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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_249/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Solothurnische Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sturmschaden, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2022 (VWBES.2021.375). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Einfamilienhauses am U.________ in V.________. Am 30. Juni 2021 meldete er der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an seinem Gebäude. Die Oberflächenbeschichtung des Eternitdachs sei abgesplittert. Bei beiden Dachfenstern drücke das Wasser rein und sie seien seither nicht mehr dicht, ebenso beim Kamin im Wintergarten an der Aussenwand. Beim Eingangsvordach habe der Sturm einen kleinen Eternit-Abschluss weggedrückt. 
Die SGV teilte ihm mit Schreiben vom 16. Juli 2021 mit, sie erteile für Dachdeckerarbeiten beim Eingangsvordach eine Kostengutsprache im Betrag von Fr. 400.--. Die Schäden am Dachflächenfenster/Kamin seien nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt. 
Danach wandte sich A.________ noch einmal an die SGV und machte geltend, die Dachfenster seien erst seit dem Sturm am 28. Juni 2021 nicht mehr dicht. Weiter sei klar, dass die Eternitplatten auf dem Dach beim heftigen Hagel und den Sturmwinden beschädigt worden seien. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 3. September 2021 lehnte die SGV eine (weitere) Schadenvergütung ab. Der Schaden sei am 14. Juli 2021 besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kamin und den Dachfenstern Wasser eingedrungen sei. Es seien jedoch keine Eternitelemente verschoben worden. Schäden, die durch Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster entstünden, seien keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes. Weiter hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Farbabplatzungen am Eternitdach nicht auf ein Elementarereignis, wie zum Beispiel Hagel, zurückzuführen seien. Schäden, die durch Altern, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu diesem Zweck sei von ihr eine Expertise in Auftrag zu geben, welche i.) die Schadenursache für die Absplitterung am Eternitdach und für die undichten Fenster und deren Folgeschäden kläre und ii.) falls das Elementarschadenereignis vom 28. Juni 2021 als Schadenursache feststehe, die Höhe des damit verbundenen Schadens feststelle. 
Mit Eingabe vom 29. März 2022 verzichtet das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die SGV lässt sich mit Eingabe vom 12. Mai 2022 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht am 12. Mai 2022 eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, sodass das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, womit Verweise auf andere Rechtsschriften nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Erstellung einer Expertise zur Kausalität zwischen Elementarschadenereignis und Schaden zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für eine Schadenvergütung gemäss Aktenlage ohnehin nicht vorliegen würden. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, da ihre Argumentation für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei (Beschwerdeschrift, S. 8 ff.). 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 mit Hinweisen).  
Der Richter kann Beweisanträge allerdings ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3, je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Elementarschadenereignis und Hagelschaden stellt sich nur, soweit überhaupt ein Hagelschaden gegeben ist. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. hinten E. 4.3.2 und 4.4) weist das Dach des Beschwerdeführers keine für ein Hagelbild typischen Spuren auf. Der in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Verzicht auf eine Expertise zum Zusammenhang zwischen Elementarschadenereignis und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden erscheint daher insofern nicht als geradezu willkürlich. Bezüglich Wassereintritt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die von ihm behaupteten und seiner Ansicht nach von den kantonalen Gebäudeversicherern unterschätzten Druck- und Sogwirkungen von Sturmwinden die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als geradezu willkürlich erscheinen liessen. Der in der Beschwerdeschrift enthaltene Verweis auf eine Internetseite (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9) genügt dem Begründungserfordernis nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die beantragte Expertise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, ist daher unbegründet.  
 
3.3. Mit seiner Rüge, verschiedene fragwürdige Feststellungen der Vorinstanz liessen ihn daran zweifeln, ob sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten so auseinandergesetzt habe, wie es seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gebühre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, mit welchem seiner Argumente sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht auseinandergesetzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche, entgegen den Vorbringen der Parteien, einen Zusammenhang zwischen Wassereintritt auf dem Dach und Hagelschaden bzw. dem Hagelschadenbild hergestellt habe, sei für ihn nicht verständlich, vermag er damit keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt anzufechten. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist daher unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Farbabplatzungen am Eternitdach sowie das Eindringen von Wasser an den Dachfenstern nicht vom gemeldeten Sturm- bzw. Hagelereignis verursacht worden sei (Beschwerdeschrift, S. 4 ff.). 
 
4.1. Ob zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem auslösenden Ereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatsachenfrage (vgl. z.B. Urteil 8C_473/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2). Diese wird auf Willkür hin überprüft (vgl. hinten E. 4.2).  
 
4.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, die SGV sei aufgrund des Vorliegens von Kollektivschäden am 28. Juni 2021 von einem Sturmereignis ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. II.4, S. 6). Als Sturmwind würde nach der Skala der SGV Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gelten. Sie liess offen, ob sich am 28. Juni 2021 tatsächlich ein Sturm im Sinne der erwähnten Voraussetzungen ereignet hat, hielt aber fest, dass die von der SGV eingereichten Messdaten eines nahe gelegenen Flughafens eine maximale Windgeschwindigkeit von 62.96 km/h gezeigt hätten (vorinstanzliches Urteil E. II.4, S. 6).  
 
4.3.2. Betreffend den geltend gemachten Hagelschaden hielt die Vorinstanz fest, die sich in den Akten befindlichen Fotos des Eternitdachs des Beschwerdeführers würden keine für ein Hagelbild typischen Spuren, wie ein punktweises Aufkratzen oder Absplittern zeigen. Das Dach weise auch keine Dellen auf. Erkennbar seien weisse Kratzspuren, respektive weisse, regelmässige Striemen, welche nicht für ein Hagelbild sprächen. Dies habe auch ein technischer Berater der B.________ AG und Experte für Eternitdächer bestätigt und ein Bild eines typischen Hagelschadens eingereicht (vorinstanzliches Urteil E. II.5, S. 7). Dieses sei absolut nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Schadensbild.  
 
4.3.3. Bezüglich Wassereintritt an den Fenstern hielt die Vorinstanz fest, dieser könne nicht auf den Sturm zurückgeführt werden, seien am Dach doch keine Schäden (beispielsweise Verschiebungen von Eternitplatten) festgestellt worden. Dies wäre bei einem Sturmereignis aber zu erwarten gewesen (vorinstanzliches Urteil E. II.4, S. 6).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Fotos der geltend gemachten Schäden an seinem Dach offensichtlich unrichtig gewürdigt hätte, indem sie von weissen Kratzspuren bzw. weissen, regelmässigen Striemen ausgegangen ist. Der Schluss, dass weisse, regelmässige Striemen nicht für ein Hagelbild sprechen, scheint jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Die Rüge, die Vorinstanz sei offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, der Schaden am Dach sei nicht durch Hagel verursacht worden, ist daher unbegründet. Das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bild eines typischen Hagelschadens zeigt in grösseren Abständen auftretende (abgedeckte) Schäden an einem Dach. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schluss, dass diese Schäden mit den geltend gemachten Farbabplatzungen an seinem Dach nicht vergleichbar seien, offensichtlich unrichtig sein soll. Weiter reicht der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Druck- und Sogwirkungen von Sturmwinden nicht aus, um die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Wassereintritt mangels feststellbarer Schäden am Dach nicht auf ein Sturm- oder Hagelereignis zurückzuführen sei, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein sollen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden (abgesehen von demjenigen am Eternit-Vordach) nicht vom gemeldeten Sturm- bzw. Hagelereignis verursacht worden sind.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Beriger