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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1280/2022  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung, Widerruf; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2022 (SB200445-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. September 2020 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'600.-- Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 17 Monaten auf. Ferner ordnete es den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl vom 23. Juli 2018 an. 
Auf seine Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2022 vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise frei und stellte das Verfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ein. Es bestrafte ihn in Bestätigung der übrigen Schuldsprüche mit 19 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 500.-- Busse und hielt am Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 23. Juli 2018 fest. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und angemessen mit mindestens Fr. 300.-- pro Hafttag zu entschädigen. Vom Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 23. Juli 2018 sei abzusehen. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 734.40 sei herauszugeben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Verfahren gegen ihn und weitere Beschuldigte, insbesondere die Brüder B.D.________ und C.D.________, hätten nicht getrennt geführt werden dürfen. Ausserdem seien die Mitbeschuldigten unzulässig unter Druck gesetzt und suggestiv befragt sowie das Konfrontationsrecht verletzt worden (Art. 140 und Art. 147 StPO), was zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen müsse. Ferner sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da entlastende Umstände nicht abgeklärt worden seien. 
 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).  
Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). 
 
1.1.2. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3). Macht die befragte Person Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3). 
 
1.1.3. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 92; 134 II 244 E. 2.1 ff.).  
 
1.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass die Verfahren gegen die Gebrüder D.________ getrennt vom Verfahren des Beschwerdeführers geführt wurden. Unter diesen Umständen bestand für ihn von Vornherein kein Teilnahmerecht an den Befragungen der anderen Beschuldigten (oben E. 1.1.2). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, erhielt er Einsicht in verschiedene Einvernahmen von B.D.________ und wurde ihm im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit der Verteidigung das Recht auf Ergänzungsfragen gewährt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers damit gewahrt und belastende Aussagen von B.D.________ unter diesem Aspekt verwertbar sind. Demgegenüber war bereits vor Vorinstanz anerkannt, dass die belastenden Aussagen von C.D.________ nicht gegen den Beschwerdeführer verwertet werden dürfen, da er mit jenem nicht konfrontiert wurde.  
Die getrennte Verfahrensführung verstiess auch nicht gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO (oben E. 1.1.1). Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, wurde dem Beschwerdeführer keine Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten der Gebrüder D.________ resp. kein gemeinsames Handeln mit diesen zur Last gelegt. Er soll vielmehr einer von 70 Betäubungsmittelkäufern von B.D.________ gewesen sein. Ihm wurde vorgeworfen, von diesem 50 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erworben zu haben. Da somit kein Anwendungsfall von Mittäterschaft oder Teilnahme im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, hat die Vorinstanz den Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht durchbrochen und kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf das Vorliegen sachlicher Gründe für die getrennte Verfahrensführung gemäss Art. 30 StPO nicht an. Unter diesen Umständen schadet auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung übergangen haben mag, zumal offensichtlich kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorlag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen (oben E. 1.1.3). 
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer, offenbar mit Bezug auf sämtliche ihn belastenden Personen, vorbringt, bei diesen sei in Verletzung von Art. 140 StPO unzulässigerweise die "Kronzeugenregel" angewandt und ihre Willensfreiheit durch Inaussichtstellen von Vorteilen beeinträchtigt worden, begründet er dies wie vor Vorinstanz mit Nichtwissen sowie mit der blossen Behauptung, wonach die Beschwerdegegnerin in den Einvernahmen stets klar gemacht habe, dass es nur darum gehe, den Beschwerdeführer zu belasten. Damit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, sodass auf die Rüge nicht einzugehen ist (oben E. 1.1.3). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung oder Konkretisierung vorbringt, B.D.________ habe von "psychischer Folterung" sowie davon gesprochen, dass er nur "kurz Zeit" gehabt habe, um in die Befragungen des Beschwerdeführers reinzuschauen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, dass auf eine oder mehrere befragte Personen unzulässig Druck ausgeübt worden wäre, um ihn zu Unrecht zu belasten. Er begründet auch die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen weiterer Befragter nicht.  
Ob die Fragen an B.D.________ oder weitere Befragte teilweise suggestiv waren, hätte grundsätzlich ebenfalls keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Einvernahmen, sondern wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweis). Dies gilt ebenso für die Schlüssigkeit der Aussagen von B.D.________ resp. sämtlicher den Beschwerdeführer belastenden Personen. Dieser kann daher mit Bezug auf die Verwertbarkeit nichts aus dem Einwand ableiten, wonach es auffällig sei, dass B.D.________ ihn bei der Polizei nicht belastet, dann aber gegenüber der Beschwerdegegnerin konfuse Angaben gemacht habe. Abgesehen davon, dass auch dies nicht zu einer Unverwertbarkeit von dessen Aussagen führen würde, ist sodann unerfindlich, weshalb eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, wonach E.________ aus Angst nicht gegen den Beschwerdeführer aussagen wolle, tendenziös sein soll. 
Entgegen dem neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers bestand schliesslich bei den polizeilichen Einvernahmen der anderen Beschuldigten kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, richten sich die Rechte der beschuldigten Person im polizeilichen Verfahren nach Art. 159 StPO (Art. 147 StPO e contrario). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Im Übrigen wurden die Befragten gemäss Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer konfrontiert, sodass der Verwertbarkeit ihrer Aussagen nichts entgegen steht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 248, Art. 269 ff., Art. 280 ff. und/oder Art. 298a StPO. Mangels Hinweisen in den Akten sei davon auszugehen, dass seine Verhaftung auf Erkenntnissen aus nicht ihm gegenüber bewilligten Überwachungsmassnahmen beruhe. Ausserdem sei sein Mobiltelefon trotz Siegelungsantrags vorab ausgewertet worden. Daher seien die Erkenntnisse nicht verwertbar. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat, namentlich ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, sei begangen worden, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt, und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f StPO).  
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen; Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen; den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Art. 280 lit. a-c StPO). Vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 280 - 281 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269 - 279 StPO, mithin nach den Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 281 Abs. 4 StPO). Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO). Ergebnisse einer nicht genehmigten Überwachung sind nicht verwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) und sofort zu vernichten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 StPO). 
Die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei, können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum abspielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2). 
 
2.1.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht endgültig innerhalb eines Monats (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es gebe keine Hinweise auf ungenehmigte Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbehörden. Der Beschwerdeführer vermöge Gegenteiliges nicht darzutun, indem er behaupte, sich an merkwürdige Begegnungen mit Drittpersonen, unbekannte Autos und verschiedene andere Dinge zu erinnern. Dies gelte auch für die unbewiesene Behauptung, wonach entweder in seinem Verfahren oder denjenigen gegen die Gebrüder D.________ unzulässige Überwachungen angeordnet worden sein müssten. Damit vermöge er keine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften im Rahmen der Beweiserhebung aufzuzeigen.  
Soweit der Beschwerdeführer rüge, sein Mobiltelefon sei trotz Siegelungsantrags und daher unzulässigerweise ausgewertet worden, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht habe das Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde am 5. April 2019 gutgeheissen. Abgesehen davon seien etwaige Kurzmitteilungen, selbst wenn sie zuvor gesichtet worden wären, nicht Teil des Beweisfundaments. Dies gelte ebenso für daraus folgende mittelbare Beweise. Es lägen daher keine in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangte Beweise vor. 
 
2.3. Den vorstehenden Erwägungen ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen ihn die angerufenen Gesetzesbestimmungen verletzt worden wären. Hierzu genügt es nicht zu behaupten, der polizeiliche Zugriff sei ohne Überwachungsmassnahmen nicht erklärbar. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass Überwachungsmassnahmen stattgefunden haben. Sie findet lediglich keine Hinweise für die fehlende Bewilligung dieser Massnahmen. Entgegen der Insinuierung des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz zudem sehr wohl auf Genehmigungen durch das Zwangsmassnahmengericht hin, so etwa betreffend die rückwirkende Überwachung der Rufnummern des Beschwerdeführers und von B.D.________ am 12./13. März 2019 sowie die Entsiegelung seines Mobiltelefons. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz blosse Mutmassungen über die Genehmigung von Zwangsmassnahmen anstellen würde. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer, konkret aufzuzeigen, welche Massnahmen weshalb unzulässig und welche daraus gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar sein sollen.  
Mit Bezug auf die Auswertung des Mobiltelefons ist sodann unbestritten, dass das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung angeordnet hat. Der Beschwerdeführer legt auch hier nicht substanziiert dar, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse die Strafbehörden nur dank der vorzeitigen Auswertung seines Mobiltelefons erlangt haben sollen. Es muss von ihm erwartet werden, dass er genau aufzeigt, welche konkreten Vorhalte ihm aufgrund der behaupteten Vorabauswertung des Mobiltelefons gemacht wurden und welche Beweise resp. Erkenntnisse er deshalb als unverwertbar erachtet. Indem er bloss die pauschale Unverwertbarkeit der Mobiltelefondaten behauptet ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Daten gegen ihn verwendet wurden, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass keine in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweise vorliegen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines Rechts auf eine Wahlverteidigung und gestützt darauf die Unverwertbarkeit sämtlicher im Verfahren erhobenen Beweise geltend. Zudem sei er bei verschiedenen Einvernahmen, insbesondere bei der Hafteinvernahme vom 24. Februar 2019, nicht genügend über seine Rechte belehrt worden. Ferner habe er vorinstanzlich diverse formelle Mängel gerügt, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. 
 
3.1. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wobei offen bleiben kann, ob das Recht auf eine Wahlverteidigung überhaupt verletzt ist. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten war. Vor diesem Hintergrund ist unerfindlich und begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die allenfalls in der ersten Einvernahme unter Teilnahme einer gehörigen Verteidigung erlangten Beweise unverwertbar sein sollen. Daran ändert weder etwas, dass ihm nicht sofort der gewünschte Verteidiger beigegeben wurde, noch dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.  
Im Übrigen legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer die von ihm gewünschte Verteidigung am 23. Februar 2019 nicht hinreichend genau bezeichnen konnte und dass die Auffindung dieser Person trotz Bemühungen der Behörden scheiterte. Ihr ist zuzustimmen, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, dass seinem Wunsch um Wahlverteidigung nicht sofort entsprochen werden konnte. Sie weist gleichfalls zutreffend darauf hin, dass er bereits am 24. Februar 2019 einen anderen, den jetzigen, Wahlverteidiger benannte. Die Vorinstanz geht zu Recht von der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise aus. 
 
3.2. Auch aus der Rüge, wonach er in der Hafteinvernahme vom 24. Februar 2019 nicht neuerlich über die Möglichkeit einer Wahlverteidigung aufgeklärt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat er in jener Einvernahme seinen jetzigen Rechtsvertreter ausdrücklich als amtlichen Verteidiger beantragt. Dass er überhaupt nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ihm wäre daher aus einer ungenügenden Rechtsbelehrung über die - ihm augenscheinlich ohnehin bekannte - Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu bestellen, kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen legt die Vorinstanz dar, dass die in der Befragung gewonnenen Erkenntnisse am Beweisergebnis nichts ändern resp. für dieses nicht relevant sind. Die Frage nach der genügenden Belehrung über die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu bestellen, kann damit offen bleiben, zumal die Ergebnisse der Befragung offensichtlich nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet wurden und er bereits hinreichend vertreten war.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Nach lit. d derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.  
In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Abs. 1 BetmG). 
 
4.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Mit Bezug auf den schwersten Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 von B.D.________ 49,7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 95 % (entsprechend 47.2 Gramm reinem Kokain) erworben hat, um dieses mindestens teilweise gewinnbringend an Konsumenten zu verkaufen. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen von B.D.________ und die Anhaltesituation durch die Polizei, anlässlich welcher die erwähnten Betäubungsmittel beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden. Die Angaben von B.D.________ seien glaubhaft, zumal er sich mit dem eingeräumten Verkauf selbst belastet habe. Dies, obwohl er ohne Weiteres die für ihn entlastende Darstellung des Beschwerdeführers hätte übernehmen können, welcher behauptet habe, das Kokain zum Eigenkonsum gestohlen zu haben. Mithin hätte B.D.________ jegliche Kenntnis der Betäubungsmittel bestreiten können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass B.D.________ mit einer Falschaussage eine Drittperson hätte schützen wollen. So hätte er diesfalls einfach die Aussage verweigern können, wie er es mit Bezug auf seinen Lieferanten getan habe. Dass bei ihm kein Bargeld aus dem behaupteten Verkauf an den Beschwerdeführer gefunden worden sei, spreche ebenfalls nicht gegen die Darstellung von B.D.________. Er habe genug Zeit gehabt, um das Geld beiseitezuschaffen.  
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber nicht konstant. Er habe sich wenig überzeugend in ein gutes Licht stellen wollen. Namentlich sei lebensfremd, dass B.D.________ das Kokain unbeaufsichtigt im Eingangsbereich seiner Wohnung deponiert, und der Beschwerdeführer just jene Person bestohlen habe, die er immer wieder zu Vorzugskonditionen chauffiert habe. Auch dass der Beschwerdeführer das Kokain zum Eigenkonsum erworben habe, sei unglaubhaft. Er habe eingeräumt, gelegentlich Kokain in kleinen Mengen zu Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- veräussert zu haben. Zudem werde er hinsichtlich des Verkaufs von mehreren Auskunftspersonen belastet. Der Erwerb zum Eigenkonsum einer derart grossen Menge Kokains könne auch angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beabsichtigt habe, das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend zu verkaufen. Hätte der Beschwerdeführer das Kokain in erster Linie für den Eigenkonsum bezogen, wäre zudem bei der behaupteten Konsummenge von 1,5 Gramm täglich der Erwerb der dreissigfachen Tagesmenge nicht schlüssig. Gegen blossen Eigenkonsum spreche auch der Reinheitsgrad des Kokains. Ferner werde der Beschwerdeführer durch weitere Umstände belastet. So seien am Tattag zwanzig Telefonanrufe mit B.D.________ dokumentiert, was mit bloss kollegialen Treffen nicht ohne Weiteres vereinbar sei. Zudem seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Minigrips sichergestellt worden, was ebenfalls auf Handel hinweise. Für den Erwerb - und damit gegen die Darstellung des Beschwerdeführers - spreche auch, dass B.D.________ den Verkauf von Kokain und anderen Betäubungsmitteln an weitere Personen eingeräumt sowie dass zwei Personen seine Wohnung am Tattag zu diesem Zweck aufgesucht hätten. Zusammenfassend bestünden keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den ganz überwiegenden Teil des Kokains habe verkaufen wollen, um damit seine eigene Betäubungsmittelsucht zu finanzieren. 
Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, was er erworben habe, so die Vorinstanz weiter. Es bestehe kein Zweifel, dass er das Kokain wissentlich und willentlich von B.D.________ erworben und um die Menge sowie den Reinheitsgrad gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe daher auch die mögliche Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen mindestens in Kauf genommen. 
 
4.2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür in tatsächlicher Hinsicht noch eine Verletzung von Bundesrecht.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und deren Beweiswürdigung zu kritisieren. Entgegen seiner Auffassung nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar an, dass er das Kokain wissentlich und willentlich kaufte - und nicht im Eingangsbereich der Wohnung von B.D.________ vorfand - sowie, dass er das Kokain zumindest teilweise weiterverkaufen wollte. Letzteres schliesst sie überzeugend aus der Menge und dem Reinheitsgrad des Kokains sowie aus der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Daran ändert nichts, dass er auch selbst Kokain konsumierte, was die Vorinstanz nicht verkennt. Dass sie auf die objektiven Umstände, etwa die zahllosen Telefonate sowie die Aussagen von B.D.________ abstellt und von einem "Drogendeal" ausgeht, begründet keine Willkür. Dies gilt auch, soweit es die Vorinstanz "nur" als unwahrscheinlich beurteilt, dass das Kokain mit einem Marktwert von mehreren tausend Franken einfach so im Eingangsbereich der Wohnung gelegen und der Beschwerdeführers dieses gestohlen habe. Darin liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Dessen Tragweite scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er vorbringt, es sei im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass das Kokain im Eingangsbereich der Wohnung herum lag. Zum einen sind nur unüberwindliche Zweifel relevant. Zum andern kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach der Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 1.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. 
Gleichfalls schlüssig ist, wenn die Vorinstanz angesichts der sichergestellten Menge Kokain, entsprechend dem Bedarf für einen Monat, nicht von blossem Eigenkonsum ausgeht. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, wie die sichergestellte Betäubungsmittelmenge sowie weitere Beweise, etwa die gefundenen Minigrips, seiner Meinung nach zu würdigen sind. Damit begründet er keine Willkür. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie hinsichtlich früherer Drogenverkäufe des Beschwerdeführers auf belastende Aussagen weiterer Personen abstellt. Er bestreitet dies zwar, weist aber darauf hin, dass ihn die Auskunftspersonen nicht als Verkäufer grosser Mengen bezeichnet hätten, womit er kleinere Verkaufsmengen letztlich einräumt. Soweit der Beschwerdeführer neuerlich rügt, er habe den Inhalt des Beutels nicht gekannt, lässt er zudem ausser Acht, dass B.D.________ den Verkauf von Kokain an ihn eingeräumt hat. Er bringt nichts vor, was unter Willkürgesichtspunkten gegen das Abstellen auf dessen Aussagen sprechen würde. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass in der Wohnung von B.D.________ kein Bargeld gefunden wurde, was die Vorinstanz schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer argumentiert hiergegen weitgehend frei und verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist. 
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als erfüllt erachtet. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Mehrfaches der nach der Rechtsprechung nötigen Menge von 18 Gramm reinem Kokain erworben hat und dass er beabsichtigte einen massgeblichen Teil davon zur Finanzierung seiner Sucht an Dritte zu verkaufen. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Abrede stellt, scheint er zudem zu verkennen, dass die Vorinstanz - nachvollziehbar - nicht nur die von ihm erwähnten E.________ und F.________ als potenzielle Abnehmer betrachtet. Sie führt diese lediglich als frühere Abnehmer auf. Der entsprechende Einwand geht daher fehl. Die Vorinstanz bejaht auch dieses Kriterium zu Recht. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe die mögliche Gefährdung einer Vielzahl von Menschen mindestens in Kauf genommen. Das Bundesgericht prüft dies nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Zum Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 29. Dezember 2018 und 22. Februar 2019 sechs mal je 0,8 Gramm Kokain (4,8 Gramm) zu Fr. 100.-- an E.________ verkauft habe. Dieser habe die Verkäufe überzeugend und realitätsnah geschildert und von Kokain in sehr guter resp. ausserordentlicher Qualität gesprochen. Letzteres korrespondiere mit dem beim Beschwerdeführer sichergestellten Kokain. Zudem seien im inkriminierten Deliktszeitraum 80 telefonische Kontakte an 12 Tagen zum Erwerber dokumentiert. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer selbst von maximal fünf Gramm Kokain gesprochen, welches er an E.________ abgegeben habe.  
Auch F.________ habe die Anzahl Kokaingeschäfte mit dem Beschwerdeführer, die jeweils bezogene Menge und den Preis im Detail geschildert, so die Vorinstanz weiter. Der Einwand des Beschwerdeführers, F.________ nicht zu kennen, kontrastiere mit der Tatsache, dass zwischen den beiden innerhalb von rund drei Monaten 66 telefonische Kontakte oder Kontaktversuche stattgefunden hätten. Entsprechend den Aussagen von F.________ sei daher erstellt, dass dieser vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2018 und Januar 2019 dreimal wissentlich und willentlich je ein Gramm Kokain mit unbestimmtem Reinheitsgehalt für Fr. 120.-- pro Gramm erworben habe. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer begründet auch mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG keine Willkür in der Beweiswürdigung. Solches ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer seine Aussagen für glaubhafter hält als die von der Vorinstanz herangezogenen. Im Übrigen scheint er zu verkennen, dass er in der Berufungsverhandlung einräumte, maximal fünf Gramm Kokain an E.________ abgegeben zu haben, was mit der vorinstanzlichen Annahme korrespondiert. Inwiefern diese willkürlich sein soll, ist unerfindlich.  
Gleichfalls nachvollziehbar ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bezug auf die dreimalige Abgabe von Kokain durch den Beschwerdeführer an F.________. Dieser antwortete auf den Vorhalt, ob er vom Beschwerdeführer ca. drei bis fünfmal Kokain erworben habe: "Drei. Das kann sein." Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gestützt darauf als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz ignoriert keineswegs, dass F.________ den Beschwerdeführer nicht als "grossen Dealer" bezeichnete, ging sie doch zu dessen Gunsten lediglich von drei Transaktionen aus. 
Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist abzustellen, zumal eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich ist. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Schliesslich erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Anklage umschrieben, eine mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Abs. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) begangen hat. Er habe den Konsum von Kokain und weiterer Betäubungsmittel (Heroin, LSD, Amphetamin, Ecstasy, 2CB und Marihuana) eingestanden und in verschiedenen Einvernahmen konkretisiert bzw. detailliert geschildert. Hinsichtlich des Kokains habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dieses in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung "öfters" konsumiert zu haben. Am "Schluss könnte dies an einem Tag ein Gramm oder 0,25 Gramm oder 1,5 Gramm" sein, vor Mitte Dezember 2018 habe er "sehr selten" konsumiert. Heroin habe der Beschwerdeführer "selten" konsumiert, "wöchentlich oder zweiwöchentlich" bzw. "wöchentlich bis monatlich". Haschisch oder Marihuana habe er "ab und zu", "täglich ein- bis zweimal" konsumiert, vor Mitte Dezember 2018 "eher wenig". Ferner habe er in den zwei Monaten vor der Verhaftung "selten" LSD eingenommen. GHB und GBL habe er "eher selten" genommen, Amphetamin "zum Schluss dann vermehrt" (Dezember 2018 bis Februar 2019).  
Das Geständnis, welches der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe, stimme mit den Befunden gemäss IRM-Gutachten vom 4. April 2019 überein, so die Vorinstanz. Dieses decke einen Zeitraum von Mitte Dezember 2018 bis Ende Februar 2019 ab und belege einen Konsum von Opiaten, mindestens teilweise von Gassen-Heroin. Es sei im Untersuchungszeitraum von einem schwachen Opiat-Konsum, hingegen von einem starken bis sehr starken Kokainkonsum und einem schwachen bis mittelstarken Amphetamin und MDMA-Konsum auszugehen. Für den Zeitraum ab Mitte Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 sei somit ein geringer, monatlicher Konsum von Heroin, ein täglicher Konsum von 0,25 bis 1,5 Gramm Kokain und ein wöchentlicher Konsum von Amphetamin erstellt. In Bezug auf den weiter zurückliegenden Konsum von Heroin, Marihuana sowie LSD, GHB und GBL sei der Beschwerdeführer auf seine Zugeständnisse zu behaften. 
Ebenfalls unter dem Aspekt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 22. und 23. Februar 2019 verschiedene Betäubungsmittel (Heroin, Kokain, Haschisch und Amphetamin) zum Eigenkonsum auf sich getragen bzw. an seinem früheren Wohnort aufbewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Anklagevorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie der Erstinstanz eingestanden. Das Geständnis stimme mit den bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln überein. Soweit er in der Berufungsverhandlung einen Freispruch beantragt und ausgesagt habe, er sei sich nicht sicher, ob die 1,1 Gramm Kokain dem Brutto- oder Nettogewicht entsprochen hätten, sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Anklagevorwurf sei erstellt. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass er gewusst habe, was er zum Eigenkonsum auf sich getragen bzw. aufbewahrt habe. 
 
4.4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzlich angenommene Konsum verschiedener Betäubungsmittel nicht erwiesen sei, ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt nachvollziehbar auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst zu seinem Konsum sowie die damit korrespondierenden objektiven Befunde des IRM-Gutachtens ab. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Konsum in einer Tabelle darstellt. Von Willkür kann keine Rede sein.  
Auch der Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. Er macht ohne weitere Begründung geltend, es habe am Vorsatz des Besitzes und Lagerns gefehlt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung. 
 
5.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Wer aus anderen Gründen (als Angetrunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG).  
Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Der Nachweis für Kokain ist erbracht, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 15 μg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Andere Beweismittel (als eine Blutprobe) bleiben für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten und der Einfluss der Substanz kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden (vgl. Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG und Art. 17 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung; SKV; SR 741.013]). Dabei handelt es sich um eine Wiederholung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Urteil 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die anwendbaren Prinzipien zum Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erst kürzlich in Erinnerung gerufen (dazu BGE 147 IV 439 E. 3 mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht einen Kokainkonsum vor der strittigen Autofahrt und erblickt in der Verurteilung einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Dabei lässt er ausser Acht, dass er den Konsum im Verfahren wiederholt eingeräumt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz darauf abstellt (dazu oben E. 4.1.2). Sie legt gleichfalls schlüssig dar, von welcher Mindestkonsummenge sie - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst zum Konsum in der fraglichen Zeit - ausgeht und weshalb diese Menge eine Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt zur Folge hatte. Demnach hatte der Beschwerdeführer eingeräumt, etwa eine Stunde vor der Fahrt Kokain konsumiert zu haben, wobei er damals täglich 0,25 bis 1,5 Gramm Kokain zu sich nahm. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers vom kleinsten Wert aus und ermittelt gestützt darauf schlüssig einen deutlich über 15 μg/L liegenden Wert. Der Grenzwert werde bereits mit einem Zehntel der vom Beschwerdeführer konsumierten Menge um mindestens das 25-fache überschritten. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass die exakt konsumierte Menge offen bleiben musste. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt weder den Grundsatz "in dubio pro reo" noch sonstiges Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als erfüllt erachtet. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand, indem die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe mit dem Konsum unmittelbar vor der Fahrt mindestens in Kauf genommen, unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug zu führen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er beanstandet den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 23. Juli 2018. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Mit Bezug auf das schwerste zu beurteilende Delikt, die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, beurteilt die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht. Dass der Beschwerdeführer den Grenzwert zum qualifizierten Delikt um das zweieinhalbfache überschritten habe, wirke innerhalb des qualifizierten Tatbestands nur leicht erschwerend. Ihm werde ein einmaliges Geschäft zur Last gelegt, er habe in eher untergeordneter Rolle und nicht besonders raffiniert gehandelt. Gleichwohl habe er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart, indem er das Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs erworben habe.  
Mit Blick auf die Täterkomponente geht die Vorinstanz gestützt auf ein forensisches Gutachten von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus. Die mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers aktenanamnestisch diagnostizierte emotional instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Kokainabhängigkeit und der multiple schädliche Substanzgebrauch sowie weitere Faktoren hätten die Taten indes begünstigt. Der Gutachter untermaure seine Diagnosen schlüssig mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Betäubungsmittelkonsum, den Beschreibungen früherer Therapeuten, Klinikberichten, Vorakten zu früheren Betäubungsmitteldelikten und einer Haaranalyse. Die Vorinstanz berücksichtigt die Persönlichkeitsakzentuierung und Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers leicht strafmindernd und beurteilt sein Verschulden innerhalb des Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht. Sie setzt die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate fest. 
 
6.2.2. Alsdann erhöht die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG um zwei Monate resp. um sieben Tage für jede der angeklagten neun Taten. Sie geht von einem leichten objektiven Tatverschulden aus, welches sie aufgrund der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Der Beschwerdeführer habe direkt vorsätzlich gehandelt, aber sich in einer finanziell schwierigen Lage befunden. Ausserdem sei er selbst von Betäubungsmitteln abhängig gewesen.  
Mit Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erachtet die Vorinstanz angesichts des engen Zusammenhangs zur Betäubungsmittelkriminalität und der einschlägigen Vorstrafen ebenfalls eine Freiheitsstrafe für notwendig. Der Beschwerdeführer habe unter Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf einer Strecke von rund 13 Kilometern gelenkt. Dies abends auf einer stark befahrenen Strecke nach Einbruch der Dunkelheit. Sein Verschulden wirke damit nicht mehr leicht, wenngleich die genau konsumierte Menge unbekannt sei. Merklich straferhöhend würden sich eine einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren während der Probezeit auswirken. Demgegenüber sei das Geständnis des Beschwerdeführers erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat. 
 
6.2.3. Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten, welche die Vorinstanz bedingt ausspricht.  
 
6.3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder sonst, etwa durch Ausserachtlassung wesentlicher Strafzumessungsfaktoren, Bundesrecht verletzt hätte.  
 
6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, richtigerweise sei von einer Schuldunfähigkeit auszugehen, bringt er nichts vor, was Anlass böte, vom vorinstanzlich herangezogenen forensischen Gutachten abzuweichen. Das Bundesgericht prüft diese Rüge nur auf Willkür (vgl. dazu Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer nicht aufzeigt. Entgegen seiner Auffassung spricht namentlich nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens, dass es lediglich auf Akten beruht. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, hat sich der Beschwerdeführer diesen Umstand selbst zuzuschreiben, da er eine persönliche Exploration verweigerte. Er kann daher daraus nichts für sich ableiten.  
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Bezug auf das schwerste Delikt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie attestiert. Im Übrigen lässt er mit seiner Kritik ausser Acht, dass die Vorinstanz gleichwohl von einem leichten Verschulden ausgeht und die Abhängigkeitsproblematik berücksichtigt. Wenn sie für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten ansetzt, liegt sie ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und ihres Ermessens bei Annahme eines leichten Verschuldens. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie kein sehr leichtes Verschulden annimmt und die Einsatzstrafe nicht tiefer ansetzt. Gleiches gilt, wenn sie eine eigentliche finanzielle Notlage verneint, obwohl der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebte. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er dennoch seinen Hobbies wie Skifahren, Snow- und Wakeboarden nachgehen konnte. 
Mit Bezug auf die Strafzumessung der weiteren Delikte wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz wiederholt Willkür vor, begründet dies aber nicht. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 4.1.2). Dies gilt auch für weitere unsubstanziierte Rügen, wie die Verletzung der Begründungspflicht, das Verneinen einer besonderen Strafempfindlichkeit oder einer grossen seelischen Belastung. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch ein Ermessensmissbrauch ist insoweit nicht ersichtlich. 
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Berufungsverhandlung von Juni 2021 ein Gutachten zu seinem geistigen Zustand, seiner Schuldfähigkeit und zur Zweckmässigkeit von Massnahmen einholte. Dieses Gutachten wurde erst am 31. März 2022 erstattet und den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verfahrensverzögerung von rund einem Jahr zwischen Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung ist daher ohne Weiteres erklärbar. 
 
6.3.2. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Bewährungsfrist für die Freiheitsstrafe auf vier Jahre festsetzt und die bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl vom 23. Juli 2018 widerruft. Sie begründet dies nachvollziehbar mit den negativen Bewährungsaussichten, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise auf die Erstinstanz verweist. Der Beschwerdeführer genügt auch hier seiner Pflicht, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, nicht.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe einer Barschaft von Fr. 734.40, welche zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wurde. Dabei handle es sich um Sammlernoten, d.h. um alte Banknoten und Münzen und um Feriengeld seiner Kinder. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 
 
7.1. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken (Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Art. 268 StPO verletzt sein soll. Er begnügt sich damit, Feriengeld seiner Kinder, resp. fremdes Eigentum, zu behaupten, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Mit Bezug auf die Sammlernoten bestreitet er sein Eigentum zudem nicht, sondern macht lediglich geltend, dieses seinen Kindern schenken zu wollen. Dies genügt nicht. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die Vermögenswerte wären unpfändbar oder er und seine Familie wären darauf zwingend angewiesen. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht gehalten, die Einziehung umfassender zu begründen.  
 
8.  
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Genugtuung ist angesichts der Bestätigung des angefochtenen Urteils nicht einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt