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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_594/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bâloise Versicherung AG, 
Aeschengraben 21, 4002 Basel, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2023 (UV 2018/38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1969, wohnt in X.________ (Deutschland). Seit Juni 1990 arbeitete sie als gelernte Psychiatrie-Schwester in der Klinik B.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der Bâloise Versicherung AG (fortan: Basler oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom November 1995 kam es am 14. Juni 1991 anlässlich einer Blutentnahme bei einem suchtkranken Patienten, welcher an einer chronischen Hepatitis-C-Virus-Infektion litt, zu einer Nadelstichverletzung. Bei diesem Ereignis infizierte sich A.________ mit dem Hepatitis-C-Virus, was erstmals im Oktober 1995 diagnostiziert wurde. Die Basler erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Ab 1. Januar 1997 richtete sie A.________ eine Invalidenrente basierend auf einer unterschiedlich hohen unfallbedingten Erwerbseinbusse aus; zuletzt seit 1. Januar 2004 - in Übereinstimmung mit dem Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung - aufgrund einer Erwerbseinbusse von 41% (Verfügung vom 22. Juni 2005). 
Im Herbst 2015 erteilte die Basler Kostengutsprache für eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Hepatitis-C-Erkrankung, worauf der behandelnde med. pract. C.________ am 26. September 2016 berichtete, mangels nachweisbarer Viruslast sei nunmehr von einer Ausheilung der Hepatitis C auszugehen. Bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneinte die Basler - nach Gewährung einer dreimonatigen Übergangsfrist - ab 1. Juni 2017 revisionsweise einen Rentenanspruch (Verfügung vom 28. Februar 2017) und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. April 2018 daran fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 10. August 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Es sei eine umfassende und unabhängige polydisziplinäre Neubegutachtung durchzuführen und hernach über die Beschwerde neu zu entscheiden, wobei ihr weiterhin auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 41% eine entsprechende Rente auszubezahlen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid über den Fortbestand des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Basler revisionsweise verfügte und mit Einspracheentscheid vom 27. April 2018 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Juni 2017 schützte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Im Streit um die Aufhebung der seit 1. Juni 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41% ausgerichteten Viertelsrente der Invalidenversicherung hob das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA) vom 3. Oktober 2017 mit Urteil vom 7. Juli 2020 auf und wies die Sache zur interdisziplinären Neubegutachtung und anschliessenden Neuverfügung an die IVSTA zurück. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG in Bern vom 20. Oktober 2022 (fortan: SMAB-Gutachten) hielt die IVSTA sodann an der ursprünglich per 1. Dezember 2017 verfügten Rentenaufhebung fest. Die Vorinstanz zog im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach UVG die Akten der IVSTA samt SMAB-Gutachten bei und gewährte den Parteien dazu das rechtliche Gehör. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin bei der revisionsweisen Rentenaufhebung per 1. Juni 2017 auf die ausführlichen Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Dres. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. November 2017 und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Februar 2018 ab. Beide vermochten für den Zeitraum ab erfolgreichem Abschluss der Hepatits-C-Eliminationstherapie nach Aktenlage keine Gesundheitsstörung festzustellen, welche für eine darüber hinaus anhaltende, überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Einschränkung der Leistungsfähigkeit gesprochen hätte. Nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage und ausführlicher Erörterung der schon vorinstanzlich gegen das SMAB-Gutachten erhobenen Einwände schloss das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), konkrete Indizien aus, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens sprechen würden. Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten und die ausführlichen Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ sei davon auszugehen, dass drei Monate nach Ausheilung der Hepatitis C keine unfallkausalen Gesundheitsstörungen mehr die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten, weshalb die Einstellung der Rentenleistungen nach UVG per 1. Juni 2017 nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Inwiefern die Beschwerdegegnerin an die angebliche Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung gebunden wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Zu Recht bestreitet sie nicht, dass das Gutachten des Dr. med. F.________, Deutschland, vom 2. Dezember 2021 den SMAB-Gutachtern bekannt war. Dass demgegenüber dem Gutachter Dr. med. F.________ die ausführlichen Aktenbeurteilung der Dres. med. D.________ und E.________ (E. 4.1) und andere medizinisch wesentliche Vorakten anlässlich seiner Exploration der Beschwerdeführerin in Deutschland vorlagen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist dem Gutachten vom 2. Dezember 2021 nicht zu entnehmen, dass sich Dr. med. F.________ darin mit aktenkundig dokumentierten abweichenden Standpunkten anderer Fachärzte im Einzelnen konkret auseinander gesetzt hätte. Das kantonale Gericht befasste sich eingehend und differenziert mit den im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht erneut auf die Einschätzungen der Dres. med. F.________ und der behandelnden Neurologin und Psychiaterin G.________, Deutschland, beruft, vermag sie nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz durch Verzicht auf weitergehende Abklärungen in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Insbesondere lassen auch die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Berichte und Fachartikel entgegen der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sie über den 1. Juni 2017 hinaus an Gesundheitsstörungen litt, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nadelstichverletzung vom 14. Juni 1991 standen und eine unfallkausale Erwerbseinbusse von mindestens 10% (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) zur Folge hatten.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli