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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_305/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nicolas Herzog und Jonas Oggier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Stefanie Pfisterer und Anissa Kern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Rabbiners 
Chaim M. Levy vom 5. Mai 2023. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben des Rabbiners Chaim M. Levy vom 5. Mai 2023; 
in die vom Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben erhobene Beschwerde vom 9. Juni 2023; 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten im Sinne von Art. 189 IPRG (dazu Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 2, zur Publ. vorgesehen); 
dass das in der Beschwerde erwähnte Schiedsverfahren vor dem von den Parteien gewählten Rabbinischen Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Schiedsentscheid vom 12. Januar 2023 abgeschlossen wurde; 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Rabbinischen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 12. Januar 2023 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass es sich bei dem nunmehr angefochtenen Schreiben des Rabbiners Chaim M. Levy vom 5. Mai 2023 weder um einen Schiedsentscheid im oben erwähnten Sinne noch um einen schiedsgerichtlichen Erläuterungsentscheid (vgl. Art. 189a IPRG) handelt, womit es der Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt; 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann