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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_418/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
2. Gebäudeversicherung Bern (GVB), 
3. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, 
Münsterplatz 3a, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Feuersicherheit in bestehendem Gebäude, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 5. Juli 2023 (100.2023.78U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Gebäudeversicherung Bern (GBV) teilte der Stockwerkeigentümerschaft B.________ (nachfolgend: STWEG B.________) am 1. Mai 2013 mit, dass anlässlich einer im Gebäude an der Strasse U.________ durchgeführten Feuerschau Brandschutzmängel festgestellt worden seien und sie aufgefordert werde, die Mängel zu beheben. Am 31. Mai 2017 beschlossen die Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer im Rahmen einer Stockwerkeigentümerversammlung, die Brandschutzmassnahmen gemäss dem erarbeiteten Brandschutzkonzept umzusetzen.  
Am 7. November 2018 teilte die Verwaltung der STWEG B.________ der Gebäudeversicherung mit, dass die Brandschutzmassnahmen umgesetzt worden seien; einzig in der Wohnung von A.________ habe keine Brandschutztür und kein Rauchmelder eingebaut werden können, weil der Eigentümer seine Zustimmung verweigere. In der Folge forderte die Gebäudeversicherung A.________ mehrmals vergeblich dazu auf, die Brandschutzmängel in seiner Wohnung zu beheben bzw. beheben zu lassen. 
 
1.2. Am 19. April 2019 erliess die Gebäudeversicherung eine Verfügung, mit welcher sie die STWEG B.________ unter anderem verpflichtete, die Wohnungstür bei der Wohnung S.________ durch eine Brandschutztür El 30 zu ersetzen sowie in derselben Wohnung einen Rauchmelder zu installieren (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Umsetzung dieser Massnahmen wurde ihr eine 60-tägige Frist ab Rechtskraft der Verfügung gewährt (Dispositiv-Ziff. 2). Bei Nichtumsetzung der Brandschutzmassnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 wurde eine Verzeigung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht (Dispositiv-Ziff. 4).  
Hiergegen erhob A.________, Stockwerkeigentümer der Wohnung S.________, am 29. Mai 2022 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direktion). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2023 insoweit gut, als sie Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem ergänzte sie Dispositiv-Ziff. 1 von Amtes wegen wie folgt: "A.________ wird verpflichtet, die Umsetzung der Massnahmen zu dulden". 
 
1.3. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 4. August 2023 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2023.  
Mit Schreiben vom 9. August 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte A.________ keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4).  
 
2.2. Das angefochtene Urteil ist gestützt auf das kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG/BE; BSG 871.11) i.V.m. der kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV/BE; BSG 871.11) ergangen, wie es sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, unter Verweis auf den aktenkundigen Entscheid der Direktion vom 25. Januar 2023, ergibt. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass die angeordneten Brandschutzmassnahmen bezwecken würden, einen Fluchtweg zu schützen bzw. eine angemessene Brandmeldeanlage im Gebäude sicherzustellen. Sie würden sich auf die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen stützen und damit den anerkannten Regeln der Baukunde und Technik entsprechen. Zudem erscheine die dem Beschwerdeführer eingeräumte 60-tägige Frist für die Umsetzung angemessen.  
 
2.3. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit und die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen beanstandet. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, es sei "nichts untersucht" und auf "das eigentliche Problem nicht eingegangen" worden. Die Massnahmen seien "nicht durchdacht" und daher unverhältnismässig bzw. nicht durchsetzbar. Ferner scheint er die Anwendbarkeit der Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen zu beanstanden, wobei er diese Auffassung nicht rechtsgenüglich begründet. Schliesslich betrachtet er das vorinstanzliche Urteil als "Einschüchterungs- und Vertuschungsversuch" und bezeichnet die bisher ergangenen Verfügungen als "Provokation mit unberechtigter Verunglimpfung und unberechtigten Drohungen" gegen ihn.  
Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen bejaht hat. Soweit er im Übrigen auf weitere Dokumente verweist, in welchen die Tatsachen bzw. die Situation beschrieben sein soll, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Schliesslich legt er nicht substanziiert dar, weshalb das Thema Korruption im angefochtenen Urteil hätte angesprochen werden müssen bzw. inwiefern ein Bezug zum Streitgegenstand vorliegen soll. 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der STWEG B.________ ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Es ist ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov