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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_294/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), 
 
 
In Erwägung,  
dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) eine abstrakte Normenkontrolle der Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000; SR 780.1) vom Bundesgericht verlangt hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 (Verfahren 1C_220/2014) auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass der Verein A.________ daraufhin mit einer weiteren Beschwerde vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe 3. Juni 2014) das Rechtsbegehren stellte, "der Bundesrat sei anzuweisen dafür zu sorgen, dass mein Email-, Telefon- und SMS-Verkehr von der Vorratsdatenspeicherung gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) ausgenommen wird"; 
dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf die anbegehrte abstrakte Normenkontrolle von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF nicht eingetreten ist, nun offenbar mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle der besagten Bestimmungen erreichen will; 
dass die Beschwerde ans Bundesgericht ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) voraussetzt; 
dass vorliegend ein konkreter Anwendungsfall der beanstandeten Bestimmungen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb mangels eines anfechtbaren Entscheids auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli