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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_19/2024  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug, Neugasse 2, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Eintragung des biologischen Vaters im Personenstandsregister, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. Dezember 2023 (V 2023 45). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 16. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer (geb. 1966) beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einen Antrag auf Eintragung seines biologischen Vaters im Personenstandsregister. Allerdings wollte er ein Urteil des Bundesgerichtes, aus welchem dieser hervorgehe, nicht zur Verfügung stellen. In der Folge verlangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Staatsarchiv des Kantons Zug Akteneinsicht hinsichtlich des kantonsgerichtlichen, obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Urteils betreffend die Feststellung der Vaterschaft. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 gewährte das Staatsarchiv entsprechende Einsicht unter Auflagen. 
Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Beschwerdeführer mit, er gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten, weil für die Eintragung die damalige Heimatgemeinde U.________/LU zuständig gewesen wäre, wenn es sich um ein eintragungsfähiges Kindesverhältnis handeln würde, was vorliegend aufgrund der Zahlvaterschaft nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen müsste das Gesuch selbst bei gegebener Zuständigkeit abgewiesen werden, weil aus den Urteilen aller drei Instanzen hervorgehe, dass es sich um eine altrechtliche Zahlvaterschaft handle, welche im Personenstandsregister nicht eingetragen werden könne. Nach weiterer Korrespondenz trat der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst schliesslich mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Antrag: "Ich fechte schriftlich oben genannten Beschluss an und möchte meine Fragen beantwortet haben vom Bundesgericht, da die Zivilamtsbehörden für meine Person nicht zuständig sind." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilstandsregistersache; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern er möchte eine ganze Anzahl von Fragen beantwortet haben (ob das Kantonsgericht Zug zuständig gewesen sei; ob die damaligen Urteile überhaupt hätten in Rechtskraft erwachsen können; wieso nur das uneheliche Kind bestraft worden sei; wieso keine Bürgergemeinde für uneheliche Kinder zuständig sein wolle u.ä.m.). Dies stellt keine Beschwerdebegründung dar; der Beschwerdeführer müsste wenigstens ansatzweise aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. 
Eine dahingehende sinngemäss Begründung könnte immerhin in der sich anschliessenden Textpassage erblickt werden, wonach die UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf Gleichbehandlung statuiere und somit eheliche und uneheliche Kinder rechtlich gleichgestellt werden müssten. Diese Ausführungen gehen aber insofern an der Sache vorbei, als in der Beschwerde dargelegt werden müsste, inwiefern die kantonalen Instanzen diesbezüglich Registerrecht verletzt haben könnte, denn nur dies bildet den Anfechtungsgegenstand. Eine solche Darlegung erfolgt nicht. 
Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 13a SchlT ZGB hatten nur diejenigen Kinder, für welche beim Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 1978 eine Zahlvaterschaftsregelung bestand und die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, die Möglichkeit, innert zwei Jahren auf Feststellung zu klagen. In der Lehre wird angezweifelt, ob die damals getroffene Übergangsregelung mit der EMRK vereinbar sei, aber die Frage der Feststellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses wäre dem materiellen Recht vorbehalten und könnte von vornherein nicht auf dem registerrechtlichen Weg erreicht werden (vgl. Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli