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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_944/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Oktober 2023 (BK 23 432). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Beschimpfung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, einen Staatsanwalt mit dem Tod bedroht zu haben. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 19. September 2023 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen Ausführungsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von A.________ dagegen geführte Beschwerde gut, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. 
Am 7. Oktober 2023 führte das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung durch und versetzte A.________ hiernach wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (erneut) für eine Dauer von drei Monaten ("gerechnet ab dem 15.09.2023") in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 wies das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. November 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragt er, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). Zulässig ist die Haft sodann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2; sog. Ausführungsgefahr). 
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts war im vorinstanzlichen Verfahren nicht streitig und wird vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen von Wiederholungsgefahr als auch von Ausführungsgefahr bejaht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt erster Linie eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK, da das Beschleunigungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sei. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer sieht zunächst darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass die Vorinstanz "von der Haftbeschwerde bis zur Eröffnung des hier angefochtenen Beschlusses weitere drei Wochen [habe] verstreichen lassen". Statt seine handschriftliche Laienbeschwerde vom 7. Oktober 2023 sofort zu behandeln, habe sie diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 an seinen Verteidiger weitergeleitet mit der Frage, ob diese Eingabe, die ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet gewesen sei, als solche zu behandeln und welches gegebenenfalls das Anfechtungsobjekt sei. Dadurch habe die Vorinstanz erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.  
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die fragliche handschriftliche Beschwerde war erst am 11. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eingegangen. Sie war nur schwer leserlich, enthielt keine eigentlichen Rechtsbegehren und nannte den angefochtenen Entscheid nicht (geschweige denn war ihr dieser beigelegt). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die (mutmassliche) Haftbeschwerde noch am selben Tag an den Verteidiger des Beschwerdeführers weiterleitete, ist mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 tatsächlich eine Beschwerdeergänzung einreichte. Diese Stellungnahme traf bei der Vorinstanz am 18. Oktober 2023 ein und wurde noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme weitergeleitet. Auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde von der Vorinstanz unverzüglich dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt. Da letzterer sich nicht mehr vernehmen liess, kann ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie erst am 27. Oktober 2023 den Entscheid fällte. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer sieht weiter darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass er am 15. September 2023 festgenommen worden, die Untersuchungshaft aber erstmals mit Verfügung vom 7. Oktober 2023 rechtswirksam angeordnet worden sei. Das Haftanordnungsverfahren, welches nach Gesetz und EMRK innert höchstens vier Tagen abzuschliessen sei, habe damit 23 Tage gedauert.  
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, das Zwangsmassnahmengericht habe erstmals am 19. September 2023 innert der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden gemäss Art. 226 StPO entschieden. Alsdann sei ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO durchgeführt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Wiederum innert 48 Stunden seit diesem Beschluss (und der damit verbundenen Aufhebung des Entscheids vom 19. September 2023) habe das Zwangsmassnahmengericht eine Haftverhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht habe somit beide Male innert 48 Stunden seit Fristauslösung bzw. erneuter Fristauslösung entschieden, so dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen sei. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 226 Abs. 1 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (auf Anordnung der Untersuchungshaft) zu entscheiden. Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht zwar am 19. September 2023 erstmals über die Anordnung der Untersuchungshaft entschieden. Dieser Entscheid wurde indessen mit Beschluss der Vorinstanz vom 6. Oktober 2023 aufgrund "einer schweren Gehörsverletzung" kassiert und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Dabei hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass angesichts der aus formellen Gründen erfolgten Aufhebung "keine materielle Beurteilung der Haftgründe" erfolge und stattdessen das Verfahren "in das vorinstanzliche Haftverfahren zurückversetzt [wird]". Die Aufhebung eines Entscheids über die Anordnung von Untersuchungshaft und die Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid kann zwar unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots vertretbar sein (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.4). Ist der aufgehobene Entscheid indessen bereits aus formellen Gründen derart mangelhaft, dass eine materielle Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz ausgeschlossen und daher das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu wiederholen ist, kann die Frist von Art. 226 Abs. 1 StPO nicht als eingehalten gelten. Denn die verhaftete Person hat nicht bloss Anspruch auf einen Entscheid durch ein Gericht innert der genannten Frist, sondern auch darauf, dass dieser Entscheid unter Einhaltung der massgebenden Prozessvorschriften erfolgt. Die Beschwerde ist daher insoweit begründet und gutzuheissen, als entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte festgestellt werden müssen. 
 
3.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer indessen darin, dass er angesichts dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots umgehend aus der Haft hätte entlassen werden müssen bzw. entlassen werden muss.  
Nach konstanter Rechtsprechung besteht grundsätzlich einzig dann ein Anspruch auf Haftentlassung, wenn kein Haftgrund vorliegt oder die Haftdauer übermässig ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt lediglich dann zur Haftentlassung, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 118 E. 2.2; 137 IV 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3) 
Derartige Umstände liegen entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Die Dauer von 23 Tagen zwischen Verhaftung und rechtsgültiger Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht überschreitet die gesetzlichen Fristen zwar klar. Die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend indessen (lediglich) Folge der bereits durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht. Abgesehen von den bereits behandelten unbegründeten Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz (siehe E. 3.1 hiervor) bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass das Haftverfahren auch anderweitig verzögert worden wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 212 und Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen für die Annahme von Ausführungsgefahr seien nicht erfüllt. 
 
4.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr daher besondere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). 
Erforderlich ist grundsätzlich eine sehr ungünstige Risikoprognose. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich indessen - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteil 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Annahme der Vorinstanz bedürfe es einer sehr ungünstige Prognose, dass er seine Drohung wahrmachen könnte. Dabei dürfe die Tatsache der Drohung nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden. Hinzu komme der Umstand, dass er die angeblichen Drohungen gerade nicht gegenüber dem fraglichen Staatsanwalt, sondern gegenüber einer Drittperson im Sinne eines aufgrund seiner psychischen Störung erlernten Abwehrmechanismus geäussert habe.  
 
4.3. Nicht ersichtlich ist zunächst, inwiefern es von Relevanz sein sollte, gegenüber welcher Person die Todesdrohungen ausgestossen wurden. Art. 221 Abs. 2 StPO als selbständiger gesetzlicher Haftgrund (dazu E. 4.1 hiervor) setzt gerade nicht voraus, dass die Drohung als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist. Es ist daher für die Anwendung von Art. 221 Abs. 2 StPO unerheblich, ob die Drohung, eine schwere Straftat zu begehen, Gegenüber der anvisierten, betroffenen Person oder gegenüber Dritten geäussert wird (vgl. MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 18 Fn. 117 zu Art. 221 StPO).  
Die Vorinstanz hat sodann unter anderem erwogen, die Ernsthaftigkeit der Drohungen werde durch den Umstand untermauert, dass beim Beschwerdeführer "Zuhause neben anderen Gegenständen Patronenhülsen, Projektile, Munition, Zündkapseln, Munitionsbestandteile, Schwarzpulver, Gasdruckpistole mit Magazin, Druckluftpistole, Zielfernrohre, Rotpunkt-Visier, Jagdmesser, Kleinkaliberlauf etc. gefunden wurden". Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nach erfolgter Eröffnung des Entscheids detailliert beschrieben, wie er mit den vorhandenen Gegenständen im Gerichtssaal jemanden töten könne. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstände hat die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) von Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen ist. 
Damit erübrigt es sich, auf die Kritik des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz lediglich ergänzend beigezogenen und nach seinem Dafürhalten veralteten Gutachten einzugehen. Ohnehin geht auch die Vorinstanz davon aus, dass eine genauere Risikoeinschätzung erst nach Vorliegen eines aktuellen (anscheinend bereits in Auftrag gegebenen) Gutachtens möglich sei, was nicht zu beanstanden ist. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise guzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen ist. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind die Gerichtskosten grundsätzlich von ihm zu tragen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und Art. 68 BGG). Indessen stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Daran vermag auch seine pauschale Behauptung, seine Mittellosigkeit sei "angesichts der Vorgeschichte des Verfahrens und der andauernden Haftsituation notorisch", nichts zu ändern (vgl. Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6 mit Hinweis), zumal sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Das Gesuch ist daher mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird.  
 
1.3. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  
 
2.  
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger