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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_862/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Schällibaum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl, grober Unfug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Juni 2022 (BS 22/004/RAS). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner 2 eine Straf -/Zivilklage wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und groben Unfugs bei der Kantonspolizei Obwalden ein. Die Staatsanwaltschaft Obwalden nahm am 21. Januar 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 7. Juni 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2022 auf und wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden an, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. 
 
2.  
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt. 
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill