künftig aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Schaden Schadenersatz zu leisten und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auf 50 % fest. Das Schadenersatzbegehren von C.B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg und setzte die A.________ treffende Haftungsquote auch diesbezüglich auf 50 % fest. 
 
F.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, seine Verurteilung sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ seien abzuweisen respektive auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei er der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die Zivilklagen von C.B.________ und B.B.________ seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und die Haftungsquote sei auf diesem Weg festzulegen. Subeventuell sei die Haftungsquote auf 5 % festzulegen. Das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Er rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und bringt vor, den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. m JStG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt.  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 mindestens zwei oder drei heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt, infolgedessen dieser in Lebensgefahr geschwebt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, mit den Schlägen den Beschwerdegegner 2 "unschädlich machen" zu wollen und zu wissen, dass man bewusstlos werden könne, wenn man auf den Kopf geschlagen werde. Er habe den Beschwerdegegner 2 aber nicht bewusstlos schlagen wollen. Aus den multiplen Brüchen an verschiedenen Gesichtsregionen lasse sich ableiten, dass auch die dem ersten Faustschlag folgenden beiden Schläge eine grosse Intensität aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass der erste Schlag eine Intensität von zehn ("sehr stark") gehabt habe. Die weiteren Schläge seien schwächer gewesen, da ihm die Hand vom ersten Schlag weh getan habe. Die Vorinstanz erwägt, wer einem Menschen dreimal so heftig mit der Faust ins Gesicht schlage, in der Absicht, ihn ausser Gefecht zu setzen, nehme zwingend zumindest in Kauf, dass dieser einerseits als Folge der Schläge das Bewusstsein verliere und andererseits auch im Nasen- und Mundbereich stark blutende Verletzungen erleide. Somit habe der Beschwerdeführer auch in Kauf genommen, dass dem in der Folge bewusstlos am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 durch eine zurücksinkende Zunge und gegen das Körperinnere auslaufendes Blut die Atemwege blockieren werden, was notorisch zu einer lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr führen könne und geführt habe. Der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung seien damit erfüllt.  
 
1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Anzahl der Schläge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht einheitlich ist. Die Vorinstanz geht in ihren Sachverhaltsfeststellungen von mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen aus. Im Rahmen ihrer Würdigung nimmt sie indes mehrfach ausschliesslich auf drei Schläge Bezug. Festzuhalten ist, dass für die vorliegende Beurteilung gemäss den vorinstanzlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen von mindestens zwei oder drei heftigen Faustschlägen auszugehen ist und die vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgehend zu prüfen sind.  
 
1.5. Hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der schweren Körperverletzung bringt der Beschwerdeführer vor, in der akuten Stresssituation, in welcher er sich aufgrund des Angriffs befunden habe, habe er sich keine Gedanken über die mittelbaren Folgen seiner Abwehrhandlung machen können. Es sei ihm einzig darum gegangen, den Beschwerdegegner 2 handlungsunfähig zu machen. Die eingetretenen schwerwiegenden Körperverletzungen habe er dabei nicht vorausgesehen und diese auch nicht in Kauf genommen.  
Die Vorinstanz hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Heftigkeit und Anzahl der Schläge damit rechnen müssen, dass er dem Beschwerdegegner 2 lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung zufügen könnte. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Bei den von der Vorinstanz festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf waren die dem Beschwerdegegner 2 zugefügten Verletzungen nicht aussergewöhnlich. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (vgl. Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass keine qualifizierenden Begleitumstände für eine besonders gefährliche Ausführung der Tathandlung vorliegen oder ihm keine besondere Hinterhältigkeit oder Gesinnung zur Last gelegt wird, um eine eventualvorsätzliche Begehung zu verneinen. Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit äusserster Heftigkeit zwei oder dreimal gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und hatte die Absicht, ihn unschädlich zu machen. Die Vorinstanz verfällt bei der dargelegten Ausgangslage nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe die lebensgefährlichen Verletzungen und bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zumindest in Kauf genommen. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr verneint und damit Art. 15 StGB verletzt.  
 
2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG i.V.m. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).  
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die angegriffene Person braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn die angreifende Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). 
 
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt der Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der dem Beschwerdeführer unmittelbar drohende Übergriff auf seine körperliche und sexuelle Integrität durch den Beschwerdegegner 2 sei zweifellos rechtswidrig gewesen. Als der Beschwerdeführer die Gefahr eines kürzest bevorstehenden Angriffs realisiert habe, habe er weder fliehen noch zu einer subsidiär milderen Abwehrmassnahme als einen Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdegegners 2 greifen können. Angesichts der drohenden Packbewegung sei ein Schlag gegen den Kopfbereich nachvollziehbar. Zu prüfen bleibe, ob das Verteidigungsverhalten des Beschwerdeführers mit einer Salve von Schlägen angemessen gewesen sei oder ob damit die Grenzen der Notwehr überschritten worden seien. Der Beschwerdeführer habe mehrfach innert kürzester Zeit gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen, wobei die Salve von Schlägen wuchtig und heftig gewesen sei. Derart harte Schläge gegen den Kopf seien geeignet, Bewusstlosigkeit und erhebliche Verletzungen hervorzurufen, was im Weiteren bekannterweise zu einem unkontrollierten Sturz führen könne. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zum äusseren Erscheinungsbild und dem Gang des Beschwerdegegners 2 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit keiner besonderen Gewaltbereitschaft rechnen beziehungsweise nicht von einer kämpferischen Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 ausgehen musste. Trotzdem habe er mit voller Kraft heftig und mit einer Salve von Schlägen mehrfach gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und damit in Kauf genommen, ihn erheblich zu verletzen. Die Abwehr sei zwar effektiv gewesen, aber erscheine in dieser konkreten Situation nicht als angemessen. Das Übermass ergebe sich aus der Intensität und Mehrzahl der Schläge, die aufgrund ihrer sehr engen zeitlichen Abfolge als eine Handlungseinheit zu würdigen seien. Damit sei von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen.  
Der Beschwerdeführer sei demnach der schweren Körperverletzung schuldig und das Vorliegen des Notwehrexzesses sei im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 
 
2.4. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, als er sich gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr setzte. Der zum Tatzeitpunkt 17-jährige Beschwerdeführer sah sich abends in einem Park mit einem um mehr als 40 Jahre älteren Angreifer konfrontiert, der vorgängig vor ihm onaniert und ihm gegenüber zu einer Packbewegung im Bereich des Oberkörpers angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt beziehungsweise der Abwehrhandlung ging keine Provokation seinerseits voraus. Demnach war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern durfte sich verteidigen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.1; 101 IV 119).  
 
2.5. Fraglich ist, ob die Verteidigungshandlung verhältnismässig war. Der Beschwerdeführer ging von einem drohenden Eingriff in seine körperliche und angesichts des dem Angriff vorhergehenden Verhaltens des Beschwerdegegners 2 auch in seine sexuelle Integrität aus. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Notwehrexzess in der Anzahl und Intensität der gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 gerichteten Schläge zu erkennen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es nicht lediglich auf eine Beurteilung des zweiten, eventuell dritten Schlages an, sondern die Faustschläge sind gesamthaft als Handlungseinheit zu beurteilen. Ob bei zwei Schlägen bereits von einer "Salve von Schlägen", wie dies die Vorinstanz erwägt, auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Faustschläge waren jedoch unbestrittenermassen von äusserster Heftigkeit und führten entsprechend zu einer lebensbedrohlichen Situation und schwerwiegenden Gesundheitsschäden für den Beschwerdegegner 2. Der Beschwerdeführer vergrösserte das durch einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf ohnehin bereits geschaffene massive Gesundheitsrisiko massgebend, indem er es nicht dabei beliess, sondern noch mindestens einmal heftig gegen Kopf des Beschwerdegegners 2 schlug. Der Notwehrexzess liegt vorliegend in der Kombination von Anzahl und Heftigkeit der Schläge gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei dem Beschwerdegegner 2 körperlich unterlegen gewesen, weicht er von den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht von einer kämpferischen Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 ausgehen konnte, ab.  
Die Faustschläge des Beschwerdeführers gegen das Gesicht des Beschwerdegegners 2 gingen in ihrer Anzahl in Kombination mit ihrer Heftigkeit unter den gegebenen Umständen über das Mass einer zulässigen Notwehrhandlung hinaus. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen zur Abwehr der Packbewegung erscheint in Würdigung der gesamten Umstände nicht mehr als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat mit seinen für den Beschwerdegegner 2 lebensbedrohlichen Faustschlägen die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten. Die vorinstanzliche Bejahung eines Notwehrexzesses verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Vorliegen einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung verneint und damit Art. 16 Abs. 2 StGB verletzt.  
 
3.2. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Trotz vereinzelter Kritik in der Lehre ist an der dargelegten Rechtsprechung, wonach vom Täter einen umso höheren Grad an Aufregung verlangt wird, je mehr seine Abwehrhandlung die angreifende Person verletzt oder gefährdet, festzuhalten (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; mit Hinweisen). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod der angreifenden Person in Kauf genommen, muss sich die angegriffene Person in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2 StGB ein gewisses Ermessen (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). In welchem Zustand sich die angegriffene Person befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob dieser Zustand eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begründet (Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.8; mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Anforderungen für die Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers seien eher hoch anzusetzen, da der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 mit einer Salve wuchtiger Schläge schwere Verletzungen zugefügt und ihn dadurch letztlich in eine lebensbedrohliche Situation versetzt habe. Der Beschwerdeführer sei sicherlich aufgeregt oder bestürzt gewesen. Diese Aufregung sei jedoch weitgehend durch das mehrfache Onanieren des Beschwerdegegners 2 bedingt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch veranlasst gefühlt, den Beschwerdegegner 2 aus nächster Nähe in einer körperlichen Distanz von ca. 70 cm aufzufordern, damit aufzuhören, da er sich sexuell belästigt gefühlt habe. Das vom Beschwerdeführer akribisch beschriebene Verhalten, wonach er sich genau überlegt habe, was er nun dem Beschwerdegegner 2 sage, damit dieser aufhöre, relativiere die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers in entscheidendem Masse. Es sei als lebensfremd zu erachten, dass jemand, der angebe, er habe Angst um sein Leben, sich aus einer sicheren Lage, in Kenntnis, dass die Polizei bald kommen sollte, ca. 70 cm, mithin in nächster Distanz, vor dem potentiellen Angreifer positioniere, um ihm freundlich und mit Respekt die Meinung zu sagen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Angst um sein Leben aufgrund der drohenden Packbewegung erscheine als sehr übertrieben dargestellt und sei als Schutzbehauptung zu erachten. Vielmehr sei von einer niedrigeren emotionalen Betroffenheit auszugehen, weitgehend bedingt durch die Bestürzung aufgrund des vorausgegangenen Onanierens des Beschwerdegegners 2. Eine entschuldbare Betroffenheit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB sei zu verneinen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Gemütszustand und der Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners 2. Er gibt in diesem Zusammenhang ausführlich die von ihm gemachten Schilderungen seiner Gefühlslage und den Geschehnissen wieder und nimmt Bezug auf das Urteil der Erstinstanz, dessen Begründung er als eingehender erachtet. Es reicht indes für die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie seiner Meinung nach seine Aussagen zu würdigen gewesen wären (vgl. oben E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund seines Verhaltens nicht davon auszugehen sei, dass ihn der Beschwerdegegner 2 in Todesangst versetzt habe, geradezu unhaltbar ist. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu seinem Zustand ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.5. Soweit der Beschwerdeführer ausführlich darlegt, dass bereits vor dem Angriff aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 eine akzentuierte Aufregung und Bestürzung bei ihm vorgelegen habe, ist anzumerken, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen sein muss, damit ein Notwehrexzess entschuldbar ist (oben E. 3.2). Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinen Faustschlägen gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 potenziell tödliche Verletzung zufügte, weshalb die Entschuldbarkeit eine hohe Intensität an Aufregung oder Bestürzung erfordert. Für die Inkaufnahme des Todes etwa muss sich die angegriffene Person selbst in Todesangst befunden haben (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine solche lag aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vor. Die Kritik des Beschwerdeführers genügt demnach nicht, um die vorinstanzliche Auffassung hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Notwehr als rechtswidrig erscheinen zu lassen und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). 
Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität erreicht (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2). 
 
4.2.2. Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, sieht das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) als Strafe einen Verweis (Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), und für gewisse Straftaten unter weiteren Voraussetzungen von bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG), vor. Persönliche Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33 JStG).  
 
4.3. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der Art der Tat sowie des Alters und der Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Sanktionsart seine Würdigung der Tat darlegt und ausführt, wie die strafzumessungsrelevanten Umstände im Hinblick auf die Sanktionsart anders hätten gewichtet werden können, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung der Sanktionsart überschritten hat, rechtlich von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Einsatzstrafe hält die Vorinstanz unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe durch seine brutale Salve von Schlägen ein beachtliches Mass an krimineller Energie offenbart. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als dass ein geradezu beachtliches Mass an krimineller Energie dem Verhalten des Beschwerdeführers kaum zu entnehmen ist. Das Bundesgericht kann jedoch, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.3; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Heftigkeit der Schläge und der dadurch geschaffenen Lebensgefahr sowie den langfristigen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners 2 von einer Einsatzstrafe von sieben bis acht Monaten ausgeht, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen im Ergebnis nicht.  
Aufgrund des Notwehrexzesses und der mit dem Ergänzungsgutachten vom 20. November 2017 festgehaltenen leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert die Vorinstanz die Strafe um zwei Monate. Das Nachtatverhalten führt zu einer weiteren Strafreduktion. Die Vorinstanz erachtet insgesamt eine Strafe von vier Monaten als gerechtfertigt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass die Vorstrafenlosigkeit nach der Rechtsprechung grundsätzlich neutral zu werten ist. Besondere Umstände, welche eine ausnahmsweise Berücksichtigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Strafe von vier Monaten Freiheitsentzug hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. 
 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche strafmindernd zu berücksichtigen sei, geltend.  
 
4.4.2. Gemäss Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2; je mit Hinweisen). 
Dem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind an die Dauer des Strafverfahrens jedoch höhere Anforderungen zu stellen, wenn kurz vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftaten zu beurteilen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). 
 
4.4.3. Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, zwischen der Tat und der Anklageerhebung seien fast zwei Jahre vergangen, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Komplexität und Schwere des Falles sowie des einzuholenden Gutachtens und Ergänzungsgutachten die Verfahrensdauer im zulässigen Rahmen liegt. Ebenfalls beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Weiter hat das Bundesgericht eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs sowie die Bemessung der Strafe beschränkte, bejaht (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). In einem anderen Fall erachtete es die Dauer des Berufungsverfahrens von 16 Monaten bis zum begründeten Urteil in Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer von 16 Monaten zwischen der Urteilsfällung des Jugendgerichts bis zum Vorliegen des begründeten zweitinstanzlichen Urteils. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung scheint diese Dauer unter Berücksichtigung der Schwere und Komplexität des Falles noch als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt der Beschwerdeführer weiter in der Dauer des zweiten Berufungsverfahrens sowie der Dauer des Verfahrens von der Tat bis zum zweiten Berufungsurteil. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 26. Mai 2020 und das zweite Urteil der Vorinstanz am 2. Dezember 2021. Im zweiten Berufungsverfahren war das Urteil in tatsächlicher Hinsicht um die Beweiswürdigung hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor der Tat zu ergänzen. Auch wenn vorliegend an die Dauer des Jugendstrafverfahrens höhere Anforderungen zu stellen sind, da eine kurz vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftat zu beurteilen ist, erscheint die Dauer von 18 Monaten selbst unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und den mehrfach gestellten Fristerstreckungsgesuchen angesichts der vorzunehmenden Ergänzung als zu lange. Dies wirkt sich unweigerlich auch auf die Dauer des Verfahrens von der Tat am 8. September 2015 bis zum Vorliegen des zweiten Berufungsurteils am 2. Dezember 2021 von sechs Jahren und drei Monaten aus. Die Dauer des kantonalen Jugendstrafverfahrens ist als übermässig lang zu qualifizieren.  
Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt insgesamt jedoch noch leicht, sodass sich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. Die festgestellte Verletzung ist jedoch im bundesgerichtlichen Dispositiv festzustellen. Damit, und in Verbindung mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung, wird ihm gemäss Rechtsprechung eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3; 138 II 513 E. 6.5; 136 I 274 E. 2.3; Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die ihm von der Vorinstanz auferlegte Haftungsquote von 50 %. Die Vorinstanz habe diverse Umstände ausser Betracht gelassen oder offensichtlich falsch gewichtet.  
 
5.2. Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört insbesondere das Verhalten der geschädigten Person (vgl. BGE 146 III 387 E. 6.3.2; 130 III 591 E. 5.2). Das Selbstverschulden der geschädigten Person wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden der schädigenden Person. Es muss ihr vorgehalten werden können, dass sie die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass sie nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu ihrem eigenen Schutz aufgewendet hat (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b; Urteile 6B_54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile 6B_54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Art. 44 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zu (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.2; Urteil 6B_54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 131 III 12 E. 4.2; Urteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Haftungsquote dargelegt, dass der rechtswidrige Angriff durch den Beschwerdegegner 2 klarerweise einen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR darstellt. Der Beschwerdegegner 2 habe durch sein zunächst belästigendes und bedrohliches Verhalten und schliesslich durch die Packbewegung die Ursache gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch in unangemessener Weise, zur Wehr gesetzt habe. Es sei von einem nicht unerheblichen Selbst- bzw. Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 auszugehen, weshalb es aufgrund der Umstände gerechtfertigt erscheine, die Haftungsquote des Beschwerdeführers auf 50 % zu reduzieren. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die von ihm im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und der Strafzumessung vorgebrachten Einwände. So macht er geltend, es habe keine Salve von Schlägen gegeben und die Vorinstanz habe die Notwehrsituation und sein bzw. das Verschulden des Beschwerdegegners 2 falsch festgestellt sowie falsch gewichtet. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einwände ist auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Notwehrexzess und der Strafzumessung zu verweisen. Den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich keine Ermessensüberschreitung entnehmen und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 6; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259). 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Zürich keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Korrekterweise hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass ihr Entscheid in Verletzung des Beschleunigungsgebots erging. Dies hätte sich auf ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid ausgewirkt. Da einzig ein Nebenpunkt betroffen ist, wären die Auswirkungen indes marginal gewesen, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet wird. Stattdessen werden im Sinne eines Ausgleichs keine Kosten erhoben und es wird eine volle Entschädigung ausgerichtet (vgl. Urteile 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 3; 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi