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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_758/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Erbengemeinschaft der A.A.________ 
sel. bestehend aus: 
 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
beide vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbschaftssteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2023 (VD.2023.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. Mai 2018 verstarb A.A.________. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Juni 2019 und der darauf basierenden Rechnung vom 25. Juni 2019 wurden ihre Erben B.A.________, C.A.________ und D.A.________ vom Erbschaftsamt Basel-Stadt über die Festsetzung der Erbschaftssteuer in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte ihnen das Erbschaftsamt Verzugszinsen in Höhe von Fr. 89'492.55 in Rechnung. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 28. Januar 2022 teilweise gut und setzte den Belastungszins neu auf Fr. 60'375.85 fest. Die kantonalen Rechtsmittel der Erben gegen diesen Entscheid blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2022; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2023). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2023 beantragen die Erben, dass die Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Steuerverwaltung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte (Art. 86 Abs. 2 lit. d BGG), hingegen nicht gegen Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss der Frontseite ihrer Eingabe wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts. Der Antrag der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen erst aus der Begründung der Beschwerde ergibt, richtet sich jedoch alleine gegen die Verfügung des Erbschaftsamts vom 26. August 2021. Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerde einen zulässigen Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) enthält.  
 
2.2. Die Anwendung von kantonalem Recht, das nicht durch Bundesrecht harmonisiert ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2), und auch dies nur, sofern in der Beschwerde eine solche Verletzung in hinreichend substanziierter Weise gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Beschwerdeführer äussern zwar die Auffassung, dass die Rechtsanwendung der kantonalen Behörden gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstosse. Ihre Ausführungen bleiben aber sehr vage und werden der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrügen kaum gerecht.  
 
2.3. Es bestehen also in doppelter Hinsicht erhebliche Zweifel daran, ob die vorliegende Beschwerde überhaupt zulässig ist und das Bundesgericht darauf eintreten kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde auf jeden Fall offensichtlich unbegründet wäre.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten aufgrund des Verhaltens der kantonalen Behörden nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass auf der Erbschaftssteuerschuld keine Verzugszinsen erhoben werden würden, namentlich weil der Rechnung kein Einzahlungsschein beigelegen habe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. 
 
3.1. Das Basler Steuerrecht sieht einen Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin vor. Dieser geht zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen (Belastungszins), zu ihren Gunsten für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins) sowie für Steuerrückerstattungen (Rückerstattungszins; § 195 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG; SG 640.100]). Die Erbschaftssteuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber zwölf Monate nach der Entstehung des Steueranspruchs fällig (§ 194 Abs. 1 lit. d StG/BS). Wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1) bestreiten die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht, dass die Berechnung des Belastungszinses gemäss dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 diesen gesetzlichen Grundlagen entspricht.  
 
3.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer haben die kantonalen Behörden offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür gesetzt, dass sie die gesetzliche Regelung im Fall der Beschwerdeführer nicht zur Anwendung bringen würden. Sogar nach ihrer eigenen Darstellung wurden die Beschwerdeführer in der Rechnung vom 25. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass die Berechnung von Belastungszinsen bei verspäteter Zahlung vorbehalten bleibe. Selbst wenn aus dieser Formulierung ein Ermessensspielraum der Behörden folgen würde, wie die Beschwerdeführer meinen, hatten sie jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden diesen Spielraum zu ihren Gunsten nutzen würden. Auch aus dem Versand der ersten Mahnung am 4. März 2021 können die Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Zinsausgleich mittels Belastungs-, Vergütungs- und Rückerstattungszins nach Basler Steuerrecht hängt von der Fälligkeit ab; der Zinsenlauf wird offensichtlich nicht erst durch die Mahnung ausgelöst.  
 
3.3. Offensichtlich ist schliesslich auch, dass weder das kantonale Recht noch der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben einen Stillstand der Verzinsungspflicht während des laufenden Verfahrens verlangen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5; Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler