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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_953/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; verminderte Schuldfähigkeit; Massnahme für junge Erwachsene; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juni 2023 (SB220308-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 5. Juni 2020 das Verfahren gegen A.________ bezüglich Drohung, Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein und sprach ihn von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Fahrens ohne Berechtigung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Raubes, Schändung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, Entwendung zum Gebrauch, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Nichtanzeigens eines Fundes, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-- als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014. Es ordnete eine ambulante Behandlung an, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufschob. Ferner verwies es A.________ für 10 Jahre des Landes, beurteilte die Zivilklagen, erliess die notwendigen Verfügungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
 
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 22. September 2021 fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte A.________ der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Raubes, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der falschen Anschuldigung schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Nichtanzeigens eines Fundes frei. In Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--, diese teilweise als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an und verwies A.________ für 13 Jahre des Landes. Es beurteilte die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.  
 
A.c. Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 23. Mai 2022 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_200/2022).  
 
B.  
Das Obergericht stellte in seinem neuen Urteil vom 6. Juni 2023 wiederum die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und erklärte A.________ der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Raubes, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der falschen Anschuldigung schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Nichtanzeigens eines Fundes sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziff. 2). Es bestrafte A.________ in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--, diese teilweise als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an (Dispositiv-Ziff. 6), verwies A.________ für 13 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 7), beurteilte die Zivilklagen (Dispositiv-Ziff. 8 ff.) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 13 ff.). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 15 f. des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen und die Verfahrenskosten seien ihm lediglich im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Berufungsurteil die Einsatzstrafe für die Delikte gemäss der Dossiers 1 bis 5 von 14 ¼ Jahren im Rahmen der subjektiven Tatschwere um insgesamt drei Monate reduziert, da sie zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass er bei der Verübung dieser Taten aufgrund des Alkoholkonsums leicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Das Bundesgericht gelangte im Rückweisungsurteil zum Schluss, dass die Strafzumessung der Vorinstanz hinsichtlich der Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als methodisch falsch und unzureichend begründet erschien (Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.2). Im angefochtenen Urteil prüft die Vorinstanz bei den Delikten gemäss der Dossiers 1 bis 5 im Rahmen der subjektiven Tatschwere die Schuldfähigkeit je für sich und gelangt stets zum Schluss, dass keine massgebende, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vorliegt (Urteil S. 112 ff.).  
 
1.2. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer und rügt sinngemäss, die Vorinstanz weise seine Beweisanträge gestützt auf eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung ab. Er argumentiert, das forensisch-psychiatrische Gutachten, das von keiner Verminderung der Schuldfähigkeit ausgehe und auf das die Vorinstanz abstelle, gehe hinsichtlich des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des IRM Zürich vom 31. Januar 2019 von falschen Werten aus, wenn es festhalte, er habe zum Zeitpunkt des Ereignisses [qualifizierte sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Nötigung vom 24. Juni 2018] unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (Mittelwert 0.16 o/oo) und Kokain gestanden; dieser Wert habe sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme ergeben, der fragliche Vorfall habe sich indessen fünf Stunden zuvor ereignet, was zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt zwar vorgenommen, dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass er unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden habe. Es treffe nicht zu, wenn der Sachverständige im forensisch-psychiatrischen Gutachten ausführe, es habe keine klinisch relevante Substanzintoxikation vorgelegen. Auch habe er (der Beschwerdeführer) bei den einzelnen Delikten entgegen den Ausführungen des Sachverständigen und der Vorinstanz keine komplexen Handlungen vorgenommen. Insgesamt verfalle die Vorinstanz in Willkür, indem sie auf das nicht schlüssige Gutachten, das auf falschen Grundlagen betreffend die Alkoholintoxikation beruhe und sich nicht mit der durch das IRM attestierten deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeit auseinandersetze, abstelle. Der Verweis auf komplexe Handlungsvorgänge oder Selbst- sowie Dritteinschätzungen genüge nicht und vermöge ein forensisches (Ergänzungs-) Gutachten nicht zu ersetzen bzw. ein rechtsmedizinisches Gutachten gegenstandslos zu machen. Zusammenfassend sei betreffend Dossier 1 von einer mittelgradigen Herabsetzung seiner Schuldfähigkeit auszugehen. Gleiches gelte für die Dossiers 2 bis 5, da er diese Straftaten alle an Wochenenden verübt habe und er bekanntlich jeweils an den Wochenenden unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden sei.  
 
1.3. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere bei den Taten betreffend das Dossier 1 aus, eine massgebende, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit liege nicht vor. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich vom 31. Januar 2019 attestiere dem Beschwerdeführer zwar, zum Deliktszeitpunkt hinsichtlich Dossier 1 unter der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Kokain gestanden zu sein. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme durch das IRM fünf Stunden und fünf Minuten nach dem massgebenden Delikt gemäss Dossier 1 habe sich (noch) eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0.16 o/oo im Blut des Beschwerdeführers befunden. Bei einer gerichtsnotorisch durchschnittlich angenommenen Verbrennung (Eliminations-Rate) von 0.15 o/oo pro Stunde wäre von einer Blutalkoholkonzentration von ca. 0.91 o/oo zum Tatzeitpunkt auszugehen. Auch bei einer grosszügiger angenommenen Verbrennungsrate von 0.2 o/oo pro Stunde liege der Wert mit ca. 1.16 o/oo immer noch weit unter dem Grenzwert von 2 o/oo, ab welchem im Sinne einer groben Faustregel in der Rechtsprechung eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angenommen bzw. vermutet werde. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 31. Januar 2019 attestiere dem Beschwerdeführer zum Deliktszeitpunkt hinsichtlich Dossier 1 auch unter der kombinierten Wirkung von Kokain gestanden zu sein, wobei eine deutliche Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten anzunehmen sei bzw. von einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung von Alkohol und Kokain auszugehen sei. Dem psychiatrischen Sachverständigen habe das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 31. Januar 2019 zum Zeitpunkt der Erstellung seines eigenen Gutachtens vorgelegen. Der Gutachter habe beim Beschwerdeführer denn auch einen schädlichen Gebrauch von Kokain und Alkohol zum Deliktszeitraum diagnostiziert, aber gleichzeitig schlüssig dargelegt - u.a. unter Verweis auf die länger hingezogenen komplexen Ereignisse bei der Vergewaltigung und den Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch das Opfer handlungsbegünstigende Intoxikationsphänomene umschrieben hätten -, dass beim Beschwerdeführer keine klinisch relevante Substanzintoxikation vorgelegen habe, und keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, die eine eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen könnte, zu attestieren sei. Darauf sei - so die Vorinstanz weiter - abzustellen, weil gestützt auf die Akten weder dargetan noch ersichtlich sei, dass der Alkohol- und/oder der Kokainkonsum beim Beschwerdeführer einen bestimmenden Einfluss auf sein Handeln gehabt hätten, da er in der Lage gewesen sei, auf die verschiedenen Phasen des Geschehens differenziert zu reagieren und gezielt einzuwirken. Dass die erwähnten Substanzen womöglich eine gewisse Enthemmung bewirkten, reiche zur Bejahung einer Verminderung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit bezüglich der konkreten Tat nicht aus. Auch gehe der Einwand der Verteidigung, dass der Gutachter das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 31. Januar 2019 offensichtlich nicht konsultiert habe, bei diesem klaren Beweisergebnis fehl. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht auf die seitens der Verteidigung am 5. September 2022 bzw. 17. Oktober 2022 gestellten Beweisanträge zurückzukommen (Urteil S. 116 ff., 122). Mit der praktisch identischen Begründung verneint die Vorinstanz denn auch eine verminderte Schuldfähigkeit bei den Taten betreffend die Dossiers 2 (Urteil S. 113 ff., 123), 3 (Urteil S. 124 f.), 4 (Urteil S. 126) und 5 (Urteil S. 121). Bezüglich der Schändung gemäss Dossier 4 ergänzt sie, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in der besagten Nacht viel Alkohol konsumiert habe, vermöchten nichts an der Einschätzung des Sachverständigen zu ändern, da sich der Beschwerdeführer gleichzeitig als "voll zurechnungsfähig" bzw. "zurechnungsfähig" bezeichnet habe. Es sei daher auch hier auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen (Urteil S. 126). Zur einfachen Körperverletzung betreffend das Dossier 5 führt die Vorinstanz ferner aus, aus dem Polizeirapport vom 9. Januar 2018 gehe hervor, dass der beim Beschwerdeführer weniger als eine Stunde nach der Tat vorgenommene Atemlufttest eine Alkoholkonzentration von 0.36mg/l, entsprechend rund 0.72 o/oo Alkohol, ergeben habe. Dieser Wert liege weit unter dem Grenzwert von 2 o/oo, ab welchem im Sinne einer groben Faustregel in der Rechtsprechung eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angenommen bzw. vermutet werde. Es sei daher auch in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine klinisch relevante Substanzintoxikation vorgelegen habe und keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, die eine eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen könnte, zu attestieren sei (Urteil S. 121).  
 
1.4.  
 
1.4.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nach der zu Art. 19 StGB ergangenen Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 4.1.2; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.6; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. in BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen).  
 
1.4.4. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.4; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.6. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Sachverständige führt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2019 hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter anderem aus, in Bezug auf die Sexualstraftaten werde zwar davon ausgegangen, dass die mangelnde Empathiefähigkeit, die Bedürfnisorientierung und Augenblickshaftung in Kombination mit Alkohol- und Kokainkonsum eine Rolle gespielt haben könnten, doch reichten diese Faktoren nicht aus, um eine forensisch relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Zudem habe es sich bei den Vergewaltigungen um länger hingezogene, komplexe Ereignisse gehandelt, die beinhaltet hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Geschädigten Kontakt aufnahm, einen Lohn vereinbarte, sie in deren Wohnungen begleitete, dort mittels Gewalt unter Kontrolle brachte und dann die sexuellen Handlungen in die von ihm gewünschte Richtung dirigierte. Auch die vorgeworfene Schändung sei Folge einer langgezogenen Handlungskette (Duschen, Massage, Geschlechtsverkehr) gewesen. Ausserdem hätten weder der Beschwerdeführer noch die Opfer handlungsbegünstigende Provokationen oder Intoxikationsphänomene beschrieben: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nicht durch den vorherigen Konsum von Alkohol und Kokain beeinträchtigt gefühlt habe und so gewesen sei wie immer. Auch die Geschädigten hätten den Beschwerdeführer zwar als Kokainkonsumenten geschildert, hätten jedoch keine Anzeichen für eine akute Alkohol- oder Kokainintoxikation beschrieben. Für sich genommen spreche jedoch der Konsum von Alkohol und Kokain, insbesondere bei Personen, die solche Substanzen regelmässig einnähmen, nicht zwangsläufig für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Des Weiteren sprächen die objektiven Befunde (bspw. Untersuchung und Befunde des IRM, teilweise gemessene Alkoholkonzentration etc.) dafür, dass allenfalls eine leichte Beeinträchtigung durch den Konsum psychotroper Substanzen vorgelegen habe (z.B. höchste gemessene und dokumentierte Alkoholkonzentration 0.36 mg/l beim Körperverletzungsdelikt am 25. November 2017; Beurteilung der Beeinträchtigung bei der Untersuchung durch das IRM am 25. Juni 2018 als leicht). Zusammenfassend hätten dementsprechend zwar dissoziale Persönlichkeitsmerkmale und situative [Einflüsse] bzw. Substanzeinflüsse vorgelegen, die dem Beschwerdeführer die Tatbegehungen erleichtert haben könnten. Dabei handle es sich jedoch 1) nicht um klinisch relevante Substanzintoxikationen und 2) seien die vorgeworfenen Straftaten nicht impulsiv bzw. nach Provokationen oder infolge einer besonderen Gruppendynamik begangen worden. Deswegen seien aus Sicht des Sachverständigen keine forensisch relevanten Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit, die eine eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen könnten, zu attestieren (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 87 f.).  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass der Sachverständige im Gutachten unter dem Titel "Auszüge aus den Ermittlungsakten in Bezug auf die aktuellen Tatvorwürfe" unter anderem festhält, dass der Beschwerdeführer gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des IRM Zürich vom 31. Januar 2019 zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (Mittelwert 0.16 o/oo) und Kokain gestanden habe (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 18). Ebenso zutreffend argumentiert der Beschwerdeführer, dass diese Feststellung nicht in allen Teilen korrekt ist, da sich der angegebene Mittelwert auf den Zeitpunkt der Blutentnahme bezieht, die gemäss der vorinstanzlichen Feststellung fünf Stunden und fünf Minuten nach dem Ereignis stattgefunden hat (Urteil S. 116; kantonale Akten, act. D1 7/7 S. 1 f.). Zutreffend ist demnach, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain stand. Falsch ist demgegenüber, dass der Mittelwert des Ethylalkohols zum Zeitpunkt des Ereignisses 0.16 o/oo betrug; dieser Wert bezieht sich auf den Zeitpunkt der Blutentnahme. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein Versehen des Sachverständigen handelt oder dieser tatsächlich bei seiner Beurteilung davon ausgeht, dass sich der von ihm genannte Wert auf den Zeitpunkt des Ereignisses bezieht. Aus seinen Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Sexualdelikte ergibt sich, dass er bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taten unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain stand. Jedoch hält er fest, dass der Konsum von Alkohol und Kokain, insbesondere bei Personen, die solche Substanzen regelmässig einnehmen, nicht zwangsläufig für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit spreche. Er zeigt anhand des konkreten Tatablaufs auf, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Taten in der Lage war, länger hingezogene, komplexe Ereignisse zu erfassen und eine Abfolge verschiedener Handlungen vorzunehmen, um schliesslich die sexuellen Handlungen in die von ihm gewünschte Richtung zu dirigieren. Ferner berücksichtigt er die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich durch den vorherigen Konsum von Alkohol und Kokain nicht beeinträchtigt gefühlt habe, und die Aussagen der Geschädigten, die keine Anzeichen für eine akute Alkohol- oder Kokainintoxikation des Beschwerdeführers beschrieben hätten. Daraus ergibt sich, dass der Gutachter die Fähigkeiten, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen, herausarbeitet und bei seiner Beurteilung in erster Linie auf diese bzw. die gesamte Tatsituation abstellt. Gestützt darauf gelangt er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz des kombinierten Einflusses von Alkohol und Kokain (sowie der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung) keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag. Aus den gutachterlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die (zurückgerechnete) Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat vom 24. Juni 2018 (Dossier 1) für die Beurteilung des Sachverständigen letztlich nicht relevant ist, da er neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Tat unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain stand, dessen Alkoholgewöhnung, die Tatsituation und sein Verhalten während der Tat berücksichtigt. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Gutachten zwar fälschlicherweise suggeriert wird, dass sich der am 24. Juni 2018 fünf Stunden und fünf Minuten nach der Tat gemessene Ethylalkoholmittelwert von 0.16 o/oo auf den Zeitpunkt der Tat bezieht, dieser Umstand aber letztlich für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit durch den Sachverständigen nicht von Relevanz ist. Folglich erweist sich der - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverständige berücksichtige das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 21. Januar 2019 nicht richtig, als unbegründet, womit offengelassen werden kann, ob darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
1.5.3. Kein Widerspruch ist darin ersichtlich, dass der Sachverständige einerseits festhält, die objektiven Befunde (bspw. Untersuchung und Befunde des IRM, teilweise gemessene Alkoholkonzentration) sprächen dafür, dass allenfalls eine leichte Beeinträchtigung durch den Konsum psychotroper Substanzen vorgelegen habe, und er andererseits anhand der bereits geschilderten gesamten Tatumstände zur Erkenntnis gelangt, dass keine forensisch relevanten Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit zu attestieren seien. Damit berücksichtigt der Sachverständige zu Recht, dass der psycho-pathologische Zustand und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, für die Beeinträchtigung von Einsicht- und Steuerungsfähigkeit infolge Trunkenheit ausschlaggebend ist. Zwischen der Alkoholisierung und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; vielmehr sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation und die weiteren Umstände in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. E. 1.4.4). Gleiches gilt gemäss den gutachterlichen Ausführungen in Zusammenhang mit Kokain (vgl. kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 88). Weder der Sachverständige noch die Vorinstanz verkennen die Angaben im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 21. Januar 2019, wonach Ethylcocain etwa das gleiche Wirkspektrum wie Kokain habe (das grundsätzlich psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmgungsveränderungen entfalte), aber einen ausgeprägteren euphorisierenden Effekt habe und möglicherweise das aggressive Verhalten steigere. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die beschriebenen Wirkungen zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen könnten. Dies gelte insbesondere bei gleichzeitigem Konsum von Ethylalkohol (Trinkalkohol), da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung kommen könne (kantonale Akten, act. D1 7/7 S. 4). Dabei handelt es sich um eine allgemeine Beschreibung von möglichen Wirkungen des kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain. Zum vorliegend relevanten konkreten psycho-pathologischen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten kann aus diesen allgemeinen Ausführungen nichts entnommen werden. Vielmehr müssen hierfür die Alkohol- und Kokaingewöhnung des Beschwerdeführers und sein Verhalten während der Taten einbezogen werden, was sowohl der Sachverständige als auch die Vorinstanz gemacht haben. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Umschreibung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM nichts für sich ableiten; jedenfalls gelingt es ihm damit nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie auf das Gutachten abstellt. Ungenau ist insbesondere sein Einwand, dass Ethylcocain aggressives Verhalten steigere; dem Gutachten des IRM ist einzig zu entnehmen, dass Ethylcocain möglicherweise das aggressive Verhalten steigere (kantonale Akten, act. D1 7/7 S. 4). Zutreffen mag demgegenüber, dass grundsätzlich als bekannt bezeichnet werden müsse, dass mit einem extremen Konsum von Kokain verbunden mit erheblichem Alkoholkonsum Enthemmung, erhöhte Aggressionsbereitschaft und auch Bewusstseinsstörungen einhergehen können. Dieses allgemeine Votum des Beschwerdeführers sagt indes letztlich auch nichts über seinen Zustand zum Zeitpunkt der Taten aus.  
 
1.5.4. Als unbegründet erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen seien bei den Delikten zum Nachteil der Prostituierten und bei der Schändung keine komplexen Handlungsvorgänge ersichtlich, die darauf schliessen lassen könnten, dass seine Steuerungsfähigkeit noch vollständig erhalten gewesen sei. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer regelmässig mit Prostituierten verkehrte und den Kontakt mit ihnen gewohnt war. Unzutreffend ist allerdings, dass die fraglichen Übergriffe auf die Prostituierten alltägliche Vorgänge widerspiegelten und keine differenzierten Reaktionen auf verschiedene, ungewohnte Phasen verlangten oder ein gezieltes Einwirken bedingten.  
Betreffend das Dossier 1 realisierte der Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme mit der geschädigten Prostituierten auf der Strasse vor dem Hauseingang deren irritierten Blicke wegen seines blutigen Oberteils. Er signalisierte ihr beim Eintreten in die Liegenschaft, still zu sein, und hielt ihr ein Messer an ihre linke Seite. In der Folge gingen die beiden in das Zimmer der Geschädigten, welches der Beschwerdeführer von innen verschloss. Er zwang die Geschädigte zunächst zu Oralverkehr und in der Folge zu Vaginalverkehr in verschiedenen Stellungen, wobei er sich teilweise auszog und das Präservativ, auf dessen Verwendung die Geschädigte insistiert hatte, abzog. Während des Vaginalverkehrs packte der Beschwerdeführer die Geschädigte unvermittelt mit beiden Händen am Hals und drückte zu. Nachdem sich die Geschädigte wehrte, prügelte der Beschwerdeführer auf sie ein, biss sie wiederholt in die Schulter, den linken Arm und das rechte Ohr und nahm sie schliesslich von hinten mit einem Arm in einen Unterarmwürgegriff. Als die Geschädigte den Beschwerdeführer in den Finger biss, liess er von ihr ab und sagte auf Spanisch, dass er sie töten werde. Nachdem die Geschädigte über den Balkon entkommen war, flüchtete der Beschwerdeführer aus deren Wohnung, wobei er deren Schlüsselbund mitnahm (Urteil S. 38 ff.; Anklageschrift vom 19. November 2019 S. 3 ff.). Inwiefern es sich beim geschilderten Tathergang um einen alltäglichen Vorgang handeln sollte, ist schleierhaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige und die Vorinstanz von einem länger hingezogenen, komplexen Ereignis ausgehen, bei dem der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die verschiedenen Phasen des Geschehens differenziert zu reagieren, gezielt einzuwirken und mit der Geschädigten zu interagieren. 
Gleiches gilt für die Tathandlungen zum Nachteil einer weiteren Prostituierten betreffend das Dossier 2. Zwar mag zutreffen, dass die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten, die Vereinbarung des Entgelts und Begleitung in deren Wohnung Vorgänge waren, die der Beschwerdeführer gewohnt war. Nicht alltäglich erscheint jedoch, dass die Geschädigte den Sexualkontakt mit dem kokainkonsumierenden Beschwerdeführer ablehnte, woraufhin dieser auf die sexuellen Handlungen insistierte, ein Messer zückte, das er der Geschädigten an den Hals hielt, ihr mitteilte, dass er sie nicht bezahlen werde, sie an den Haaren riss und sie zu Oral- und Vaginalverkehr ohne Präservativ zwang. In der Folge sagte er der Geschädigten, er werde sie töten, wenn sie jemandem davon erzähle, und entwendete der Geschädigten ihr Bargeld, wobei er, auf deren Flehen hin, ihr Telefon zurückliess (Urteil S. 51 ff.; Anklageschrift vom 19. November 2019 E. 6 ff.). Wiederum handelte es sich um einen länger dauernden Handlungskomplex, bei dem der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die (unerwartete) Zurückweisung der Geschädigten zu reagieren und auf diese gezielt einzuwirken, indem er sie mit Gewalt dazu brachte, die von ihm verlangten sexuellen Handlungen vorzunehmen, bzw. diese durch Androhung des Todes zur Verschwiegenheit aufforderte. Bei der Schändung betreffend Dossier 4 mag der Ablauf zwar weniger komplex gewesen sein, zumal der Beschwerdeführer angesichts des Zustands der Geschädigten nur wenig mit ihr interagierte, nichtsdestotrotz ist von einem länger dauernden Ereignis auszugehen, das mehrere Handlungen beinhaltete (Duschen, Massage, Geschlechtsverkehr und dessen Abbruch, als die Geschädigte weinte; Urteil S. 65 ff.; Anklageschrift vom 19. November 2019 S. 9 f.). Der Raub gemäss Dossier 3 beging der Beschwerdeführer unmittelbar nach den Delikten betreffend Dossier 2, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zu seinem Zustand auch für den Raub Geltung haben. Wiederum sprach er eine Prostituierte an, vereinbarte mit ihr sexuelle Dienstleistungen, begleitete diese in ihre Wohnung, packte die Geschädigte unvermittelt mit einer Hand am Hals, zog sie an den Haaren und drückte sie mit Gewalt nach unten, während er von ihr Geld verlangte bzw. nach solchem suchte (Urteil S. 59 ff.; Anklageschrift vom 19. November 2019 S. 8 f.). Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der kombinierte Alkohol- und Kokainkonsum beim Beschwerdeführer einen bestimmenden Einfluss auf sein Handeln hatte, da er in der Lage war, auf die verschiedenen Phasen des Geschehens differenziert zu reagieren und gezielt einzuwirken. 
 
1.5.5. Ferner vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der Einschätzung des Sachverständigen (und der Vorinstanz) aufzuzeigen, dass weder er (der Beschwerdeführer) noch die Geschädigten handlungsbegünstigende Provokationen oder Intoxikationsphänomene geschildert hätten. Das generelle Vorbringen, die Geschädigten seien nicht danach gefragt worden, seien teilweise selbst schwerst intoxikiert gewesen und/oder hätten keine Erfahrungen in der entsprechenden Einschätzung, überzeugt nicht, da zu erwarten wäre, dass die Geschädigten unbewusst, mithin während der Schilderung des Tathergangs, Verhaltensweisen und/oder Äusserungen des Beschwerdeführers erwähnen würden, die auf eine Intoxikation schliessen liessen. Dass die Geschädigten entsprechende Phänomene geschildert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er argumentiert jedoch einerseits, der Sachverständige habe festgehalten, dass die erhöhten Leberwerte für einen intensiven Konsum sprächen und er - der Beschwerdeführer - grössere Probleme mit dem Konsum gehabt habe, als er zugegeben habe. Andererseits bringt er vor, er habe angegeben, dass er keine negativen Auswirkungen des Alkohols gespürt habe und ihm Aussenstehende nie angemerkt hätten, dass er getrunken habe, womit von Dritten gar keine Intoxikationsphänomene geschildert werden könnten. Dies mag zwar zutreffen, deutet jedoch einerseits auf seine Alkoholgewöhnung hin, und spricht andererseits gerade gegen eine forensisch relevante Psychopathologie, da nicht die Alkoholisierung, sondern der Rausch ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge Trunkenheit ist (vgl. E. 1.4.4). Haben weder Dritte noch der Beschwerdeführer selbst Auswirkungen des Alkohols bemerkt, ist nicht von einem für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relevanten Rausch auszugehen.  
 
1.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder in Willkür verfällt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Gutachten hinsichtlich der Frage der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit als schlüssig erachtet, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf abstellt und die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist.  
 
1.6. Die Vorinstanz legt im Rahmen ihrer Ausführungen zu der subjektiven Tatschwere hinsichtlich der einzelnen Delikte dar, dass gestützt auf die Akten weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Alkohol- und/oder der Kokainkonsum beim Beschwerdeführer einen bestimmenden Einfluss auf sein Handeln hatten, da er jeweils in der Lage war, auf die verschiedenen Phasen des Geschehens differenziert zu reagieren und gezielt einzuwirken. Sie gelangt jeweils zum Schluss, dass keine massgebende, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vorliege (vgl. E. 1.3). Auf die ausführliche vorinstanzliche Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Damit ist nicht dargelegt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung in Willkür verfällt oder Recht verletzt; dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung ist nicht einzugehen, da er diesen eine mittelgradige Herabsetzung der Schuldfähigkeit zu Grunde legt, wovon nach dem Ausgeführten nicht auszugehen ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlung und beantragt, es sei stattdessen eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten spreche sich klar für eine solche Massnahme aus, die gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zu bevorzugen sei. Das Untermassgebot sei in Zusammenhang mit einer Massnahme für junge Erwachsene nicht anwendbar.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sowohl die Voraussetzungen für die Anordnung von einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB als auch für eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegend unzweifelhaft gegeben seien. So sei durch das schlüssige und überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2019 erwiesen, dass die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, welche der Beschwerdeführer vor dem 25. Geburtstag verübt habe, im Zusammenhang mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD10: F14.1) und Alkohol (ICD-10: F10.1) gestanden hätten, wobei die dissoziale Persönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychischer Störung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einzureihen sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte sowie Straftaten, die mit Urkundenfälschungen einhergehen. Die Anordnung einer Massnahme erweise sich als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive des Beschwerdeführers eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschwerdeführers bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage komme, empfehle der Sachverständige die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, welcher Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Ferner gehe der Gutachter davon aus, dass eine Massnahmenfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers vorliege, da er durch therapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer hingegen nicht vorbehaltlos therapiewillig gezeigt. Auf die Frage, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB.  
Die Vorinstanz erwägt, vorliegend stehe den Empfehlungen des Gutachters allerdings die Beachtung des Untermassverbots der Anordnung einer höchstens vierjährigen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entgegen, zumal die Massnahme auch bereits mit der Vollendung des 30. Altersjahres des Beschwerdeführers aufzuheben wäre (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB) : So liege die "Zweidrittelgrenze" des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren bei neun Jahren und acht Monaten. Bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils habe der Beschwerdeführer bereits 1'814 Tage, d.h. knapp fünf Jahre in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in rund vier Jahren und acht Monaten in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB insgesamt bei sieben Jahren und acht Monaten liegen. Daher würde der damit verbundene Freiheitsentzug knapp zwei Jahre unter der "Zweidrittelgrenze" zu liegen kommen. Vorliegend lägen keine trifftigen Gründe dafür vor, von der "Zweidrittelregel" abzuweichen. Zum einen sei der Beschwerdeführer heute bereits 27-jährig und sei zum Zeitpunkt der massivsten Delikte auch bereits über 22 Jahre alt gewesen, weshalb sich seine Entwicklung bereits aufgrund seines fortgeschrittenen Alters weniger wesentlich beeinflussen lassen dürfte. Dazu komme, dass er sich im Vorverfahren wie vor beiden Gerichtsinstanzen grossmehrheitlich wenig kooperativ und reumütig gezeigt habe. Diese Einstellung stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sein könnte. Etwas anderes ergebe sich auch aus dem Führungsbericht der Direktion für Justiz und des Innern, Justizvollzug und Wiedereingliederung, vom 22. März 2023 nicht, in welchem dem Beschwerdeführer hinsichtlich der wöchentlich durchgeführten Therapiesitzungen von der ihn behandelnden Therapeutin in formaler Hinsicht zwar eine grosse Mitwirkungsbereitschaft attestiert werde, eine authentische Veränderungsmotivation von ihr indes als zweifelhaft eingestuft werde, was auf seine mangelnde Einsicht bezüglich seines dysfunktionalen Verhaltens zurückzuführen sei. Eine Teilnahme an deliktsorientierten Gruppentherapien habe der Beschwerdeführer des Weiteren abgelehnt. Die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sei insgesamt als fraglich bewertet und festgestellt worden, dass sein hoher Psychopathiewert in Kombination mit seinem Narzissmus den therapeutischen Zugang erschweren würde. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erscheine vor dem Hintergrund der aktenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der mangelnden Bereitschaft, sich mit seinen Unzulänglichkeiten auseinanderzusetzen, nicht opportun. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Untermassverbot seien somit nicht gegeben. Zum anderen lasse sich das Ziel der Behandlung gestützt auf die schlüssigen Folgerungen des Gutachters auch mittels einer ambulanten Massnahme erreichen, auch wenn die Massnahme für junge Erwachsene grundsätzlich im Vordergrund stehe. Zudem sei eine berufliche Ausbildung im Strafvollzug möglich und werde seitens des Beschwerdeführers denn auch seit Februar 2023 in Angriff genommen. Insgesamt lasse sich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbaren. Abgesehen davon erschienen vorliegend die Erfolgsaussichten durch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht besonders günstig bzw. sei nicht ein Resozialisierungserfolg zu erwarten, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen liesse (Urteil S. 140 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Untermassverbot dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2071 Ziff. 213.411). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; siehe auch BGE 118 IV 351).  
 
 
2.3.2. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
 
2.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1).  
 
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge mit der von ihm beantragten Strafe begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unzutreffend ist sein Vorbringen, selbst bei Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren läge die Dauer des Freiheitsentzugs bei erfolgreicher Absolvierung einer Massnahme für junge Erwachsene lediglich viereinhalb Monate unter der "Zweidrittelgrenze". Hier scheint der Beschwerdeführer einem Rechenfehler zu unterliegen, da selbst bei den von ihm angenommenen Zahlen (noch zu vollziehende Strafe bis "Zweidrittelgrenze" von viereindrittel Jahren und Dauer der Massnahme für junge Erwachsene von zweieinhalb Jahren) keine Differenz von viereinhalb Monaten resultiert. Demgegenüber zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, dass der mit einer Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug knapp zwei Jahre unter der "Zweidrittelgrenze" liegen würde (Urteil S. 142).  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das Untermassverbot komme in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene nicht zur Anwendung. Zur Begründung bringt er zutreffend vor, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Sperrklausel entschied. Allerdings ist der von ihm zitierten sowie weiteren Passagen in der bundesrätlichen Botschaft zu entnehmen, dass auf eine Sperrklausel neben weiteren Gründen (die Klausel widerspräche dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Subsidiarität und führte zu unflexiblen Lösungen, die der Praxis zu wenig Spielraum gäben) deshalb verzichtet wurde, weil bereits der Grundsatz der Subsidiarität nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sperrwirkung entfaltet (BBl 1999 2070 f. Ziff. 213.411, 2081 Ziff. 213.423). Zu Art. 62b Abs. 3 (E-) StGB führte der Bundesrat aus, das Dilemma, dass ein massnahmebedürftiger Täter durch die Massnahme begünstigt werden könnte, wenn er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Massnahme nach verhältnismässig kurzer Zeit erfolgreich beendet ist, müsse im Interesse der Verhütung künftiger Delikte in gewissen Grenzen hingenommen werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass durch die Sperrwirkung des Grundsatzes der Subsidiarität der Massnahmen solche Begünstigungen die Ausnahme bleiben werden (BBl 1999 2086 Ziff. 213.433). Aus der Botschaft ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Massnahmen für junge Erwachsene nicht von der Anwendung des Untermassverbots gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnehmen wollte. Dabei wird in der Botschaft auch ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer angeführten BGE 118 IV 351, der in Zusammenhang mit der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis aStGB) erging, Bezug genommen (vgl. BBl 1999 2070 f. Ziff. 213.411, 2081 Ziff. 213.423 insbesondere Fn. 253). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, in besagtem Entscheid werde explizit festgehalten, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, in dieser Form gar nicht stelle, und daraus schliesst, das Untermassverbot könne infolgedessen nicht unbesehen gegen die Einweisung in ein Massnahmezentrum für junge Erwachsene angewandt werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem bundesgerichtlichen Entscheid ergibt sich, dass sich die Frage, inwieweit die Dauer der Arbeitserziehung hinter einer schuldangemessenen Strafe zurückbleiben kann, deshalb nicht stelle, weil die Massnahme der Arbeitserziehung monistisch ausgestaltet war, d.h., dass neben der Massnahme keine Strafe ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht ergänzte, die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt setze voraus, dass der Betroffene sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einwirkungen zugänglich erscheine. An das Erfordernis einer in diesem Sinn günstigen Prognose seien um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe zu bemessen wäre, wenn keine Arbeitserziehung angeordnet würde (BGE 118 IV 351 E. 2d). Folglich fand die Dauer der (hypothetischen) schuldangemessenen Strafe auch im Rahmen der Prüfung der altrechtlichen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Berücksichtigung. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung zu der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht unbesehen auf die Massnahme für junge Erwachsene übernommen werden kann. Anders als die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ist die Massnahme für junge Erwachsene nicht mehr monistisch, sondern - wie die übrigen therapeutischen Massnahmen - dualistisch-vikariierend ausgestaltet (vgl. BBl 1999 2081 Ziff. 213.423). Zudem ist der Gesetzgeber - wie bereits aufgezeigt - davon ausgegangen, dass das Untermassverbot bzw. die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Massnahme für junge Erwachsene zur Anwendung gelangt. Gegenteiliges ist denn auch der Lehre - soweit das Untermassverbot überhaupt thematisiert wird - soweit ersichtlich nicht zu entnehmen (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, N. 1765 ff. und THIERRY URWYLER, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB - ein Beitrag zur Anwendung eines wenig beachteten Aspekts der Verhältnismässigkeitsprüfung, AJP 2018 S. 1478 ff., 1481 f., 1484, die davon ausgehen, dass bei einer Massnahme für junge Erwachsene regelmässig jene guten Behandlungsaussichten vorliegen dürften, die eine Durchbrechung der "Zweidrittelgrenze" erlauben; LUDWICZAK GLASSEY/ROTH/THALMANN, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 56 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 56 StGB; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. und 83 zu Art. 61 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 S. 308 f.), wobei anzumerken ist, dass gewisse Teile der Literatur bereits das Untermassverbot an sich kritisch betrachten (so wohl HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 56 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 8 S. 308 f.). Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach das Untermassverbot bei Massnahmen für junge Erwachsene generell nicht zur Anwendung gelangt, als unbegründet.  
 
2.4.3. Würde eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, müsste sie im Februar 2026, wenn der Beschwerdeführer sein 30. Altersjahr vollendet hat, aufgehoben werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB). Wäre die Massnahme erfolgreich, wäre die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (vgl. Art. 62 und 62b StGB) und der vom Beschwerdeführer ausgestandene Freiheitsentzug läge knapp zwei Jahre unter der "Zweidrittelgrenze" (vgl. E. 2.4.1). Damit prüft die Vorinstanz zu Recht, ob vorliegend die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (vgl. E. 2.3.1). Der Sachverständige hält fest, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung reihe sich aus gutachterlicher Sicht in einen Grenzbereich zwischen einer schweren psychischen Störung und einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung ein, wobei die abschliessende Einordnung vom weiteren Verlauf abhängen werde. Unabhängig davon wie die diesbezügliche juristische Entscheidung ausfalle, benötige der Beschwerdeführer umfassende therapeutische Unterstützung bei der Bearbeitung der deliktsrelevanten Problembereiche und zur Entwicklung eines tragfähigen sozialen Empfangsraums (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 95). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien handlungsorientierte Interventionen zur Verbesserung der langfristigen Kriminalprognose angezeigt, wobei aufgrund der Unreife des Beschwerdeführers aktuell (noch) mehrere Optionen offenstünden (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91). Aufgrund der Unreife, der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive des Beschwerdeführers und der positiven Entwicklung in der Untersuchungshaft sei aus gutachterlicher Sicht eine Massnahme für junge Erwachsene möglich (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91 und 95). Eine Aussichtslosigkeit wäre nicht von vornherein gegeben (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 91). Würde man sich für diese Massnahme entscheiden, könnte man eng an den Vorstellungen des Beschwerdeführers bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleiteten ambulanten Massnahme zu bevorzugen wäre. Jedoch benötige der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Legalprognose neben einer beruflichen und sozialpädagogischen Förderung intensive psychotherapeutische Interventionen. Sollte eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage kommen, wäre eine vollzugsbegleitende deliktpräventive ambulante Behandlung zu empfehlen (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 95). Die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, bejaht der Sachverständige (kantonale Akten, act. D1 7/22, Gutachten S. 96).  
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesen gutachterlichen Ausführungen schliesst, dass die Massnahme für junge Erwachsene zwar im Vordergrund steht, jedoch das Ziel der Behandlung auch mittels einer ambulanten Behandlung während dem Strafvollzug erreicht werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es reicht nach dem Ausgeführten nicht aus, dass eine Massnahme für junge Erwachsene zu favorisieren ist, vielmehr müssen die Erfolgsaussichten besonders günstig sein bzw. es muss ein Resozialisierungserfolg erwartet werden dürfen, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - vorliegend "beste Behandlungsaussichten" attestiert werden, ist den gutachterlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz neben den gutachterlichen Ausführungen die Einschätzung der Therapeutin des Beschwerdeführers berücksichtigt, welche dessen therapeutische Erreichbarkeit insgesamt als fraglich bewertet und feststellt, dass sein hoher Psychopathiewert in Kombination mit seinem Narzissmus den therapeutischen Zugang erschwerten (kantonale Akten, act. 348, Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Februar 2023 S. 7 f.). Auch daraus ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene nicht besonders günstig sind. Damit wird weder der Zweck einer Massnahme für junge Erwachsene verkannt noch die gutachterlich diagnostizierte Unreife des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass eine berufliche Ausbildung auch im Strafvollzug möglich ist und vom Beschwerdeführer bereits begonnen wurde. Da die Frage der Erfolgsaussichten bereits anhand der Einschätzung des Sachverständigen und der Therapeutin beurteilt werden kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz unzulässigerweise vom forensisch-psychiatrischen Gutachten abweicht, indem sie das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und dessen Uneinsichtigkeit als Indizien dafür wertet, dass dieser der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sei. 
 
2.4.4. Insgesamt gelangt die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass das Untermassverbot vorliegend zu berücksichtigen ist und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um den Strafvollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres