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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_292/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022 (200 21 777 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene, aus Peru stammende A.________ arbeitete zuletzt im 60 %-Pensum als Küchenangestellte im Spital B.________. Im Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Herz-Kreislauf-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern liess sie rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Expertisen vom 15. Juni 2018), klärte die Verhältnisse im Haushalt ab und stellte A.________ in der Folge die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf deren Einwand hin holte sie beim Swiss Medical Assessment- and Business Center (nachfolgend: SMAB), Bern, ein polydisziplinäres Gutachten vom 8. Februar 2021 ein. Eine erneute Haushaltsabklärung ergab keine Einschränkung (Bericht vom 13. April 2021). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode (Invaliditätsgrad: 0 % ab 1. August 2017 respektive 10 % ab 1. April 2018). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung vom 7. Oktober 2021 sei das kantonale Gericht zu verpflichten, ein Obergutachten anzuordnen und den Status neu festzusetzen; eventualiter sei ihr rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die vorinstanzliche Verneinung einer invalidisierenden, psychisch bedingten Funktionseinbusse aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Gesundheitsschäden (BGE 141 V 281 E. 4; 143 V 409 und 418), korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie über die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung bzw. Gericht und Ärzteschaft (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Richtig sind ferner die Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2) und hinsichtlich des höchstens 25 % betragenden Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat insbesondere der psychiatrischen SMAB-Expertise des Dr. med. C.________ vom 8. Januar 2021 Beweiskraft zuerkannt. Demnach hätten sich im durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hochauffällige Ergebnisse gezeigt. Laut Testmanual müsse bei der Beschwerdeführerin vom zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik ausgegangen werden, sodass keine psychiatrische Diagnose vergeben werden könne. Aus polydisziplinärer Sicht hielten die medizinischen Sachverständigen fest, es liege ein chronifiziertes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom vor, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Küchenangestellte ab April 2018 um 50 % und in einer angepassten Tätigkeit um maximal 20 % einschränke. Zuvor habe die Arbeitsfähigkeit 80 % (als Küchenangestellte) respektive 100 % (in adaptierter Tätigkeit) betragen. Die Statusfrage hat die Vorinstanz in Anbetracht dieser Einschätzung offengelassen, da selbst anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiere (0 % ab April 2017; maximal 16 % per April 2018). Gestützt darauf hat sie die am 7. Oktober 2021 verfügte Leistungsabweisung bestätigt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil ihr die Einsicht in die durchgeführte Testung (insbesondere gemäss Freiburger Persönlichkeitsinventar [nachfolgend: FPI]) verweigert worden sei, sodass sich das psychiatrische SMAB-Gutachten in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht fachkundig überprüfen lasse. Angesichts dieser schweren Gehörsverletzung müsse der psychiatrische Gutachter als befangen angesehen werden.  
 
5.2. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, begründete das SMAB die Nichtherausgabe der Testergebnisse zutreffend mit dem Schutz vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung. Würden wesentliche Inhalte des FPI veröffentlicht, so wäre der fragliche Test, welcher weltweit angewandt werde, unbrauchbar. Durch die Übermittlung der eigentlichen Fragebögen sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, ausser, dass die Testverfahren damit einem unberechtigten Personenkreis zugänglich gemacht würden (Stellungnahmen vom 31. Mai und 7. Juni 2021). Diese Begründung ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (statt vieler: Urteile 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2 und 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Ein solches besonderes Einzelinteresse hat das kantonale Gericht vorliegend zu Recht verneint, woran sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt somit ausser Betracht. Hinweise auf eine Befangenheit des psychiatrischen Gutachters ergeben sich keine.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin zieht im Weiteren die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Zweifel. 
 
6.1. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 wie auch dem angefochtenen Urteil liegt das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 8. Februar 2021 zugrunde, welches die Fachbereiche Innere Medizin (Federführung), Rheumatologie, Psychiatrie, Nephrologie und Kardiologie umfasst. Aus dem in der Beschwerde thematisierten IV-Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017, wonach für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversicherung dieselben Qualifikationen wie für neuropsychologische Leistungserbringen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt werden, lässt sich demzufolge nichts ableiten. Wenn die Beschwerdeführerin ferner (erneut) auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie Bezug nimmt, ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung deren Beachtung verbindlich vorschreiben. Es handelt sich lediglich um Vorgaben mit ergänzendem Charakter (vgl. statt vieler: Urteile 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.4.1 und 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2). Nachdem die Beschwerde dazu keinerlei Ausführungen enthält, erübrigen sich Weiterungen.  
 
6.2. Bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, beim Simulationsvorwurf des psychiatrischen Experten Dr. med. C.________ handle es sich um einen eindeutigen "Kunstfehler", so dringt sie ebenso wenig durch. Vielmehr gewichtete der psychiatrische Gutachter nach verbindlicher Feststellung (vgl. E. 1 hievor) der Vorinstanz abgesehen von den durchgeführten Testverfahren (Beck'sches Depressionsinventar [nachfolgend: BDI], FPI und TOMM) insbesondere das Antwortverhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin, welches er als Fachperson gesamthaft erfasste und würdigte. Unter dem Aspekt der Konsistenz sind sämtliche Gesichtspunkte des Verhaltens zu beurteilen (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen; BGE 141 V 281 E. 4.4), was der psychiatrische Sachverständige getan hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fallen darunter auch Beobachtungen ausserhalb des eigentlichen Begutachtungsprozesses, wobei inkonsistentes Verhalten ein Indiz dafür bildet, dass die geltend gemachte Einschränkung anders zu begründen ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. Diesbezüglich enthält die psychiatrische Expertise durchwegs schlüssige Angaben. Demnach habe die Beschwerdeführerin eine mannigfaltige Symptomatik beschrieben, welche jedoch nicht objektiviert werden könne. So hätten sich im klinischen Befund eine uneingeschränkte Auffassungsgabe und eine normale Merkfähigkeit wie auch ein unbeeinträchtigtes Kurz- und Langzeitgedächtnis gezeigt, was mit den beklagten starken Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht in Einklang zu bringen sei (SMAB-Gutachten, S. 67 f.). Wie sich den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen weiter entnehmen lässt, habe der Beschwerdevortrag insgesamt äusserst vage gewirkt. Selbst eine Schilderung ihres Tagesablaufes sei der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen. Vielmehr habe diese immer wieder darauf eingeschwenkt, überhaupt nichts mehr tun zu können (SMAB-Gutachten, S. 70). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung des Dr. med. C.________, aus psychiatrischer Warte lasse sich objektiv keine Einschränkung der Ressourcenlage begründen, in allen Teilen überzeugend.  
 
6.3. Hinreichend dargelegt wird im psychiatrischen Gutachten schliesslich, weshalb bei der Beschwerdeführerin weder eine relevante depressive Symptomatik noch eine Traumafolgestörung oder eine chronische Schmerzstörung vorliegen. Wohl wurde im BDI ein Wert erreicht, welcher nach gutachterlicher Aussage formal für eine schwere depressive Episode gesprochen hätte, und zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Begutachtung zum depressiven Pol hin verschoben. Indessen legte Dr. med. C.________ in nicht zu beanstandender Weise dar, das tadellose Auftreten der Explorandin sowie deren Verhalten, etwa die im Jahr vor der Begutachtung unternommene Reise nach Peru, sprächen klar gegen eine relevante depressive Symptomatik (vgl. SMAB-Gutachten, S. 69 und 71). Hielt der medizinische Sachverständige alsdann fest, es fehle auch an einem Anhaltspunkt für eine Traumafolgestörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), nachdem die Beschwerdeführerin zwischen 1990 und 2018 praktisch durchgehend am Berufsleben teilgenommen habe, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese im Übrigen gänzlich unbestrittene Tatsache, wie die Beschwerdeführerin meint, keinen Eingang in die Begutachtung hätte finden sollen (vgl. E. 6.2 hievor). In Anbetracht dessen konnte auch eine speziell auf eine PTBS ausgerichtete Testung ohne Weiteres unterbleiben, liegt doch die Entscheidung darüber, welche Tests angebracht sind, ohnehin im alleinigen Ermessen der medizinischen Fachperson (statt vieler: Urteile 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 6.2.1 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2; je mit Hinweis).  
 
6.4. Auch anderweitig sprechen keine konkreten Indizien gegen die Beweiskraft der SMAB-Expertise (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Das kantonale Gericht durfte somit darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.  
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder