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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_844/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Entführung, mehrfaches Entziehen von Minderjährigen; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. April 2023 (SB220546-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und seine ehemalige Lebenspartnerin B.________ haben zwei gemeinsame Söhne, die bis zum 15. Oktober 2011 bei der Mutter in Zürich lebten. Die elterliche Sorge lag damals bei beiden Eltern. Am 15. Oktober 2011 holte A.________ die beiden damals dreieinhalb- resp. fünfjährigen Kinder ab und reiste mit ihnen ohne Wissen sowie Zustimmung der Mutter in sein Heimatland Nigeria und liess sie dort bei seinen Familienangehörigen in der Absicht, die Kinder dort aufziehen zu lassen, bis ihm durch die schweizerischen Behörden die alleinige elterliche Sorge übertragen werde. Am 30. Oktober 2011 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 25. November 2011 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugeteilt, was A.________ am 13. Dezember 2011 eröffnet wurde. Dieser weigerte sich jedoch, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen. 
 
B.  
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 13. Januar 2014 der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Zudem entschied es über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die Zivilforderungen der Kindsmutter. 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von A.________ am 2. Dezember 2014 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B_123/2014). Das Bundesgericht erwog unter anderem, der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nicht erfüllt. Demgegenüber seien die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB gegeben. Ob dieser Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei, müsse die Vorinstanz nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung beurteilen. 
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte das Obergericht unter anderem fest, dass sein Urteil vom 13. Januar 2014 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen in Rechtskraft erwachsen war. Es sprach A.________ der mehrfachen qualifizierten Entführung schuldig, bestrafte ihn (in Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und widerrief den mit seinem Urteil vom 8. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug. Ferner stellte es fest, dass A.________ der Kindsmutter dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und verpflichtete ihn, ihr eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. 
Das Bundesgericht bestätigte am 14. April 2016 das obergerichtliche Urteil (Verfahren 6B_1279/2015). 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklageschrift vom 25. Februar 2019 zusammengefasst vor, er habe im Wissen um die genannte Verurteilung und um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts für die Rückführung der beiden Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter unternommen, was ihm im Laufe der Jahre ohne Weiteres, insbesondere auch im Strafvollzug, möglich gewesen wäre, und habe sich damit (erneut) der mehrfachen qualifizierten Entführung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig gemacht. 
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 8. März 2022 wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner beurteilte es die Zivilklage von B.________. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 5. April 2023 der mehrfachen qualifizierten Entführung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Ferner verwies es ihn für 15 Jahre des Landes, ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an und verpflichtete ihn, B.________ Fr. 1'206.-- Schadenersatz sowie eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.--zu bezahlen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und für die zu Unrecht erstandene Haft angemessen zu entschädigen. Ferner sei keine Landesverweisung auszusprechen und die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Kindsmutter seien abzuweisen. Er sei nicht zu verpflichten, dieser eine Entschädigung für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen und die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal zweieinhalb Jahren zu verurteilen, er sei für die ausgestandene Überhaft angemessen zu entschädigen und es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Subeventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz betreffend die ihm zugesprochene Tatmacht, die Kinder in die Schweiz zurückzuführen, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 81 Abs. 3 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 1 sowie 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor, da sich die Vorinstanz nicht mit seinen Vorbringen, die belegen würden, dass er keine Tatmacht gehabt habe, auseinandersetze und damit ihre Begründungspflicht verletze. Indem es die Vorinstanz bei der Feststellung belasse, er habe nichts unternommen, ohne nachzuweisen, dass ihm überhaupt irgendeine erfolgversprechende Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, habe sie durch die faktische Umkehr der Beweislast das Recht falsch angewendet (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Kindsmutter sei es weiterhin verwehrt, die ihr zustehende alleinige elterliche Sorge über die Kinder auszuüben. Der Beschwerdeführer habe angesichts der ersten Verurteilung erkennen müssen, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Garantenstellung gegenüber seinen minderjährigen Söhnen verpflichtet sei, sich aktiv an deren Rückkehr in die Schweiz zur Kindsmutter zu beteiligen. Dennoch habe der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Oktober 2015 nichts unternommen, um eine Rückführung der Kinder zu ihrer Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge herbeizuführen. Dies obwohl er auch während des laufenden Strafvollzugs die faktische Möglichkeit dazu gehabt habe. Folglich sei die objektive Tatbestandsmässigkeit sowohl in Bezug auf die Entführungsstrafnorm nach Art. 183 Ziff. 2 StGB wie auch hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB jeweils bezüglich beider Kinder und folglich in Mehrfachbegehung erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand über mehrere Jahre (vom 21. Oktober 2015 bis zum 8. März 2022) hinweg aufrecht erhalten habe, sei zudem zweifellos auch der Qualifikationsgrund von Art. 184 Abs. 4 StGB gegeben.  
In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, sein widersprüchliches Aussageverhalten zu dem Aufenthaltsort der Kinder bzw. der Frage, wer darüber bestimme, sei ein klares Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sein Wissen über die Situation der Kinder nicht preisgeben möchte und insbesondere auch deren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern versuche. Auf diese Weise bewirke er natürlich, dass eine Rückführung der Kinder in die Schweiz von vornherein verunmöglicht werde. Bereits daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, dazu beizutragen, dass die gemeinsamen Söhne zur allein sorgeberechtigten Kindsmutter zurückkehren könnten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des jetzigen Strafverfahrens mehrmals beteuert habe, er habe die Absicht, die Kinder zurück in die Schweiz zu bringen, falls man ihm die Erlaubnis gebe, nach Nigeria zu reisen. Dabei sei ihm natürlich bewusst, dass die von ihm gestellten Forderungen unerfüllbar seien, solange er im Strafvollzug sei. Entsprechend belege dies, dass er an einer Lösung der Kinderbelange nicht im Geringsten interessiert sei. Soweit der Beschwerdeführer vorgebe, er sei gewillt, an der Rückführung seiner Söhne zu deren Mutter mitzuwirken, handle es sich daher um eine reine Schutzbehauptung. Aus seinen Aussage erhelle mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit sei, dafür zu sorgen, dass die Kinder zu ihrer Mutter zurückkehren können, wie dies der rechtsgültig getroffenen Anordnung der schweizerischen Behörden über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindsmutter entspräche. Vielmehr sei aufgrund seines Aussageverhaltens unweigerlich darauf zu schliessen, dass er nach wie vor davon überzeugt sei, er sei befugt, die gemeinsamen Söhne dauerhaft ihrer Mutter vorzuenthalten. Insgesamt gehe es dem Beschwerdeführer keineswegs darum, den anhaltenden rechtswidrigen Zustand zu beheben, sondern er bezwecke nach wie vor einzig, die Kinder von deren Mutter weiterhin fernzuhalten und so die rechtmässige Alleininhaberin der elterlichen Sorge an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. Deshalb sei beim Beschwerdeführer ohne Weiteres ein tatbestandsmässiger Vorsatz zu bejahen (Urteil S. 13 ff.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begeht ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, und diesen verändert. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Die Entführung ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Dieser rechtswidrige Zustand dauert in der Regel an. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. Die Entführung ist demnach in solchen Fällen ein Dauerdelikt (BGE 119 IV 216 E. 2f mit Hinweisen; siehe auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 183 StGB; TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14a zu Art. 183 StGB; MARC PELLET, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 18 zu Art. 183 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers, vorliegend der Kinder (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Auf den Willen des Kindes kommt es indes nicht an; das Gesetz schützt es unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (BGE 141 IV 10 E. 4.5.4; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Kommt dem Täter eine Garantenstellung zu, kann die mit der Entführung verbundene Freiheitsberaubung auch durch Unterlassung begangen werden (Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 45 zu Art. 183 StGB). Dabei muss der Täter in der Lage sein, das Gebotene zu tun ("Tatmacht"; Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 14 N. 38).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 220 StGB (in seiner seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf (Urteile 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Täter kann daher jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Der Täter muss seine Weigerung, die sich in seiner Obhut befindende unmündige Person dem Berechtigten zurückzugeben, durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen (BGE 125 IV 14 E. 2c/bb; Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4).  
 
1.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 3.3; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.2.1; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Hinsichtlich der umstrittenen Frage der Tatmacht führt die Vorinstanz teilweise mit Hinweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung aus, der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er seit seiner Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria pflege und in der Justizvollzugsanstalt mehrmals Besuch von nigerianischen Botschaftsvertretern erhalten habe. Zudem sei es auch vorgekommen, dass er im Verlauf des früheren Strafverfahrens seinen hiesigen Verteidiger damit beauftragt habe, Anwälte in Nigeria einzuschalten, damit diese über die Eigenheiten des nigerianischen Rechts Auskunft geben können. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, aus dem Gefängnis heraus in eigener Person - sei es auf telefonischem oder auf schriftlichem Weg - oder über von ihm mandatierte und instruierte Rechtsvertreter konkrete Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung der Kinder in die Schweiz vorzunehmen. Folglich ergebe sich, dass es für den Beschwerdeführer auch während des laufenden Strafvollzugs eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhne zur Kindsmutter in die Wege zu leiten. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer darauf kapriziert, einfach weiterhin untätig zu bleiben und beharrlich zu schweigen. Durch dieses vollkommen passive Verhalten habe er selber bereits im Ansatz jeglichen Versuch unterbunden, mittels eigener Handlungen daran mitzuwirken, dass die Kinder zu ihrer Mutter zurückgebracht werden können. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des jetzigen Strafverfahrens erneut habe vorbringen lassen, er sei nach nigerianischer Rechtsauffassung das unangefochtene Familienoberhaupt, dem hinsichtlich der in seinem "Eigentum" stehenden Ehefrau und Kinder sämtliche Weisungsbefugnisse zukämen und das das alleinige Recht habe, über die Belange der Kinder und namentlich auch über deren Aufenthaltsort zu bestimmen. Gerade angesichts dieser umfassenden Entscheidungskompetenz, die sich der Beschwerdeführer selber zumesse, wäre deshalb durchaus zu erwarten, dass eine Willenserklärung von ihm, dass er sich eine Rückkehr seiner Söhne in die Schweiz wünsche, auch in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte. Zudem handle es sich bei der Behauptung, dass es zur Klärung der Situation zwingend der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor Ort bedürfe, um den Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria zu überzeugen, dass eine Kindsrückführung seinem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen entspreche, nicht nur um eine reine Mutmassung der Verteidigung, für die keinerlei objektive Anhaltspunkte bestünden. Vielmehr sei die angebliche Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschwerdeführers in Nigeria auch durch nichts belegt, was dieser sich allerdings selber zuzuschreiben habe, nachdem er gar nie einen ernsthaften Versuch unternommen habe, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zu ihrer Mutter unmissverständlich kundtue, und entsprechend auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art auf ein solches Anliegen erhalten habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft sei, was mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ohne Weiteres vereinbar sei. Daraus ergebe sich, dass auch unter Berücksichtigung des laufenden Strafvollzugs die faktische Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, nach wie vor andauere (Urteil S. 14 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11 f.).  
 
1.4.2. Mit diesen Ausführungen zur Tatmacht des Beschwerdeführers sowie jenen zu dessen Willen (vgl. E. 1.2) geht die Vorinstanz hinreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, wonach seine Position im Familienverband, die von erheblichem Gewicht sei, seine persönliche Anwesenheit und Mitwirkung vor Ort in Nigeria bedinge, da das Gericht sowie die Behörden nur so seinen tatsächlichen Willen überprüfen könnten, und gelangt zum Schluss, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung handle, die insbesondere wegen des Untätigbleibens des Beschwerdeführers nicht belegt sei (Urteil S. 15). Auch setzt sich die Vorinstanz ausreichend mit der mehrfachen Beteuerung des Beschwerdeführers auseinander, dass er die Absicht habe, die Kinder in die Schweiz zurückzubringen, falls man ihm erlauben würde, nach Nigeria zu reisen, und begründet, weshalb sie diese als Schutzbehauptung wertet (Urteil S. 17 f.). Schliesslich ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung genügend, weshalb die Vorinstanz die (telefonischen) Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und nigerianischen Botschaftsvertretern thematisiert. Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in anderem Zusammenhang mit den obgenannten Personen in Kontakt zu treten, und schliesst daraus, dass es für ihn auch während laufendem Strafvollzug eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhnen zu ihrer Mutter in die Wege zu leiten (Urteil S. 14). Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt, und sich auch hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, dass es dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines Freiheitsentzugs möglich gewesen wäre, im angeklagten Zeitraum die Rückführung der Kinder zu veranlassen, und bejaht dessen Tatmacht. Indem der Beschwerdeführer seinen vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt, verliert er sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und vermag keine Willkür darzutun. Dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach angesichts der umfassenden Entscheidungskompetenz, die sich der Beschwerdeführer selbst zumesse (er habe als Familienoberhaupt das alleinige Recht über die Belange der Kinder und deren Aufenthaltsort zu bestimmen), eine Willenserklärung von ihm betreffend Rückkehr seiner Söhne in die Schweiz in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, indem sie die Behauptung des Beschwerdeführers, es bedürfe für die Rückführung der Kinder seiner persönlichen Vorsprache vor Ort, damit sich die zuständigen Behörden persönlich von seinem Willen überzeugen könnten, als unglaubhaft verwirft. Bereits im ersten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Gefängnis heraus zu veranlassen (vgl. Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Zwar sind seither mehrere Jahre vergangen, jedoch ist es angesichts des von der Vorinstanz aufgezeigten ununterbrochenen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und den nigerianischen Botschaftsvertretern sowie seiner von ihm nach wie vor geltend gemachten Stellung als Familienoberhaupt (mit sämtlichen Weisungsbefugnissen hinsichtlich der in seinem "Eigentum" stehenden Ehefrau und Kinder) nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer im angeklagten Zeitraum nach wie vor möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Strafvollzug heraus zu veranlassen (vgl. Urteil S. 14 ff.). Damit belässt es die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht bei der schlichten Feststellung, er habe nichts unternommen, ohne nachzuweisen, dass ihm überhaupt irgendeine erfolgsversprechende Massnahme zur Verfügung gestanden hätte. Sie gelangt vielmehr willkürfrei zu der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Strafvollzug heraus zu veranlassen, und bezeichnet seinen Einwand, dass er persönlich bei den Behörden vor Ort vorsprechen müsste, als unbelegte Schutzbehauptung. Darin liegt weder eine Umkehr der Beweislast noch Willkür. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe nie einen ernsthaften Versuch unternommen, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zu deren Mutter unmissverständlich kundtue. Folglich habe er auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art aus Nigeria auf ein solches Anliegen erhalten, womit es ihm selbst zuzuschreiben sei, dass seine Behauptung bezüglich der Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht belegt sei. Somit ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft sei (Urteil S. 15 f.). 
Insgesamt begründet die Vorinstanz willkürfrei und ohne Rechtsverletzung weshalb sie zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines Freiheitsentzugs möglich gewesen wäre, im angeklagten Zeitraum die Rückführung der Kinder zu veranlassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen die Tatmacht des Beschwerdeführers bejaht. Dessen Rügen erweisen sich als unbegründet. 
 
1.5. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer betreffend die Schuldsprüche (mehrfache Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und mehrfaches Entziehen von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB) keine Rechtsverletzung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht, wende das Recht falsch an und überschreite ihr Ermessen.  
 
2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz bewertet zunächst das objektive Tatverschulden für die mehrfache qualifizierte Entführung als schwerste Straftat. Dabei berücksichtigt sie den Deliktszeitraum von sechseinhalb Jahren, der weit über der die Qualifikation nach Art. 184 Abs. 4 StGB begründenden Dauer von zehn Tagen liege, als erschwerend. Sie hält fest, es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Repatriierung der Söhne in die Schweiz zur Kooperation mit den zuständigen Behörden bereit sei. Vielmehr sei offensichtlich, dass er mit seiner beharrlichen Verweigerungshaltung seine faktische Machtposition hinsichtlich der Kinder nach wie vor schamlos ausnütze. Auch wenn das ursprüngliche Verbringen nach Nigeria verschuldensmässig bereits mit der ersten Verurteilung abgegolten worden sei, stehe fest, dass es den heranwachsenden Kindern durch das Fortdauern des rechtswidrigen Zustands, den der Beschwerdeführer geschaffen habe und seither mutwillig aufrecht erhalte, dauerhaft und wohl endgültig verunmöglicht werde, während ihrer Kindheit und Adoleszenz die nötige Beziehung zu den Eltern aufzubauen und mit ihnen Umgang zu pflegen. Die Perpetuierung dieses Missstands über eine so lange Zeit hinweg stelle zweifellos eine krasse und irreversible Verletzung des Kindswohls dar, die weit über die ursprüngliche Entführungshandlung hinausgehe. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass seit dem Verbringen der Kinder nach Nigeria elf Jahre vergangen seien, womit inzwischen eine vollständige Entwurzelung von ihrem ursprünglichen schweizerischen Umfeld stattgefunden haben dürfte. Obwohl das Schicksal der Kinder mangels Angaben völlig im Ungewissen bleibe, müsse zugunsten des Beschwerdeführers immerhin angenommen werden, dass sie sich - so sie überhaupt noch am Leben seien - an ihrem Aufenthaltsort in Nigeria wohl zumindest frei bewegen könnten. Insgesamt erscheine es als angezeigt, das objektive Tatverschulden - ohne es im Geringsten bagatellisieren zu wollen - in Beachtung der bereits erfolgten Verurteilung und in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe sei daher - unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung - auf dreieinhalb Jahre anzusetzen (Urteil S. 20 ff.).  
Diese Beurteilung liegt ohne Weiteres innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Auch berücksichtigt die Vorinstanz alle wesentlichen Elemente und begründet ihre Einschätzung hinreichend. Zwar hält sie nicht explizit fest, in welchem Umfang sie die Deliktsdauer, die beharrliche Verweigerungshaltung und das Ausnützen der Machtposition erschwerend berücksichtigt. Da sie jedoch die objektive Tatschwere insgesamt als leicht bezeichnet, ergibt sich, dass sie die vorgenannten Aspekte leicht erschwerend in ihre Beurteilung einbezieht; dies genügt vorliegend als Begründung (vgl. E. 2.2; BGE 127 IV 101 E. 2c). Auch stellt sie damit die vorliegende Deliktsdauer implizit der denkbar längstmöglichen Deliktsdauer gegenüber (vgl. Beschwerde S. 10). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beachtet die Vorinstanz sein Vorbringen, dass der Deliktsdauer immer weniger Bedeutung beizumessen sei, insoweit als sie die mutmasslich mittlerweile eingetretene vollständige Entwurzelung der Kinder zu seinen Gunsten miteinbezieht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es treffe nicht zu, dass er eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und eine Machtposition ausgenutzt habe, sondern vielmehr seine Bereitschaft zur Kooperation und Mitwirkung zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (vgl. E. 1.4.3; Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine krasse und irreversible Verletzung des Kindswohls im Umstand erblickt, dass den Kindern dauerhaft und wohl endgültig verunmöglicht wird, während ihrer Kindheit und Adoleszenz die nötige Beziehung zu den Eltern aufzubauen und mit ihnen Umgang zu pflegen, und dies unabhängig von den Umständen, unter denen die Kinder in Nigeria aufwachsen, verschuldenserhöhend berücksichtigt. 
 
2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz das direktvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers, seine fehlende Einsicht sowie sein absolut egoistisches und verwerfliches Verhalten, und bewertet sie insgesamt als neutral (Urteil S. 22 f.). Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, erweist sich als unbegründet. Einerseits findet sich die Begründung für die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer der Kindsmutter seit nunmehr elf Jahren die Kinder vorenthalte, weil er sich durch ihr angeblich nicht normkonformes Verhalten gekränkt fühle, im erstinstanzlichen Urteil, worauf die Vorinstanz verweist (vgl. Urteil S. 22 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 22 f.). Andererseits gewichtet die Vorinstanz diesen Umstand entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verschuldenserhöhend, da sie die subjektive Tatschwere insgesamt als neutral bewertet und keine verschuldensmindernden Faktoren aufzeigt.  
 
2.3.3. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens betreffend das mehrfache Entziehen von Minderjährigen berücksichtigt die Vorinstanz zunächst, dass der Beschwerdeführer die Kinder der allein sorgeberechtigten Mutter nunmehr seit über elf Jahren vorenthalte und es ihr aufgrund des beharrlichen Schweigens des Beschwerdeführers nicht möglich sei, Kontakt mit ihnen aufzunehmen (Urteil S. 23 f.). Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen hält, es liege nicht in seiner Macht, diesbezüglich etwas zu unternehmen, entfernt er sich wiederum vom verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 1.4.3; Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht hierauf eingehen müssen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz unzulässigerweise einen in der Zukunft liegenden und noch ungewissen Umstand verschuldenserhöhend berücksichtigt, indem sie festhält, angesichts der absehbaren Volljährigkeit der Kinder sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter gar nie die Möglichkeit haben werde, die ihr rechtmässig zustehende alleinige elterliche Sorge auch tatsächlich wieder auszuüben (Urteil S. 24). Dies rechtfertigt jedoch nicht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Selbst wenn diese Annahme nicht berücksichtigt würde, läge die vorinstanzliche Bewertung des objektiven Tatverschuldens als schwer angesichts der langen Deliktsdauer und der mehrfachen Tatbegehung noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens der Vorinstanz.  
 
2.3.4. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens betreffend das mehrfache Entziehen von Minderjährigen das direktvorsätzliche und krass egoistische sowie von reinem Machtstreben geprägte Vorgehen des Beschwerdeführers und die psychischen Folgen bei der Kindsmutter berücksichtigt und dieses insgesamt als schwer einstuft. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, weshalb sie auf eine reine Machtdemonstration schliesse, kann auf das hiervor Ausgeführte (vgl. E. 2.3.2) sowie auf die vorinstanzliche Einschätzung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor einzig bezwecke, die Kinder von der Mutter fernzuhalten und so die rechtmässige Alleininhaberin der elterlichen Sorge an der Ausübung ihrer Rechte dauerhaft zu hindern (Urteil S. 18 f.), verwiesen werden. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Auch legt sie nachvollziehbar dar, dass sie die Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren aufgrund des schweren Einzeltatverschuldens beim mehrfachen Entziehen von Minderjährigen um ein Jahr und neun Monate erhöht (Urteil S. 24 f.).  
 
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz ihm bei der Beurteilung seines Nachtatverhaltens fehlende Reue unterstelle und nicht berücksichtige, dass er wiederholt seine Kooperation sowie Mitwirkung angeboten habe, entfernt er sich wiederum vom verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 1.4.3; Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb auf seine Rüge nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz begründet hinreichend, weshalb sie im Rahmen der Täterkomponente in Nachachtung der strafrechtlichen Vorbelastung und des negativen Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers die Einsatzstrafe um sechs Monate erhöht und diese in Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots um ein Jahr reduziert und die Strafe schliesslich auf vier Jahre und neun Monate festsetzt (Urteil S. 25 ff.).  
 
2.3.6. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet. Auch legt sie ihre Überlegungen genügend dar und ihre Strafzumessung ist nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt im Ergebnis als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung und stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da seine Integration gelungen sei, er in absehbarer Zeit einer Operation am Auge bedürfe, ihm keine ungünstige Legalprognose gestellt werden könne, seine Resozialisierungschancen in Nigeria massiv schlechter wären als in der Schweiz und er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weshalb die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der heute 56-jährige Beschwerdeführer sei in Nigeria geboren worden, wo er die gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht, die Schulen besucht und mehrere Jahre lang als technischer Angestellter in einer Bierbrauerei sowie als Taxifahrer gearbeitet habe. Erst im Jahr 1991 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gezogen, habe vier Jahre in Genf gelebt und sei anschliessend nach Zürich gezogen. Er habe zweimal geheiratet, wobei beide Ehen später geschieden worden seien. In der Folge habe er nach traditionellem nigerianischem Recht die Mutter seiner beiden Söhne geheiratet, welche zu ihm in die Schweiz gezogen sei, ohne dass diese Eheschliessung in der Schweiz habe anerkannt werden können. Mit ihr habe er erneut eine Familie gegründet. Vor seiner Verhaftung am 30. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum als Taxifahrer im Betrieb seines ebenfalls hierzulande wohnhaften Bruders gearbeitet. Seine Einkünfte hätten sich damals auf nur gerade Fr. 2'000.-- im Monat belaufen, weshalb er von seiner Herkunftsfamilie zusätzlich finanziell habe unterstützt werden müssen. Bereits daraus ergebe sich - so die Vorinstanz -, dass beim Beschwerdeführer keineswegs besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich seien, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls notwendig wäre. Komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit über elf Jahren in Haft resp. im Strafvollzug befinde, was nicht nur dessen Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung beträchtlich schmälere, sondern darüber hinaus schon jetzt eine desolate finanzielle Situation hinterlasse. Ebenso wenig könne gesagt werden, dass er eine der Landessprachen beherrschen würde. Sein sozialer und wirtschaftlicher Integrationsgrad sei inzwischen also noch weiter gesunken. Letztlich spreche nicht einmal für den Beschwerdeführer, dass er nunmehr seit längerer Zeit in der Schweiz weile und über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge, da ihm der seit dem 30. Oktober 2011 ununterbrochen andauernde Freiheitsentzug nicht als Anwesenheitsdauer angerechnet werden könne.  
Mit Blick auf die familiären Verhältnisse sei sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aus zweiter Ehe eine inzwischen volljährige Tochter habe, die ebenfalls in der Schweiz lebe, mit der er jedoch keinerlei Kontakt habe. Im Übrigen falle der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz wohnhaftes Kind im Erwachsenenalter habe, nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 13 BV resp. Art. 8 EMRK. Umgang pflege der Beschwerdeführer derzeit somit im Wesentlichen einzig mit seinem hier ansässigen Bruder und dessen Familie sowie zu weiteren Verwandten und Bekannten mit nigerianischem Hintergrund. Dies reiche nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. 
In medizinischer Hinsicht klage der Beschwerdeführer zwar u.a. über ein chronisches Glaukom, das bei ihm beidseitig zu einem erhöhten Augeninnendruck führe, jedoch aufgrund der bestehenden Aktenlage medikamentös behandelt werden könne und zurzeit keiner Operation bedürfe. Auch die gesundheitliche Verfassung begründe deshalb nach heutigem Kenntnisstand noch keinen schweren persönlichen Härtefall. 
Ferner sei der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Dabei handle es sich um schwere Straftaten, für die jeweils mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen angezeigt seien. Entsprechend befinde er sich seit Ende Oktober 2011 ununterbrochen in Haft bzw. im Strafvollzug. Bereits daraus sei für den Beschwerdeführer klarerweise eine schlechte Legalprognose abzuleiten. Nicht zu verkennen sei dabei, dass er die schweizerische Rechtsordnung offensichtlich geringschätze, hätte er doch sonst nicht weiterhin eine Rückführung der beiden nach Nigeria entführten Kinder zu deren Mutter hartnäckig verhindert, nachdem die zuständigen schweizerischen Behörden der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zugewiesen hatten und er dafür zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden war. 
Mit Bezug auf die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 25. Altersjahr in Nigeria gelebt habe, wo er seine gesamte Schulzeit absolviert habe und auch schon beruflich tätig gewesen sei. Er beherrsche die Sprache und sei auch mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Er pflege denn auch aus der Justizvollzugsanstalt heraus intensiven telefonischen und brieflichen Kontakt zu Angehörigen seiner Grossfamilie in Nigeria, habe sein Heimatland schon vor seiner Inhaftierung regelmässig besucht und könnte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Taxifahrer ohne Weiteres auch dort wiederaufnehmen. Vor diesem Hintergrund seien die Chancen auf soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland im Vergleich zu denjenigen in der Schweiz sicherlich nicht als schlechter einzustufen, wobei der Umstand, dass sich die Wirtschaftslage im Ursprungsland häufig schwieriger als hierzulande präsentiere, praxisgemäss eine strafrechtliche Landesverweisung ohnehin nicht zu hindern vermöge. 
Im Ergebnis verneint die Vorinstanz beim Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und ergänzt, selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer u.a. eine qualifizierte Entführung begangen habe, was zu den schwersten Delikten gehöre, welche die schweizerische Rechtsordnung kenne. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz des betroffenen Rechtsguts und des Kindeswohls beizumessen sei, überwiege das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Absehen von der Landesverweisung ohnehin deutlich. Die Dauer der Landesverweisung setzt die Vorinstanz angesichts des besonders ausgeprägten Fernhaltebedürfnisses auf 15 Jahre fest und ordnet die Ausschreibung im SIS an (Urteil S. 29 ff.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter Entführung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
3.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer legt seinen rechtlichen Einwendungen in weiten Teilen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichende tatsächliche Feststellungen zugrunde, ohne jedoch zu rügen bzw. aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich seien (vgl. E. 1.3.3; Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er könne sich auf Deutsch verständigen, womit er eine Landessprache beherrsche, vorbringt, er bedürfe in absehbarer Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Operation, oder behauptet, er wäre zur Mitwirkung bei der Rückführung seiner Kinder bereit, habe seine Hilfe jedoch vergeblich angeboten (vgl. hierzu E. 1.4.3). Soweit seine rechtlichen Ausführungen auf diesen tatsächlichen Behauptungen beruhen, ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
3.4.2. Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz verneint mit zutreffender Begründung einen Härtefall und zeigt nicht weniger überzeugend auf, dass - selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde - die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Auf ihre Begründung kann grundsätzlich verwiesen werden.  
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers trägt die Vorinstanz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seit dem Jahr 1991 hinreichend Rechnung, wobei sie zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehr als einen Drittel dieser Zeit ununterbrochen im Freiheitsentzug verbrachte. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2011 ist er zwar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, war allerdings auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders angewiesen. Auch hat der Beschwerdeführer eine Familie gegründet, die jedoch mit der Trennung von seiner früheren Partnerin und der Entführung seiner Söhne nach Nigeria auseinandergerissen wurde. Aktuell pflegt er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen in der Schweiz einzig zu seinem Bruder, dessen Familie und weiteren Verwandten Kontakt. Zu seiner in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter hat er keinen Kontakt, seine beiden minderjährigen Söhne leben - soweit bekannt - in Nigeria. Soziale Beziehungen ausserhalb seiner Verwandtschaft sind weder erstellt noch dargelegt. Damit ist der Beschwerdeführer weder in privater, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher oder kultureller Hinsicht genügend in der Schweiz integriert. Angesichts des diesbezüglich unbelegten und appellatorischen Vorbringens des Beschwerdeführers, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch seine gesundheitliche Verfassung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Legalprognose des Beschwerdeführers als schlecht zu bewerten und es ist aus dessen Verhalten zu schliessen, dass er die schweizerische Rechtsordnung offensichtlich gering schätzt. Die Resozialisierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Nigeria sind mit der Vorinstanz im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht schlechter einzustufen. Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat Nigeria verbracht und ist erst als junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er beherrscht die Sprache und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Ferner leben Angehörige seiner Grossfamilie, mit denen er auch aus der Justizvollzugsanstalt heraus intensiven telefonischen und brieflichen Kontakt pflegt, und - soweit bekannt - seine beiden Söhne in Nigeria. Die Tätigkeit als Taxifahrer könnte er auch in Nigeria ausüben. Dass die Wirtschaftslage in Nigeria schwieriger als in der Schweiz ist, vermag eine Landesverweisung entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu verhindern (vgl. Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5; 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3; 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Insgesamt dürfte dem Beschwerdeführer die berufliche und soziale Integration in Nigeria nicht besonders schwer fallen. 
In der Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Sicherheitsinteressen grundsätzlich. Die Vorinstanz begründet jedoch auch in diesem Punkt überzeugend, dass bzw. weshalb die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiegen (vgl. Urteil S. 32). Da der Beschwerdeführer die angeordnete Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. 
 
4.  
Seine Anträge betreffend Entschädigung und Zivilklage begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. wohl mit den beantragten Freisprüchen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres