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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_760/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Scardanzan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Mai 2022 (SST.2021.168). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wirft A.________ im Wesentlichen vor, am 3. Januar 2018 ca. zwischen 01.30 und 03.00 Uhr nachts an der U.________strasse xxx in V.________ (AG), B.________, die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Klangschalentherapie nackt auf dem Bauch in ihrem Bett gelegen habe, angewiesen zu haben, sich umzudrehen. Er, ebenfalls nackt, sei dann auf ihre Brust gesprungen, sodass er mit den Knien auf dem Bett gesessen sei, sein Körper erhoben gewesen sei und er sich ihr zugewandt habe. Er habe dabei ihre neben ihrem Kopf angewinkelten Arme blockiert. Er habe nicht auf ihre Aussage reagiert, wonach sie ihm gesagt habe, das nicht zu wollen. Er habe ihr seinen erigierten Penis während fünf bis 15 Minuten in den Mund eingeführt, wobei er ihren Kopf vor- und rückwärts bewegt habe. Nach einiger Zeit habe sich B.________ von ihm lösen und das Bett verlassen können. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 19. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Brugg A.________ vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei. Es sprach A.________ der sexuellen Nötigung sowie der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Es verwies A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes, wobei es auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Schliesslich sprach es gegen ihn für die Dauer von 3 Jahren ein Verbot aus, Berufe auszuüben, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden sind.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Mai 2022 das Strafverfahren gegen A.________ bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung ein. Es sprach ihn der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Es bestätigte schliesslich die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie das Verbot von 3 Jahren, Berufe auszuüben, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden sind.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2022 sei mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ein Gutachten über seine Erektionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt in Auftrag zu geben. Ferner sei von einer Landesverweisung abzusehen und das Berufsverbot sei aufzuheben. Eventualiter sei aufgrund eines Härtefalls von einer Landesverweisung abzusehen. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt nach dem Wortlaut der Beschwerde einen Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche und daher nicht erstreckbare Beschwerdefrist abgelaufen (Art. 47 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung seiner Beschwerde daher nicht mehr möglich sei. Ferner werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Gesuch um Akteneinsicht festhalte, falls er sich bis Fristablauf nicht äussere (act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb das Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 Abs. 1 StPO sowie Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz habe seinen anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung seiner Erektionsfähigkeit unter Verletzung der Begründungspflicht abgewiesen. Ausserdem unterlasse es die Vorinstanz, genau zu bezeichnen, welche Art und Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdegegnerin 2 sie von ihrem glaubwürdigen Aussageverhalten überzeugt hätten, um über ihre widersprüchlichen Aussagen zum Kerngeschehen hinwegzusehen. Er rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er bringt vor, die Vorinstanz habe auf eine Aussage-gegen-Aussage-Situation zum Kerngeschehen abgestellt, ohne abzuklären, ob es ihm aus medizinischen Gründen möglich gewesen sei, eine Erektion zu haben und eine orale Penetration zu erzwingen. Zudem habe sie willkürlich gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verstossen, indem sie das beantragte Gutachten als Beweis nicht abgenommen habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur erzwungenen oralen Penetration durch den Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 seien im Kerngeschehen hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Die Vorinstanz erachtet die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zum sexuellen Übergriff als erlebnisbasiert und bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft, weshalb auf ihre im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen abzustellen sei. Die Abweichungen in ihren Ausführungen zu ihrem Verhalten, die nicht den eigentlichen Kernbereich betroffen hätten, erschienen dadurch erklärbar, dass sie aufgrund des von ihr empfundenen Horrors nach dem erzwungenen Oralverkehr in nachvollziehbarer Weise ausser sich gewesen sei. Das gelte auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum genauen Zeitpunkt der stattgefundenen Klangschalentherapien. Die Vorinstanz habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen können, dass ihre mitunter unpräzisen oder unvollständigen Aussagen, auch zu unbestrittenermassen erstellten Punkten, ihrer Persönlichkeit und ihrer Art, über Geschehenes und Gefühltes zu berichten, geschuldet seien. Dass die Beschwerdegegnerin 2 den von ihr konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Oralverkehr bloss erfunden hätte, liege deshalb vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise (angefochtenes Urteil S. 8 E. 2.5.2). Dass es nach dem Übergriff zu weiteren Treffen mit dem Beschwerderführer gekommen sei, schmälere die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum erzwungenen Oralverkehr nicht und lasse sich ohne Weiteres mit ihrer Persönlichkeit erklären. Mitunter sei sie in der damaligen Situation und Gemütslage nicht in der Lage gewesen, den spontan erfolgten Vorschlag von C.________, den Beschwerdeführer zu treffen, abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 2.5.2). Auch im Hinblick auf ihr Anzeigeverhalten spreche der Umstand, dass sie erst rund einen Monat nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei und am Tag nach der Anzeige diese wieder zurückgezogen habe, keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen. Vielmehr passe ihr Verhalten auch diesbezüglich zum gewonnenen Eindruck ihrer Persönlichkeit. Sie habe vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt, dass sie nach der schliesslich erfolgten Anzeige so stark in Angst und Panik geraten sei, dass sie die Anzeige wieder zurückgezogen habe (angefochtenes Urteil S. 10 E. 2.5.2).  
Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest, dass nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers abgestellt werden könne, wonach es physikalisch nicht möglich sei, dass er in sitzender Position seinen Penis in den Mund der unter ihm liegenden Beschwerdegegnerin 2 habe einführen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte orale Penetration nicht möglich gewesen sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur oralen Penetration würden vielmehr insgesamt konstant, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Daran würden auch seine Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau, er habe im Tatzeitpunkt eine erektile Dysfunktion gehabt, nichts ändern. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei sein Penis jedenfalls so stark erigiert gewesen, dass eine mehrfache orale Penetration habe erfolgen können, auch wenn es nicht zum Samenerguss gekommen sei. Mithin sei eine vollständige erektile Dysfunktion im Tatzeitpunkt unglaubhaft, zumal eine solche lediglich eine Schwäche, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss der Erektionsfähigkeit darstelle. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens beantrage, sei dieser Beweisantrag abzuweisen. Es könne auf die zutreffende Begründung der Abweisung desselben Beweisantrages durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 9 f. E. 2.5.2). 
Die erste Instanz hielt in dieser Verfügung fest, dass sich weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Frage, welche Erkrankungen der Beschwerdeführer habe und welchen Einfluss diese auf seine Erektionsfähigkeit hätten, erübrigen würden, da er bereits mehrere ärztliche Berichte eingereicht habe. Ausserdem hätte eine aktuelle medizinische Untersuchung zur Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Winter 2017/2018 bedingte Aussagekraft (erstinstanzliche Akten, act. 110 f.). 
 
3.  
 
3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seinen Beweisantrag betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung seiner Erektionsfähigkeit mit Verweis auf die erstinstanzliche Verfügung vom 28. August 2019 abgewiesen habe, ohne darzulegen, weshalb sie den erstinstanzlichen Ausführungen folge, nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die in der erstinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2019 enthaltene Begründung sei zutreffend. Damit pflichtet die Vorinstanz der ersten Instanz bei. In der Folge verweist sie in nachvollziehbarer Weise auf die Begründung der ersten Instanz, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei, und macht diese damit zu ihrer eigenen Begründung, was nach Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig ist. Es erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz dazu verpflichtet wäre, darüber hinaus ihre Zustimmung zur erstinstanzlichen Begründung darzulegen, zumal sich die Begründung der ersten Instanz aus ihrer Verfügung ergibt und sich inhaltlich auf denselben Beweisantrag bezieht. Ferner führt die Vorinstanz weitere Gründe für die Abweisung seines Beweisantrags an. So erwägt sie etwa gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sein Penis jedenfalls so stark erigiert gewesen sei, dass eine mehrfache orale Penetration habe erfolgen können, die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung seiner Erektionsfähigkeit nicht erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er vorträgt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 von der ersten Instanz in ihrer Verfügung vom 28. August 2019 nicht thematisiert worden seien. Die Vorinstanz begründet demnach zwar kurz, aber hinreichend, weshalb sie kein Gutachten zu seiner Erektionsfähigkeit einholt.  
 
3.2.2. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie im Hinblick auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 unterlasse, ihre Art und Persönlichkeitsmerkmale genau zu bezeichnen, welche sie davon überzeugt hätten, über ihre widersprüchlichen Aussagen zum Kerngeschehen hinwegzusehen. Die Vorinstanz beschreibt die Gemütslage oder Persönlichkeit der Beschwerdgegnerin 2, auf die sie jeweils Bezug nimmt, konkret und situativ. So führt sie die Abweichungen in ihren Ausführungen zu ihrem Verhalten, die nicht den eigentlichen Kernbereich betroffen hätten, oder ihre Aussagen zum genauen Zeitpunkt der stattgefundenen Klangschalentherapien auf den von ihr empfundenen Horror nach dem erzwungenen Oralverkehr zurück. Ihr Anzeigeverhalten passe zu dem während der Berufungsverhandlung hinterlassenen Eindruck ihrer Persönlichkeit, als sie nach der erfolgten Anzeige in Angst und Panik geraten sei. Damit wird dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise ermöglicht, die Aspekte der Persönlichkeit und Gemütslage der Beschwerdegegnerin 2, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, zu erfassen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.  
 
3.2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 142 II 218 E. 2.3; Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.4; 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ab. Dabei stuft sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur oralen Penetration als konstant, schlüssig und nachvollziehbar ein. Diesbezüglich stellt sie fest, der Penis des Beschwerdeführers sei jedenfalls so stark erigiert gewesen, dass eine mehrfache orale Penetration habe erfolgen können. Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge, wendet jedoch ein, dass aufgrund seiner erektilen Dysfunktion ein Gutachten einzuholen gewesen wäre zur Ermittlung der Frage, inwiefern es ihm zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sei, eine Erektion zu haben und eine orale Penetration zu erzwingen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz eine erektile Dysfunktion des Beschwerdeführers gerade nicht ausschliesst. Vielmehr weist sie darauf hin, dass eine aktuelle medizinische Untersuchung zu seiner Erektionsfähigkeit im Winter 2017/2018 lediglich eine bedingte Aussagekraft hätte. Damit bringt sie zutreffend zum Ausdruck, dass die Ermittlung des genauen Umfangs einer allfälligen erektilen Dysfunktion zum Tatzeitpunkt rückwirkend fraglich erscheint, zumal sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur oralen Penetration ohne Willkür als glaubhaft einstuft. Der Bericht von Dr. med. D.________ vom 9. April 2019 ist nicht aussagekräftig, da der Arzt seine Diagnose der erektilen Dysfunktion beim Beschwerdeführer lediglich anamnestisch, d.h. also bloss mittels dessen Befragung, durchgeführt hat. Weitergehende Untersuchungshandlungen sind dem ärztlichen Bericht nicht zu entnehmen. Zur Verifizierung der anamnestischen Diagnose bestehe gemäss dem vorgenannten Bericht die Möglichkeit, ein Schwellkörper-Injektionstest durchzuführen (erstinstanzliche Akten, act. 96 f.). Darüber hinaus geht aus diesem Bericht nicht hervor, inwiefern dieser Test geeignet wäre, rückwirkend die Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Die Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers betreffend Einholung eines Gutachtens zu seiner Erektionsfähigkeit ist dementsprechend nicht zu beanstanden und seine diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit erübrigt es sich auch, auf seine Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie kein Gutachten zu seiner Erektionsfähigkeit eingeholt habe, einzugehen, besteht doch aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, indem die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls verneine sowie verschiedene Kriterien falsch gewichte.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
5.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.4. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
5.2.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und wurde wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit dem 1. April 2005 ununterbrochen in der Schweiz, womit seine Aufenthaltsdauer derjenigen eines beinahe erwachsenen "Secondo" entspreche, der seine lebensprägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat.  
Im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er sei am 1. April 1968 in Ägypten geboren. In Ägypten habe er während zwölf Jahren die Schule besucht, eine militärische Ausbildung absolviert und von 1980 bis 1987 gearbeitet. Er habe am 25. November 2002 mit 34 Jahren ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, welches am 30. April 2003 abgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am 1. April 2005 sei er mit 37 Jahren erneut in die Schweiz eingereist und habe sogleich am 12. April 2005 seine Ehefrau E.________ geheiratet, die am 22. August 1951 geboren und schweizerische-ungarische Doppelbürgerin sei. Er besitze die Aufenthaltsbewilligung C (angefochtenes Urteil S. 15). 
Nach der Feststellung der Vorinstanz haltet sich der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz auf. Ein Landesverweis würde nach einer derart langen Aufenthaltsdauer für ihn gewiss einen beträchtlichen Einschnitt bedeuten. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 17 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. oben E. 5.3.2). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Einreise im doch schon fortgeschrittenen Alter von 37 Jahren derart prägend auf seine Persönlichkeit ausgewirkt haben soll, dass dadurch von einer gelungenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könnte. Im Übrigen bezieht die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz in die Härtefallprüfung mit ein, wobei sie diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen würdigt. 
Diesbezüglich hält die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise fest, die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers erweise sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als wenig ausgeprägt. Neben seiner Ehefrau habe er keine Freunde. Hinweise auf eine aktive Mitgliedschaft in einem Verein oder ein spezielles Engagement im kulturellen, kirchlichen oder sportlichen Bereich lägen nicht vor. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers auseinander, erlauben doch Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (vgl. Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Sie stellt hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse fest, dass diese über ein elementares Niveau nicht hinausgehen würden. Mit seiner Ehefrau verständige er sich auf Deutsch und Englisch. Mit diesen Feststellungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich darauf hinweist, er habe sich während 17 Jahren tadellos verhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte bei der im Rahmen der Härtefallprüfung vorgenommenen Interessenabwägung verbindlich fest, dass er bereits einmal mit Strafbefehl vom 1. November 2017 wegen sexueller Belästigung verurteilt wurde und es dabei auch um einen Übergriff während einer Klangschalentherapie handelte. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind demnach nicht zu beanstanden. 
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer weist auf seine in den Akten verzeichnete Krankheitsgeschichte hin und stuft aufgrund dessen sein Gesundheitszustand als katastrophal ein. Das Gesundheitswesen in Ägypten sei sehr schlecht. So würden Gesundheitseinrichtungen eine finanzielle Garantie verlangen und es sei empfohlen, eigene Spritzen und Verbandsmaterial mitzunehmen. Für ihn käme eine Landesverweisung mittelfristig einem Todesurteil gleich. Erleide er einen Herzinfarkt mit Diabeteskomplikation, müsse er sich sofort behandeln lassen und könne sich nicht nach Ungarn begeben, wie es die Vorinstanz vorgeschlagen habe.  
Die Vorinstanz berücksichtigt in der Härtefallprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und anerkennt, dass dieser diverse gesundheitliche Probleme hat. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, dass er im Jahr 2005 bei der Arbeit einen Unfall erlitten habe, weshalb er stets Schmerzen am Fuss habe. Mitte Dezember 2019 habe er einen Herzinfarkt mit sechstägiger Hospitalisation erlitten. Gemäss seinen Angaben sei ein zweiter Herzinfarkt gefolgt. Zudem sei bei ihm im Mai 2020 Diabetes Mellitus Typ Il diagnostiziert worden, was der Grund für seine Erektionsprobleme sei. Er habe Probleme mit der Schilddrüse und sei an seinem Bein operiert worden. Er nehme insgesamt 14 Sorten von Medikamenten. Auch würden weitere Erkrankungen bestehen (angefochtenes Urteil S. 17). Sie kommt indes zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung oder bei der beruflichen Tätigkeit nicht besonders einschränken würden. Auch sei sein Gesundheitszustand nicht dahingehend einzuschätzen, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und deshalb eine Landesverweisung eine besondere Härte für ihn darstellen würde. Seine Beschwerden seien vielmehr auch im Ausland weit verbreitet und therapierbar. Für gewisse spezielle Behandlungen könne er sich in ein anderes Land begeben, wenn eine angemessene Behandlung in Ägypten nicht möglich wäre. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist von ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers auszugehen. Inwiefern die Praxis der ägyptischen Gesundheitsrichtungen, vor einer Behandlung von Patienten eine finanzielle Garantie einzufordern, für ihn den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen einschränken würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch macht er keine Ausführungen dazu, inwiefern er angesichts seines Krankheitsbildes eigenes Verbandsmaterial oder Spritzen besorgen müsste. Zwar leuchtet ein, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines erneuten Herzinfarkts nicht zumutbar wäre, sich für die Behandlung unverzüglich ins Ausland zu begeben. Allerdings versäumt er es aufzuzeigen, inwiefern in Ägypten Notfalldienste nicht erhältlich seien und eine Erstbehandlung in einem solchen Fall für ihn nicht zur Verfügung stünde. 
 
5.3.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, es seien gegen ihn keine Betreibungen, insbesondere der Fiskalbehörden oder der Krankenkasse, verzeichnet. Auch habe er mehrere private Darlehenschulden aufgenommen und zurückbezahlt. Dies belege, dass er nicht nur öffentlich-rechtliche und private Verpflichtungen respektiere, sondern auch am Wirtschaftsleben teilnehme. Ausserdem führt er aus, dass er sich trotz seines Arbeitsunfalls bereits nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz selbstständig gemacht habe. Seit seiner unfallsbedingten Arbeitslosigkeit von zwei Jahren importiere er Schmuck und Kleider aus Ägypten und verkaufe diese in der Schweiz. Diese Tätigkeit verfolge er unfallsbedingt zu einem Pensum von 50 %. Unbestritten sei jedoch, dass er sich im Zusammenspiel mit seiner Ehefrau finanziell über Wasser halte. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz ausführe, dass er wirtschaftlich nicht integriert sei.  
Die Vorinstanz bezieht auch den Aspekt der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz mit ein. Seine berufliche Situation zeuge von zu wenig Konstanz. Festanstellungen habe er seit seiner Einreise in die Schweiz nur wenige gehabt, die von jeweils kurzer Dauer und langer Arbeitslosigkeit geprägt gewesen seien. Von einer mustergültigen wirtschaftlichen Integration und von besonderen Bemühungen könne nicht ausgegangen werden. Unklar bleibe denn auch, ob und mit welchen Mitteln er aktuell für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne. Sie kommt infolgedessen zum nachvollziehbaren Ergebnis, die wirtschaftliche Integration erweise sich insgesamt als unterdurchschnittlich (angefochtenes Urteil S. 16). Nicht für eine besonders intensive wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers spricht allein der Umstand, er komme seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen lückenlos nach. Dasselbe gilt, wenn er vorbringt, er und seine Ehefrau könnten für ihren Lebensunterhalt sorgen, darf doch von jedem Einwohner erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Entgegen seinem Vorbringen, die Vorinstanz verfalle der Willkür, indem sie zum Schluss komme, er sei wirtschaftlich nicht integriert, anerkennt die Vorinstanz durchaus eine gewisse wirtschaftliche Integration, allerdings schätzt sie diese als unterdurchschnittlich ein. Inwiefern diese vorinstanzliche Würdigung angesichts ihrer Erwägungen willkürlich sei, vermag der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 
 
5.3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz würdige seine Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland in einer pauschalen Weise. Dabei übersehe sie, dass die Prognose seiner Integration in seinem Heimatland aufgrund seines gesundheitlichen Zustands sowie der schlechten Gesundheitsversorgung Ägyptens schlecht sei.  
Die Vorinstanz schliesst die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland in ihre Erwägungen ein. Im Einzelnen hält sie fest, dass der Beschwerdeführer erst mit 37 Jahren in die Schweiz eingereist sei und die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat verbracht habe. Er habe eine Ausbildung im Militär absolviert und während vieler Jahre dort gearbeitet. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes, sei mit der dortigen Kultur bestens vertraut und verfüge auch aktuell über einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Er sei in seiner Heimat angesehen. Mehrere nahe Verwandte würden in Ägypten leben, darunter auch sein Vater und seine Geschwister (drei Brüder und eine Schwester). Auch wenn der Kontakt seit dem Tod der Mutter nicht mehr sehr eng sei, lägen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit bestehe, diese Kontakte wiederaufleben zu lassen oder enger zu knüpfen. Nach eigenen Angaben unterhalte er auch heute noch Geschäftsbeziehungen nach Ägypten. Mithin sei von intakten Resozialisierungschancen in seinem Heimatland auszugehen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung würden es ihm ermöglichen, auch in Ägypten eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse, seiner Vertrautheit mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten und seiner Verwandten vor Ort schätzt die Vorinstanz die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers als intakt ein. Inwiefern sein gesundheitlicher Zustand oder das ägyptische Gesundheitswesen ihm bei der Wiedereingliederung im Wege stehen, ist nicht ersichtlich, zumal er für sich beansprucht, in der Schweiz zu einem Pensum von 50 % als selbstständiger Händler von Schmuck und Kleidung aus Ägypten zu arbeiten. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von intakten Wiedereingliederungschancen in seinem Heimatland ausgeht. 
 
5.3.6. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sein engstes Familienmitglied seine Ehefrau sei, zu der er eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelange, es sei aufgrund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft und unter Berücksichtigung des Verzichts auf eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ihr zuzumuten, ihm in ein EU-Land, insbesondere aber nach Ungarn, zu folgen. Diese Prüfung führe die Vorinstanz lediglich durch, weil sie zum Schluss gekommen sei, eine Ausreise nach Ägypten sei seiner Ehefrau nicht zuzumuten. Dabei liege es auch auf der Hand, dass sich seine 70-jährige und gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nach einer Landesabwesenheit von 65 Jahren und ohne Verwandte auch in Ungarn nicht wiedereingliedern könne. Die eigentliche Frage sei ohnehin, inwiefern es ihm möglich sei, sich in Ungarn einzugliedern, auch wenn das eigentlich entscheidende Kriterium die Wiedereingliederung im Heimatland sei.  
Die Vorinstanz befasst sich mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie stellt fest, dass er über eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau verfüge. Ferner hält sie fest, es sei zweifelhaft, ob es der 70-jährigen Rentnerin und Bezügerin von AHV-Leistungen zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer nach Ägypten zu folgen. Diese Frage könne allerdings offengelassen werden. Entscheidend sei vorliegend vielmehr, dass sie neben der schweizerischen auch über die ungarische Staatsbürgerschaft und somit die EU-Unionsbürgerschaft verfüge. Da von einer Ausschreibung im SIS abgesehen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als Ehemann einer Unionsbürgerin in einem EU-Land, insbesondere aber auch in Ungarn, werde aufhalten dürfen. Diesfalls erscheine es ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer in ein solches Land, deren Sprache und kulturellen Gepflogenheiten ihr bekannt seien und wo die medizinische Grundversorgung mit der Schweiz vergleichbar sei, zu folgen. Ob sie dem Beschwerdeführer in ein anderes Land folge, liege letztendlich jedoch in ihrer Disposition (angefochtenes Urteil S. 18). 
Die Vorinstanz scheint mit Blick auf die Unionsbürgerschaft der Ehefrau und unter Hinweis auf den Verzicht auf eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS zum Schluss zu gelangen, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund des von der Unionsbürgerschaft der Ehefrau abgeleiteten Anwesenheitsrechts in einem EU-Land, insbesondere aber in Ungarn, möglich und der Ehefrau Nachzug nach Ungarn zumutbar wäre, weil ihr die ungarische Sprache und die kulturellen Gepflogenheiten bekannt seien. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen würde der Verzicht einer Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS gleichbedeutend sein, dass ihm als Familienangehöriger einer Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates aufgrund deren damit einhergehenden Unionsbürgerschaft nicht verwehrt wäre, in das Territorium anderer EU-Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Art. 2 Nr. 2 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie [EG] Nr. 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 [=Unionsbürgerrichtlinie]). Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer in einem EU-Land, insbesondere aber auch in Ungarn, aufhalten dürfe, lässt sie allerdings ausser Betracht, dass die Unionsbürgerrichtlinie lediglich für den Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen, gilt (vgl. Art. 3 Ziff. 3 der Unionsbürgerrichtlinie). Daraus folgt, dass die Rechte, welche der Beschwerdeführer aus der Unionsbürgerschaft seiner Ehefrau ableiten könnte, im Verhältnis zu ihrem Heimatstaat Ungarn gar nicht zur Anwendung gelangen können. Damit erscheint ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Ungarn als sehr fraglich. Ebenfalls unberücksichtigt lässt die Vorinstanz den Umstand, dass andere EU-Mitgliedstaaten nach Art. 27 ff. der Unionsbürgerrichtlinie Massnahmen zur Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegen Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, erlassen können. Dementsprechend ist es nicht gesichert, dass sich der Beschwerdeführer trotz Verzicht auf dessen Ausschreibung im SIS aufgrund seiner aus der Unionsbürgerschaft seiner Ehefrau abgeleiteten Rechte tatsächlich in ein anderes EU-Land begeben und mit ihr weiterhin zusammenleben könnte. Insofern erweist sich die Begründung der Vorinstanz als nicht zutreffend. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl über die schweizerische als auch die ungarische Staatsbürgerschaft. Des Weiteren ist sie 70 Jahre alt und bezieht als Rentnerin AHV-Leistungen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie über die Ehe mit dem Beschwerdeführer hinaus einen Bezug zu dessen Heimatland hat. So würden sie sich gemäss Feststellungen der Vorinstanz lediglich auf Deutsch und Englisch verständigen. Demzufolge ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers als schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin nicht ohne Weiteres zuzumuten, ihm nach Ägypten zu folgen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen ist mit einer Landesverweisung des Beschwerdeführers ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht mehr möglich und der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt. Ein Härtefall für den Beschwerdeführer ist vorliegend zu bejahen. 
Dies ändert jedoch am Ergebnis der Interessenabwägung, welche die Vorinstanz im Rahmen der Härtefallprüfung vornimmt, nichts, obgleich sich diese primär auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bezog. Es ist mit der Vorinstanz immer noch von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 18 f.) : 
Der seit nunmehr 17 Jahren in der Schweiz lebende, mit einer schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin verheiratete und zumindest teilweise arbeitstätige Beschwerdeführer erscheint in der Schweiz sozial und beruflich einigermassen, wenn auch nicht besonders ausgeprägt, verwurzelt. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf seine gesundheitlichen Probleme und die sich in der Schweiz bietenden Behandlungsmöglichkeiten nicht von der Hand zu weisen. Auch kann seiner Ehefrau nicht ohne Weiteres die Ausreise nach Ägypten zugemutet werden. Indessen hat er mit der sexuellen Nötigung in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei war das Mass seiner Entscheidungsfreiheit gemäss Vorinstanz sehr gross. Die Vorinstanz erachtet sein Verschulden in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer. Sie bezieht in die Frage der Interessenabwägung treffenderweise nicht nur das hierfür Anlass bildende Delikt, sondern auch die weiteren Straftaten des Beschwerdeführers ein (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen, wonach auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangenen Delikte bei der Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen sind). Im selben Urteil hat die Vorinstanz die Rechtskraft des Strafbefehls vom 1. November 2017 wegen sexueller Belästigung festgestellt. Anlass für die Verurteilung bildet gemäss Vorinstanz ebenfalls ein Übergriff im Rahmen einer Klangschalentherapie. Damit wurde der Beschwerdeführer bereits einmal im Bereich des Sexualstrafrechts straffällig, was nach korrekter Auffassung der Vorinstanz insbesondere eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung zeigt. Mit der Vorinstanz besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er einsichtig ist und für seine Taten die Verantwortung übernimmt, zumal er sich während der Strafuntersuchung über die betroffenen Frauen verächtlich geäussert hat. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass damit einhergehend nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Sie berücksichtigt weiter, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland intakt sind und dort auch seinen gesundheitlichen Problemen angemessen Rechnung getragen werden kann. Ergänzend festzuhalten ist, dass die Einschränkung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau aufgrund der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung hinzunehmen ist und unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt erscheint. Damit erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach auch die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, nicht zu beanstanden. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht einer Landesverweisung nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; je mit Hinweisen), zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sein Interesse am Verbleib in der Schweiz damit begründet, es liege im Interesse des Staates bzw. der Privatklägerschaft, dass er die Verfahrenskosten tilge und die Genugtuungsansprüche begleiche. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die finanziellen Überlegungen des Staates oder der Privatklägerschaft zu seinen Gunsten in die Interessenabwägung aufzunehmen wären. 
 
5.3.7. Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 66a Abs. 1 StGB), wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
6.  
Die Anträge auf Aufhebung des Berufsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB sowie auf Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids werden bloss im Zusammenhang mit einem vollständigen Freispruch begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Scardanzan, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin