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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_755/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2023 (VSBES.2023.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geb. 1959, war als Mitarbeiter technischer Unterhalt und Logistik bei der B.________ AG tätig und meldete sich im November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte dabei eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule, eine stark begrenzte Fähigkeit des Lastentragens und eine reduzierte Lungenfunktion geltend. Nach Frühinterventionen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines ophthalmologisch-pneumologischen Gutachtens bei der Gutachterstelle Ärztliches Begutachtungs-Institut GmbH (ABI) vom 25. November 2014, wies die IV-Stelle Solothurn das Rentengesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab.  
 
A.b. Ab 1. Oktober 2015 nahm A.________ an mehreren beruflichen Massnahmen teil, die am 3. November 2016 abgeschlossen wurden. Das letzte Arbeitstraining brach er am 22. August 2016 vorzeitig ab. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und verwies in Bezug auf den Rentenanspruch auf die rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2015.  
 
A.c. Im Juli 2020 meldete sich A.________, mittlerweile als Hauswart bei der C.________ SA beschäftigt, erneut bei der Invalidenversicherung aufgrund von Schwindelanfällen, erhöhtem Blutdruck, Konzentrationsschwierigkeiten, Ohrensausen, Schmerzen im Nacken-, Brust- und Hüftbereich sowie eingeschränkter Lungenfunktion zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht gestellt hatte, trat sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf das Gesuch ein und liess A.________ polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch, internistisch, pneumologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center [SMAB] AG vom 8. August 2022). Gestützt auf dieses Gutachten wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab (Verfügung vom 23. Dezember 2022).  
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt dagegen Beschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Die Sache sei zur Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen zzgl. Zins bei einem IV-Grad von mindestens 40 % zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der konkreten Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Solche Mängel sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch verneint hat. Dabei ist hauptsächlich die Frage zu beantworten, ob dem Gutachten der SMAB vom 8. August 2022 Beweiswert zukommt und bejahendenfalls, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, 585 E. 5.3), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.5 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung stattgefunden hat, durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu beurteilen ist. Gegenstand des Beweises ist demnach das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision verfassten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, fehlt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (statt vieler Urteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Vorliegend sind in Anbetracht der im Juli 2020 erfolgten (Neu-) Anmeldung Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Versicherungsgericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es die beschwerdeführerischen Fragen an die Gutachter nicht zugelassen habe. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass zwar rechtsprechungsgemäss ein Anspruch der versicherten Person besteht, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), nicht jedoch ein solcher, diese ohne Einschränkung zu ergänzen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Fragen nicht an die Gutachter weitergeleitet wurden. Mit der entsprechenden Begründung setzt er sich nicht auseinander. Auf die entsprechenden Rügen ist demnach nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Ferner macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 61 lit. a ATSG durch die Vorinstanz geltend. Er habe am 1. November 2023 die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) in Bezug auf eine Überprüfung der SMAB kontaktiert und am 2. November 2023 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die IV-Stelle Solothurn eingereicht. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht den Ausgang dieser Schreiben nicht abgewartet. Das kantonale Gericht beruft sich diesbezüglich auf Art. 61 lit. a ATSG, wonach ein einfaches und rasches Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen vorgesehen ist. Das Abwarten der am 1. respektive 2. November 2023 verfassten Eingaben würden diesem Grundsatz entgegenstehen.  
Wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, wurde seine Anfrage an das BSV bereits am 29. November 2023 beantwortet. Dies war jedoch zum Urteilszeitpunkt noch nicht erkennbar, daher kann er aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Versicherungsgerichts keinen Nachteil erlitten: Das BSV trat auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und die EKQMB sah sich nicht veranlasst, die SMAB zu überprüfen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG und von Art. 152 Abs. 1 ZPO geltend. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet und die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten verletzt, indem sie dem Gutachten der SMAB vom 8. August 2022 Beweiswert zugesprochen habe. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Expertise der SMAB enthalte diverse Widersprüche in Bezug auf die Datierung der einzelnen Teilgutachten. Dies macht er erstmals vor Bundesgericht geltend, weshalb nicht darauf einzugehen ist (Art. 99 BGG). Dasselbe gilt für die Rügen der fehlenden Zusammenfassung der Akten und der angeblichen Nichtnachvollziehbarkeit der Anamnese.  
 
4.2. Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, die Häufung diverser Fehler, wie beispielsweise die falsche Angabe des Jahres seines Lehrabschlusses, führten zur Unverwertbarkeit des Gutachtens.  
Bei der erwähnten Datumsangabe (1879 anstelle von 1979) handelt es sich offensichtlich nicht um einen inhaltlichen Irrtum, sondern um einen Tippfehler, aus dem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitere angebliche Unstimmigkeiten, auf die der Beschwerdeführer hinweist, werden in den einzelnen Teilgutachten selbst jeweils an anderen Stellen korrekt festgehalten, so beispielsweise die Einnahme von Optifen 600 anstelle von Dafalgan bei starken Schmerzen oder die Begleitung zur Begutachtung durch die Ehefrau. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, den Militärdienst als Gefreiter, nicht jedoch als Oberleutnant absolviert zu haben, wird dies im pneumologischen Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Meidzin, zwar unrichtig wiedergegeben. Allerdings ist nicht erkennbar, welche falschen Schlüsse der Pneumologe aus dieser Fehlinterpretation gezogen haben sollte. Dass sich der psychiatrische Gutachter E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf diesen Irrtum gestützt haben soll, ist weder ersichtlich, noch wird es geltend gemacht. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, das Versicherungsgericht habe verbindlich festgestellt, dass den Gutachtern der SMAB der Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt HNO und Arbeitsmedizin, vom 2. Februar 2012 nicht zur Verfügung gestanden habe. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Gutachter der SMAB nicht damit beauftragt wurden, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen, sondern lediglich zu untersuchen hatten, ob sich der Zustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juli 2015 verschlechtert hatte. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht dargelegt, das Fehlen des Arztberichts führe nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Soweit der Beschwerdeführer sodann den Verzicht auf eine ophthalmologische Untersuchung bemängelt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Gutachter ist, die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen auszuwählen und allfällig fehlende Untersuchungen durchzuführen oder zu beantragen (vgl. Urteil 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2). Den Akten sind zudem - ausser den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - keine Hinweise zu entnehmen, dass seine Arbeitsfähigkeit durch Sehstörungen eingeschränkt sein könnte. So finden sich insbesondere keine aktuellen Berichte von behandelnden Augenärzten in den Akten, obschon der Beschwerdeführer regelmässige Kontrollbesuche geltend macht.  
 
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, dass den Gutachtern das Schreiben der C.________ SA vom 22. Juli 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe, hat das kantonale Gericht zu Recht festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses für die Begutachtung hätte notwendig gewesen sein sollen. Das Schreiben enthält keine medizinische oder arbeitsrechtliche Einschätzung, sondern fasst lediglich einige subjektive Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber seinen Vorgesetzten gemacht hatte, zusammen. Entgegen seiner Behauptung wird darin im Übrigen auch nicht bestätigt, dass er seine Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Gutachter hätten seinen Arbeitsversuch bei der Garage G.________ falsch bewertet. Diesen Arbeitsversuch habe er aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, was die Gutachter hätten berücksichtigen müssen.  
 
4.4.1. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3).  
 
4.4.2. Im orthopädischen Teilgutachten der Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2022 wird das Arbeitstraining bei der Garage G.________ zweimalig erwähnt, jedoch nicht der vorzeitige Abbruch des Trainings. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist jedoch weder aktengemäss erstellt, dass das Arbeitstraining aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende geführt werden konnte; noch hat die Vorinstanz den Grund hierzu festgehalten. Wie im kantonalen Urteil korrekt ausgeführt wird, kann der Beschwerdeführer aus diesem Ungenauigkeit der Gutachter nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, die fehlende Unterschrift eines Gutachters stelle einen bemerkenswerten Mangel dar. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 1) - festgestellt hat, hat Dr. med. D.________ zwar sein pneumologisches Teilgutachten vom 4. Mai 2022, nicht jedoch die Konsensbeurteilung (mit-) unterzeichnet. Der Beschwerdeführer mache allerdings nicht geltend, das Hauptgutachten und dessen Ergebnis würden nicht mit dem Teilgutachten übereinstimmen, weshalb die fehlende Unterschrift zu vernachlässigen sei. Der Beschwerdeführer behauptet erstmals vor Bundesgericht, das pneumologische Teilgutachten stimme nicht mit der Konsensbeurteilung überein, weshalb dieses Vorbringen nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere, da er sich auf "die unter Ziff. 7 und 8 hiernach genannten Fehler" beruft, die Ziff. 7 der Beschwerde jedoch nicht das pneumologische Teilgutachten behandelt und die Beschwerde keine Ziff. 8 enthält. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, auf welche angeblichen Diskrepanzen sich der Beschwerdeführer bezieht.  
 
4.6.  
 
4.6.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, Herr E.________ stelle im psychiatrischen Teilgutachten vom 31. Mai 2022 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); eine solche dauere jedoch meist nicht länger als sechs Monate. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Psychiater im Gutachten explizit darauf hinweist, die Diagnose einer Anpassungsstörung sei üblicherweise zeitlich begrenzt, könne bei einer anhaltenden psychosozialen Belastung jedoch auch länger dauern. Mit dieser Begründung, die auch im angefochtenen Urteil dargelegt wurde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht Willkür vorwirft, da dieses keine Widersprüche im psychiatrischen Teilgutachten festgestellt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die bejahende Antwort des Psychiaters auf die Frage nach wesentlichen Veränderungen bei Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit bezog sich offensichtlich auf die neue Diagnose einer Anpassungsstörung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Psychiater eine verbindliche Diagnose gestellt, Widersprüche wurden von der Vorinstanz zu Recht verneint.  
 
4.6.3. Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, das fehlende Aufführen der Mini-ICF-APP führe zur Unverwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil dargelegt, in Bezug auf die entsprechende Testung könnten keine relevanten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit gezogen werden, sodass sich auch entsprechende Ergänzungsfragen erübrigten. Mit dieser Begründung befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist.  
 
4.6.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und argumentiert, das psychiatrische Teilgutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung dieser Indikatoren. Er verkennt dabei, dass im Gutachten gerade keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde und entsprechend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen ist.  
 
4.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht demnach den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt und durfte auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Eine Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG oder Art. 152 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erkennen.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem diese die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bejahte. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei er beinahe 63 Jahre alt gewesen, könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben und verfüge über keine anderen Kompetenzen. Altersbedingt sei mit einer geringen Anpassungsfähigkeit zu rechnen. Seine selbstständige Tätigkeit habe er entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts bereits im Jahr 2015 aufgeben müssen. Sein Einsatz als (Ersatz-) Gemeinderat könne auf keinen Fall einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden, sondern sei bei niedrigem Anforderungsniveau eher mit einem Schonarbeitsplatz zu vergleichen. Vor allem im Hinblick auf das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) dürfe nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 f.). Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweis).  
 
5.2.2. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1).  
 
5.2.3. Die Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4 und SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2 i.f.; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3). Die Vorinstanz hält dazu fest, die Gutachter der SMAB hätten ihre Expertise im August 2022 vorgelegt, als der am xxx Oktober 1959 geborene Beschwerdeführer 62 Jahre und zehn Monate alt gewesen sei. An diese - im Übrigen unbestrittenen - Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (vgl. oben E. 1).  
 
5.4. Dem Beschwerdeführer verblieben zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch zwei Jahre und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In einer angepassten Tätigkeit ist er zu 100 % arbeitsfähig. Das Versicherungsgericht hielt im angefochtenen Urteil zudem fest, er habe in seiner beruflichen Laufbahn als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit beruflichen Umstellungen vertraut sei, was im Quervergleich eine gewisse Erleichterung begründe. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule; am ehesten konzeptuelle/kognitive Aufgabe) enthalte auch keine Vielzahl von Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei überdies durch seinen Einsatz als (Ersatz-) Gemeinderat und Betreiber der Einzelfirma I.________ aktuell auf dem Arbeitsmarkt integriert.  
 
5.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine Einzelfirma I.________ aktengemäss zwar noch im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht mehr aktiv ist, obschon er diese Beschäftigung in seinem Lebenslauf anlässlich der Begutachtung "bis heute" aufgeführt hat. Auch kann eine Beschäftigung als (Ersatz-) Gemeinderat nicht mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verglichen werden. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz ist entsprechend offensichtlich unrichtig; der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im August 2022 nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert. Allerdings arbeitete er bis Oktober 2020 in Teilzeit als Hauswart und war damit im relevanten Zeitpunkt seit weniger als zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig. Eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration liegt demnach nicht vor. Mit seinem Einsatz als (Ersatz-) Gemeinderat, die sich stark von seinen bisherigen überwiegend handwerklichen Tätigkeiten unterscheidet, zeigt der Beschwerdeführer zudem, dass er über eine gewisse Anpassungsfähigkeit verfügt. Soweit er argumentiert, er habe keine Erfahrung in Büroarbeit und könne durch seine Einschränkungen des Sehvermögens keine Bildschirmtätigkeiten ausüben, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Einschränkung für Bildschirmarbeit ist den Akten nicht zu entnehmen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet im Übrigen auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung in sauberer Luft, die nicht aus einer Bürobeschäftigung am Computer bestehen, beispielsweise einfache Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, welche keine lange Einarbeitszeit benötigen (vgl. Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren und zehn Monaten erscheint unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle nicht ausgeschlossen (vgl. oben E. 5.2.2). Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, indem es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte.  
 
5.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das ÜLG beruft, verbietet sich eine analoge Anwendung auf die Invalidenversicherung aufgrund von unterschiedlichen Voraussetzungen. In der Invalidenversicherung ist vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, der auch älteren und gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmern offensteht (vgl. oben E. 5.5). Das vom Beschwerdeführer erwähnte ÜLG hingegen stellt darauf ab, ob die ausgesteuerte Person faktisch auf dem realen Arbeitsmarkt erfolglos nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht hat.  
 
6.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 8. August 2022 abgestellt und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen durch die Beschwerdegegnerin und der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % werden nicht bestritten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
7.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli