Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_632/2021  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. November 2021 (BK 21 481). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (geb. 1999) wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Ihm wird vorgeworfen, B.________ nach einem Streit in deren Wohnung getötet zu haben. 
 
B.  
Am 12. August 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern versetzte ihn mit Entscheid vom 14. August 2021 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ab. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. November 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig und mildere Ersatzmassnahmen als untauglich. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. November 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hat A.________ mit Eingabe vom 30. November 2021 Stellung genommen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 22. November 2021 hat das Bundesgericht die kantonalen Verfahrensakten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 228 StPO; Urteil 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nach wie vor in Haft, weshalb er ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat (vgl. Urteil 1B_410/2021 vom 12. August 2021 E. 1 mit Hinweis). Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1; 136 I 184 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer erhebt keine Sachverhaltsrügen. Auszugehen ist damit vom Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde. 
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegte vorsätzliche Tötung und das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 
 
3.  
 
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_399/2021 vom 6. August 2021 E. 3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Beschluss detailliert mit dem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auseinander. Zusammenfassend hielt sie fest, gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern zur Legalinspektion sei B.________ am Nachmittag des 11. August 2021 in Rückenlage nackt in der gefüllten Badewanne liegend aufgefunden worden, wobei ihr das Wasser bis zur Nase gereicht habe. Auf dem Boden neben der Badewanne hätten sich 1.5 Tabletten eines Schmerzmittels befunden. Der Leichnam habe zudem mehrere Anzeichen stumpfer, halbscharfer sowie allenfalls auch scharfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen, wobei die Verletzungen an den Fingern von Abwehrhandlungen stammen könnten. Aufgrund der Umstände des Auffindens und der Befunde am Leichnam stehe gemäss dem Bericht des IRM zur Legalinspektion "eine Tötung durch dritte Hand" im Raum. Die Todesursache und die Todesart habe mit der Legalinspektion indessen nicht geklärt werden können.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Einvernahmen zugegeben, dass er mit B.________ ein intimes Verhältnis gehabt habe und sie die Nacht vom 9. August 2021 sowie den darauffolgenden Tag miteinander verbracht hätten. Kurz vor dem Versterben von B.________ sei es zu einem heftigen Streit gekommen, da sie namentlich unterschiedliche Vorstellungen über die Beziehung gehabt hätten und er gesehen habe, wie sie mit anderen Männern gechattet habe. Nach dem Streit habe er die Wohnung verlassen. Ca. 40 bis 45 Minuten später sei er - nach seinen eigenen Angaben - zurückgekehrt und habe B.________ bereits in der Badewanne liegend aufgefunden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe es zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen Räumen der Wohnung Scherben und Blut gehabt. Er habe indes nicht die Polizei oder den Sanitätsdienst alarmiert, sondern gemäss eigener Aussage angefangen, die Wohnung zu putzen. Dabei habe er u.a. auch die Scherben der von ihm als Tatwaffe vermuteten Flasche an sich genommen und später in Olten beim Bahnhof in einen Abfalleimer geworfen. Weiter habe er diverse Gegenstände (Mobiltelefon, zwei YB-Schals mit roten Anhaftungen, Schlüssel und Laptop) von B.________ mit zu sich nach Hause genommen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen ausgeführt, er habe die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon von B.________ entfernt, damit er nicht geortet werden könne. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sind in der Wohnung des Beschwerdeführers zudem in der Waschmaschine liegende Kleidungsstücke mit vermutlichen Blutanhaftungen sichergestellt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe B.________ noch Nachrichten geschrieben, obwohl er ihr Mobiltelefon bei sich hatte und bereits um ihren Tod wusste bzw. diesen vermutete. Hinweise auf einen Suizid oder auf eine andere Drittperson gebe es nach aktuellem Stand der Untersuchung keine. Sodann habe aufgrund der bisherigen Ermittlungen einzig der Beschwerdeführer am Todestag physischen Kontakt mit B.________ gehabt.  
 
3.2.3. Gestützt auf den Bericht zur Legalinspektion, die dargelegten Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die genannten weiteren Tatumstände schloss die Vorinstanz, es bestünden im gegenwärtig noch frühen Untersuchungsstadium genügend konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tötung von B.________. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sei demnach zu bejahen.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig, da diese die von ihm beantragte Einholung eines Kurzberichts des IRM zur Bestätigung der von ihm vermuteten Todesursachen (Stromschlag oder Ertrinken) abgelehnt habe. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags sei es ihm verwehrt worden, ein ihn sofort entlastendes und damit taugliches Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Die Vorinstanz habe somit einerseits Art. 389 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 225 Abs. 4 StPO verletzt. Andererseits sei durch die verweigerte Beweisabnahme der dringende Tatverdacht zu Unrecht bejaht worden.  
 
3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist (grundsätzlich) insoweit zu folgen, als die Gerichte nach Art. 225 Abs. 4 StPO die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften, zu erheben haben. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, 5 Abs. 2 StPO) lässt im Haftprüfungsverfahren - vorbehältlich eines liquiden Alibibeweises - jedoch nur wenig Raum für ein eigentliches Beweisverfahren (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Grundsätzlich sind damit nach Art. 225 Abs. 4 StPO einzig die angebotenen liquiden Beweise abzunehmen (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 225 StPO). Sind zeitraubende Abklärungen notwendig, fehlt es regelmässig an der erforderlichen sofortigen Verfügbarkeit (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3 betreffend die Überprüfung einer privaten Übersetzung von Sprachnachrichten durch einen amtlichen Verteidiger).  
Anders verhalten kann es sich rechtsprechungsgemäss, wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von einer Gefährlichkeitsprognose der beschuldigten Person abhängt. In solchen Fällen kann es sich aufdrängen, von der forensisch-psychiatrischen Fachperson in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann das Haftgericht der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss jedoch auch eine solche summarische Risikoeinschätzung rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_237/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Es kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, ob die vorgenannte Rechtsprechung zur Einholung eines forensisch psychiatrischen Kurzgutachtens zur Gefährlichkeitsprognose analoge Geltung hat, wenn die Anordnung der Untersuchungshaft massgeblich vom Ergebnis eines rechtsmedizinischen Obduktionsberichts abhängt. Selbst wenn es dem IRM vor Abschluss sämtlicher Untersuchungen (Obduktion, toxikologische und weitere rechtsmedizinischen Abklärungen) tatsächlich möglich gewesen wäre, innert nützlicher Frist einen bestätigenden Kurzbericht zu den vom Beschwerdeführer vermuteten Todesursachen (Stromschlag oder Ertrinken) zu erstellen, würde dies den dringenden Tatverdacht nicht sofort entkräften. Wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat, könnte damit aufgrund der weiteren Befunde am Leichnam, dem vorgefundenen Tatort, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den weiteren sichergestellten Beweismitteln ein Einwirken des Beschwerdeführers auf den Tod von B.________ nicht sofort ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selber ausführt, ein Suizid von B.________ sei von ihm nie in Erwägung gezogen worden. Die Begründung des dringenden Tatverdachts fusst somit nicht alleine auf den vorläufigen Ergebnissen des Berichts zur Legalinspektion, sondern es bestehen gestützt auf die derzeitige Beweislage noch weitere, den Beschwerdeführer teilweise stark belastende Verdachtsmomente (vgl. hinten E. 3.3.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte damit auch die Einholung des von ihm beantragten Kurzgutachtens des IRM, sofern ein solches - wie von ihm behauptet - überhaupt innert nützlicher Frist hätte erstellt werden können, kein taugliches bzw. sofortiges Entlastungsbeweismittel dargestellt.  
 
3.3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Kurzberichts des IRM zu den von ihm vermuteten Todesursachen mit der Begründung abwies, ein solcher Bericht wäre aufgrund der derzeitigen Untersuchungsergebnisse nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht sofort zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer dies sodann überhaupt hinreichend substanziiert rügt, stellt die Abweisung des Beweisantrags insbesondere auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Wie gesagt, hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Beweisantrag ablehnte (vgl. zum Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs: BGE 141 I 60 E. 3.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2). Es bleibt allerdings der Hinweis, dass mit fortdauernder Haftdauer bei allfälligen künftigen Haftverlängerungen der von der Staatsanwaltschaft auf Ende November 2021 in Aussicht gestellte abschliessende Obduktionsbericht des IRM bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts inskünftig mitzuberücksichtigen sein wird. Falls dieser Bericht bis dahin nicht bei der Verfahrensleitung eingegangen sein sollte und eine weitere Haftverlängerung in Aussicht genommen würde, wäre zu prüfen, ob die zitierte Praxis zum Beizug eines forensisch-psychiatrischen Kurzgutachtens auch auf die Einholung eines rechtsmedizinischen Kurzberichts übertragen werden könnte. Denkbar wäre beispielsweise auch, die Gutachtensperson nötigenfalls zu einer mündlichen Haftverhandlung vorzuladen (vgl. Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.5).  
 
3.3.5. Entgegen den pauschalen Rügen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts sodann auch nicht nur auf seine Aussagen sowie den Bericht des IRM zur Legalinspektion abgestützt. Vielmehr hat sie sich im Rahmen ihrer Beurteilung ausführlich und überzeugend mit den Standpunkten des Beschwerdeführers, des Zwangsmassnahmengerichts, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Einvernahmen, dem Bericht zur Legalinspektion sowie den bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt. Erst nach dieser umfassenden Beweiswürdigung gelangte sie zum Schluss, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu bejahen sei, zumal sich die Strafuntersuchung noch am Anfang befinde, womit an den dringenden Tatverdacht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. vorne E. 3.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese unzutreffend oder bundesrechtswidrig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, seines geschilderten Verhaltens mit der Tatortreinigung und der Beseitigung von Beweismitteln nach der Auffindung des Leichnams sowie den bei ihm sichergestellten Gegenständen von B.________ bestehen zum vorliegenden Verfahrenszeitpunkt gewichtige Verdachtsmomente, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Tod von B.________ zu tun haben könnte. Entgegen seiner pauschalen Behauptung ist es sodann auch nicht zutreffend, dass die Strafverfolgungsbehörden längere Zeit untätig geblieben sind und sich der Tatverdacht mit fortlaufender Dauer der Untersuchung nicht erhärtete. Vielmehr wurden im Verlauf der bisherigen Strafuntersuchung mehrere Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und sind weitere Untersuchungshandlungen (u.a. Einvernahmen von Personen aus dem Umfeld des Opfers, Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons und Laptops) gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bereits geplant.  
 
3.3.6. Bestehen demnach erhebliche belastende Anhaltspunkte und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhafte und taugliche Entlastungsmomente darzutun bzw. die Verdachtsmomente zu entkräften, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Die Beschwerde ist damit auch insoweit unbegründet.  
 
4.  
Den Haftgrund der Fluchtgefahr bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. In Anbetracht des ihm vorgeworfenen Tötungsdelikts droht ihm aufgrund der bisher ausgestandenen Haft von bald vier Monaten auch noch keine Überhaft. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden und ist der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 BGG). 
Ein Aufschalten des vorliegenden Entscheids in anonymisierter Form im Internet oder eine Abgabe an die Medien erfolgt erst nach vorheriger Rücksprache mit der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn