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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1B_420/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Christoph  Blocher,  
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Rückwirkende Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Christoph Blocher wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses. Sie wirft ihm vor, er habe einen Angestellten einer Privatbank, der im Besitz vertraulicher Informationen über Bankgeschäfte des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank gewesen sei, am 3. Dezember 2011 bei sich zu Hause empfangen. Dabei habe der Bankangestellte die Informationen offen gelegt. Christoph Blocher habe dem Bankangestellten Unterstützung in Aussicht gestellt, falls dieser deswegen seine Stelle bei der Privatbank verliere. Christoph Blocher habe in der Folge darauf hingewirkt, den Bankangestellten einem Journalisten zuzuführen, der im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Präsidenten der Nationalbank am Recherchieren gewesen sei. 
 
B.   
Mit "Grundverfügung" vom 27. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung des Telefons (Erhebung der Randdaten) von Christoph Blocher an. Dabei verwies sie auf das "Formular 3-1". 
In diesem Formular, welches das gleiche Datum trägt wie die Grundverfügung, bezeichnete die Staatsanwaltschaft insbesondere die zu überwachenden beiden Rufnummern (eine Mobiltelefon-Rufnummer und eine Festnetz-Rufnummer) sowie die Anbieterin der Fernmeldedienste (X.). Die Staatsanwaltschaft befristete die Überwachung vom 4. November 2011 bis zum 13. Januar 2012. 
Ebenfalls am 27. April 2012 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Weisungen zur Auswertung der Überwachung. 
Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) um Genehmigung der rückwirkenden Überwachung. 
Mit Verfügung vom 30. April 2012 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft am 27. April 2012 angeordneten Massnahmen. 
Am 25. Mai 2012 teilte der dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugewiesene Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (im Folgenden: Dienst) der Staatsanwaltschaft mit, bei Festnetznummern des Anbieters X. könne es vorkommen, dass ausgehende Verbindungen über einen anderen Anbieter abgewickelt würden. Eine vollständige Datensicherung könne nur vorgenommen werden, wenn man auch allfällige beim anderen Anbieter gespeicherte Daten erhebe. Um dies zu gewährleisten, müsse die Staatsanwaltschaft eine weitere Verfügung (Formular 3-1) erlassen, welche lediglich die Festnetznummer, aber keine Angaben über den Anbieter enthalte. 
Dem kam die Staatsanwaltschaft gleichentags nach. Mit "Nachtrag zur Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" (Formular 3-1) ordnete sie die rückwirkende Erhebung der Randdaten betreffend die bereits im Formular 3-1 vom 27. April 2012 enthaltene Festnetz-Rufnummer an. Die Rubrik "Anbieterin" liess sie dabei leer. 
Ebenfalls noch am 25. Mai 2012 brachte die Staatsanwaltschaft den Nachtrag dem Zwangsmassnahmengericht zur Kenntnis. Dabei hielt sie fest, bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter am Zwangsmassnahmengericht sei sich die Staatsanwaltschaft mit diesem einig gewesen, dass der Nachtrag von der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2012 vollumfänglich abgedeckt sei, weshalb sich ein erneutes Genehmigungsverfahren erübrige. 
 
C.   
Am 14. August 2013 gab die Staatsanwaltschaft Christoph Blocher die rückwirkende Telefonüberwachung bekannt. 
Am 30. August 2013 erhob dieser gegen die Überwachung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
Mit Beschluss vom 1. November 2013 wies das Obergericht (III. Strafkammer) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Christoph Blocher führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2013 sei aufzuheben. Die Anordnungen (Verfügungen) der Staatsanwaltschaft zur Überwachung und Auswertung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 27. April 2012 sowie der Nachtrag vom 25. Mai 2012 seien aufzuheben. Die Daten, Informationen und Akten, welche gestützt auf diese Anordnungen erhoben und ausgewertet worden seien, seien aus den Akten des Strafverfahrens zu entfernen und zu vernichten. 
 
E.   
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. 
 
F.   
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
 
1.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde befugt.  
 
1.4. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Nach der Rechtsprechung kann er dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen (BGE 140 IV 40 E. 1; Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.  
 
1.5. Da es um eine Zwangsmassnahme geht, kommt Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht zur Anwendung (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_326/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2; BGE 137 IV 340 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.6. Auf die Beschwerde ist danach - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die rückwirkende Erhebung der Randdaten leide an einem formellen Mangel. Der Staatsanwalt habe einzig die Grundverfügung vom 27. April 2012 unterzeichnet, nicht dagegen das Formular 3-1 vom gleichen Tag und den Nachtrag vom 25. Mai 2012. Dies verletze Art. 80 Abs. 2 StPO.  
 
2.2. Gemäss Art. 80 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (...) (Abs. 1). Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Abs. 2). Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Abs. 3).  
 
2.3. Der Staatsanwalt hat die rückwirkende Erhebung der Randdaten nach Art. 273 StPO angeordnet. Dabei handelt es sich gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO um eine Verfügung.  
Die Erhebung der Randdaten stellt eine Zwangsmassnahme dar. Die Anordnung einer solchen kann nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung nach Art. 80 Abs. 3 StPO angesehen werden ( NILS STOHNER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 17 zu Art. 80 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 80 StPO). Die Unterzeichnung gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ist hier somit erforderlich. 
Die Unterzeichnung bestätigt die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem getroffenen Entscheid. Sie dient der Rechtssicherheit und stellt ein Gültigkeitserfordernis dar (BGE 131 V 483 E. 2.3.3 S. 487 mit Hinweisen; Urteil 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3). 
 
2.4. Die Grundverfügung vom 27. April 2012 (act. 02 512) hat der Staatsanwalt unstreitig unterzeichnet. Darin ordnete er unter der Rubrik "Verfügte Massnahme" die rückwirkende Überwachung des Telefons gemäss Art. 273 StPO an und verwies auf das Formular 3-1. Dieses bildet somit Bestandteil der Grundverfügung. Damit kann es als hinreichend angesehen werden, wenn der Staatsanwalt die Grundverfügung unterzeichnet hat. Durch den darin enthaltenen Verweis ist klar, dass die Anordnungen im Formular 3-1, das in den Akten im unmittelbaren Anschluss an die Grundverfügung abgelegt ist (act. 02 513), dem Willen des Staatsanwalts entsprechen.  
Hätte daran noch ein Zweifel bestanden, wäre er ausgeräumt worden durch die an die Kantonspolizei gerichtete Anordnung zur Auswertung der Überwachung (act. 02 515) und das Genehmigungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht (act. 02 517). Diese beiden Schriftstücke datieren ebenfalls vom 27. April 2012 und sind vom Staatsanwalt unterzeichnet. Darin gibt dieser jeweils einleitend den wesentlichen Inhalt des Formulars 3-1 noch einmal wieder. Unter diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch, der rückwirkenden Randdatenerhebung die Gültigkeit abzusprechen, weil der Staatsanwalt das Formular 3-1 nicht auch noch unterzeichnet hat. 
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Nachtrag dazu vom 25. Mai 2012 war einzig nötig, damit die zuvor angeordnete und genehmigte rückwirkende Erhebung der Randdaten in Bezug auf die Festnetz-Rufnummer technisch vollständig möglich war. Daran, dass die Erhebung der Randdaten aus technischen Gründen teilweise scheitert, dürfte der Beschwerdeführer lediglich ein tatsächliches, aber kein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben. Da er insoweit nicht offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse hat, hätte er sich hierzu näher äussern müssen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis). Da er das nicht tut, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden kann.  
 
2.5.2. Verhielte es sich anders, hätte das dem Beschwerdeführer nicht geholfen.  
Der Nachtrag zum Formular 3-1 bildet wie dieses Bestandteil der unterzeichneten Grundverfügung. Im Übrigen kann aufgrund der Akten wiederum kein Zweifel daran bestehen, dass der Nachtrag den Willen des Staatsanwalts zum Ausdruck bringt. Er setzt das um, was der Staatsanwalt mit dem Stellvertretenden Leiter des Dienstes gleichentags telefonisch besprochen hat. Die Aktennotiz zu diesem Gespräch (act. 02 530) hat der Staatsanwalt unterzeichnet. 
 
2.6. Die Beschwerde erweist sich danach insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, die Anordnung der Randdatenerhebung in der Grundverfügung, dem Formular 3-1 und dem Nachtrag enthalte keine Begründung. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen).  
 
3.3. Wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 Ziff. 18) selber darlegt, hat er seinen Einwand in der Replik vom 3. Oktober 2013 (S. 3 Ziff. 6) an die Vorinstanz erhoben. Dass er diesen bereits in der Beschwerde vom 30. August 2013 an die Vorinstanz vorgebracht hätte, macht er nicht geltend.  
Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz mit dem Einwand nicht weiter auseinandergesetzt hat. Rügen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde hätte erheben können, kann er nicht in der Replik - nach Ablauf der Beschwerdefrist - nachschieben (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen in der Beschwerde vom 30. August 2013 befasst. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erhebt den (in E. 3) erwähnten, in der Replik an die Vorinstanz enthaltenen Einwand auch vor Bundesgericht.  
Darauf kann nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten insoweit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 1B_130/2009 vom 15. Juli 2009 E. 2.3; 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). 
 
4.2. Der Einwand wäre ohnehin unbegründet.  
Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. 
Nach Art. 274 Abs. 1 StPO ist die Begründung also nicht in die Anordnung selber aufzunehmen. Sie ist dem Zwangsmassnahmengericht vielmehr separat einzureichen. Daran hat sich die Staatsanwaltschaft gehalten. Sie hat die Erhebung der Randdaten im Genehmigungsgesuch vom 27. April 2012 an das Zwangsmassnahmengericht eingehend begründet. 
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer, dem gemäss Art. 279 StPO die Erhebung der Randdaten nachträglich mitgeteilt wurde und der Akteneinsicht hatte, war denn auch ohne Weiteres in der Lage, vor Vorinstanz in Kenntnis aller Umstände Beschwerde zu erheben. 
 
5.   
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri