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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_737/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Revision); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 23. Mai 2023 (CR.2023.10). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 23. Mai 2023 auf das Gesuch um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit welchem die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch einen a.o. Staatsanwalt des Bundes geschützt wurde, nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensbeschlüsse der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Urteil 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht damit befasst, ist er mit seinen Rügen, Vorbringen und Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Das ist beispielsweise namentlich der Fall, wenn er die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im (damaligen) Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als seine verfassungsmässigen Rechte verletzend und willkürlich kritisiert, er Ausführungen zu einem Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts macht, "neue Tatsachen im Sinne von Art. 323 & 410 StPO" behauptet und deren vorsätzliche und willkürliche Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz moniert, Bezug nimmt auf angebliche Ehrverletzungen, begangen durch die von ihm beschuldigte Person, und sich zudem mit anderen Verfahren befasst. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Lehre mit der Begründung nicht ein, der vom Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch beanstandete Beschwerdeentscheid über die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung sei kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt. Unter Hinweis auf dieselbe Rechtsprechung und Literatur (die er allerdings nach eigenem Gutdünken zu ergänzen scheint; siehe z.B. hinsichtlich Literaturhinweis auf HEER im Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung) begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich damit, das Gegenteil, also die Revisionsfähigkeit des Anfechtungsobjekts zu behaupten. Dass und weshalb der angefochtene Beschluss bzw. dessen Begründung verfassungs- oder rechtswidrig und damit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer damit - selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs - nicht in einer rechtsgenüglichen Weise darzulegen. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Antrag auf einen Schriftenwechsel wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
6.  
Für eine Aktenedition sämtlicher Untersuchungsakten hat sich der Beschwerdeführer an die zuständige Stelle zu wenden. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. 
 
7.  
Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Prozesskostenentschädigung fällt ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill