Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_858/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. Oktober 2023 (ZSU.2023.207). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 11. September 2023 eröffnete das Bezirksgericht Bremgarten über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 11. September 2023, 14.00 Uhr, den Konkurs. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 13. November 2023 hat sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch beweise sie durch Urkunde, dass die Schuld von Fr. 12'397.50 unterdessen getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt sei oder diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin äussere sich lediglich zur Zahlungsfähigkeit. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt sei, erübrige es sich zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei. 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG anwendbar, da sie über grosse Debitoren verfüge, die schon längst zur Zahlung fällig seien und über das Bauhandwerkerpfandrecht noch geltend gemacht werden könnten.  
Der Verweis auf Debitoren betrifft nicht den angerufenen Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sondern die Zahlungsfähigkeit. Das Vorbringen geht mithin an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie vor Obergericht weder Tilgung, Hinterlegung noch Gläubigerverzicht geltend gemacht und bewiesen hat. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Betrag sei inzwischen bezahlt worden und die Beschwerdegegnerin habe das Konkursbegehren zurückgezogen. Sie reicht eine Quittung vom 10. November 2023 und ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 ein. Die Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin und ihre Beweismittel sind Noven, die vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe vor Obergericht um aufschiebende Wirkung ersucht. Dieses Gesuch sei nicht behandelt worden. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich Recht verletzt worden sein soll. Soweit sie vorbringt, die aufschiebende Wirkung sei genau deshalb beantragt worden, um die Tilgung vornehmen zu können, übergeht sie, dass sie die Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG hätte vornehmen müssen (BGE 139 III 491 E. 4.4).  
 
4.4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Betreibungsamt Villmergen, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Wohlen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg