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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_181/2008 /hum 
 
Urteil vom 20. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Dezember 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste X.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2007 im Berufungsverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. X.________ wird vorgeworfen, er habe als Lenker eines Personenwagens am 13. Oktober 2005, um 00.34 Uhr, an der Hohlstrasse in Zürich innerorts bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 55 km/h und nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h begangen. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, die Anklage sei aufzuheben, und er sei mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
2. 
Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, rügt der Beschwerdeführer, die Tatsache, dass nicht immer dieselbe Sicherheitsmarge zur Anwendung komme, vermöge sich nicht auf das Gesetz zu stützen und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 133 VZV, auf welche Bestimmung der Beschwerdeführer selber hinweist, legt das ASTRA fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die "Technische Weisung über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr" vom 10. August 1998 erlassen, auf welche sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des vorliegenden Falles stützt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Die Weisung trägt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dem Umstand Rechnung, dass die Sicherheitsmarge, die nötig ist, je nach Art des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes unterschiedlich hoch sein kann. Von einer fehlenden gesetzlichen Grundlage oder von einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn