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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1107/2020  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia V. Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Juni 2020 (SB190383-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Juni 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung zum Nachteil von C.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Überdies verpflichtete es ihn, C.________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von D.________ sprach das Bezirksgericht A.A.________ frei. 
 
B.  
Auf Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl als auch von A.A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2020 die Schuldsprüche, den Freispruch und die Genugtuungszahlung. Demgegenüber erhöhte es die erstinstanzlich ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Sanktion), 4 (Vollzug), 6 (Genugtuung), 7 (Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens), 8 (Rückforderungsvorbehalt der erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie der Kosten für die erstinstanzliche unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C.________), 10 (Kosten des Berufungsverfahrens), 11 (Kosten der amtlichen Verteidigung) und 13 (Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C.________) seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei die Dispositiv-Ziffer 9 (Gerichtsgebühr) in Bezug auf das Honorar der amtlichen Verteidigung aufzuheben und seiner Verteidigerin eine Entschädigung von Fr. 11'556.55 (statt Fr. 8'000.--) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als glaubwürdig erachtet. Die Beschwerdegegnerin 2 sei verbeiständet. Eine Beistandschaft werde nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nur angeordnet, wenn eine Person an einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen Schwächezustand leide. Die Vorinstanz habe Letzteres verneint, obgleich sie als medizinische Laiin dies nicht beurteilen könne. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Medikamente "Zaldiar", resp. "Dafalgan" eingenommen. In Kombination mit dem aus der Krankenakte ersichtlichen Alkoholkonsum könnten Nebenwirkungen wie Verwirrtheit oder Halluzinationen auftreten. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Person als persönliche Eigenschaft.  
 
1.2. Die blosse Tatsache, dass jemand unter Beistandschaft steht, bedeutet nicht per se, dass diese Person nicht in der Lage wäre, Erlebnisse zu schildern, mit der Konsequenz, dass ihren Aussagen kein Beweiswert zukommen würde. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin 2 habe auf den Videoaufnahmen ihrer Befragung stets einen gefassten, präsenten und ruhigen Eindruck gemacht. Sie sei weder verwirrt gewesen noch sei ersichtlich gewesen, dass ihre Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sei. Im Gegenteil sprächen ihre wiederholt detaillierten Schilderungen für eine äusserst hohe Validität ihrer Aussagen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Stattdessen beschränkt er sich darauf, unter Verweis auf die von der Beschwerdegegnerin 2 angeblich eingenommenen Medikamente in Kombination mit dem in der Krankenakte angeblich vermerkten Alkoholkonsum, potenzielle Wahrnehmungsstörungen zu behaupten. Er zeigt indes nicht auf, dass solche bei der Beschwerdegegnerin 2 aufgetreten wären. Hätte sich die Kombination aus angeblichem Medikamenten- und Alkoholkonsum auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt, ist nicht einsichtig, wie sie - nach der Vorinstanz - ihre Erlebnisse sehr ausführlich und detailliert hätte schildern können. Die vom Beschwerdeführer geweckten Zweifel sind bloss theoretischer Natur. Es gelingt ihm damit nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich als glaubhaft beurteilt. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe sehr glaubhaft ausgesagt. Sie sei zwei Mal einlässlich befragt worden. Dabei habe sie sich jeweils sehr ausführlich und detailliert geäussert. Ihre Schilderungen würden sich in den wesentlichen Punkten decken. Es sei kaum vorstellbar, dass eine Person, welche die geschilderten Vorfälle nicht selbst erlebt habe, diese derart detailliert und unter Erwähnung des dabei Empfundenen umschreiben könne. Bei alledem sei sie jedoch stets zurückhaltend geblieben und habe auf Übertreibungen verzichtet. Ihre Aussagen würden zudem durch ihre Tagebuchnotizen gestützt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten beträfen allesamt Nebensächlichkeiten, die sich durch den Zeitablauf und dem damit einhergehenden Verblassen des Erinnerungsvermögens erklären liessen; teilweise seien sie lediglich spekulativ oder ohne Weiteres auflösbar.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht bloss um nebensächliche Ungereimtheiten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten diverse Widersprüchlichkeiten und Fehler: So habe sie gegenüber der Staatsanwältin angegeben, kein Schlafmittel zu sich genommen zu haben. Allerdings habe sie das von ihm ausgestellte Rezept für das Schlafmittel "Remeron" eingelöst. Betreffend seinen angeblichen Übergriff vom 20. April 2016 (u.a. Auseinanderdrücken der Oberschenkel und Griff in den Slip) habe sie ein Mal ausgesagt, mit dem Rücken auf der Liege gelegen zu haben, während sie gemäss einer späteren Befragung seitlich gelegen haben wolle. Zudem habe sie in der polizeilichen Einvernahme angegeben, er sei mit seiner Hand von oben über das Bein hochgekommen und habe dann von oben in den Slip an die Vagina gegriffen, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt habe, er sei mit seiner Hand von unten über das rechte Bein hochgekommen. Auch bezüglich des Vorfalls vom 11. Mai 2016 seien ihre Schilderungen inkonstant. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie sein Glied als beschnitten beschrieben. Dies sei falsch. Er leide an einer Vorhautverengung, dem optischen Gegenteil. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 auch die weitere Intimzone unzutreffend umschrieben. Sie habe angegeben, keine Haare gesehen und gefühlt zu haben. Er sei allerdings zu keinem Zeitpunkt je im Intimbereich rasiert gewesen. Nicht stringent sei weiter die Aussage, sein Glied sei "hart" gewesen. Er habe an sexuellen Funktionsstörungen gelitten, die sich mit dieser Aussage nicht in Einklang bringen liessen.  
Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht widersprüchlich, weshalb damit per se keine willkürliche Beweiswürdigung begründet werden kann. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 nie behauptete, sie habe keine Schlafmittel eingenommen (vorinstanzliche E. 2.13; mit Verw. auf act. D3 5/2 F. 84). Betreffend ihre Liegeposition gab die Beschwerdegegnerin 2anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2016 bei der Polizei (act. D3 5/1) nicht bloss an, sie sei auf dem Rücken gelegen (a.a.O. F. 31). In der Folgefrage (a.a.O. F. 32) präzisierte sie ihre Aussage, indem sie zu Protokoll gab, sie sei ein bisschen schräg gelegen, da die Liege am Oberkörper aufgestellt gewesen sei. Insofern steht ihre Aussage nicht jener in der Einvernahme vom 9. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft (act. D3 5/2 F. 24) entgegen. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Berührung ihrer Vagina durch den Beschwerdeführer widersprüchlich beschrieben. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte bei der Polizei - wie vom Beschwerdeführer zutreffend erwähnt - zwar aus, er sei "von oben übers Bein hoch[gekommen]" (act. D3 5/1 F. 40) bzw. "in den Slip hinein von Oben [sic!] her" (a.a.O. F. 45). Die darauffolgende Frage der Polizistin, ob sie die Beschwerdegegnerin 2 richtig verstanden habe, dass der Beschwerdeführer über ihren Oberschenkel zum Bauch hochgefahren und danach seine rechte Hand in ihren Slip zu ihrer Vagina geführt habe, verneinte die Beschwerdegegnerin 2. Er sei von unten her gekommen und habe ihre Vagina berührt (a.a.O. F. 46). Insofern ist auch hier keine Divergenz zu ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft auszumachen (vgl. act. D3 5/2 F. 28: "Er kam von unten über das rechte Bein"). 
Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers gab die Beschwerdegegnerin 2 weiter nicht an, sein Glied sei "beschnitten" gewesen. Vielmehr beschrieb sie dieses anschaulich: "[...] Ich war ganz verwundert, wie das aussieht. Ich war verwundert, wie das aussieht, habe erstaunt das angeschaut, ich dachte wie sieht da [s] aus. Ich sah die Eichel mit dem L ö chli, es sah oben aus wie wenn man mit dem Sparsch ä ler abgeschabt hatte, es war blau und rot und fleischfarben. [...]" Diese Beschreibung kann auf ein beschnittenes Glied passen, zwingend ist diese Schlussfolgerung indes keineswegs. Selbst wenn die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an einer Vorhautverengung, zuträfe, wäre es nicht ausgeschlossen, dass die Beschreibung der Beschwerdegegnerin 2 zu seinem Glied passen würde. Dass dieses "anders" ist, erkannte diese denn auch, wenn sie zu Protokoll gab, noch nie einen solchen Penis gesehen zu haben (act. D3 5/2 F. 63). 
Unbelegt ist, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2, im Intimbereich nie rasiert gewesen sein soll. Ihrer diesbezüglichen Aussage steht lediglich jene des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme gegenüber, wo er auf die Frage, ob er im Intimbereich rasiert sei, knapp mit "Nein" antwortete (act. 3/2 F. 45). Andere Beweise fehlen. Es gelingt dem Beschwerdeführer daher nicht darzutun, dass diese Aussage der Beschwerdegegnerin 2 falsch wäre, geschweige denn, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz - selbst wenn die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich seine Intimbehaarung unzutreffend wäre - im Ergebnis willkürlich wäre. Ebenfalls unbelegt ist seine Behauptung, er hätte an sexuellen Funktionsstörungen gelitten, die der Aussage der Beschwerdegegnerin 2, sein Glied sei "hart" gewesen (act. D3 5/2 F. 60), zwingend entgegenstehen würden. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer greift weiter einzelne Elemente der vorinstanzlichen Beweiswürdigung heraus, die seines Erachtens gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. Er begnügt sich dabei über weite Strecken damit, die Beweiswürdigung als unzutreffend oder nicht überzeugend zu kritisieren, zeigt jedoch entweder überhaupt nicht - oder zumindest nicht hinreichend -, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlichtweg unhaltbar wäre.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Einvernahme vom 9. November 2016 nicht sämtliche Vorfälle angesprochen habe, die sie in der Strafanzeige erwähnt habe. Dies zeige, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien.  
Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Strafanzeige weitere Vorfälle in der Zeit zwischen dem 21. April 2016 und dem 10. Mai 2016 geltend gemacht hat, über die sich im Protokoll der Einvernahme vom 9. November 2016 keine Aussage findet. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin 2 zu diesen Anschuldigungen in der Einvernahme bei der Polizei vom 20. September 2016 (act. D3 5/1 F. 71 ff.) ausgesagt. Dass sie auf diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr eingegangen ist, lässt sich etwa damit erklären, dass diese Vorfälle untergeordneter Natur waren. Jedenfalls wird dadurch die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft seien, nicht willlkürlich. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Tagebucheinträge der Beschwerdegegnerin 2 abstelle. Bei diesen handle es sich lediglich um eine Niederschrift einer persönlichen Meinung, die zu einem beliebigen Zeitpunkt habe erfolgen können.  
Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizustimmen, dass der Beweiswert von Tagebucheinträgen beschränkt ist, da diese bloss eine verschriftlichte Aussage darstellen. Die Tagebucheinträge waren vorliegend allerdings nicht das einzige Beweismittel. Die Vorinstanz berücksichtigte diese bloss ergänzend zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Sie stellte dabei fest, dass sich die Niederschriften der Geschehnisse im Tagebuch mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft decken würden. Für deren Glaubhaftigkeit spreche des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Tagebuch einen Teil der Schuld auf sich genommen habe (vorinstanzliche E. 2.9). Dass die Vorinstanz die Tagebucheinträge als ein Beweismittel mit spezifischem Beweiswert mitberücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. 
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, er habe vorinstanzlich vorgebracht, am 20. April 2016 habe überhaupt keine Behandlung stattgefunden, was sich aus dem fehlenden Eintrag in der Krankengeschichte ergebe. Die Vorinstanz habe diesen Einwand zu Unrecht mit dem Hinweis abgetan, dieser Termin sei für sexuelle Handlungen genutzt worden, weshalb er keinen Eintrag vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst ausgesagt, er habe an diesem Termin eine Ultraschallbehandlung durchgeführt und ihr Blut abgenommen. Wäre dem so gewesen, müssten sich neben einem Eintrag in den Krankenakten sowie den Bildern der Ultraschalluntersuchung die Ergebnisse des Bluttests finden, was indes nicht der Fall sei.  
Auch die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Die Vorinstanz stützte sich hierzu auf die bei den Akten liegende Terminkarte für dieses Datum (vorinstanzliche E. 2.11). Dass die an diesem Datum angeblich durchgeführte Ultraschallbehandlung nicht in der Krankenakte vermerkt ist und die Ergebnisse der Bluttests darin nicht abgelegt sind, können zwar - wie vom Beschwerdeführer vertreten - für die Annahme sprechen, dass am 20. April 2016 keine Konsultation stattgefunden hat, die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz ist jedoch nicht willkürlich, zumal sie durch die Terminkarte gestützt wird. So ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer für dieses Datum absichtlich keinen Eintrag in der Krankengeschichte angelegt und die Ergebnisse des Bluttests (sofern er denn das abgenommene Blut überhaupt hat untersuchen lassen) darin abgelegt hat, um ebendieses Argument der angeblich unterbliebenen Konsultation in einem allfälligen Strafverfahren vorzubringen. 
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, entgegen der Vorinstanz sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht auf seine medizinische Hilfe angewiesen gewesen. Sie habe sich bereits im Jahr 2013 im medizinischen Zentrum E.________ behandeln lassen und auch heute sei sie dort noch in Behandlung. Folglich sei davon auszugehen, dass sie zu den dortigen Ärzten ebenfalls ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Wäre im Team des medizinischen Zentrums E.________ tatsächlich kein Angiologe vorhanden gewesen, der seine Arbeit hätte weiterführen können, hätte man ihr sicherlich einen geeigneten Arzt vermitteln können. Dass sie trotz der angeblichen Übergriffe weiterhin zu ihm in Behandlung gekommen sei, sei demnach ein weiterer Hinweis dafür, dass ihre Anschuldigungen unzutreffend seien.  
Die Vorinstanz erwägt, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 trotz der schlechten Erfahrung erneut zum Beschwerdeführer gegangen sei, weil sich in Zürich nicht so leicht ein anderer Angiologe finden lasse. Sie habe mit dem Beschwerdeführer über Jahre ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Überdies sei ihr die Schwere der Übergriffe erst retrospektiv, mit einer gewissen zeitlichen Distanz, bewusst geworden (vorinstanzliche E. 2.12). 
Dies entspricht den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (act. D3 F. 5/2 F. 97). Sie gab an, sie habe nach einem anderen Arzt gesucht, aber keinen gefunden. In Zürich sei das schlimm. Schlussendlich habe ihre Schwiegertochter via eine Apotheke eine Ärztin im medizinischen Zentrum E.________ gefunden. Das Problem beim medizinischen Zentrum E.________ sei aber, dass es dort immer wieder zu Wechseln komme. Sie habe jedoch einen dauerhaften Arzt gesucht (act. D3 5/2 F. 97-100). Diese Aussagen erklären, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 zunächst beim Beschwerdeführer in Behandlung blieb. Es ist verständlich, dass sie mit ihren damals 83 Jahren nicht innerhalb weniger Wochen einen Ersatz für einen Arzt finden konnte, zu dem sie während Jahren ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Daraus, dass sie sich bereits im Jahr 2013 beim medizinischen Zentrum E.________ behandeln liess, kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, sie hätte dort ohne Weiteres einen Ersatz für ihn finden können, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar angibt, weshalb sie sich nicht primär (wieder) im medizinischen Zentrum E.________ behandeln lassen wollte (hohe Fluktuation). Folglich ist die Folgerung der Vorinstanz nicht bloss nicht willkürlich, sondern auch schlüssig. 
 
2.3.5. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 nach dem angeklagten Vorfall vom 11. Mai 2016 zum Schluss gelangen müssen, ihre Aussagen seien unglaubhaft. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nach dem angeblichen Übergriff in das Behandlungszimmer zurückgekehrt, um vom Beschwerdeführer eine Karte für einen weiteren Termin zu verlangen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 die beim angeblichen Vorfall vom 11. Mai 2016 getragenen Kleider gewaschen, um - gemäss eigenen Angaben - aus Ekelgefühl Distanz zu schaffen. Man wasche Kleider, um diese später wieder zu tragen. Hätten sich die Vorfälle tatsächlich so abgespielt, wäre die Beschwerdegegnerin 2 mit Sicherheit nicht daran interessiert gewesen, diese Kleidungsstücke wieder zu tragen. Vielmehr hätte sie diese den Strafbehörden übergeben.  
Auch mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, sie habe (beim Folgetermin) eine Aussprache gewollt (act. D3 5/1 F. 173; act. D3 5/2 F. 69). Sie habe gehofft, dass sich der Beschwerdeführer entschuldige (act. D3 5/2 F. 69). Mithin ist es nachvollziehbar, dass sie von ihm eine neue Terminkarte verlangte. Hierzu passt auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 die angeblich mit Sperma kontaminierten Kleidungsstücke gewaschen und nicht den Strafverfolgungsbehörden übergeben hat. Da die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Entschuldigung gehofft hatte, hatte sie zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch nicht den Entschluss gefasst, den Beschwerdeführer anzuzeigen, weshalb auch nicht zu erwarten war, dass sie die Kleidungsstücke (ungereinigt) als Beweismittel aufbewahrt. Insofern ist der Schluss der Vorinstanz, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kleider gewaschen habe, um Distanz zum Vorfall zu schaffen (vorinstanzliche E. 2.14), nicht willkürlich. 
 
2.3.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Kontakt mit anderen Patientinnen von ihm gehabt habe, da sie F.________ am 21. Mai 2016 im Wartezimmer gesehen habe, erschöpfen sich seine Vorbringen in reinen Spekulationen. Damit vermag er per se keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.  
 
2.4. Dem Gesagten zufolge ist die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Aussagen fälschlicherweise als unglaubhaft beurteilt. Es sei offensichtlich unzutreffend, dass er mit seiner Patientin D.________ eine Beziehung unterhalten habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, die Formulierung "Ich liebe dich" in den SMS zwischen ihm und D.________ habe im Italienischen dieselbe Bedeutung wie im Deutschen und werde ausschliesslich unter Liebenden verwendet. "Ti amo" stehe für den Inbegriff italienischer Emotionalität und könne in keiner Weise mit der in der Schweiz bekannten Kultur verglichen werden. Da D.________ zu dieser Zeit regelmässig zu ihrem Freund nach Sardinien gefahren sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Nachrichten auf rein kollegialer Ebene erfolgt seien. Hinzu komme, dass die Korrespondenz von D.________ von sämtlichen Mitarbeitern der Arztpraxis habe eingesehen werden können, da er diese via iCloud synchronisiert habe. Alleine diese Tatsache zeige auf, wie lebensfremd die Annahme der Vorinstanz sei, dass er diesen Kanal gewählt hätte, um Liebesbotschaften zu versenden. Diese Tatsachen würden allesamt seine Aussagen stützen. Zudem habe er entgegen der Erst- und der Vorinstanz kein ausweichendes und insbesondere schuldzuweisendes Aussageverhalten gezeigt. F.________ und D.________ hätten mehr als nur ein freundschaftliches Verhältnis mit ihm gewollt. Dies hätten beide zu Protokoll gegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass Annäherungsversuche von derjenigen Person ausgingen, bei der Gefühle für das Gegenüber vorhanden seien. Folglich sei nicht erstaunlich, dass er geltend mache, die Annäherungsversuche seien von den Frauen erfolgt. Es sei ungerechtfertigt, daraus zu seinen Lasten ein schuldzuweisendes Aussageverhalten abzuleiten. Auch habe er - entgegen der Vorinstanz - nicht versucht, auf Nebenschauplätze auszuweichen. Seine Ausführungen hätten stets dazu gedient, seine vorgängigen Antworten zu konkretisieren. 
 
3.1. Die Vorinstanz schliesst sich (implizit) den Ausführungen der Erstinstanz zur (fehlenden) Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an, relativiert die erstinstanzlichen Erwägungen allerdings dahingehend, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht deshalb eingeschränkt seien, weil sie knapp und stereotyp seien, zumal es in der Natur der Sache liege, dass ein Nichtereignis nicht detail- oder variantenreich umschrieben werden könne. Daher seien seine übrigen Aussagen, die nicht das Kerngeschehen beträfen, aufschlussreicher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dabei falle auf, seine Aussage, mit D.________ keine Beziehung unterhalten zu haben, würde mit den von ihm verfassten SMS und WhatsApp-Nachrichten kontrastieren. Die von D.________ verwendete Anrede "Amore" werde nicht unter blossen Freunden benutzt. Der Beschwerdeführer habe überdies bspw. am 10. Mai 2016 bereits morgens um 07.52 Uhr mehrmals versucht D.________ zu erreichen. Er habe ihr dann auf die Mailbox gesprochen und sich erkundigt, ob sie gut geschlafen habe. Dies zeuge von Intimität und nicht bloss von einem kollegialen Verhältnis. Auch der SMS-Verkehr zwischen ihnen (u.a. Mitteilung "Ti amo tanto") lasse daran nicht zweifeln. Diese Schlussfolgerung sei mit den Schilderungen von D.________ vereinbar. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb sie ihn am 4. Juli 2016 in seiner Arztpraxis hätte aufsuchen sollen und dann so reagiert habe, wie dies nur eine in ihrer Liebe schwer Enttäuschte und Betrogene tue. Seine Aussagen seien nicht mit seinem übrigen Verhalten in Einklang zu bringen. Auch deshalb würden sie unglaubhaft wirken, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.  
 
3.2. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Selbst wenn, wie von ihm behauptet, die Wendung "Ti amo" im Italienischen nicht dieselbe Intensität wie ein "Ich liebe dich" im Deutschen aufweisen sollte, zeigt die Vorinstanz anhand anderer Nachrichten zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer (u.a. die Verwendung der Anrede "Amore") überzeugend auf, dass sie eine Beziehung unterhalten haben. Daran ändert nichts, dass die Nachrichten aufgrund angeblicher Synchronisierung mit iCloud potenziell von den Mitarbeitern der Arztpraxis hätten eingesehen werden können, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Nachrichten mit den von der Vorinstanz zitierten Inhalten geschrieben und empfangen zu haben.  
Nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht willkürlich ist ebenfalls die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein ausweichendes und schuldzuweisendes Aussageverhalten gezeigt habe und er bei seinen Aussagen auf Nebenschauplätze abgeschwenkt sei. Der Beschwerdeführer gibt die Aussagen von F.________ und D.________ selektiv wieder und legt sie sich damit zu seinen Gunsten zurecht. Zwar haben beide Patientinnen zu Protokoll gegeben, die Sexualkontakte mit dem Beschwerdeführer seien einverständlich erfolgt. Allerdings schilderten beide übereinstimmend - indes ohne den Beschwerdeführer über Gebühr zu belasten -, dass die Initiative jeweils von ihm ausgegangen sei, indem er ihnen Massagen angeboten und sie dabei im Intimbereich berührt hätte. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle (act. 5/2 F. 52) bejahte F.________ die Frage zwar, ob sie dem Beschwerdeführer in einer SMS geschrieben habe, sie wolle mit ihm schlafen. Sie gab aber auch an, der Beschwerdeführer habe das vorher schon gewollt. Deshalb habe er bei ihr auch einen Bluttest (HIV und Hepatitis C; a.a.O. F. 23) gemacht. Sie habe nachgegeben (a.a.O. F. 54). Auch D.________ gab an, dass die Initiative vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sie in den Behandlungen mehrmals massiert und dabei - gemäss seinen Angaben ihr gegenüber - versehentlich an den Brüsten und der Vagina berührt (act. 4/2 F. 18 ff.). Das habe sie überrascht; sie habe das nicht gewollt (a.a.O. F. 37). Mit dem, was später passiert sei (u.a. Geschlechtsverkehr), sei sie jedoch einverstanden gewesen (a.a.O. F. 38). Er habe ihr gesagt, er sei in sie verliebt (a.a.O. F. 40). Rückblickend denke sie, sie sei auch in ihn verliebt gewesen (a.a.O. F. 46). Mit Blick auf diese Aussagen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, ohne in Willkür zu verfallen, als schuldzuweisend werten. 
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, seine Antwort auf Frage 138 in der Hafteinvernahme (act. 3/2), wonach er für D.________ einmal Geld bei einem Albaner habe eintreiben sollen, sei nicht als ein Ausweichen auf einen Nebenschauplatz zu werten, sondern sei bloss eine Konkretisierung seiner Antwort zu Frage 134, überzeugt dies nicht. Die Staatsanwältin erkundigte sich in Frage 138 bei ihm danach, ob es zu den von ihm angegebenen Annäherungen und dem Petting mit F.________ und D.________ in der Praxis gekommen sei. Diese Frage verneinte er und schob nach, er wolle noch sagen, dass D.________ gewollt habe, dass er die Rechnung von 2015 auf das Jahr 2016 nehme und sie ebenfalls gewollt habe, dass er Geld bei einem Albaner eintreibe. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus schloss, der Beschwerdeführer habe ein ausweichendes und schuldzuweisendes Aussageverhalten gezeigt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aus seiner Antwort auf die Frage 141 ("Ist es richtig, dass Sie D.________ in Ihrer Praxis mal Blut nach dem Januar abgenommen hatten?") ableitete, er versuche den Fokus auf die Probleme anderer zu richten ("Ja, doch sicher. Sie hatte Gedächtnisstörungen und musste starke Medis nehmen"). 
Dem Gesagten zufolge ist auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht willkürlich. 
 
4.  
Wie in E. 1-3 hiervor gezeigt, vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu begründen. Dementsprechend geht auch seine darauf gestützte Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fehl. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft beantragt, seine Ehefrau, B.A.________, sei zu befragen bezüglich des Verhaltens der Patientinnen D.________, F.________ und der Beschwerdegegnerin 2 im Wartesaal sowie zu den Rückständen in seiner Unterhose infolge der Blutungen, der Inkontinenz sowie der Zinksalbe. Vor der Vorinstanz habe er diesen Beweisantrag dahingehend ergänzt, dass zumindest eine eidesstattliche Erklärung von B.A.________ zuzulassen sei. Zudem habe er die Einholung eines Gutachtens bei einem Urologen beantragt zur Frage, ob die bei ihm vorhandene Vorhautverengung anlässlich des Geschlechtsverkehrs zu Rissen, Schmerzen und Blutungen führe. Diese Beweisanträge seien von der Staatsanwaltschaft, der Erstinstanz und der Vorinstanz abgewiesen worden, was unver ständlich und nicht nachvollziehbar sei. Würde sich aufgrund der Einvernahme von B.A.________ bestätigen, dass die Rückstände in seiner Unterhose deutlich zu sehen gewesen seien, hätte das den drei Patientinnen auffallen müssen. Sei dies nicht der Fall gewesen, würde das zumindest darauf hindeuten, dass sich die Geschehnisse nicht wie vorgebracht zugetragen hätten. Würde sich aus der Einvernahme von B.A.________ weiter ergeben, dass er kaum noch in der Lage gewesen sei, seinen täglichen Verpflichtungen nachzukommen, wäre dies ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch aus ihrer Befragung zum Verhalten der Patientinnen im Wartesaal sowie zum Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 bei der Terminfindung resp. der Wahrnehmung von Terminen könnten möglicherweise Rückschlüsse gezogen werden, ob die im Raum stehenden Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten. Ferner sei es beweisnotwendig, das beantragte Gutachten einzuholen. Würden darin nämlich seine Vorbringen betreffend des Aussehens seines Glieds sowie über das Vorliegen einer Vorhautverengung sowie deren Auswirkungen bestätigt, wäre dies ein weiteres, starkes Indiz dafür, dass seinen Vorbringen Glauben zu schenken sei. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung bzw. eine eidesstattliche Erklärung von B.A.________ zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Aufgrund des Vieraugendelikts sei es ihr nicht möglich, etwas zum eigentlichen Tatgeschehen auszusagen. Ergänzend verweist sie auf die Ausführungen der Erstinstanz (act. 69 S. 8 f.). Diese hat die Abweisung des Beweisantrags zusätzlich u.a. damit begründet, dass eine Befragung von B.A.________ zu den Rückständen in der Unterhose des Beschwerdeführers nicht zielführend sei, da Rückstände die Tat weder beweisen noch widerlegen könnten. Dass F.________ und D.________ die (angeblichen) Rückstände nicht wahrgenommen hätten, schliesse eine Tatbegehung nicht aus, zumal die Inspektion der Innenseite der Unterhose des Gegenübers kaum je Bestandteil einer sexuellen Begegnung bilde. Auch die Befragung von B.A.________ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne nichts zur Aufklärung der Vorwürfe beitragen, da selbst ein konstanter Schwächezustand die Tatbegehung nicht ausschliesse. Schliesslich sei die Einholung eines ärztlichen Berichts gemäss der Vorinstanz nicht erforderlich, da selbst eine nicht deckungsgleiche Umschreibung des Glieds des Beschwerdeführers die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht ausschliesse. Überdies könne der Beschwerdeführer einen solchen Bericht selbst beibringen.  
 
5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 4.3.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da sich diese ausschliesslich gegen das Urteil der Vorinstanz richten kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft rügt, da diese seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht ausdrücklich abgelehnt, dieses aber auch nicht eingeholt habe. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diesen angeblichen prozessualen Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert hätte, obgleich ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Mit der erstmaligen Rüge vor Bundesgericht handelt er treuwidrig und rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 1.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Doch auch soweit sich seine Vorbringen gegen das Urteil der Vorinstanz richten, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich wäre. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren präsentierte Argumentation zu wiederholen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
6.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel