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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1050/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Anklagegrundsatz, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juli 2023 (SB220280-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ in der Anklageschrift vom 27. Oktober 2021 zusammengefasst vor, er habe am 7. Mai 2021, um ca. 01.30 Uhr, das Zimmer von B.________, in der Klinik C.________ betreten, sei auf die auf dem Rücken im Bett liegende B.________ zugerannt, habe sich rittlings auf sie gekniet und gesagt, dass sie ruhig sein solle und er sie möge. Er habe daraufhin versucht, sie auf den Mund zu küssen, was sie durch Abwenden ihres Gesichts zu verhindern versucht habe. Obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle und auch explizit "Stopp" gesagt habe, habe er sie mehrfach auf den Mund geküsst. Als sie versucht habe, mit ihm ein Gespräch zu beginnen, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sie aufgefordert, ruhig zu sein. Er habe sie an den Brüsten berührt, ihr das T-Shirt ausgezogen und sie auf die Brüste geküsst. Sodann habe er ihr die Hände vor ihrem Körper mit einem Wollschal zusammengebunden. Er habe seine Hose und Unterhose ausgezogen und sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nachgekommen sei, weil sie Angst vor ihm gehabt habe. In der Folge sei es zu weiteren sexuellen Handlungen, unter anderem Vaginal- und Oralverkehr, gekommen, welche B.________ aus Angst, von ihm verletzt oder gar getötet zu werden, über sich habe ergehen lassen. Jedes Mal, wenn sie zu sprechen begonnen habe oder eine von ihm geforderte Handlung nicht schnell genug ausgeführt habe, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben oder sie an den Haaren gezogen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2022 am 5. Juli 2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Es verpflichtete ihn, B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab und verwies das Schadenersatzbegehren von B.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Das Genugtuungsbegehren von B.________ sei abzuweisen und die gesamten Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine angemessene, zu verzinsende Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag erlittene Haft und freiheitsentziehende Massnahme zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, in der Anklageschrift würden die angeblichen Nötigungshandlungen und der subjektive Tatbestand nicht umschrieben, womit der Anklagegrundsatz, seine Verteidigungsrechte und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt seien.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklageprinzips. Einerseits umschreibe die Anklageschrift die mutmasslichen Nötigungsmittel (insbesondere unvermitteltes und andauerndes Rittlings-auf-das-Opfer-Knien, mehrfache Ohrfeigen, Fesseln der Hände) detailliert, sodass der Beschwerdeführer jederzeit gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde. Nicht erforderlich sei, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift explizit bezeichne, welche Sachverhaltsabschnitte sie rechtlich als Nötigungsmittel und/oder als kausalen Nötigungserfolg erachte. Ob das geschilderte Tatvorgehen die für den Tatbestand der Vergewaltigung nötige Einwirkungsintensität erreiche, sei zudem erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. Andererseits sei eine fahrlässige Vergewaltigung ausgeschlossen, weshalb hinsichtlich der Vorsatzkomponente bereits der grundsätzliche Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts genüge (Urteil S. 8 f.).  
 
1.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.5; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben wurden und wie diese nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. So sind die Nötigungsmittel, die der Beschwerdeführer nach Auffassung der Staatsanwaltschaft angewandt haben soll, genügend umschrieben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Auch der subjektive Tatbestand ist insoweit hinreichend umschrieben, als sich aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen (Eventual-) Vorsatz geschlossen werden kann, zumal eine fahrlässige Tatbegehung bei der Vergewaltigung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 6B_283/2022 vom 14. September 2022 E. 1.4). Der Beschwerdeführer konnte sich daher für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Er wurde nicht von neuen Anschuldigungen an der Gerichtsverhandlung überrascht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest.  
 
 
2.2. Die Vorinstanz hält einleitend fest, der Beschwerdeführer bestreite nicht (mehr), dass es zu den in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, wobei er sie mit einem Schal gefesselt und sie mehrfach geohrfeigt habe. Jedoch mache er geltend, dass dies alles vorverabredet gewesen und im Rahmen eines Rollenspiels einvernehmlich erfolgt sei und sie auch nie "Stopp" gesagt oder sich weggedreht habe. Die Vorinstanz zeigt anhand der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Unterlagen zu diversen Klinikaufenthalten die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers und sein Verhalten während seinen Klinikaufenthalten auf. In der Folge prüft sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 und gelangt zum Schluss, dass - abgesehen von den Interessen, die ein mutmasslicher Täter bzw. ein mutmassliches Opfer ohnehin an der Durchsetzung seiner Position im Verfahren hat - keine persönlichen Interessen ersichtlich seien, die den Inhalt der Aussagen zu beeinflussen vermöchten. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sich die Annahme einer medizinisch begründeten Einschränkung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auf keinen Fall rechtfertige. Schliesslich würdigt sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie des Beschwerdeführers und stellt im Rahmen einer Gesamtwürdigung angesichts der von Beginn an konstanten, überzeugenden und damit glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des wechselhaften, in Etappen Zugeständnisse machenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie seines dokumentierten früheren, grenzüberschreitenden Verhaltens gegenüber Mitpatientinnen auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ab (Urteil S. 9 ff.).  
Die Vorinstanz erachtet - im Sinne des Anklagesachverhalts - als erstellt, dass der Beschwerdeführer mitten in der Nacht uneingeladen das Patientenzimmer der Beschwerdegegnerin 2 betreten habe, auf diese zugerannt sei und sich sogleich rittlings auf die im Bett auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin 2 gekniet habe, wobei er auch ihre Arme mit seinen Beinen bzw. letztlich mit seinem Körpergewicht fixiert habe. Ihre verbalen (Stopp, Nein) und nonverbalen (Wegdrehen) Einwände habe er übergangen und habe sie geküsst bzw. hernach ausgezogen. Wenn sie nicht sogleich, wie von ihm gewünscht, kooperiert oder ihn in ein Gespräch zu verwickeln und so abzulenken versucht habe, habe er sie geohrfeigt. Dies im ganzen Ablauf mehrfach. Später habe er ihre Hände mit einem mitgebrachten Wollschal gefesselt, worauf es zu den zahlreichen, in der Anklageschrift im Detail geschilderten sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in dieser ausweglosen Situation mit dem Hinweis, dass sie nicht verhüte, den Beschwerdeführer vom Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs nicht mehr abzuhalten vermögen, sondern diesen bloss noch für einen kurzen Moment verzögern können. Eine Chance, sich bei einer im Gang befindenden Person durch Rufen bemerkbar zu machen, habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht genutzt, da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob es ein Patient oder ein Pfleger sei, und sie sich auch dann nicht dem Ärger und der Aggression des Beschwerdeführers habe aussetzen wollen, als dieser sich hinter einem Vorhang versteckt gehabt habe, aber bereits wieder zum Bett zurückgekehrt sei, bevor sie sich zu fliehen getraut habe. Beides erscheine - so die Vorinstanz - aus der Situation heraus nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz ergänzt, wie dargelegt, habe hinsichtlich der so erstellten Geschehnisse, insbesondere der körperlichen Übergriffe (Ohrfeigen, Fesseln) und der sexuellen Handlungen, keine vorab erklärte Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 zu einem sadomasochistisch anmutendem Rollenspiel bestanden. Und auch während des Übergriffs sei sie primär passiv gewesen bzw. habe nur jene Handlungen (insb. Lecken der Hoden/Oralverkehr) ausgeführt, die der Beschwerdeführer explizit von ihr verlangt und zudem mittels Ohrfeigen tätlich eingefordert habe. Sie habe hierzu geschildert, dass sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer bei zu starker Gegenwehr noch aggressiver werden und ihr weitergehende Gewalt antun könnte, bis hin zum Tod. Diese Grundhaltung erscheine - so die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht einer störungsbedingten irrealen Angst zu entspringen, sondern sei einerseits durch das überfallartige und danach tätliche Vorgehen des Beschwerdeführers sowie andererseits gerade auch angesichts der geschilderten Vorfälle im Klinikalltag und auf der Wohngruppe, wo der Beschwerdeführer im Zuge seiner psychotischen Schübe sogar auf Fachpersonen äusserst bedrohlich und schwer einschätzbar gewirkt habe, überaus nachvollziehbar und verständlich, zumal die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden auch bereits in einer manischen Phase erlebt gehabt habe (Urteil S. 22 ff.). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "A. Prozessgeschichte" getätigte allgemeine appellatorische Kritik, in der er ausschliesslich schildert, wie sich der fragliche Vorfall aus seiner Sicht zugetragen hat bzw. wie die Beweise seines Erachtens zu würdigen sind, ohne auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).  
 
2.4.2. Eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz verortet der Beschwerdeführer zunächst im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Er argumentiert, die psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin 2, für die bereits verschiedene Diagnosen gestellt worden seien, die psychotischen Zustände und die fiktiven Ängste mit nicht-realem Bezug legten nahe, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Realität anders wahrnehme als der statistische Durchschnitt. Dies müsste somit denklogisch zu einer Reduktion der Glaubwürdigkeit führen und insbesondere bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von konkreten Aussagen mitberücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer anhand der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bei der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2021, wonach sie nebst der letzten Diagnose einer Borderline-Störung mit depressiven suizidalen Gedanken bereits verschiedene Diagnosen erhalten habe, schon psychotische Zustände gehabt habe und unter fiktiven Ängsten leide, bei ihr auf eine verzerrte Wahrnehmung schliesst, die ihre Glaubwürdigkeit einschränke, setzt er sich mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander. Die Vorinstanz führt schlüssig aus, dass gemäss dem Verlaufsbericht über den Aufenthalt der Beschwerdegegnerin 2 in der Klinik tatsächlich Suizidgedanken zum Eintritt geführt hätten. Weiter sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 stark mit sich selbst beschäftigt, unruhig und unsicher gewesen sei sowie wiederholt mit Anliegen an die Mitarbeiter herangetreten sei. Dass sie indessen den Alltag wahnhaft verkannt und Fantasiegeschichten erzählt hätte, könne dem Journal nicht entnommen werden. Daraus schliesst die Vorinstanz willkürfrei, dass sich die Annahme einer medizinisch begründeten Einschränkung der Glaubwürdigkeit nicht rechtfertige. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung darzulegen.  
Als unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die "besondere Gemengelage" auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 bei der Prüfung von deren Glaubwürdigkeit nicht berücksichtige. Inwiefern sich die "besondere Gemengelage" von den Interessen, die ein mutmassliches Opfer ohnehin an der Durchsetzung seiner Position im Verfahren hat, welche die Vorinstanz in ihre Würdigung einbezieht (vgl. Urteil S. 18), unterscheidet, ergibt sich aus der Beschwerde nicht hinreichend. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Aussagenwürdigung. Entgegen seinem Einwand würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Dabei geht sie selbst zwar nicht detailliert auf deren konkreten Aussagen ein, erwägt jedoch mit Hinweis auf die entsprechenden Seitenzahlen im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, mit diesem sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Ereignisse der fraglichen Nacht in ihren Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei geschildert habe (Urteil S. 20). Damit macht sie sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen, das die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich würdigte. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdegegnerin 2 sei bei ihren Schilderungen auffällig um Zurückhaltung bemüht gewesen, habe aufgezeigt, wo ihre Erinnerungen nicht klar gewesen seien und sei über alles gesehen derart detailliert, selbst in der Schilderung auch von Nebenumständen und inneren Empfindungen, gewesen, dass ihre Aussagen insgesamt überaus authentisch, schlüssig und selbsterlebt und damit im Ergebnis höchst glaubhaft gewirkt hätten. In der Folge geht die Vorinstanz auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ein und klärt auch eine Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf (Urteil S. 20 f.). Insgesamt kann entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz aus externen Umständen pauschal auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 schliesst, ohne die konkreten Aussagen zu überprüfen. An der Sache vorbei geht die Rüge, aus den vorinstanzlichen Ausführungen erhelle nicht, für welche konkrete Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 und gegen welche konkrete Darstellung des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz genannten Umstände sprächen. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen zweifelsfrei, dass es - wie im ganzen Verfahren - um die Frage geht, ob der (unbestrittene) Geschlechtsverkehr einvernehmlich - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rollenspiels - oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte (Urteil S. 9, 19 ff.). In der vom Beschwerdeführer konkret angesprochenen Passage gelangt die Vorinstanz insbesondere zu der Erkenntnis, dass keine klare, vorab erteilte, unzweideutige Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 vorlag, als er in der fraglichen Nacht ihr Zimmer betreten habe (Urteil S. 19 f.). Offenbleiben kann, ob die Betreuungspersonen des Beschwerdeführers tatsächlich befürchteten, dieser könnte seine ihnen offenbarten sadomasochistischen Phantasien, beinhaltend Macht, Unterdrückung und Schmerz, infolge ungenügender Steuerungsfähigkeit dereinst ausleben (vgl. Urteil S. 20), oder ob sie lediglich darüber diskutiert hatten (Beschwerde S. 18). Massgebend erscheint, dass der Beschwerdeführer entsprechende Phantasien hatte und den Betreuungspersonen gegenüber erwähnte, was er - soweit ersichtlich - nicht bestreitet.  
 
2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche - und erstinstanzliche - Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 inhaltlich kritisiert und darlegt, wie diese aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen seien bzw. welche Widersprüche darin enthalten seien, verliert er sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz erklärt die einzige von ihr in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erkannte Unstimmigkeit, wonach diese in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, sie habe nur zu Beginn Angst verspürt, sich aber vor allem geekelt, während sie bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, durchwegs Todesangst gehabt zu haben, überzeugend mit der unsicheren und von Selbstzweifeln geprägten Gefühlslage der Beschwerdegegnerin 2 und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 die erlebten Vorgänge und Emotionen zum Zeitpunkt der noch gleichentags nach dem Vorfall durchgeführten polizeilichen Einvernahme noch nicht bewusst habe verarbeiten bzw. einordnen und zureichend schildern können (Urteil S. 20 f.). Hinzu kommt, dass das Wort "Angst" im Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2021 zwar lediglich dreimal zu finden sein mag und die Beschwerdegegnerin 2 auf entsprechende Frage angab, sie habe im ersten Moment schon Angst gehabt (kantonale Akten, act. 5/1 S. 9 F/A 71). Jedoch deuten weitere Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch im weiteren Verlauf des Vorfalls Angst verspürt hat ("Ich hatte das Gefühl, wenn ich schreie, dann weiss ich nicht, wie aggressiv er wird."; "Ich dachte, wenn er etwas macht [gemeint wohl: wenn ich etwas mache], dann schlägt er vielleicht auf mich ein oder drückt mir das Kissen aufs Gesicht."; "Ich merkte dann, wenn ich nicht mitmache, dann ist nicht gut."; "Er wurde aggressiv und sagte... er gab mir zu verstehen, dass ich mitmachen müsse."; "Aber ich hatte Angst, dass wenn ich nichts mache, er dann hässig wird."; "Ich glaube, ich versuchte mich wegzustossen und wegzudrücken. Ich muss sagen, dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits dachte, dass es keinen Sinn mehr macht sich dagegen zu wehren."; "Ich wusste nicht, wie unberechenbar seine Erkrankung ist."; "Ich bekam Panik, weil er kein Kondom verwendete."; kantonale Akten, act. 5/1 S. 4 ff.). Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich ihr Verhalten augenscheinlich nicht erklären konnte und sie sich nachträglich einredete sowie allenfalls dahingehend beraten wurde, dass sie einer Todesangst erlegen sei, wie dies der Beschwerdeführer vorträgt.  
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 konstant und widerspruchsfrei sind sowie darauf abgestellt werden kann, willkürlich ist. 
 
2.4.5. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen aufzuzeigen. Weder schliesst die Vorinstanz von seinen "wirren und offensichtlich falschen Aussagen" auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 noch nimmt sie eine "Rosinenpickerei" vor. Vielmehr legt sie schlüssig dar, weshalb auf seine Aussagen zumindest insoweit nicht abgestellt werden kann, als er mit diesen die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu ziehen sucht. Es ist entgegen seiner Ansicht nicht zu beanstanden, wenn sie dabei auch berücksichtigt, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung eine neue Sachverhaltsversion schilderte bezüglich der er in der Folge eingestehen musste, dass sie erfunden ist. Soweit er aus der Dauer der vorinstanzlichen Urteilsberatung von zwei Stunden und 19 Minuten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten will, ist sein Vorbringen unbegründet. Die Dauer der Urteilsberatung sagt nichts darüber aus, wie viel Zeit die Richter für die persönliche Meinungsbildung aufwendeten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich ihre Überzeugung im Wesentlichen beim Studium der Vorakten und der schriftlichen Parteieingaben im Berufungsverfahren sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bildeten (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).  
 
2.4.6. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich in einem Rollenspiel gewähnt, unabhängig davon, wie die Beschwerdegegnerin 2 die Situation interpretiert habe. Damit wendet er sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach zweifellos kein vereinbartes Rollenspiel bestanden habe, und der Beschwerdeführer auch nicht von einem solchen habe ausgehen können. Er habe sich über ein "Nein" und ein "Stopp" hinweggesetzt und dies bereits zu Beginn, als er auf der Beschwerdegegnerin 2 gesessen sei und sie geküsst habe. Dass sie danach mit den nachfolgenden, noch schwerwiegenderen sexuellen Handlungen plötzlich doch einverstanden gewesen sein könnte, sei entgegen den Vorbringen der Verteidigung, die aufgrund eines zeitlichen Auseinanderfallens zwischen dem anfänglichen "Vorspiel" und den nachfolgenden sexuellen Handlungen keinen Zusammenhang sehen wolle, realitätsfremd (Urteil S. 22). Mit seinen Vorbringen, soweit diese überhaupt die qualifizierten Begründungsanforderungen erfüllen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in dieser vorinstanzlichen Beurteilung aufzuzeigen. Nicht weiter einzugehen ist auf den sinngemässen Einwand, er sei einer störungsbedingten situativen Fehlinterpretation unterlegen (Beschwerde S. 25 f.), da er mit keinem Wort auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen eingeht. Die Vorinstanz zeigt im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit ausführlich und schlüssig anhand der gutachterlichen Ausführungen auf, dass der Beschwerdeführer zwar störungsbedingt sexuell enthemmt gewesen sei, jedoch nicht wahngetrieben von einem eigentlich inexistenten Rollenspiel ausgegangen sei (vgl. Urteil S. 27 ff.).  
Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 "Nein" und "Stopp" gesagt habe, vielmehr sei es das eine oder das andere gewesen. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn des Vorfalls "Nein" gesagt habe (vgl. Beschwerde S. 26). Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgesagt, dass sie während des Vorfalls "Nein" gesagt habe. Hingegen hat sie wiederholt und konstant angegeben, am Anfang gesagt zu haben, dass sie das nicht wolle und "Stopp" (vgl. kantonale Akten, act. 5/1 S. 3 ff. F/A 19, 21 und 27, act. 5/2 S. 17 F/A 78 f.). Insbesondere führte sie an der polizeilichen Einvernahme aus: "Irgendwann fing es an mit sexuellen Handlungen und ich sag[t]e am Anfang, dass ich das nicht wolle und ich sagte 'stopp'." (kantonale Akten, act. 5/1 S. 3 F/A 19). Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 zweimal verbal gegen den (sexuellen) Übergriff des Beschwerdeführers wehrte und damit ihren Willen klar zum Ausdruck brachte. Wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe sich über ein "Nein" und ein "Stopp" hinweggesetzt, ist dies nicht willkürlich. Die verbale Gegenwehr und das Abdrehen des Kopfes, als der Beschwerdeführer sie küssen wollte, sind klare Zeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen (Küssen und später Oral- und Vaginalverkehr) nicht einverstanden war, was der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen auch erkennen konnte. Dass sich die verbale Gegenwehr bzw. die Abneigung einzig auf das vermeintliche "Vorspiel" und nicht auf die nachfolgenden sexuellen Handlungen bezogen haben soll, ist abwegig bzw. die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre anfängliche Gegenwehr aufgab und die Handlungen des Beschwerdeführers über sich ergehen liess bzw. auf dessen Geheiss hin teilweise aktiv mitmachte. Vielmehr brachte sie zu Beginn des Vorfalls, als der Beschwerdeführer bereits auf ihr sass und sie durch sein Körpergewicht fixierte sowie küssen wollte, unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie dies sowie die sich abzeichnenden sexuellen Handlungen nicht will. 
Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die sexuellen Handlungen weder im Sinne eines Rollenspiels einvernehmlich vorabgesprochen waren, noch die Beschwerdegegnerin 2 spontan damit einverstanden war und der Beschwerdeführer auch nicht von einem solchen ausgehen konnte bzw. nicht wahngetrieben von einem solchen ausgegangen ist, frei von Willkür sind. Soweit der Beschwerdeführer seinen weiteren Vorbringen den von ihm vertretenen Standpunkt zugrunde legt, dass seine Handlungen Teil eines Rollenspiels gewesen seien, ist darauf nicht einzugehen. 
 
2.4.7. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist weitestgehend appellatorischer Natur, da er sich damit begnügt, zu schildern, wie die Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er habe die Beschwerdegegnerin 2 mit den Ohrfeigen nicht zu einem Verhalten zu bestimmen versucht, vorbringt, er habe keine Handlung vorgenommen, die für die Beschwerdegegnerin 2 eine objektiv ausweglose Situation geschaffen habe, oder behauptet, er sei mit der Beschwerdegegnerin 2 stets liebevoll umgegangen und habe sich ihr gegenüber nie aggressiv verhalten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Als unbegründet erweist sich die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf die auf dem Rücken im Bett liegende Beschwerdegegnerin 2 zugerannt und sogleich rittlings auf sie gekniet sei, wobei er auch ihre Arme mit seinen Beinen bzw. letztlich mit seinem Körpergewicht fixiert habe. Diese Einschätzung lässt sich durchaus auf die von der Vorinstanz bezeichneten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, stützen und ist frei von Willkür. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist in diesem Zusammenhang weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, dass er die Beschwerdegegnerin 2 während des Vorfalls mehrfach geohrfeigt habe, wenn sie nicht sogleich, wie von ihm gewünscht, kooperierte, oder ihn zur Ablenkung in ein Gespräch zu verwickeln versuchte, und ihre Hände mittels eines mitgebrachten Wollschals gefesselt habe, worauf es zu den zahlreichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Unzutreffend ist sein Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Hände zwecks Fesselung selbst nach vorne genommen, gab diese doch bei der Polizei an, er habe ihre Hände schliesslich selbst nach vorne genommen (kantonale Akten, act. 5/1 S. 3 F/A 19). Nicht weiter einzugehen ist auf seinen Einwand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei sämtlichen sexuellen Handlungen aktiv mitgewirkt habe. Die Vorinstanz erachtet ebenfalls als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 insofern aktiv gewesen sei, als sie jene Handlungen ausgeführt habe, die der Beschwerdeführer explizit von ihr verlangt und zudem mittels Ohrfeigen tätlich eingefordert habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer bei zu starker Gegenwehr noch aggressiver werden und ihr weitergehende Gewalt antun könnte, bis zum Tod (Urteil S. 23 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist.  
 
2.4.8. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf, womit sich seine Kritik als unbegründet erweist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und rügt sinngemäss, diese verletze Art. 190 Abs. 1 StGB. Er argumentiert, weder sei die Beschwerdegegnerin 2 widerstandsunfähig gewesen noch habe er Nötigungshandlungen eingesetzt. In subjektiver Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass er von einem Rollenspiel ausgegangen sei. Er habe nie beabsichtigt, die Beschwerdegegnerin 2 zu nötigen. Schliesslich weiche die Vorinstanz vom angeklagten Sachverhalt ab, wenn sie ihm Eventualvorsatz unterstelle.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es lägen einerseits verschiedene sexuelle Handlungen (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr, Küssen, Ausgreifen) und andererseits verschiedene Nötigungshandlungen vor. Gleich zu Beginn habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 widerstandsunfähig gemacht, indem er sie, als sie nach Mitternacht in ihrem Bett auf dem Rücken lag, unter Ausnutzung des Überraschungsmoments unerwartet überfallen habe, indem er wortlos auf sie zugerannt sei, sie sogleich rittlings bestiegen habe und sodann auf ihrem Oberkörper, nahe ihrem Gesicht, gekniet sei und so ihre Arme fixiert habe. Auch wenn sie damals allenfalls einige Kilogramm schwerer gewesen sein möge als der Beschwerdeführer, so sei doch nicht davon auszugehen, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich aus dieser Lage lediglich mittels (Bauch-) Muskelkraft zu befreien. Vielmehr sei sie klarerweise derart immobilisiert gewesen, dass sie ihr Heil darin gesucht habe, den Beschwerdeführer in ein Gespräch zu verwickeln und so von sich weg, aus ihrem Zimmer zu locken, wie ihr dies in der Nacht vom 1. Mai 2021 bereits einmal gelungen sei. Hierauf habe er jedoch mit Ohrfeigen reagiert, mithin mit einseitig aufoktroyierter Gewalt ohne jeglichen erkennbaren luststeigernden Kontext, und habe überdies ihre Hände gefesselt. Hinzu komme, dass sie aufgrund seines psychisch offenkundig labilen Zustands gefürchtet habe, dass er jederzeit weiter austicken und ihr schwerwiegendere Gewalt antun könnte. Die geschilderten Nötigungshandlungen hätten jedenfalls die nötige Intensität erreicht und seien geeignet gewesen, den der Beschwerdegegnerin 2 zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu unterbinden. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung sei erfüllt.  
In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, die sexuellen Handlungen seien samt der begleitenden Fesselung sowie der Ohrfeigen weder im Sinne eines sadomasochistischen Rollenspiels einvernehmlich vorabgesprochen gewesen, noch sei die Beschwerdegegnerin 2 spontan damit einverstanden gewesen. Mithin könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 berufen. Aber auch der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 zumindest nicht erfassen können, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, verfange nicht. Einerseits sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn zu Beginn verbal zurückwies (Nein, Stopp), was er aber nicht weiter beachtet habe, andererseits habe er körperlichen Widerstand durch seine Vorgehensweise (überraschendes, uneingeladenes Eindringen ins Patientenzimmer der Beschwerdegegnerin 2 mitten in der Nacht trotz vorheriger mehrfacher Abmahnungen gegen solches Verhalten durch die Klinikverantwortlichen, sofortiges Überwältigen durch Knien auf der rücklings im Bett liegenden Beschwerdegegnerin 2 und Fixieren ihrer Arme [zunächst durch sein Körpergewicht, hernach zusätzlich durch Fesseln der Hände] und schliesslich auch mehrfaches Austeilen von Ohrfeigen bei nicht wunschgemässem Verhalten) bereits von Beginn an derart unterbunden, dass offensichtlich sei, dass ihn die Befindlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 schlicht nicht gekümmert habe. Jedenfalls habe er nach dem überfallartigen Überwinden jeglichen möglichen Widerstandsmoments bzw. der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation keinesfalls aus der nachfolgenden Kooperation der Beschwerdegegnerin 2 bei seinem dominant vorgegebenen Ablauf auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen können und dürfen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. All seine Handlungen (Nötigungs- und sexuelle Handlungen) seien bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich erfolgt. Hinsichtlich der nötigen Kausalität habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei bzw. diese nur aufgrund der Nötigungen über sich habe ergehen lassen. Insbesondere habe keinerlei Anlass bestanden, im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zu Fesselungsspielen und Tätlichkeiten inkl. Sex auszugehen, da sich die Beschwerdegegnerin 2 zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise in einer Weise verhalten habe, die eine derartige Annahme begründen könnte. 
Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und dem Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer störungsbedingt sexuell enthemmt gewesen sei, dabei aber nicht wahngetrieben von einem eigentlichen inexistenten Rollenspiel ausgegangen sei. Dass die Tat nicht hauptsächlich auf einer störungsbedingten Fehlinterpretation gründen könne, zeige einerseits schon die kaum einvernehmlich auslegbare, überfallartig beginnende Tatbegehung, und sei andererseits auch aufgrund des immerhin vorhandenen Medikamentenspiegels infolge der Depot-Medikation zwei Tage zuvor anzunehmen. Zudem füge sich die aktenkundige, bereits dargelegte Vorgeschichte des wiederholt als sexuell getrieben aufgefallenen Beschwerdeführers mit der gutachterlichen Beurteilung zu einem schlüssigen Bild, wonach sich der Beschwerdeführer trotz Unrechtsbewusstsein - auch aufgrund leichter störungsbedingter Enthemmung - entschlossen habe, die Beschwerdegegnerin 2 zum Ausleben seines gesteigerten Sexualtriebs und seiner lange gehegten sadomasochistischen Phantasien zu benutzen, und sich dabei mehr schlecht als recht einzureden versucht habe, dass es ihr auch gefallen könnte. Es sei von erhaltener, wenn auch leicht eingeschränkter Schuldfähigkeit (im Sinne einer Verminderung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln auf der Basis einer durch die Störung hervorgerufenen Senkung der Hemmschwelle) auszugehen, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werde. 
Der Beschwerdeführer sei demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil S. 24 ff.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
3.3.2. Art. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.2; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3).  
 
3.3.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.5. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).  
 
3.3.6. Der Tatbestand der Vergewaltigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. September 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2).  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz erneut den willkürfrei festgestellten Sachverhalt in Frage stellt bzw. seiner Argumentation von diesem abweichende tatsächliche Feststellungen zugrunde legt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. Im Übrigen erweisen sich seine Rügen als unbegründet.  
Der Beschwerdeführer begab sich uneingeladen Mitten in der Nacht in das Zimmer der Beschwerdegegnerin 2, rannte auf diese zu und kniete rittlings auf sie, wobei er sie mit seinem Körpergewicht fixierte. Er versuchte, die Beschwerdegegnerin 2 auf den Mund zu küssen, worauf sie den Kopf abwendete, sagte, dass sie das nicht wolle, und auch ausdrücklich "Stopp" sagte. Damit brachte sie unmissverständlich ihre Abneigung gegenüber den Handlungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Als die Beschwerdegegnerin 2 versuchte, den Beschwerdeführer in ein Gespräch zu verwickeln, gab dieser ihr eine Ohrfeige und forderte sie auf, ruhig zu sein. In der Folge kam es zu verschiedenen sexuellen Handlungen. Zwischenzeitlich fesselte der Beschwerdeführer die Hände der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Wollschall. Es folgten weitere sexuelle Handlungen, wobei er sie wiederholt ohrfeigte, wenn sie zu sprechen begann oder die von ihm geforderte Handlung nicht schnell genug ausführte. Mit diesem Vorgehen überging der Beschwerdeführer den eindeutigen (verbalen) Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 und nötigte sie gegen ihren erkennbaren Willen zur Duldung und Vornahme der verschiedenen sexuellen Handlungen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erreichen seine Nötigungshandlungen (Fixierung der Beschwerdegegnerin 2 durch sein Körpergewicht, mehrfache Ohrfeigen, Fesselung der Hände) in ihrer Gesamtheit die von der Rechtsprechung geforderte Intensität. Auch hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre fehlende Zustimmung durch ihre Worte und ihr Verhalten (Wegdrehen des Kopfes) hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich während der Handlungen nicht körperlich gewehrt oder sich durch Schreien oder Weinen bemerkbar gemacht hat, da ihr Verzicht auf körperliche Gegenwehr durch die Angst vor der potenziell gewalttätigen Reaktion des psychisch labilen Beschwerdeführers erklärt werden kann. Die Beschwerdegegnerin 2 wusste um die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers und hatte ihn auch schon in einer manischen Phase erlebt und entsprechend Respekt vor seinem unberechenbaren Verhalten, was angesichts der Umstände nachvollziehbar erscheint (vgl. Urteil S. 26; kantonale Akten, act. 5/2 S. 17 F/A 82). Ebenso nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren anfänglichen Widerstand aufgab und an den sexuellen Handlungen teilweise aktiv mitwirkte, nachdem der Beschwerdeführer ihren verbalen Widerstand überging, und körperlichen Widerstand durch sein Vorgehen unterdrückte sowie sie ohrfeigte, wenn sie sich nicht nach seinen Wünschen verhielt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Ansicht mit vom willkürfreien vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichenden tatsächlichen Feststellungen begründet. Dass die Vorinstanz vom angeklagten Sachverhalt abweicht, indem sie von Eventualvorsatz ausgeht, ist nicht ersichtlich. 
Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB erweist sich als rechtskonform. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, da er diese ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres