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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_430/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Affolter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Selin Engez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Obhut und persönlicher Verkehr), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Mai 2023 (LY220011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1986) und C.A.________ (geb. 1988) sind die verheirateten Eltern von D.A.________ (geb. 2017).  
 
A.b. Nach der Geburt seines Sohnes verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand von B.A.________, sodass er - nach einem ersten kurzen Klinikaufenthalt - vom 12. März 2018 bis zum 11. Mai 2018 stationär in der Klinik E.________ behandelt werden musste. Anfang Mai 2018 kam es zur Trennung der Kindeseltern, wobei C.A.________ mit dem gemeinsamen Sohn aus der ehelichen Wohnung auszog. Fortan lebte D.A.________ unter der Obhut der Mutter und sah seinen Vater - stets in Begleitung seiner Mutter - am Samstag und Sonntag jeweils für rund zwei Stunden.  
 
A.c. Diese Regelung behielten die Kindeseltern während rund dreieinhalb Jahren bei. Zu einer gerichtlichen Regelung kam es erst, nachdem C.A.________ im Oktober 2020 beim Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte und B.A.________ im Scheidungsverfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte. Soweit vorliegend interessierend, teilte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2022 die Obhut für den Sohn der Mutter zu, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn und errichtete für Letzteren eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, wobei es auch die Aufgaben der Beistandsperson umschrieb. Der Vater wurde im Wesentlichen wie folgt berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn zu Besuch zu nehmen: In einer ersten Phase ab Einsetzung einer sozialpädagogischen Fachperson jeweils für die Dauer von vier Stunden pro Woche bzw. nach einem Monat an einem Tag pro Woche in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson; in einer zweiten Phase (circa drei Monate ab Beginn der begleiteten Besuche) war eine stufenweise Überführung der begleiteten Besuche in unbegleitete Kontakte vorgesehen, wobei die Übergaben begleitet zu erfolgen hätten; in einer dritten Phase (circa zwei Monate nach Beginn der Überführung der begleiteten Treffen in teilweise unbegleitete Kontakte) war ein unbegleitetes Besuchsrecht vorgesehen, und zwar zunächst an jedem Samstag, nach weiteren circa zwei Monaten an jedem zweiten Wochenende jeweils in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag (ohne Übernachtungen) und in den ungeraden Wochen am Samstag, nach weiteren circa zwei Monaten an jedem zweiten Wochenende in den geraden Wochen von Samstag bis Sonntag (mit Übernachtungen) und in den ungeraden Wochen jeweils am Samstag.  
 
B.  
 
B.a. Beide Parteien waren mit diesem Entscheid nicht einverstanden und gelangten deshalb mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Während B.A.________ (weiterhin) die Einführung der alternierenden Obhut beantragte, wehrte sich C.A.________ gegen die Überführung der von einer sozialpädagogischen Fachperson begleiteten in unbegleitete Kontakte.  
 
B.b. Die Vorinstanz holte je einen Bericht der Beiständin des Kindes und der die Besuche persönlich begleitenden sozialpädagogischen Fachperson ein. Die Berichte datieren vom 30. bzw. 18. November 2022. Die Vorinstanz gewährte den Parteien in der Folge das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zeigte sie ihnen schliesslich die Spruchreife bzw. den Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung an.  
 
B.c. In teilweiser Gutheissung der Berufung von C.A.________ regelte das Obergericht mit Entscheid vom 2. Mai 2023 den persönlichen Verkehr neu und berechtigte und verpflichtete den Vater, den Sohn wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: Ab sofort für die nächsten vier Besuche (Übergangsphase zu unbegleiteten Kontakten) an einem Tag pro Woche in teilweiser Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, wobei ein schrittweiser Übergang zu einem unbegleiteten Besuchsrecht vorgesehen wurde; und nach der Übergangsphase für die weitere Dauer des Verfahrens an jedem Samstag unbegleitet jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wobei die Übergaben noch immer begleitet zu erfolgen hätten. Das Obergericht passte sodann die der eingesetzten Beistandsperson übertragenen Aufgaben leicht an (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Berufungen ab (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte den Parteien die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 4) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
C.  
Gegen diesen ihm am 8. Mai 2023 zugestellten Entscheid gelangt B.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juni 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ausserdem ersucht er das Bundesgericht, den Sohn unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Rechtsbegehren Ziff. 2), wobei er jeweils in den geraden Kalenderwochen, in den geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie während der Hälfte seiner Ferien unter die Betreuungsverantwortung des Beschwerdeführers zu stellen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventualiter zu den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Obhut, persönlicher Verkehr) für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) und damit betreffend Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG ohne Streitwert entschieden hat. Die vom legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen als zulässig.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
 
1.2.2. Einen reformatorischen Antrag stellt der Beschwerdeführer lediglich im Hinblick auf die alternierende Obhut. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs anbelangt, ersucht er hingegen einzig um Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheids und - eventualiter zur Errichtung der alternierenden Obhut mit der von ihm beantragten Betreuungsregelung - Rückweisung an die Vorinstanz. Nun lässt sich auch der Beschwerdebegründung, die vom Bundesgericht zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2), nicht entnehmen, wie das Kontaktrecht - bei Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der alternierenden Obhut - konkret ausgestaltet werden soll. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzlich getroffene Regelung wieder in Kraft gesetzt haben möchte, denn er führt beispielsweise aus, die Vorinstanz habe selbst eine Prognose über die weitere Entwicklung des Besuchsrechts während des voraussichtlich noch Jahre dauernden Scheidungsverfahrens stellen und gestützt darauf ein angemessenes Besuchsrecht festlegen müssen. Zu den von der Vorinstanz angepassten Aufgaben der Beiständin äussert er sich sodann nicht. Mithin bleibt es beim kassatorischen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, womit die Zulässigkeit eines solchen Antrags vorliegend zu klären ist. Entgegen der ihn auch insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; siehe auch Urteil 5A_100/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis) äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid zu einem wesentlichen Teil auf dem Vorwurf gründet, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in willkürlicher Weise auf einen nicht aktuellen Sachverhalt abgestellt. Sollte das Bundesgericht diese Rüge des Beschwerdeführers für begründet erachten, hätte es die Sache grundsätzlich zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In dieser Hinsicht erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als genügend. Allerdings beanstandet er im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bzw. den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine Übernachtungen vorzusehen seien, auch die Rechtsanwendung als willkürlich (Art. 9 BV i.V.m. Art. 273 ZGB). Hier könnte das Bundesgericht aber ohne Weiteres reformatorisch urteilen. Da es der Rechtsrüge daher an einem (zulässigen) Rechtsbegehren fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin. In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).  
 
2.2. Den Sachverhalt schildert der Beschwerdeführer aus seiner Sicht, ohne jedoch Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit seine Schilderungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, bleiben sie vor Bundesgericht unbeachtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Dauer der Urteilsberatung durch die Vorinstanz sei unangemessen lange gewesen. Der Entscheid basiere daher auf einem nicht mehr aktuellen Sachverhalt. Dies bedeute eine offensichtlich willkürliche Anwendung der Untersuchungsmaxime (Art. 9 BV i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO), eine Rechtsverweigerung i.e.S. (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien allerdings keine - echten wie unechten - Noven mehr vorbringen, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (Urteil 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; 142 III 695 E. 4.1.4). Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe von ihm eingereichte Noven nicht mehr berücksichtigt, sondern wirft dieser eine unangemessen lange Dauer der Urteilsberatung, insbesondere vor dem Hintergrund der stufenweisen Regelung des persönlichen Verkehrs durch die Erstinstanz, vor. Zum Urteilszeitpunkt sei offensichtlich gewesen, dass die über fünf Monate zurückliegenden Verhältnisse nicht mehr aktuell gewesen seien und demzufolge nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen. Indem die Vorinstanz weder den Parteien nochmals Gelegenheit zur Äusserung gegeben noch von Amtes wegen abgeklärt habe, ob die Verhältnisse noch aktuell seien, habe sie es unterlassen, den für die Rechtsanwendung notwendigen Sachverhalt, namentlich die seit dem 18./30. November 2022 bis zum 2. Mai 2023 verwirklichten Tatsachen, festzustellen.  
 
3.3. Nachdem die Vorinstanz den Parteien in Bezug auf die eingeholten Berichte der Beiständin und der sozialpädagogischen Fachperson das rechtliche Gehör gewährte, zeigte sie ihnen mit Verfügung vom 17. Januar 2023 den Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung an (siehe Sachverhalt, Bst. B.b). Damit waren die Parteien mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln ausgeschlossen (oben E. 3.1). Aber auch die Vorinstanz war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, von Amtes wegen neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 46 zu Art. 229 ZPO), denn der Novenausschluss ab Beginn der Urteilsberatung gilt unabhängig von der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (zit. Urteil 5A_654/2022 E. 3.2; oben E. 3.1). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, sollte die Urteilsberatung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, unangemessen lange gedauert haben. Im Grundsatz zutreffend leitet der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall insbesondere aus der stufenweisen Regelung des persönlichen Verkehrs durch die Erstinstanz und die damit vorhersehbaren Entwicklungen der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn eine relativ kurz zu bemessende Dauer der Urteilsberatung ab. Schliesslich ist das Gericht gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142III 413 E. 2.2.5). Eine Urteilsberatung von ca. 3,5 Monaten ist aber - unter Willkürgesichtspunkten - vorliegend nicht zu beanstanden (als nicht unangemessen erachtete das Bundesgericht eine Urteilsberatung von sechs Monaten [Urteil 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.4.4] bzw. eine solche von rund drei Monaten [BGE 142 III 413 E. 2.2.7]; vgl. auch Urteil 5A_389/2022 vom 29. November 2022 E. 4.2 für eine ca. drei Monate andauernde Urteilsberatung, die Dauer wurde allerdings nicht in Frage gestellt). Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zwar von Amtes wegen auf ihre Verfügung vom 17. Januar 2023 hätte zurückkommen und das Beweisverfahren wieder hätte öffnen können, insbesondere, um in der Zwischenzeit eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (BGE 138 III 788 E. 5; zit. Urteil 5A_654/2022 E. 3.2). Darauf haben die Parteien jedoch keinen Anspruch (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 in fine mit Hinweisen). Nicht beantwortet werden muss die Frage, ob der Vorinstanz - selbst wenn die Dauer der Urteilsberatung sich als zu lange erweisen würde - vorliegend eine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime überhaupt vorgeworfen werden könnte, denn schliesslich trifft die Parteien auch bei Geltung dieser Maxime eine Mitwirkungspflicht und ist es an ihnen, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Über die (angeblich) eingetretenen Entwicklungen des persönlichen Verkehrs hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz aber unstreitig nicht informiert.  
 
3.4. Nachdem die Dauer der Urteilsberatung mindestens unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, laufen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (insbesondere der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 BV) ins Leere. Das Berufungsverfahren ist am 17. Januar 2023 in die Phase der Urteilsberatung übergegangen. Alle seither eingetretenen Tatsachen sind demzufolge und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unechten, sondern echte Noven (BGE 143 III 272 E. 2.3.2). Ihre Geltendmachung vor Bundesgericht ist daher ausgeschlossen (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen (Beschwerdebeilagen 1 bis 5) sind folglich ebenso unzulässig wie die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, die vor Bundesgericht unbeachtlich zu bleiben haben. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, solche echten Noven im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen (BGE 143 III 42 E. 5.2).  
 
4.  
In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin; er beantragt wie vor Vorinstanz die Errichtung einer alternierenden Obhut. 
 
4.1. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Sohn werde seit der Trennung der Parteien ausschliesslich von seiner Mutter betreut. Sie sei zweifellos seine Hauptbezugsperson und er habe eine enge Bindung zu ihr. Es scheine ihm auch heute noch schwer zu fallen, sich von ihr zu lösen bzw. sich vollends auf die - nicht (mehr) von seiner Mutter begleiteten - Kontakte mit dem Beschwerdeführer einzulassen. So befinde sich die von der Erstinstanz erlassene Besuchsregelung noch immer in der ersten Phase. Der Beschwerdeführer betreue den Sohn, in Begleitung der sozialpädagogischen Fachperson, jeweils an einem Tag pro Woche für die Dauer von grundsätzlich acht Stunden. Gemäss Einschätzung der Beiständin habe der Sohn die Besuchsregelung noch nicht ganz verinnerlicht. Zudem hätten vereinzelt Besuche abgebrochen werden müssen, weil der Sohn heftig geweint und zu seiner Mutter habe gehen wollen. Mit anderen Worten befinde sich die Vater-Kind-Beziehung nach wie vor im Aufbau und die Erwägungen der Erstinstanz hätten insofern auch heute noch Gültigkeit. Der Ausbau der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn habe sich stets am Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu orientieren. Das Kindeswohl sei für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor und die Interessen und Wünsche der Eltern hätten in den Hintergrund zu treten. Würde der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt für berechtigt erklärt, seinen Sohn hälftig zu betreuen, bedeutete dies für das Kind aller Voraussicht nach eine massive Überforderung. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer alternierenden Obhut sei folglich nicht stattzugeben. Vielmehr sei weiterhin auf einen schrittweisen, sich am Wohl des Sohnes orientierenden Ausbau des Besuchsrechts hinzuarbeiten. Hinzu komme, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens stetig verschlechtert habe und sich heute in hohem Masse konfliktbehaftet zeige. Würde der Sohn unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wäre daher zu befürchten, dass er dem gravierenden Elternkonflikt noch mehr ausgesetzt würde, was seinen Interessen offensichtlich zuwiderlaufe.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ist mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einverstanden. Soweit seine Kritik auf der Argumentation beruht, die Vorinstanz habe nicht gestützt auf die aktuellen Gegebenheiten entschieden, und er daher die eingetretenen Entwicklungen des persönlichen Verkehrs bzw. der Vater-Kind-Beziehung schildert und zum Beleg echte Noven einreicht, ist darauf nicht mehr einzugehen (dazu schon E. 3). Vorab zu prüfen ist die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Feststellung, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich nach wie vor im Aufbau (dazu E. 4.3.2), und der darauf gestützt erfolgten Schlussfolgerung, eine alternierende Obhut würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach eine massive Überforderung des Sohnes bedeuten (dazu E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 9 BV bzw. eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.  
 
4.3.1. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Als erstes greift der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an, wonach sich der persönliche Verkehr noch auf der ersten Stufe befinde. Angesichts der im Abstand von zwei Monaten auszudehnenden Phasen und der Ankündigung der Beiständin, das Besuchsrecht zeitnah auszudehnen, sei dies eine unhaltbare Schlussfolgerung. Ebenso unhaltbar und willkürlich (Art. 9 BV) sei die Schlussfolgerung, dass sich die Vater-Kind-Beziehung nach wie vor im Aufbau befinde. Die Vorinstanz habe die vorliegenden Berichte willkürlich gewürdigt. Die sozialpädagogische Fachperson habe festgestellt, das Kind geniesse die Zeit mit dem Beschwerdeführer und die Vater-Kind-Beziehung sei herzlich und liebevoll. Grund dafür, dass noch keine unbegleiteten Besuche hätten stattfinden können, seien Unsicherheiten und Bedenken der Beschwerdegegnerin, die einen grossen Einfluss auf das Kind habe. Die Vater-Kind-Beziehung sei enger geworden, aus Sicht der Familienbegleiter vertrauensvoll genug und der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage und gewillt, unbegleitete Besuche mit dem Kind zu organisieren. Zusätzlich habe die sozialpädagogische Fachperson in ihrem Bericht bemerkt, sie habe die Beziehung zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer von Anfang an als positiv erlebt. Diese wichtigen und entscheidwesentlichen Feststellungen der sozialpädagogischen Fachperson, auf welche der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hingewiesen habe, lasse die Vorinstanz ohne sachlichen Grund unberücksichtigt. Andernfalls habe sie nicht zur Auffassung gelangen können, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden könne, da diese Umstände damals noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Auch in dieser Hinsicht verstosse die Vorinstanz gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV.  
 
4.3.2.2. Wie aufgezeigt kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, die Phase der Urteilsberatung zu früh eingeleitet zu haben. Sie durfte - und musste unter diesen Umständen - demnach auf den Sachverhalt, wie er sich zum 17. Januar 2023 präsentierte, abstellen. Daran ändert auch nichts, dass die von der Erstinstanz festgelegte Regelung den stufenweisen Ausbau des persönlichen Verkehrs vorsah. Bereits deshalb hält auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Vater-Kind-Beziehung noch im Aufbau befinde, dem Willkürverbot stand. Hinzu kommt Folgendes: Die - gestützt auf die eingeholten Berichte der Beiständin sowie der sozialpädagogischen Fachperson - getroffene Feststellung, wonach es dem Kind nach wie vor schwer falle, sich von seiner Mutter zu lösen und sich auf die Kontakte mit dem Vater einzulassen, greift der Beschwerdeführer nicht selbständig an. Stattdessen zitiert er Ausschnitte aus dem Bericht der sozialpädagogischen Fachperson, die die Vorinstanz angeblich ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen habe. Freilich zitiert er jedoch nur die ihm genehmen Aussagen und lässt wichtige weitere Ausführungen im Bericht aus. Dies trifft auf die Passagen zu, dass es auch Momente gegeben habe, in denen der Sohn plötzlich wütend auf seinen Vater geworden sei und diesen abgewiesen habe oder dass es dem Sohn noch schwer falle, sich von seiner Mutter zu trennen und selbst wenn er beim Beschwerdeführer sei, das Bedürfnis habe, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu sein. Ohnehin vermögen die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aussagen die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich nach wie vor im Aufbau, nicht zu erschüttern, denn darin wird dem Beschwerdeführer lediglich die Fähigkeit attestiert, unbegleitete Besuche mit dem Kind zu organisieren. Dass die Vater-Kind-Beziehung bereits fortgeschritten wäre, ist daraus jedoch nicht abzuleiten bzw. widerspricht der Feststellung, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich noch im Aufbau, auch die Aussage nicht, diese sei "enger" geworden. Ausführungen zur alternierenden Obhut macht der Bericht zudem nicht. Der Vorinstanz kann folglich nicht vorgeworfen werden, entscheidwesentliche Beweismittel ohne Grund nicht beachtet zu haben. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die weiteren, vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hinzuweisen: Seit der Trennung der Parteien wird der gemeinsame Sohn ausschliesslich von seiner Mutter betreut, die seine Hauptbezugsperson ist und von der er sich nur schwer lösen kann. Den Vater hat er - bis zum Erlass der erstinstanzlichen Regelung - jeweils nur am Samstag und Sonntag für rund zwei Stunden in Begleitung seiner Mutter gesehen. Wie angesichts dessen die vorinstanzliche Feststellung, die Beziehung befinde sich noch im Aufbau, mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) in Konflikt geraten könnte, erschliesst sich nicht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welche erstinstanzlichen Erwägungen die Vorinstanz konkret abgestellt hat und inwiefern dies unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden wäre.  
 
4.3.3.  
 
4.3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine hälftige Betreuung würde zum jetzigen Zeitpunkt eine massive Überforderung für den Sohn bedeuten. Er führt aus, die Vorinstanz käme zu dieser Schlussfolgerung, ohne sie in irgendeiner Weise zu begründen. Selbiges sei weder Gegenstand von Parteibehauptungen noch von den im Recht liegenden Beweismitteln gewesen. Soweit dies implizit aus der Feststellung abgeleitet werde, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich noch im Aufbau, sei bereits aufgezeigt worden, dass diese willkürlich erfolgt sei. Es fänden sich überdies keine Hinweise, dass und weshalb das Kind aller Voraussicht nach massiv überfordert wäre, wenn ein Teil seiner Betreuung vom eigenen Vater übernommen würde. Im Gegenteil habe die sozialpädagogische Fachperson ausgeführt, dass das Kind die Zeit mit dem Beschwerdeführer geniesse und die Vater-Kind-Beziehung von Anfang an als positiv erlebt sowie zunehmend enger geworden sowie herzlich, liebe- und vertrauensvoll sei. Erneut lasse die Vorinstanz diese wichtigen und entscheidwesentlichen Feststellungen ohne sachlichen Grund unberücksichtigt, andernfalls sie nicht zum offensichtlich unhaltbaren Schluss habe kommen können, das Kind wäre bei einer alternierenden Obhut massiv überfordert. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV falsch festgestellt und den Entscheid auf diese willkürlichen Feststellungen gegründet.  
 
4.3.3.2. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass sich die Vater-Kind-Beziehung noch im Aufbau befindet. Sie hat auch - unangefochten - festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Hauptbezugsperson des Kindes ist und der Beschwerdeführer seinen Sohn mindestens seit der Trennung der Parteien im Mai 2018 - gut ein halbes Jahr nach dessen Geburt - nicht ohne Begleitung betreut hat. Ebenfalls unbestritten hat sie festgestellt, dass das Kind nach wie vor Mühe hat, sich von seiner Mutter zu lösen und sich auf die Kontakte mit dem Vater einzulassen. Die auf diesen Feststellungen beruhende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Kind bei einer hälftigen Betreuung durch den Beschwerdeführer - zum jetzigen Zeitpunkt - massiv überfordert wäre, ist daher nachvollziehbar und wird insbesondere nicht von den vom Beschwerdeführer zitierten Auszügen aus dem Bericht der sozialpädagogischen Fachperson erschüttert. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist nicht auszumachen.  
 
4.3.4. Im Hinblick auf die vorinstanzliche Feststellung, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich noch im Aufbau, und die gestützt darauf getroffene Schlussfolgerung, das Kind wäre zum jetzigen Zeitpunkt bei einer hälftigen Betreuung durch den Beschwerdeführer massiv überfordert, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen folglich nicht durch.  
 
4.4. Sodann ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe das Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet.  
 
4.4.1. Zusammengefasst wirft er der Vorinstanz vor, die vom Bundesgericht zur alternierenden Obhut entwickelten Kriterien nicht dargelegt und nicht einmal die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen benannt zu haben. Der Entscheid orientiere sich dementsprechend nicht an den massgebenden rechtlichen Grundsätzen bzw. stelle die Vorinstanz zwar fest, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt erziehungsfähig sei, gehe ansonsten aber ohne sachlichen Grund und damit willkürlich nicht auf die übrigen für die Beurteilung der Obhutsfrage relevanten Umstände ein, welche vom Beschwerdeführer behauptet worden seien. Stattdessen habe die Vorinstanz das Recht, konkret Art. 298 Abs. 2ter ZGB, in Verletzung von Art. 9 BV angewendet, ihr Ermessen missbraucht und sei damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, welche positiven Auswirkungen eine alternierende Obhut mit einer gleichberechtigten Beziehung zu beiden Elternteilen in Bezug auf das Kindeswohl hätte und welche negativen Auswirkungen die aktuelle Regelung für das Kindeswohl mit sich bringe. Sämtliche Tatsachen, die für eine alternierende Obhut sprechen würden, habe die Vorinstanz ausser Betracht gelassen. Sie habe es auch unterlassen, bezugnehmend auf die vom Bundesgericht als massgebend erachteten Kriterien eine sachverhaltsbasierte Prognose betreffend das Kindeswohl im Szenario einer alternierenden Obhut zu stellen. Der Entscheid sei in stossender Weise ungerecht, als dass dem Kind und dem Beschwerdeführer eine dem Kindeswohl entsprechende alternierende Obhut verwehrt werde, obschon die Voraussetzungen erfüllt wären. Ausschlaggebend scheine nur gewesen zu sein, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln gegen eine alternierende Obhut wehre. Dies sei deshalb zusätzlich stossend, weil es die Beschwerdegegnerin gewesen sei, die den Kontakt zwischen Vater und Kind während Jahren behindert und damit deren Rechte beschnitten habe. Ein solches Vorgehen sei unzulässig.  
 
4.4.2. Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3), sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid schliesslich dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.4.3. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Vorinstanz weder bei der Feststellung, die Vater-Kind-Beziehung befinde sich noch im Aufbau, noch bei der Schlussfolgerung, das Kind wäre zum jetzigen Zeitpunkt bei einer hälftigen Betreuung durch den Beschwerdeführer massiv überfordert, in Willkür verfallen ist. Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz nicht im Detail mit den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zur Anordnung der alternierenden Obhut (dazu E. 4.1) auseinandergesetzt hat. Sie hat ihre Überlegungen aber auf das Kindeswohl gegründet, das als oberste Maxime des Kindesrechts gilt (BGE 141 III 328 E. 5.4) und für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor ist, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass nicht nur die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Er behauptet dies zwar, vermag aber nicht weiter zu konkretisieren, inwiefern die Verweigerung der alternierenden Obhut vorliegend konkret unhaltbar wäre. Dies ist basierend auf den vorinstanzlichen, willkürfrei getroffenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn seit mindestens kurz nach der Geburt bis zum 6. Altersjahr nie unbegleitet betreut und noch keine tragfähige Vater-Kind-Beziehung entwickeln können. Bei dieser Ausgangslage scheint es sachgerecht, zunächst den Aufbau dieser Beziehung zu priorisieren. Sodann verweist der Beschwerdeführer zwar auf die Rechtsprechung, wonach es willkürlich sein kann, beim erstmaligen Obhutsentscheid für die Stabilität der Verhältnisse eine vor der Trennung der Eltern gelebte alternierende Kinderbetreuung nicht zu berücksichtigen und stattdessen auf die Situation nach der Trennung abzustellen, als ein Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil unterband (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 185). Eine solche Situation liegt aber gerade nicht vor: Weder behauptet der Beschwerdeführer, seinen Sohn in der kurzen Zeit vor der Trennung bzw. seinem Klinikeintritt (alternierend) betreut zu haben, noch liegen Feststellungen vor, wonach die Beschwerdegegnerin den Kontakt des Beschwerdeführers zum Kind - gegen seinen Willen - eingeschränkt hätte. Die gegenteiligen tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers sind vor Bundesgericht unbeachtlich, zumal in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrügen erhoben werden.  
 
4.4.4. Mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe das Recht willkürlich angewendet (Art. 9 BV i.V.m. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), dringt der Beschwerdeführer folglich bereits deshalb nicht durch, weil es ihm nicht gelingt, den Entscheid als im Ergebnis unhaltbar auszuweisen.  
 
4.5. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Elternkonflikt einzugehen.  
 
5.  
Schliesslich sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu beurteilen. Wie eingangs geklärt, können vorliegend allerdings nur die Sachverhaltsrügen durch das Bundesgericht beurteilt werden, während es für die Beurteilung der Rechtsrügen an einem hinreichenden Rechtsbegehren fehlt (siehe dazu E. 1.2.2). Nicht mehr einzugehen ist überdies auf die Thematik der Dauer der Urteilsberatung (dazu E.3). Zu prüfen bleibt damit einzig die Rüge gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei nicht absehbar, wann das Kind bereit sein werde, ein ganzes Wochenende von der Beschwerdegegnerin getrennt zu sein beziehungsweise bei seinem Vater zu übernachten. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Beiständin habe in ihrem Bericht festgehalten, dass die Phase 2 "als nächster Schritt zeitnah umgesetzt werden" solle. Schon gestützt auf dieses Beweismittel sei daher absehbar gewesen, dass aus Sicht der beteiligten Fachpersonen das Kind zum weiteren Ausbau des Besuchsrecht bereit gewesen sei. Die - lediglich implizit gemachte - Feststellung, dass gerade und ausschliesslich ein unbegleitetes Besuchsrecht von sieben Stunden dem Kindeswohl entsprechen solle, lasse die Vorinstanz völlig unbegründet. Die Feststellung sei damit willkürlich und verletze Art. 9 BV. Die Vorinstanz unterlasse es, eine am Kindeswohl orientierte, sachverhaltsbasierte Prognose zu stellen.  
 
5.2. Angesichts der vorinstanzlichen, willkürfrei getroffenen bzw. nicht angefochtenen Feststellungen, wonach es dem Kind nach wie vor schwer fällt, sich von seiner Mutter zu lösen und sich auf die Kontakte mit dem Vater einzulassen, erweist sich die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, es sei derzeit nicht absehbar, wann das Kind bereit sein werde, beim Vater zu übernachten, nicht als geradezu willkürlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht der Beiständin, in dem ausgeführt werde, es solle zeitnah mit Phase 2 begonnen werden, ändert daran nichts, denn Phase 2 sah gerade keine Übernachtungen, sondern ein unbegleitetes Besuchsrecht (mit begleiteten Übergaben) vor (siehe Sachverhalt Bst. A.c), wie es die Vorinstanz schliesslich auch angeordnet hat. Damit läuft der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe eine sachverhaltsbasierte Prognose in Bezug auf die Übernachtungsmöglichkeiten stellen müssen, soweit sich dieser nicht ohnehin auf die Rechtsanwendung bezieht.  
 
6.  
Die vorinstanzliche Regelung zu den Kostenfolgen greift der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, womit sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang