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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_388/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Künzi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, Schändung etc.; Strafzumessung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Dezember 2020 (Nr. 50/2020/13 und 50/2020/15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach am 25. Februar 2020 A.________ der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil von C.________ sowie der Schändung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und ordnete ein auf zehn Jahre befristetes Tätigkeitsverbot in Bezug auf berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit minderjährigen Mädchen an. Zudem verpflichtete es ihn, C.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- und B.________ eine solche von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 11. Dezember 2020 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche, das Tätigkeitsverbot und die Genugtuungsleistungen. Es ändert einzig die Sanktion ab, indem es A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bestrafte. 
 
B.a. Das Obergericht geht hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von C.________ zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:  
In der Nacht vom 21./22. April 2016 ging A.________ mit der damals 14-jährigen C.________ in U.________ in den Ausgang. Im Verlauf des Abends stellte er ihr insgesamt drei Bier und ein Getränk mit hartem Alkohol zur Verfügung. C.________ wurde aufgrund des Konsums der Getränke betrunken, sodass sie nicht mehr richtig stehen konnte und Mühe hatte, zu laufen. Sie begab sich mit A.________ zur Übernachtung in dessen Wohnung, wo er sie - entgegen ihrem ursprünglichen Willen, auf dem Sofa zu schlafen - dazu brachte, zu ihm in sein Zimmer und Bett zu kommen. Nachdem sie sich wegen des übermässigen Alkoholkonsums übergeben musste, er ihr mit einem frischen T-Shirt ausgeholfen und sie bei dieser Gelegenheit ihren Büstenhalter ausgezogen hatte, fasste er sie im Bett zuerst am Oberkörper und an den Brüsten an. Das tat er, obwohl sie ihn wiederholt wegstiess und ihm sagte, sie wolle das nicht. In der Folge berührte er sie ebenfalls im Intimbereich, wobei sie wiederum sagte, dass sie das nicht möchte, und versuchte, ihn wegzustossen. Er brachte sie auch dazu, seinen Penis anzufassen, indem er ihr sagte, dass sie ihn doch gern habe und das darum machen solle, und daraufhin - obwohl sie mit "Nein" antwortete - ihre Hand nahm, diese zu seinem Penis führte und dort festhielt, als sie sie wegziehen wollte. Nachdem er fragte, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen würde, was sie ebenfalls verneinte, und er ihr wiederum sagte, unter Kollegen würde man das aber so machen, sie habe ihn doch gern und sie solle sich nicht so anstellen, nahm sie aufgrund des von ihm aufgebauten Drucks, und weil sie sich wegen des Alkoholkonsums nicht mehr weiter wehren konnte, ebenso seinen Penis in den Mund (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A S. 2 f., E. 4.4.5 S. 27). 
 
B.b. Betreffend die Schändung zum Nachteil von B.________ hält das Obergericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt:  
A.________ bot der damals 17-jährigen B.________ an, sie könne nach einem externen Anlass vom 3. auf den 4. März 2017 bei ihm übernachten. Als sie am Abend ankam, erhielt sie von A.________, der mit einem Kollegen am Alkohol trinken war, ein Smirnoff und zwei Appenzeller-Shots; zudem trank sie im Rahmen eines Trinkspiels weitere vier bis fünf Appenzeller-Shots. Infolge des Alkoholkonsums musste sie sich übergeben und mit Durchfall auf die Toilette. A.________, dessen Kollege inzwischen heimgegangen war, konnte B.________, die nicht mehr allein stehen konnte und welcher schwindlig war, überreden, sich zu ihm ins Bett zu legen, da sie nur noch Ruhe haben und die Augen schliessen wollte. Sie musste von A.________ fast ins Bett getragen werden, konnte auf dem Bett sitzend das Gleichgewicht nicht mehr halten, musste sich erneut übergeben und war mit pochenden Kopfschmerzen und geschlossenen Augen im Bett liegend nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen. A.________ begann mit ihr zu reden, sie zu küssen und sagte zu ihr, sie könne ihm vertrauen, er sei für sie da, das machten Freunde so. Er fuhr mit seiner Hand unter ihr Pyjama, schob ihr Oberteil nach oben, berührte sie am Oberkörper, Bauch und an den Brüsten und fasste ihr unter der Hose an die Vagina. Er drang mit seinen Fingern in ihre Scheide ein, versuchte, sie durch Reiben zu stimulieren, nahm ihre Hand und legte sie auf seinen Penis. Zuletzt legte er sich mit der Hose bekleidet auf sie und rieb seinen Penis an ihr bis zum Samenerguss, den sie bemerkte. B.________ lag wegen der starken Alkoholisierung regungslos da, fühlte sich in ihrem Körper gefangen, konnte nicht mehr sprechen und war nicht mehr in der Lage, seine Hand wegzuschieben oder ihre Hand von seinem Penis wegzunehmen, sondern hoffte einfach, dass es vorbeigeht (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A S. 3, E. 5.4.4 S. 40). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei wegen gegenseitiger intensiver Küsse und Berührungen am Oberkörper und an den Brüsten mit C.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig- und von allen anderen Vorwürfen freizusprechen, er sei mit einer angemessenen bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu bestrafen, es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen und es seien die Zivilklagen abzuweisen. Eventualiter, im Fall eines vollumfänglichen Schuldspruchs, sei er nebst einer angemessenen Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen. (Sub-) Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 31. März 2021 präsidialiter abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert hinsichtlich der Schuldsprüche der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 einerseits die Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.1.1. Betreffend die Delikte der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern vertritt er, wie schon vor der Vorinstanz, den Standpunkt, er habe im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin 3 diese am Oberkörper und an den Brüsten berührt und sie geküsst. Weitergehende sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stellt er in Abrede. Er beanstandet, dass die Vorinstanz für ihre gegenteilige Annahme auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als entscheidendes Beweismittel abstelle, ohne willkürfrei einschlägige Realkennzeichen zum umstrittenen Kerngeschehen im Bett festzustellen. Von einer Konstanz in den Aussagen könne angesichts der Widersprüche zum angeblichen Oralverkehr nicht ausgegangen werden, und der Hinweis auf eine nicht übermässige Belastung verfange ebensowenig, liege die Möglichkeit einer weitergehenden Belastung doch stets vor. Die Vorinstanz schliesse unzulässigerweise aus Realkennzeichen in Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3 zum unstrittigen Rahmensachverhalt auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum strittigen Tatgeschehen und beziehe zudem gegenteilige Anhaltspunkte nicht mit ein. Es sei willkürlich anzunehmen, die Beschwerdegegnerin 3 hätte ihre Schilderungen nicht ohne realen Erlebnishintergrund machen können.  
Daneben wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zahlreiche gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 sprechende Anhaltspunkte durchwegs in gesonderter Einzelbetrachtung abgehandelt, diese dadurch gar nicht erst in eine Pro und Contra abwägende Gesamtbetrachtung einbezogen und ihnen somit von vornherein die Eigenschaft abgesprochen zu haben, den angelasteten Sachverhalt potentiell in Frage zu stellen. Dies betreffe die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin 3 bei ihren Schilderungen gegenüber ihren Freundinnen und Ex-Freunden nichts von einem Vorfall mit einem Penis erzählt habe, sie gegenüber ihren Ex-Freunden den Vorfall nur als sexuelle Belästigung bezeichnet habe, sie von einem ihrer Ex-Freunde regelrecht zur Aussage vor der Polizei gedrängt worden sei und sie widersprüchlich zu den Themen der Erektion und des Oralverkehrs ausgesagt habe. Dass die befragende Polizistin in der ersten Einvernahme ein gegenseitiges Anfassen unterstellt habe und die Befragung insoweit suggestiv sei, übergehe die Vorinstanz ausserdem ohne Begründung. 
Laut Beschwerdeführer sei die vorinstanzliche Aussagenwürdigung aus diesen Gründen willkürlich. Die Vorinstanz verletze zudem die Unschuldsvermutung, den Grundsatz "in dubio pro reo", ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
1.1.2.  
 
1.1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.1.3.  
 
1.1.3.1. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3, auf die sie im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers abstellt, als konstant, insgesamt widerspruchsfrei und mit den weiteren Beweismitteln (von der Beschwerdegegnerin 3 an Bekannte versandte WhatsApp- bzw. Textnachrichten betreffend den Vorfall) übereinstimmend (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1 ff. S. 19 ff.). Sie kommt zu diesem Schluss gestützt auf eine sogenannte Aussagenanalyse, in welcher sie prüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben der aussagenden Person einem tatsächlichen Erleben entspringen. Diese Prüfung hat sich, wie der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen) zu erstrecken. Es wird dabei zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst dann, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, geschlossen, die Aussage entspreche einem wirklichen Erleben und sei wahr (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Urteil 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.1.3.2. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz gegen diese Vorgaben willkürlich verstossen hätte. Ihre Beurteilung ist ausführlich und bezieht namentlich den zeitlichen Faktor, den Detailgrad und die Stringenz der Aussagen zum Kern- und Rahmengeschehen, die Art und Weise der Schilderungen, die Umstände bei den Befragungen insbesondere der Beschwerdegegnerin 3 sowie die Kongruenz mit den weiteren (ergänzenden) Beweismitteln mit ein. Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz keine Realkennzeichen betreffend die Schilderungen des Kerngeschehens, d.h. des sexuellen Übergriffs im Bett, feststellt. Die Vorinstanz führt insoweit aus, die Beschwerdegegnerin 3 habe konstant erklärt, der Beschwerdeführer sei immer näher gekommen, habe seine Hand auf sie gelegt, sie zuerst am Oberkörper, dem Bauch und schliesslich im Intimbereich angefasst und ihre Hand in seinen Intimbereich gelegt. Die Beschwerdegegnerin 3 habe an der Berufungsverhandlung von sich aus präzisiert, sie sei an der Wand gelegen und er quasi am "Ausgang", also am Rand/Ende des Betts; er sei dann immer näher, d.h. in Richtung Wand, gerutscht. Genauso konstant habe sie geschildert, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach weggestossen habe, ihm gesagt habe, sie wolle dies nicht, und versucht habe, ihre Hand wegzuziehen. Es habe aber nichts gebracht, er sei viel grösser und schwerer gewesen; es sei gewesen, als ob man an einem Fels habe rütteln wollen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 S. 23). Sowohl die geschilderten Aussagendetails als auch die Konstanz und (spontane) Erweiterung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 sind Realitätskriterien bzw. Glaubhaftigkeitsmerkmale (vgl. SCHILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge - Unterscheidbar?, in: Vuille/Oberholzer/Graf [Hrsg.], Wahrheit, Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie [SAK], Bd. 33 2016, S. 32 ff.). Die Vorinstanz urteilt nicht willkürlich, wenn sie befindet, die besagten Schilderungen zeugten von real Erlebtem und seien äusserst glaubhaft (angefochtener Entscheid a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer angeführten Ungereimtheiten betreffend die Angaben zum Oralverkehr erklärt die Vorinstanz alsdann mit der nicht optimal durchgeführten ersten polizeilichen Einvernahme sowie dem zögerlichen Aussageverhalten und begrifflichen Schwierigkeiten der jungen (sexuell weitgehend unerfahrenen) Beschwerdegegnerin 3 (angefochtener Entscheid E. 4.4.3 f. S. 24 ff.). Inwiefern diese Umstände der Überzeugungskraft der Schilderungen unter Beachtung sämtlicher Aspekte abträglich wäre, zeigt der lediglich die Erklärung der Vorinstanz bemängelnde Beschwerdeführer nicht auf (vgl. dazu E. 1.1.4 unten). Gleiches gilt für seine Kritik an dem von der Vorinstanz als Glaubhaftigkeitsindiz gewerteten Befund, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 fielen nicht übermässig belastend aus.  
Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung darf und soll sich im Weiteren auch auf nicht direkt mit dem zu beweisenden Sachverhalt zusammenhängende Umstände erstrecken (vgl. KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2012, S. 291 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3 zu den Geschehnissen, die sich vor den sexuellen Handlungen im Bett abgespielt haben, feststellt und zugunsten ihrer Darstellung würdigt (z.B. als detailreich und lebhaft beurteilte Schilderungen des Geschehens im Ausgang und Angaben von unangenehmen Details und Nebensächlichkeiten beim Zubettgehen; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2 S. 22 f.), ist daher nicht zu bemängeln. Die Vorinstanz beachtet ferner ebenso gegenteilige Anhaltspunkte, indem sie kleinere Widersprüche anführt und - wie erwähnt - die Auffälligkeiten betreffend den Oralverkehr einlässlich würdigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2 zweiter Absatz S. 23, E. 4.4.3 S. 24 ff.; vgl. auch E. 1.1.4 sogleich). Eine mit Blick auf die Realkennzeichen willkürliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht darzutun. 
 
1.1.4. Das gelingt ihm auch nicht mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe potentiell gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 sprechende Anhaltspunkte nur unzureichend berücksichtigt. Soweit er dabei auf eine suggestive Befragung hinweist, in welcher der Beschwerdegegnerin 3 ein gegenseitiges Anfassen unterstellt worden sei, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei, ist ein solches an sich doch nicht strittig. Die weiteren Auffälligkeiten thematisiert die Vorinstanz sodann explizit und sie begründet für jeden Punkt, weshalb daraus nicht folgt, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3 als unglaubhaft einzustufen wären (vgl. E. 4.4.3 f. S. 24 ff.). Die entsprechende Beurteilung der Vorinstanz stellt entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht eine hinreichende Gesamtwürdigung der fraglichen Umstände dar. In welche zusätzliche "Pro und Contra-Abwägung" diese Faktoren hätten miteinbezogen werden müssen, erschliesst sich nicht. Ohnehin aber zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die angeführten Umstände in der von ihm geforderten Abwägung - anders als in derjenigen der Vorinstanz - dazuführen müssten, dass die Beurteilung zu seinen Gunsten ausfallen würde und an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 3 ohne Verfall in Willkür nicht festgehalten werden könnte. Dazu äussert er sich nicht bzw. er lässt diese Frage grösstenteils selbst ausdrücklich offen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich wäre, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Das gilt insbesondere, nachdem er gewichtige weitere Beweisumstände ausser Acht lässt, welche die Vorinstanz gegen seine Version anführt und ebenso in der von ihm verlangten Gesamtabwägung zum Tragen kämen: Gemäss den unbeanstandeten und nach Art 105 Abs. 1 BGG daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz versandte der Beschwerdeführer am auf die Tatnacht folgenden Tag kurz nach dem Aufstehen eine WhatsApp-Nachricht an die Beschwerdegegnerin 3, in der er sich entschuldigte und seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, er habe nichts "Dumms" bzw. keinen "Seich" gemacht und sie nehme ihm sein Verhalten nicht übel. Aus WhatsApp-Nachrichten der Beschwerdegegnerin 3 an ihren Ex-Freund ergibt sich zudem, dass sie unter dem in der Tatnacht Vorgefallenen erheblich litt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1 S. 20 f., E. 4.4.2 S. 23 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das betreffende - durch objektive Beweise dokumentierte - Nachtatverhalten auf einen gravierenden Vorfall hinweist und es bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Sachverhaltsvariante einvernehmlicher sexueller Handlungen weder für die eine noch die andere Reaktion Anlass gegeben hätte. Die Vorinstanz befindet willkürfrei, es sei (bereits) wegen der genannten Reaktion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass sich nur ereignet haben solle, was er geschildert habe. Sein Nachtatverhalten schliesst den von ihm geltend gemachten Geschehensablauf nachgerade aus.  
 
1.1.5. Der Beschwerdeführer dringt nach dem Gesagten weder mit seiner Kritik betreffend die Realkennzeichen noch mit seinen Einwänden gegen die sonstige Würdigung der Beweise durch. Seine entsprechenden Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
1.1.6. Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer zusätzlich den für den Schuldspruch des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder massgeblichen Sachverhalt kritisiert. Wenn er vorbringt, es sei bei den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3, welche die Vorinstanz ebenfalls als glaubhaft qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2 dritter Absatz S. 22), möglich, dass nicht er die von ihr konsumierten alkoholischen Getränke bestellt habe, legt er einzig eine grundsätzlich denkbare abweichende Variante dar, ohne aufzuzeigen, weshalb der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt geradezu unhaltbar wäre. Das genügt für den Nachweis von Willkür nicht (vgl. E. 1.1.2.1 oben). Dasselbe gilt für seinen Einwand, der Umstand, dass eine weitergehende Belastung hinsichtlich des Zurverfügungstellens von alkoholischen Getränken unterblieben sei, die Beschwerdegegnerin 3 ihm mithin nicht die Bestellung sämtlicher Getränke angelastet habe, stelle keine Entlastung und damit entgegen der vorinstanzlichen Ansicht kein Realkennzeichen dar. Allein mit dieser Kritik vermag er die von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 getroffene Feststellung, er habe ihr drei Bier und ein Getränk mit starkem Alkohol zur Verfügung gestellt, nicht als willkürlich auszuweisen. Auch insoweit sind seine Beanstandungen unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bemängelt betreffend den Schuldspruch der zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 verübten sexuellen Nötigung andererseits die rechtliche Würdigung. Er macht geltend, selbst bei dem von der Beschwerdegegnerin 3 vertretenen Sachverhalt liege (jedenfalls) hinsichtlich des Oralverkehrs keine Nötigungshandlung vor.  
 
1.2.1. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung Ausführungen zum Vorliegen eines "strukturellen Machtgefälles" zwischen den Beteiligten macht, braucht dies nicht vertieft zu werden. Von einem entsprechenden Machtgefälle geht die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Nötigungshandlung nicht aus.  
 
1.2.2. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer seine Kritik wie folgt: Er rügt, die Vorinstanz habe die Schwelle für das Tatbestandsmerkmal des unter (psychischen) Druck Setzens zu tief angesetzt, indem sie dieses bereits dadurch erfüllt sehe, dass er die alkoholisierte 14-jährige Beschwerdegegnerin 3 nach (an dieser Stelle auch von ihm angenommenem) erzwungenem gegenseitigen Anfassen gefragt habe, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen wolle, und er dann, als sie dies verneint habe, zu ihr gesagt habe, man mache dies unter Kollegen so, sie habe ihn doch gern und solle sich nicht so anstellen. Laut Anklageschrift seien einzig und allein diese von ihm gemachten Aussagen der Grund, weshalb sie sich derart habe unter Druck setzen lassen, dass sie den Penis in den Mund genommen habe. Etwas anderes stelle auch die Vorinstanz nicht fest. Alter, Zustand und bereits erfolgte sexuelle Handlungen (gegenseitiges Anfassen) trotz versuchter Abwehr spielten in der Begründung der Vorinstanz nur bei der Frage des zu erwartenden Widerstands eine Rolle. Davon, dass nur wegen seiner entsprechenden Äusserungen eine intensive Zwangslage vorgelegen habe, in der kein Widerstand erwartet werden könne, sei nicht auszugehen in Anbetracht, dass die Beschwerdegegnerin 3 nicht mit weiterem körperlichen Zwang gerechnet habe bzw. habe rechnen müssen, sich keine weitere Ausweglosigkeit der Situation oder Aussichtslosigkeit weiteren Widerstands ergeben habe, ihr kein Nachteil in Aussicht gestellt worden sei und sie sich zuvor trotz konsumierten Alkohols noch habe körperlich wehren können. Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die rechtliche Schlussfolgerung betreffend das Kriterium des zumutbaren Widerstands bei einem Unter-Druck-Setzen gerade selbst vorwegnehme, indem sie behaupte, die Beschwerdegegnerin 3 sei aufgrund des Alkoholkonsums wehrunfähig gewesen.  
 
1.2.3. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand von Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). 
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteil 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4). 
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil 6B_520/2021 vom 30. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). 
 
1.2.4. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vorweggenommene rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft im Anklagesachverhalt nachteilig auf den Schuldspruch auswirken würde. Allfällige rechtliche Würdigungen im sachverhaltsbezogenen Teil der Anklageschrift machen diese grundsätzlich nicht ungültig, sondern können Einschränkungen bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht mit sich bringen, die hier jedoch nicht zur Diskussion steht (vgl. zur Thematik etwa HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 350 StPO).  
 
1.2.5.  
 
1.2.5.1. Im Übrigen greift die beschwerdeführerische Auffassung zum Vorliegen einer Nötigungshandlung zu kurz. Ob eine solche (auch) hinsichtlich des Oralverkehrs bestanden hat, beurteilt sich auf der Grundlage des gesamten als erstellt geltenden Sachverhalts und prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage auf entsprechende Rüge hin frei. Entgegen dem Beschwerdeführer erweisen sich dabei die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zumutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers nicht als unabhängige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Rechtsprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (vgl. E. 1.2.3 oben).  
 
1.2.5.2. Die Vorinstanz geht zutreffend (auch) hinsichtlich des Oralverkehrs von einer entsprechenden Drucksituation und damit Nötigungshandlung aus:  
Sie führt zunächst in Bezug auf die vorangegangenen Ereignisse im Bett (Anfassen an den Brüsten und im Intimbereich der Beschwerdegegnerin 3 durch den Beschwerdeführer und an dessen Penis durch die Beschwerdegegnerin 3) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 3 mit Gewalt zur Duldung bzw. Vornahme der betreffenden sexuellen Handlungen genötigt, indem er sich über ihre entgegenstehenden Willensbetätigungen hinweggesetzt habe. Entscheidend sei dabei, dass die Beschwerdegegnerin 3 mehrmals unmissverständlich mit Wort und Tat kundgetan habe, sie wolle diese Handlungen nicht, und er sich dennoch mit körperlicher Kraft bzw. unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit darüber hinweggesetzt habe. Eine stärkere Gegenwehr habe von ihr unter den gegebenen Umständen nicht erwartet werden können. Sie sei als damals 14-jähriges Mädchen, das unter starkem Alkoholeinfluss gestanden habe, sich kurz zuvor habe übergeben müssen und sich im Bett des körperlich überlegenen 24-jährigen Beschwerdeführers befunden habe, in einer ausweglosen Situation gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sie auch psychisch unter Druck gesetzt habe, indem er ihr (schon dann) gesagt habe, sie habe ihn doch gern und solle das doch machen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.1 S. 27 f.). Diese Erwägungen, welche der Beschwerdeführer nicht kritisiert, überzeugen und sind nicht zu beanstanden. 
Das in unmittelbarem Anschluss an diese Handlungen erfolgte Einfordern von Oralverkehr durch den Beschwerdeführer stellt Teil seines übergriffigen Handelns im Bett dar und ist als solches und nicht - wie er meint - isoliert zu würdigen. Indem er nach dem erzwungenen gegenseitigen Anfassen unbekümmert um die diesbezüglichen (erfolglosen) abweisenden mündlichen und körperlichen Willensbekundungen der Beschwerdegegnerin 3 noch Oralverkehr und damit über die bisherigen Handlungen an Intensität hinausgehende sexuelle Handlungen einforderte, hielt er die durch sein bisheriges Vorgehen geschaffene Drucksituation aufrecht bzw. akzentuierte er diese noch. Er verstärkte die von der Vorinstanz zu Recht angenommene, bereits bestandene Ausweglosigkeit der Situation weiter und übte durch das erneute Zureden, man mache dies unter Kollegen so, sie habe ihn doch gern und solle sich nicht so anstellen, zudem weiteren psychischen Druck aus. Es ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz befindet, vor dem Hintergrund der bereits trotz Abwehrversuchen stattgefundenen sexuellen Handlungen sowie des körperlichen Zustands der Beschwerdegegnerin 3 und ihres Alters, mithin ihrer durch den Alkoholkonsum und das Erbrechen geschwächten Verfassung, ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem zehn Jahre älteren Beschwerdeführer und ihrer altersbedingten sexuellen Unerfahrenheit, habe in Bezug auf den Oralverkehr von ihr kein weiterer Widerstand als das mündliche "Nein" mehr erwartet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.1 S. 28, E. 4.4.3 S. 25 zweiter Absatz). Die Vorinstanz setzt die Schwelle für das Unter-Druck-Setzen nicht zu tief an, sondern erkennt in der gegebenen Situation zu Recht eine Zwangslage von hinreichender Intensität, welche die Beschwerdegegnerin 3 dazu veranlasste, entgegen ihrem Willen den Penis des Beschwerdeführers in den Mund zu nehmen. 
 
1.2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen einer Nötigungshandlung sind unbegründet. Die weitere rechtliche Beurteilung der Straftaten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 kritisiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 begangenen Schändung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Er rügt vorab in formeller Hinsicht, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 trotz der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, welche bezüglich der entscheidenden Frage der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bestehe, nicht erneut im Berufungsverfahren einvernommen habe.  
 
2.1.2.  
 
2.1.2.1. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_15/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1).  
 
2.1.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteil 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Lehre; Urteile 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2.3. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Es trifft zu, dass bezüglich der Frage der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 einzig die entgegengesetzten Aussagen von ihr und des Beschwerdeführers vorliegen und insoweit eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation besteht. Den sich widersprechenden Aussagen kommt hinsichtlich des Verfahrensausgangs damit entscheidende Bedeutung zu, weshalb die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Person grundsätzlich als notwendig erscheint.  
 
2.1.4. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 hätte durch die Vorinstanz erneut befragt werden müssen, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde zweimal durch die Polizei im Vorverfahren einvernommen und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 32). Formelle Unregelmässigkeiten in diesen Befragungen, die allenfalls Grund für deren Wiederholung bildeten, macht der Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend. Wenn er aus dem Vorliegen einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation auf eine Pflicht der Vorinstanz zur erneuten Einvernahme im Berufungsverfahren schliesst, missversteht er die Tragweite von Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren:  
Auch bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen ist eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz nicht in jedem Fall zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde (vgl. Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2). Zwar entschied das Bundesgericht verschiedentlich, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch zweitinstanzliche Verfahren, da die Beweiserhebung durch das Erstgericht die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen könne (vgl. Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 in fine sowie mit Hinweis darauf namentlich Urteile 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.3; 6B_1319/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.4). Darauf kam das Bundesgericht indes später zurück, indem es unter Hervorhebung des selbst in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich einmalig, d.h. nur im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, geltenden Unmittelbarkeitsprinzips die Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 als zu präzisieren, da zu apodiktisch beurteilte (vgl. Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 zweiter Absatz mit weiteren Hinweisen). Daran ist anzuschliessen. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung soweit ersichtlich eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO durch die Berufungsinstanz stets nicht allein deshalb erkannt, weil der massgebliche Belastungszeuge nicht erneut im Berufungsverfahren einvernommen worden war, sondern entweder weil er bereits von der Erstinstanz nicht und somit gar nie einer gerichtlichen Befragung unterzogen worden war (vgl. namentlich BGE 140 IV 196 E. 4.4.4; Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.5.3; 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.4; 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 4; 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.4 f.; 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5) oder aber weil trotz erstinstanzlicher Befragung weiterhin bedeutende Unsicherheiten hinsichtlich der Zeugenaussagen bestanden und/oder das Berufungsgericht gestützt auf die fraglichen Aussagen vom erstinstanzlichen Sachverhalt abgewichen ist (vgl. etwa Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.2; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.3 ff.; 6B_727/2019 vom 27. September 2019 E. 1.3.2; 6B_683/2015 vom 7. April 2016 E. 1.3). Das gilt selbst betreffend die oberwähnten, sich als zu apodiktisch erweisenden Urteile (vgl. Urteile 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1 f. [i.V.m. 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5]; 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1 f. und 1.4.2). Für eine über diese Konstellationen hinausgehende, einzig mit dem Vorliegen eines Falls von Art. 343 Abs. 3 StPO begründete Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzliche Beweisabnahme zu wiederholen, besteht kein Raum. Eine solche Pflicht widerspräche nicht nur der sich aus Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO ergebenden, grundsätzlich einmaligen Unmittelbarkeit von Beweisabnahmen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Auch liesse sich diese Pflicht mit den Grundsätzen der Beschleunigung und Wirksamkeit von Beweisabnahmen nicht vereinbaren, welche der Gesetzgeber vor Augen hatte und wonach das Rechtsmittelverfahren an die bisherigen Beweiserhebungen anknüpfen soll und der mittelbaren Kenntnisnahme von in einem früheren Stadium erhobenen Beweisen ein qualitativ besserer Informationswert zugemessen wird als nach längerer Zeit vom (Berufungs-) Gericht selbst noch erhobenen Beweisen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], BBl 2006 1085, S. 1310; KAUFMANN, a.a.O., S. 309). Darüberhinaus bedeutete eine entsprechende Pflicht zur grundsätzlichen Wiederholung erstinstanzlicher Beweiserhebungen für das aussagende Opfer eine zusätzliche Belastung, die es - soweit in den Grenzen des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes möglich - zu vermeiden gilt (zur Möglichkeit audiovisueller Aufzeichnung von Einvernahmen zwecks Vermeidung wiederholter Opferbefragungen vgl. ferner statt vieler Urteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4). 
 
2.1.5. Inwieweit im zu beurteilenden Fall besondere Umstände vorliegen würden, die trotz erstinstanzlicher Befragung der Beschwerdegegnerin 2 deren erneute Befragung im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO erfordert hätten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer verweist einzig auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Beschwerdegegnerin 2, der das Gericht aufgrund der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation massgeblich beeinflussen könne, ohne dies näher zu begründen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gleich wie die Erstinstanz und besondere Unklarheiten, die in Bezug auf diese Würdigung relevant wären und auf welche in einer erneuten Befragung hätte eingegangen werden müssen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind nicht offensichtlich. Insbesondere vermag er solches auch mit seiner Willkürrüge nicht darzutun (vgl. dazu E. 2.2 sogleich). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen somit nicht, wenn sie auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert betreffend den Schuldspruch der Schändung ebenfalls die Sachverhaltsfeststellung.  
 
2.2.1. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe einen massgeblichen Umstand, der einer willkürfreien Annahme eines Zustands der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 entgegenstehe, ausser Acht gelassen. Letztere habe nämlich in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie habe erst später (mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall) gemerkt, dass es ihr nicht gefallen und sie es nicht gewollt habe. Zwei Wochen nach dem Vorfall habe sie ihm noch geschrieben, sie habe es schön gefunden, weil sie es einfach nicht habe wahrhaben wollen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 zuerst hätte denken sollen, es habe ihr gefallen und sie habe es gewollt, wenn sie alles im Zustand der Widerstandsunfähigkeit hätte über sich ergehen lassen müssen, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Sei es hingegen so gewesen, dass sie sich von ihm habe überreden lassen, wäre es nachvollziehbar, dass sie später zum Schluss gekommen sei, sie habe das, wozu sie überredet worden sei, eigentlich gar nicht gewollt. Obwohl er die Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sich diese Aussage der Beschwerdegegnerin 2 mit der Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht vereinbaren lasse, habe sich die Vorinstanz mit diesem grundlegendsten und zentralsten Verteidigungsargument nicht auseinandergesetzt. Dadurch verfalle sie in Willkür und verletze sie die Unschuldsvermutung, den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie, selbst wenn Willkür nicht belegt sein sollte, die Begründungspflicht und seinen Gehörsanspruch.  
 
2.2.2. Betreffend die an Sachverhaltsrügen zu stellenden Anforderungen sowie die gerichtliche Begründungspflicht und den Gehörsanspruch ist auf E. 1.1.2 oben zu verweisen.  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer stellte einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bereits im Berufungsverfahren in Abrede. Er bezweifelte ihre starke Alkoholisierung und machte geltend, es sei eine Überredung, nicht aber eine Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit erfolgt. Letzteres begründete er mit Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 in Textnachrichten gegenüber ihrer Freundin und - wie vorliegend - damit, sie sei erst mit der Zeit zur Überzeugung gelangt, dass sie das Geschehene nicht gewollt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3 S. 38).  
Die Vorinstanz geht auf diese Einwendungen ein. Sie legt zuerst dar, weshalb sich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und aus von ihr an eine Freundin versandten Textnachrichten ergebe, dass sich die von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnte Überredung deutlich nur auf das Übernachten im Bett des Beschwerdeführers (anstelle wie von ihr geplant auf dem Sofa) und nicht auf die anschliessend im Bett unbestrittenermassen erfolgten sexuellen Handlungen beziehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3 S. 38 f.). 
Alsdann begründet die Vorinstanz, warum sie als erstellt erachtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich im Bett gegen die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers zu wehren, und insoweit widerstandsunfähig gewesen sei. Sie stützt sich dabei primär auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese habe konstant, widerspruchsfrei, sehr detailliert und lebhaft ausgesagt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2 S. 35 ff.). "Ihre Widerstandsunfähigkeit" habe sie sehr anschaulich beschrieben. Sie habe angegeben, sie habe nicht mehr richtig sprechen können, ihr Körper sei so schwer gewesen, sie habe sich nicht mehr bewegen können und sei in ihrem eigenen Körper gefangen gewesen. Sie habe ein Dröhnen, Pfeifen und Schwindel gehabt. Ihr Körper sei immer schwächer geworden, sie habe die Kontrolle verloren und habe alles wie durch Nebel wahrgenommen. Sie sei nur dagelegen, habe ihren Körper nicht mehr benutzen und den Beschwerdeführer nicht stoppen können. Sie habe zudem glaubhaft erklärt, dass sie es normalerweise sagen könne bzw. sich wehren könne, wenn ihr etwas nicht passe, und dann bleibe sie dabei. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass diese Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer am Folgetag an ihre Freundin versandten Tetxtnachricht korreliere, in welcher sie ausgeführt habe, "ich has voll nid checket" und "I ha kann plan wa abgange isch". Daraus ergebe sich deutlich - so die Vorinstanz - dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren. Dass ihre Erinnerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei und sie die Geschehnisse detailliert habe wiedergeben können, stehe mit der Widerstandsunfähigkeit in keinem Widerspruch, insbesondere weil es sich vorliegend um ein gravierendes und damit einprägendes Ereignis gehandelt habe (angefochtener Entscheid E. 5.4.3 S. 39). 
Weiter betont die Vorinstanz, dass von einer sehr starken Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen sei. Dies leitet sie aus den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab, wonach sie ohne Erfahrungen mit Alkohol zu haben auf nüchternen Magen innert kurzer Zeit eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen habe, sowie aus ihren Angaben betreffend die Wahrnehmungen zum Geschehen im Bett und ihren Beschreibungen der weiteren Umstände (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3 S. 39 f.). 
 
2.2.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Beweiswürdigung zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 als willkürlich auszuweisen. Auf die Darlegungen der Vorinstanz, mit denen sie ein Überreden ausschliesst und eine starke Alkoholisierung bejaht, geht er nicht ein. Allein mit seinem Hinweis auf das erst eine gewisse Zeit nach dem Vorfall bei der Beschwerdegegnerin 2 eingetretene Bewusstsein, das Geschehen im Bett habe ihr nicht gefallen und sie habe dieses nicht gewollt, vermag er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun. Weshalb dieses zeitlich versetzt eingetretene Bewusstsein der Beschwerdegegnerin 2 nicht nachvollziehbar sein soll, wenn sie alles im Zustand der Widerstandsunfähigkeit habe über sich ergehen lassen müssen, begründet er nicht näher und ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Zur Erkenntnis zu gelangen, dass einem ein Handeln nicht gefällt, und dieses Handeln ablehnen kann zwar nur, wer in irgendeiner Weise des fraglichen Handelns gewahr wird. Wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, geht die Vorinstanz indes nicht von einer vollständigen Bewusstlosigkeit, sondern von einer Sprech- und Bewegungslosigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aus. Dass sie nach dem Vorfall erkannte, das Geschehene habe ihr nicht gefallen und sie habe es nicht gewollt, ist vor diesem Hintergrund nicht unhaltbar. Auch dass sie eine gewisse Zeit benötigte, um dieses Bewusstsein zu entwickeln, erscheint angesichts der gegebenen Umstände - der schweren Alkoholisierung, der Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses und der Tatsache, dass es sich nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beim Beschwerdeführer um einen Vertrauten handelte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.4 S. 45 zweiter Absatz) - nachvollziehbar. Der Vorinstanz ist damit keine Willkür in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Ebensowenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz legt die für ihren Schluss auf einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit wesentlichen Punkte hinreichend dar.  
 
2.2.5. Auch die dem Schuldspruch der Schändung entgegengehaltene Willkürrüge erweist sich demgemäss als unbegründet. Kritik an der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der Schändung bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. 
 
3.1. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen die Methodik der Gesamtstrafenbildung und damit gegen Art. 49 StGB verstossen sowie ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht in einem Zwischenschritt konkret bestimmt habe, was für eine Strafe bei gesonderter Beurteilung für das Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern auszufällen wäre. Sie führe einzig an, aufgrund der angemessenen Strafhöhen seien für die verübten Sexualstraftaten Freiheitsstrafen auszusprechen. Dabei bleibe unklar, ob die Vorinstanz korrekterweise von der wegen der vorliegenden Tatbegehung im April 2016 anwendbaren altrechtlichen Obergrenze für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen, oder aber von der aktuell geltenden Obergrenze von 180 Tagessätzen ausgegangen sei. Angesichts dessen, dass sich die asperationsweise Erhöhung der auf die sexuelle Nötigung entfallenden Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf (nur) sechs Monate belaufe, sei unwahrscheinlich, dass die Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit Kindern eine Einzelstrafe von mehr als zwölf Monaten, entsprechend 360 Tagessätzen, als angemessen erachtet und somit die altrechtliche Obergrenze zugrundegelegt habe. Sei die Vorinstanz aber von der heutigen Obergrenze ausgegangen und habe sie eine Einzelstrafe im Bereich von 180 bis 360 Tagessätzen für angezeigt befunden, habe sie gegen aArt. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verstossen und fälschlicherweise eine Geldstrafe nicht in Betracht gezogen. Sei sie hingegen von einer Einzelstrafe von über 360 Tagessätzen bzw. zwölf Monaten ausgegangen, wäre diese Strafe in willkürlicher Weise überhöht. Denn nachdem der Gesetzgeber die sexuelle Nötigung mit einem im Vergleich zu den sexuellen Handlungen mit Kindern doppelt so hohen oberen Strafrahmen versehen habe, insofern als die deutlich schwerere Straftat bewerte, und die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren bei beiden Delikten im Wesentlichen gleich beurteile, rechtfertige es sich nicht, für das vom Gesetzgeber nur halb so schwer gewichtete Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern eine fast gleich hohe Strafe auszufällen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2). 
 
3.2.2. Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip zudem voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen. Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1 f.; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz fällt für die Sexualdelikte, d.h. die sexuelle Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Schändung, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Einsatzstrafe bildet sie für die als schwerstes Delikt erachtete sexuelle Nötigung. Sie stuft die diesbezügliche objektive wie auch subjektive Tatschwere als "noch im unteren Bereich" ein und setzt die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. In Würdigung der Tatschwere der sexuellen Handlungen mit Kindern, die sie in objektiver Hinsicht ebenfalls als "noch im unteren Bereich" und in subjektiver Hinsicht als "im unteren bis mittleren Bereich" beurteilt, erhöht sie diese Einsatzstrafe asperationsweise um sechs Monate. Die Gesamtfreiheitsstrafe bemisst sie total (unter weiterer asperationsweiser Berücksichtigung der Tatkomponenten der Schändung und Beachtung der Täterkomponenten) auf 30 Monate Freiheitsstrafe (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.1 ff. S. 43 ff.).  
 
3.4. Der vom Beschwerdeführer ausgemachte Rechtsverstoss ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zur Zulässigkeit der Gesamtfreiheitsstrafe, bei sämtlichen der verübten Sexualstraftaten sei auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, da für diese Delikte aufgrund der angemessenen Strafhöhen (jeweils nur) eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 S. 42 mit Verweis auf das jeweilige Tatverschulden). Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass aufgrund der Schwere des jeweiligen Tatverschuldens die hypothetischen Einzelstrafen für die drei Sexualdelikte, deren Strafandrohungen alternativ auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe lauten (vgl. Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1 und Art. 191 StGB), jeweils mindestens so hoch sind, dass sie über dem überschneidenden Sanktionsbereich liegen, in dem sowohl Geld- als auch Freiheitstrafe noch in Betracht kommen. Durch diese Feststellung, wonach für das Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern eine Einzelstrafe in dieser Höhe auszufällen wäre, in Verbindung mit den einschlägigen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten dieses Delikts und unter Berücksichtigung der dafür tatsächlich festgesetzten Straferhöhung kommt das dem Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zugemessene Gewicht hinreichend zum Ausdruck, auch wenn die Vorinstanz die hypothetische Einzelstrafe nicht explizit (sondern nur gedanklich) beziffert (so auch Urteil 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1). Dass die Vorinstanz daneben nicht aufführt, wie hoch die Mindestgrenze ist, ab der nur noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, ändert daran nichts, ergibt sich das doch unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich für die aktuell geltende Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe aus Art. 34 Abs. 1 StGB und für die im vorliegenden Fall - wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt - aufgrund der Tatverübung im April 2016 einschlägige altrechtliche Grenze von 360 Tagessätzen bzw. zwölf Monaten Freiheitsstrafe aus Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB.  
Das der Straftat der sexuellen Handlungen mit Kindern beigemessene Gewicht erscheint bei der vorinstanzlichen Strafzumessung auch nicht als willkürlich überhöht. Die vom Beschwerdeführer betonten unterschiedlichen Maximalstrafrahmen haben sich in der auszusprechenden Strafe nicht zwingend proportional widerzuspiegeln, insbesondere in dem in Relation zur Maximalstrafhöhe noch tiefen Bereich der hier verhängten Strafen. Wie dies ebenso der Beschwerdeführer bemerkt, liegt mit der etwas gewichtigeren Bewertung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Handlungen mit Kindern ("im unteren bis mittleren Bereich" im Vergleich zu "noch im unteren Bereich" bei der sexuellen Nötigung) immerhin ein Grund für eine verhältnisweise etwas stärkere Bestrafung dieses Delikts vor. Eine Einzelstrafe im Bereich von knapp über 12 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich davon abgesehen in Anbetracht sämtlicher tat- und täterbezogenen Umständen noch nicht als unverhältnismässig hoch. Sie steht insbesondere auch nicht mit der von der Vorinstanz letztlich asperationsweise veranschlagten Straferhöhung von (noch) sechs Monaten in unvereinbarem Widerspruch. Die Vorinstanz begründet diesen bedeutenden Abschlag damit, die Erhöhung bezwecke nicht, in quantitativer Hinsicht eine zusätzliche Tat zu berücksichtigen, sondern (lediglich) die zusätzliche, von der sexuellen Nötigung nicht erfasste Gefährdung der seelischen und sexuellen Entwicklung des kindlichen Opfers abzubilden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.3 in fine S. 44). Das trifft zu. Obgleich der ungestörten seelischen und sexuellen Entwicklung von Kindern ein hoher Stellenwert beizumessen ist, erscheint in der gegebenen Konstellation einer sogenannten echten Idealkonkurrenz, in der keine Handlungsmehrheit zu bestrafen, sondern die zusätzliche Gefährdung eines Rechtsguts zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3a; Urteil 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1), die von der Vorinstanz festgelegte (moderate) Straferhöhung nicht als unangemessen. 
Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich hinsichtlich der kritisierten Punkten in der Begründung als knapp, indes - wie sich zeigt - noch als in der Sache anfecht- und überprüfbar und nicht unverhältnismässig. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt weder ein Verstoss gegen die Begründungspflicht noch eine Ermessensverletzung vor. Seine Rüge ist unbegründet. Auf die übrigen Aspekte der Strafzumessung braucht mangels dagegen erhobener Rügen nicht näher eingegangen zu werden. 
 
4.  
Die weiteren Anträge, es sei von einem Tätigkeitsverbot abzusehen und es seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen, begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller