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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_67/2024  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Aa.________ AG, 
2. Ab.________ AG, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwälte Dr. Adrian Plüss und Dr. Stefano Caldoro, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwältin Maëve Romano, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung für Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 (HG230202-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. September 2023 erhob B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich Ausgleichsklage nach Art. 105 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; [SR 221.301]) gegen die Aa.________ AG und die Ab.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerinnen). In ihrer Klageantwort vom 20. November 2023 beantragten die Beklagten, der Kläger habe für ihre Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 lehnte das Handelsgericht die von den Beklagten beantragte Sicherheitsleistung ab. 
 
C.  
Die Beklagten erheben Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht und beantragen, die Verfügung des Handelsgerichts vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweis en. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b fällt hier ausser Betracht. 
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die vollständige oder teilweise Abweisung eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (Urteile 4A_497/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 147 III 529; 4A_567/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1; 4A_121/2018 vom 10. September 2018 E. 5; 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 444; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3). 
Vorliegend tritt zwar der Nachteil nur ein, wenn der Beschwerdegegner im hängigen Prozess unterliegt, ihm nach Art. 105 Abs. 3 FusG die Kosten wegen besonderer Umstände auferlegt werden und die Bezahlung einer Parteientschädigung ausbleibt. Jedoch genügt nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.1). 
1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel; demnach können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, sondern sie müssen einen Antrag in der Sache stellen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). 
Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die beschwerdeführende Partei in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2, 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4). Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung klar hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Gutheissung ihres Antrags auf Sicherheitsleistung erreichen wollen. Damit kann auf ihre Beschwerde - vorbehältlich rechtsgenügender Begründung - eingetreten werden. 
 
2.  
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerinnen übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu Recht verneint hat. 
 
3.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu restriktiv ausgelegt.  
Im Einzelnen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die vorangehenden Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO seien nicht leicht in einer logischen Systematik zu erfassen. So sage der fehlende Wohnsitz oder Sitz des Klägers in der Schweiz nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO nichts über dessen Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit und schon gar nichts über eine allfällige Überschuldung aus. Für bereits bestehende Zahlungsschwierigkeiten (lit. b) werde namentlich auf die Konkurseröffnung oder ein Nachlassverfahren sowie auf das Bestehen von Verlustscheinen verwiesen, wobei zumindest im Fall der Verlustscheine aus früheren Konkursverfahren kein zwingender Schluss auf eine aktuelle angeschlagene finanzielle Situation, auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit gezogen werden könne. Auch die Konkurseröffnung oder ein Nachlassverfahren hätten mit Bezug auf später eingeleitete Prozesse keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung, sondern seien lediglich ein Indiz dafür, dass die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt sei und eine Überschuldung bestehen könne. Ebenso seien offene Prozesskosten aus früheren Verfahren (lit. c) höchstens ein Indiz, das umso schwächer sei, als der Ausstand auch einen Prozess zwischen dem Kläger und einer Drittpartei betreffen könne. Unter diesen Umständen komme der Generalklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO grosse Bedeutung zu. Diese sei weit auszulegen. Nach dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO reichten irgendwelche "andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung" aus. Die Vorinstanz tue jedoch das Gegenteil und schränke den Anwendungsbereich der Bestimmung nach allen Richtungen ein und verlange eine Gleichwertigkeit mit den in Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO konkretisierten Sicherstellungsgründen. Diese umfassten aber bei weitem nicht sämtliche Tatbestände, aus denen sich Risiken bei der Eintreibung der Parteientschädigung ableiten lassen würden. Es handle sich, wie aufgezeigt, um "vage und höchstens inzidente Kriterien". In ihren weiteren Erwägungen schränke die Vorinstanz Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zudem zusätzlich ein. Sie lasse nur gerade strafrechtliche oder paulianische Tatbestände, den Konkursaufschub nach Art. 725a oder Art. 903 OR sowie nachweisliche gesetzliche, vertragliche oder ausservertragliche Verpflichtungen, welche die Aktiven bei weitem übersteigen würden, zu. Sie klammere insbesondere die durch den Prozess selbst begründete Zahlungsunfähigkeit als Anwendungsfall von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO aus, ohne hierfür eine Begründung anzuführen. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat bei der Auslegung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO darauf verwiesen, dass das Gericht ermessensweise zu beurteilen habe, wann eine erhebliche Gefährdung vorliege. Es sei eine mit den in Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO ausformulierten Fällen gleichwertige Gefährdung der Parteientschädigung vorauszusetzen. Entsprechend müsse die Gefährdung erheblich sein. Dies bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit einer Nichtleistung einer allfälligen Parteientschädigung klar und eindeutig höher einzuschätzen sei als die Wahrscheinlichkeit einer Leistung.  
Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht geltend gemacht, der Beschwerdegegner erscheine zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie führten auch keine Gründe an, die eine solche Zahlungsunfähigkeit zumindest glaubhaft machen würden. Sie würden sich stattdessen auf den Kautionsgrund der "anderen Gründen für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung" (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO) berufen. Dabei würden sie einzig auf das geringe Einkommen und das illiquide Vermögen des Beschwerdegegners verweisen, ohne dies zu belegen. Selbst wenn aus dessen Steuererklärungen ersichtlich wäre, dass sein Einkommen tief und sein Vermögen illiquid sei, würde dies nicht als Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung ausreichen - blosse Bedenken bezüglich der künftigen Zahlung der Parteientschädigung genügten nicht. Die Beschwerdeführerinnen würden denn auch nicht behaupten, dass der Beschwerdegegner einer Verpflichtung gegenüberstehe, die seine Aktiven bei weitem übersteige. Ebenso wenig würden sie geltend machen, ihm fehle der Zahlungswille. Es gelinge ihnen daher nicht, eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO darzulegen. 
Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Klage des Beschwerdegegners sei offensichtlich unbegründet, könne höchstens zu einer Kostenauflage im Endentscheid führen. Die in Art. 105 Abs. 3 FusG als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit, die Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen, stelle keinen Grund für eine Sicherstellung der Parteientschädigung dar. Die Kautionsgründe würden sich vielmehr nach Art. 99 ZPO richten. 
 
3.4. Bei der erheblichen Gefährdung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann eine solche vorliegt, hat das Gericht nach Ermessen zu beurteilen (Urteile 5A_604/2021 vom 18. Februar 2022 E. 3.4.3; 4A_147/2017 vom 28. September 2017 E. 5; 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 27 zu Art. 99 ZPO). Das Bundesgericht hält sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zurück. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 132 III 49 E. 2.1).  
 
3.5. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte. Sie beschränken sich darauf, zu behaupten, die Generalklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO müsse weit ausgelegt werden, da die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO "nur vage und höchstens inzident" erscheine; die Vorinstanz habe jedoch in entgegengesetzter Weise die Anwendung der Generalklausel unzulässigerweise eingeschränkt. Diese Auslegung der Beschwerdeführerinnen widerspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO verlangt eine " erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung" (Herv. beigefügt; vgl. zit. Urteil 5A_604/2021 E. 3.4.3). Zudem trägt die Argumentation der Beschwerdeführerinnen dem Umstand nicht Rechnung, dass der Zugang zur Justiz nicht übermässig eingeschränkt werden darf (Urteil 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.4.4; vgl. im konkreten Einzelfall auch hiernach E. 4.3). In der Lehre wird denn auch ausgeführt, es würden nur noch wenige zusätzliche Tatbestände verbleiben, die geeignet seien, eine "erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung" im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu begründen (SCHMID / JENT - SØRENSEN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 99 ZPO).  
Wohl ist den Beschwerdeführerinnen betreffend Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO insoweit recht zu geben, als ein ausländischer Wohnsitz oder Sitz des Klägers kein Indiz für dessen Zahlungsunfähigkeit oder -unwillig-keit darstellt. Sie blenden damit aber aus, dass hier nicht die Zahlungsfähigkeit oder -moral des potentiellen Schuldners im Vordergrund steht, sondern die erschwerte Einbringlichkeit im Vergleich zu einem im Inland wohnhaften Schuldner. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist denn auch unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, der ihr grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt (BGE 141 III 155 E. 4.3; Urteil 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023 E. 2.1). Auch die Kritik an der in Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO vorgesehenen Zahlungsunfähigkeit verfängt nicht. So ist offensichtlich, dass die Konkurseröffnung oder ein laufendes Nachlassverfahren ebenso wie das Bestehen von Verlustscheinen sichere Zeichen sind, die den Kläger zahlungsunfähig erscheinen lassen. Entsprechend gelten die Tatbestände nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (Sterchi, a.a.O., N. 19 zu Art. 99 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13-15 zu Art. 99 ZPO; SCHMID / JENT - SØRENSEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 99 ZPO). Ebenso wenig etwas für sich ableiten können die Beschwerdeführerinnen daraus, dass Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO auch offene Prozesskosten in einem Verfahren mit einer Drittpartei erfasst (vgl. Denis Tappy, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 99 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art. 99 ZPO). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Generalklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO daran misst, dass die dort vorgesehenen "andere[n] Gründe" in ihrer Wertung den vorangehenden ausdrücklich geregelten Fällen ähnlich sein müssen und die Gefährdung entsprechend in diesem Sinne erheblich sein muss. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht darzutun, dass die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte oder dass sie rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hätte. Auch legen sie nicht dar, dass der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis offensichtlich unbillig wäre und sich in stossender Weise als ungerecht erweist. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie hätten ihren prozessualen Antrag nicht nur auf Art. 99 ZPO, sondern insbesondere auch auf Art. 105 Abs. 3 FusG abgestützt. Die vom Beschwerdegegner angestrebte Ausgleichsklage hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, wenn dieser im Vorfeld der Genehmigung der Abspaltung durch die Generalversammlung auf ihr Gesprächs- und Informationsangebot eingegangen wäre. Deshalb müsse er sich den Vorwurf gefallen lassen, leichtfertig einen nutzlosen, kosten- und arbeitsaufwendigen Prozess angehoben zu haben. Darin lägen besondere Umstände, dies es rechtfertigten, die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Vorinstanz sei auf diese Vorbringen nicht eingegangen und habe daher den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Art. 105 Abs. 3 FusG sieht vor, dass der übernehmende Rechtsträger die Kosten des Verfahrens trägt, wobei das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Gemäss dieser Regelung werden die Kosten grundsätzlich der beklagten Partei auferlegt, was den Gesellschaftern erlauben soll, eine Überprüfungsklage zu erheben, wenn sie legitime Gründe dazu haben, ohne dass sich die voraussichtlichen Prozesskosten prohibitiv auswirken. Besondere Gründe im Sinne von Art. 105 Abs. 3 FusG sind namentlich zu bejahen, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und sich der Kläger dessen hätte bewusst sein müssen, oder wenn er die Klage böswillig erhoben hat, um eine Gesellschaft zu erpressen oder ihr zu schaden (BGE 135 III 603 E. 2.1.2 in fine; Urteil 4A_547/2011 vom 16. Februar 2012 E. 4).  
 
4.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 3 FusG ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt. Sie erwog, die Kosten würden nach Art. 105 Abs. 3 FusG im Allgemeinen dem übernehmenden Rechtsträger und nur bei besonderen Umständen ganz oder teilweise der Klägerschaft - hier dem Beschwerdegegner - auferlegt. Sämtliche erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten würden somit - unter Vorbehalt besonderer Umstände - zulasten des beklagten Rechtsträgers gehen, selbst bei dessen Obsiegen. Unabhängig von dieser Sonderregelung der Kostentragung bei Ausgleichsklagen beurteile sich die Frage, ob die beklagte Partei Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung verlangen könne, ausschliesslich nach Art. 99 ZPO.  
Ob vorliegend besondere Umstände bestehen, die es erlauben, von der allgemeinen Kostenpflicht für den übernehmenden Rechtsträger abzuweichen, ist nur insofern relevant, als sich nur in diesem Fall überhaupt die Frage einer Sicherstellung einer durch den Beschwerdegegner zu leistenden Parteientschädigung stellt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Voraussetzungen einer solchen Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO beurteilen. Art. 105 FusG ist insoweit für die Auslegung von Art. 99 ZPO irrelevant. 
 
5.  
5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt. Bei einem Prozessverlust müsse der Beschwerdegegner mit Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 240'000.-- rechnen, die er weder aus seinem laufenden Einkommen noch auch aus der Versilberung von Vermögenswerten aufbringen könne, da Letztere zu einem überwiegenden Teil in einem Einfamilienhaus gebunden seien. Das sei durch die Edition der Steuererklärungen des Beschwerdegegners nachzuweisen. Die Vorinstanz habe die von ihnen beantragte Edition der Steuererklärungen jedoch verweigert und damit ihr Recht auf Beweis verletzt. 
5.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung auch im Falle eines durch die Steuererklärungen ausgewiesenen tiefen Einkommens und illiquiden Vermögens nicht als Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung ausreichen würde. Blosse Bedenken bezüglich künftiger Zahlungen seien nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerinnen würden denn auch nicht behaupten, der Beschwerdegegner stehe einer Verpflichtung gegenüber, die seine Aktiven bei Weitem übersteige, oder ihm fehle der Zahlungswille. Es sei ihnen nicht gelungen, darzulegen, dass ihre Parteientschädigung erheblich gefährdet sei. Damit geht auch die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz den Fall ausgeklammert habe, in dem die Zahlungsunfähigkeit durch den Prozess selbst begründet wird. Unter Willkürgesichtspunkten ist diese antizipierte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.2). 
 
 
6.  
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Entschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross