Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_515/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstaltdes Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2023 (EL 2023/21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1929 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Altersrente der AHV an. Am 1. Dezember 2018 trat sie in ein Alters- und Pflegeheim ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (EL-Durchführungsstelle) das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab. Auf Einsprache hin korrigierte die EL-Durchführungsstelle ihren Entscheid dahingehend, dass hinsichtlich des Grundstücks, an dem A.________ nach dem Tod ihres Ehegatten als Teil einer Erbengemeinschaft beteiligt sei, ein Eigenmietwert in der EL-Berechnung ab 1. Dezember 2018 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Das Grundstück besitze aber noch immer massgebenden Wert. Das Nettovermögen der Erbengemeinschaft belaufe sich auf Fr. 216'910.-, wovon der Leistungsansprecherin Fr. 108'455.- zustünden. Da immer noch ein Einnahmenüberschuss bestehe, bestätigte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 3. Mai 2019 (Einspracheentscheid vom 29. November 2019). Anlässlich des dagegen geführten Beschwerdeverfahrens hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 29. November 2019 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück (Entscheid vom 31. August 2021).  
 
A.b. Am 27. Januar 2022 beauftragte diese daraufhin B.________, Bewertungsexperte SVIT, mit einer Marktwertschätzung der Liegenschaft per 1. Dezember 2018 und 1. Januar 2020, da die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde und das Eigentum an der Liegenschaft auf den 1. Januar 2020 an einen Sohn von A.________ überging. Die Schätzung ergab einen Wert von Fr. 1'180'000.- (per 1. Dezember 2018) und von Fr. 1'260'000.- (per 1. Januar 2020). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um EL mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 fest.  
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Juni 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Sache sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, eventuell an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten des kantonalen Gerichts verzichtet das Bundesgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_209/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Dezember 2018 ein Anspruch auf EL zur Altersrente der AHV zusteht. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welcher Vermögenswert hinsichtlich des bis 1. Dezember 2020 in der Erbengemeinschaft verbliebenen Grundstücks zu berücksichtigen ist.  
 
2.2. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier in erster Linie die Bestimmungen des ELG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
2.3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen regelt. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Da EL die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 31. August 2021 verbindlich angewiesen, eine Marktwertschätzung des Grundstücks einzuholen und anschliessend die Hälfte der Differenz zwischen dem Marktwert des Grundstücks und den nach dem Tod des Erblassers getätigten wertvermehrenden Investitionen sowie der Hypothek als anrechenbares Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der von der Beschwerdegegnerin mit einer Marktwertschätzung beauftragte Immobilienfachmann habe überzeugend begründet, dass sich der Marktwert der gesamten Liegenschaft am 1. Dezember 2018 auf Fr. 1'180'000.- und am 1. Januar 2020 auf Fr. 1'260'000.- belaufen habe, wovon auszugehen sei.  
Da das Grundstück zu jener Zeit noch Eigentum der Erbengemeinschaft gewesen sei und der die Liegenschaft bewohnende Sohn der Beschwerdeführerin grössere wertvermehrende Investitionen getätigt habe, seien ihm diese von der Erbengemeinschaft angemessen zu entschädigen. Der Immobilienschätzung lasse sich entnehmen, dass der Marktwert von Fr. 1'180'000.- per 1. Dezember 2018 auf einem Realwert von Fr. 1'495'000.- (gerundet) basiert habe. Dieser setze sich aus dem Neuwert des Altbaus von Fr. 400'000.-, dem Neuwert des Anbaus von Fr. 544'000.-, dem Neuwert der Garage von Fr. 34'000.-, dem Wert der Umgebung von Fr. 85'000.-, den Baunebenkosten von Fr. 53'000.- und dem Landwert von Fr. 377'650.- zusammen. Nach Abzug der technischen Entwertung von Fr. 114'000.- resp. von Fr. 3'000.- hätten der Neubau und die Doppelgarage einen Marktwert von Fr. 430'000.- bzw. Fr. 31'000.- aufgewiesen. Der Immobilienfachmann habe auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin explizit bestätigt, dass es korrekt sei, den Marktwert anhand der Differenz zwischen dem Realwert und der technischen Entwertung zu berechnen. Die Erbengemeinschaft habe dem Sohn folglich eine Entschädigung von Fr. 461'000.- für die von ihm erstellten Neubauten geschuldet. Als weitere Investition sei dem Sohn eine im Jahr 2004 installierte Wärmepumpe von Fr. 57'000.- zu entschädigen. Da der Altbau in jenem Zeitpunkt über keine zeitgemässe Heizung mehr verfügt habe, sei diese Investition gemäss den überzeugenden Ausführungen des Experten vollständig wertvermehrend gewesen, weshalb die Erbengemeinschaft dem Sohn dafür eine Entschädigung von Fr. 28'500.- geschuldet habe. Für die im Jahr 2005 getätigten Investitionen in den Altbau von Fr. 100'000.- habe die Erbengemeinschaft den Sohn ebenfalls zu entschädigen. Dieser Betrag belaufe sich angesichts des vom Experten mit 50 % bezifferten wertvermehrenden Anteils auf Fr. 50'000.-, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 78'500.- resultiere. 
Ziehe man vom Marktwert des Grundstücks von Fr. 1'180'000.- am 1. Dezember 2018 die fiktiven Entschädigungen der Erbengemeinschaft an den Sohn für die von diesem getätigten Investitionen von Fr. 539'500.- (Fr. 461'000.- + Fr. 78'500.-) sowie die Hypothekarschuld von Fr. 220'000.- ab, verbleibe ein Nachlassvermögen von Fr. 420'500.-. Davon habe die Hälfte, also ein Betrag von Fr. 210'250.-, der Beschwerdeführerin zugestanden. Da sie am 1. Dezember 2018 bereits in einem Heim gewohnt habe, entfalle ein Abzug des gesetzlichen Freibetrags für eine selbstbewohnte Liegenschaft. Das anrechenbare Vermögen entspreche also der Summe des Anteils der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Ehemannes von Fr. 210'250.- und dem Sparguthaben per 1. Dezember 2018 von Fr. 97'873.-, abzüglich des gesetzlichen Freibetrags von Fr. 37'500.-. Das ergebe einen Betrag von Fr. 270'623.-. Davon seien ein Fünftel, demnach Fr. 54'124.-, als sogenannter Vermögensverzehr anzurechnen. 
Die von der Beschwerdegegnerin auf den Zeitpunkt der Erbteilung am 1. Januar 2020 hin vorgenommene Berechnung sei überdies - ebenso wie jene per 1. Dezember 2018 - rechtmässig. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erbteilung einen Anspruch auf Fr. 256'250.- gehabt, aber lediglich Fr. 40'000.- erhalten. Es sei daher zu Recht ein effektives Vermögen von Fr. 96'751.- (inkl. der im Zuge der Erbteilung erhaltenen Fr. 40'000.-) und ein Verzichtsvermögen von Fr. 216'250.- berücksichtigt worden. Das anrechenbare Vermögen habe sich folglich für die Zeit ab Januar 2020 auf Fr. 275'501.- (Fr. 96'751.- + Fr. 216'250.- - Fr. 37'500.-) belaufen. Davon seien ein Fünftel, demnach Fr. 55'100.-, als Vermögensverzehr anzurechnen. 
Bereits ohne die Berücksichtigung eines Vermögensertrages resultiere ein Einnahmentotal von Fr. 113'105.- (Fr. 58'981.- [Rentenleistungen] + Fr. 54'124.- [Vermögensverzehr]) für den Monat Dezember 2018. Dieses Einnahmentotal habe sich angesichts der geringfügigen Schwankungen der Rentenbeträge und des Sparguthabens im Jahr 2019 kaum verändert. Es habe das Ausgabentotal von Fr. 79'004.- im Dezember 2018, von Fr. 79'172.- in den Monaten Januar bis April 2019, von Fr. 83'917.- in den Monaten Mai bis Juli 2019, von Fr. 85'596.- in den Monaten August und September 2019 sowie von Fr. 83'917.- in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 jedenfalls deutlich überschritten, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit von Dezember 2018 bis Dezember 2019 unabhängig von der Höhe des anrechenbaren Vermögensertrages keinen Anspruch auf eine EL gehabt habe. Für das Jahr 2020 ergebe sich ein Einnahmentotal (noch ohne Vermögensertrag) von Fr. 114'294.- (Fr. 59'194.- [Rentenleistungen] + Fr. 55'100.- [Vermögensverzehr]). Dieses übersteige das Ausgabentotal von Fr. 84'999.- (für die Monate Januar bis November 2020) resp. von Fr. 84'547.- (für den Monat Dezember 2020), weshalb auch für das Jahr 2020 kein Anspruch auf eine EL bestehe. 
 
3.2. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 hätte ferner in Anwendung des neuen Art. 9a ELG ein Anspruch auf eine EL nur bestehen können, wenn das Vermögen - einschliesslich des Verzichtsvermögens - weniger als Fr. 100'000.- betragen hätte, was (bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 216'250.- per 1. Januar 2020) nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte also unabhängig von einem allfälligen Ausgabenüberschuss ab Januar 2021 auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt, weil die sogenannte Vermögensschwelle des Art. 9a ELG überschritten gewesen sei.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin äussert erneut Zweifel am von der Vorinstanz zugrunde gelegten Marktwert der Liegenschaft. Es sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz festgestellt habe, der Experte B.________ habe explizit bestätigt, dass der Marktwert anhand der Differenz zwischen dem Realwert und der technischen Entwertung zu berechnen sei. Vielmehr habe er dies bloss im Grundsatz bestätigt und ergänzt, es müsse in diesem Fall fast eine hypothetische Parzellierung gemacht werden. Die Grundstückbewertung enthalte weiter keine Aussage über den Marktwert von Anbau und Doppelgarage.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig - mithin willkürlich (vorstehende E. 1) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, hat die Vorinstanz auch zum Marktwert von Neubau (Fr. 430'000.-) und Doppelgarage (Fr. 31'000.-) Feststellungen getroffen, die sich auf die Immobilienschätzung stützen. Dass ihr in diesem Punkt Willkür vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich.  
Mit der Rüge, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil der Aussage von B.________ in seiner E-Mail vom 26. Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, wonach vorliegend fast eine hypothetische Parzellierung hätte vorgenommen werden müssen, dringt sie ebenso wenig durch. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern durch die Aussagen in der E-Mail vom 26. Januar 2023 des Immobilienfachmanns Zweifel an seinen eigenen Berechnungen, namentlich an der Marktwertschätzung der Liegenschaft, angebracht sein sollen. Der Experte bezog sich dabei mit seiner Angabe "In Ihrem Fall müsste man fast eine hypothetische Parzellierung machen und den jeweiligen Bodenanteil zuteilen" auf das selbstgenutzte Wohneigentum, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder anderweitig rechtsfehlerhafte Ermittlung der anzurechnenden Vermögenswerte durch die Vorinstanz lässt sich hiermit jedenfalls nicht begründen. 
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Marktwerte von Anbau und Doppelgarage selbst berechnet, ohne dass sie von B.________ geprüft worden seien, ergibt sich aus der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht, worin die offensichtliche Unrichtigkeit der im angefochtenen Entscheid per 1. Dezember 2018 festgestellten Marktwerte von Neubau (Neuwert: Fr. 544'000.- - technische Entwertung: Fr. 114'000.- = Fr. 430'000.-) und Garage (Neuwert: Fr. 34'000.- - technische Entwertung: Fr. 3'000.- = Fr. 31'000.-) liegen soll. Gleiches gilt für die Bewertung der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Erbteilung am 1. Januar 2020, wonach dieselbe Berechnung mit leicht höheren Werten vorzunehmen sei, wie dies die Beschwerdegegnerin getan habe. Schliesslich wird nicht stichhaltig begründet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei einer korrekten Sachverhaltsermittlung beim Neubau im Vergleich zum Altbau ein wesentlich höherer Marktwert resultieren sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet. 
 
4.3. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Folglich verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf bundesrechtliche EL (ab dem 1. Dezember 2018). Dass mit Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. vorangehende E. 2.2) ein entsprechender Anspruch entstanden sein soll, wird mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorangehende E. 3.2) zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Yves Brühwiler wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla