Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.237/2004 /gij 
 
Urteil vom 29. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. Firma Z.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA - B 137 940 MAU, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 8. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Bundesanwalt des Südlichen Justizbezirks des Bundesstaates New York führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs und Geldwäscherei. Am 3. Januar 2003 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Schweiz um Rechtshilfe gestützt im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: 
 
X.________ sei im Handel mit Energie tätig gewesen. 1999 sei er Präsident der Energie-Handelsgruppe der Firma L.________ geworden, welche als "L.G.________" bekannt gewesen sei. Anfang 2000 sei L.G.________ unter der Leitung von X.________ mit der Erdgasfirma W.________ ein langfristiges Geschäft mit Energiekaufoptionen eingegangen. Dabei habe sich L.G.________ verpflichtet, W.________ jährlich zwischen 24 und 50 Millionen Dollar während ungefähr 18 Jahren zu bezahlen; dies als Gegenleistung für die Lieferung einer bestimmten Menge elektrischer Energie durch W.________. L.G.________ habe die Energie mit Gewinn weiterverkaufen wollen. Mitarbeiter des Risiko-Managements von L.G.________ hätten X.________ nahe gelegt, für die Absicherung des Geschäfts mit W.________ zu sorgen. Mitte August 2000 habe X.________ veranlasst, dass die Kreditabteilung von L.G.________ das Verfahren zur Eintragung der Firma F.________ als Handelspartner einleite. Dabei habe X.________ F.________ beschrieben als eine internationale Energiefirma mit Investitionen in Kraftwerke, Ölfelder und Gasreserven. Innerhalb der L.G.________ habe X.________ F.________ mündlich als etablierte Energiefirma dargestellt, die mit der bekannten französischen Firma "E.________" verbunden sei. 
 
Am 18. August 2000 habe L.G.________ mit der Firma F.________ einen Vertrag geschlossen. Danach habe L.G.________ der Firma F.________ sogleich 43 Millionen Dollar zu bezahlen gehabt als Gegenleistung für die Option zum Bezug von Energie zu einem bestimmten Preis. Eine Gesellschaft namens F.________, die mit "E.________" verbunden gewesen sei, habe es jedoch nicht gegeben. X.________ habe die Firma F.________ am 17. August 2000, also nur einen Tag vor dem Vertrag mit L.G.________, gegründet. Dabei habe er die Dienste der kanadischen Firma Z.________ in Anspruch genommen. Hauptbesitzer der Firma Z.________ sei Y.________. Am 30. August 2000 habe L.G.________ 43 Millionen Dollar auf ein Bankkonto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ in Zürich überwiesen. Der Betrag sei in der Folge einem Unterkonto der Firma F.________ gutgeschrieben worden; nachher einem weiteren Unterkonto, das für die Firma O.________ geführt worden sei. Die Firma O.________ sei ebenfalls von X.________ mit Hilfe der Firma Z.________ gegründet worden. Der grösste Teil der 43 Millionen Dollar sei im Herbst 2000 in die Vereinigten Staaten zurücküberwiesen worden auf Konten, an denen X.________ berechtigt gewesen sei. 
 
Im Januar 2001 habe die Firma L.________die L.G.________ an die Firma A.________ verkauft. X.________ sei in der Folge für die Firma A.________ tätig gewesen, wo er später entlassen worden sei. 
 
Das Justizdepartement der USA ersuchte um die Erhebung und Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B.________ betreffend Konten, die auf Firmen Z.________, F.________ und O.________ lauten; überdies um die Einvernahme von Bankangestellten als Zeugen. Ferner ersuchte das Justizdepartement um die Beschlagnahme aller Vermögenswerte, die mit der Untersuchung in Zusammenhang stehen, insbesondere die Sperre der Konten der Firmen F.________ und O.________ bei der Bank B.________. 
B. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 bewilligte die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Zentralstelle) die Rechtshilfe. Sie ordnete die Sperre aller sich bei der Bank B.________ befindlichen Konten der Firmen F.________ und O.________ an. Der damaligen Praxis entsprechend beschränkte sie die Sperre auf die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 24. April 2003. Die Zentralstelle forderte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich als kantonale Vollzugsbehörde auf, die verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 
 
Dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache. 
 
Die Bank B.________ teilte in der Folge der kantonalen Vollzugsbehörde und der Zentralstelle mit, die zu sperrenden Konten der Firmen F.________ und O.________ seien im Januar 2001 saldiert worden; es sei davon auszugehen, dass die sich auf diesen Konten befindlichen Geldmittel auf das Konto der Firma Z.________ transferiert worden seien; da das Justizdepartement der USA um die Sperre aller auf den Gegenstand des Ersuchens zurückzuführenden Geldmittel ersucht habe, werde das Konto der Firma Z.________ gesperrt gehalten. 
 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 ordnete die Zentralstelle die Sperre des Kontos der Firma Z.________ bis zum 24. April 2003 an. 
Dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ ebenfalls Einsprache. 
 
Am 22. April 2003 ersuchten die USA um eine Verlängerung der Kontosperre, da zufolge eines in den USA hängigen Zivilprozesses zwischen den Firmen L.________und A.________ noch unklar sei, wer durch die X.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen geschädigt sei, und der Geschädigte deshalb seine Zivilansprüche in der Schweiz noch nicht habe geltend machen können. 
 
Mit Verfügung vom 23. April 2003 ordnete die Zentralstelle die Verlängerung der Kontosperre um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. Juli 2003, an. 
 
Auch dagegen erhoben die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache. 
 
Am 23. Juni 2003 übermittelte die kantonale Vollzugsbehörde der Zentralstelle die bei der Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen. 
 
Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 begründeten die Firma Z.________ und Y.________ ihre Einsprachen und beantragten, die Kontosperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Sie verlangten die Beschränkung des Editionszeitrahmens auf die Zeit ab dem 24. August 2000 und die Vornahme verschiedener Abdeckungen in den Bankunterlagen. Die Einsprecher bezeichneten im Einzelnen die Abdeckungen in bei der kantonalen Vollzugsbehörde eingereichten "Statutory Declarations". 
 
Am 20. Juni 2003 machte das Justizdepartement der USA die Zentralstelle darauf aufmerksam, dass die Behörden der USA auf Grund der neuen amerikanischen Gesetzgebung nun ebenfalls in der Lage seien, in Betrugsfällen rechtshilfeweise Vermögenswerte zu sperren und ausländische Einziehungsentscheide zu vollstrecken. Insofern sei fraglich, ob die Zentralstelle eine weitere Verlängerung der Sperre des Kontos der Firma Z.________ ablehnen könne mit der Begründung, die USA gewährten kein Gegenrecht. 
Am 4. Juli 2003 teilte die Zentralstelle dem Justizdepartement der USA mit, dass eine Änderung ihrer Praxis - d.h. die rechtshilfeweise Sperrung von Vermögenswerten für die Dauer von lediglich drei Monaten in Betrugsfällen, allenfalls verlängerbar um weitere drei Monate - in Erwägung gezogen werden könnte. Sie ersuchte das Justizdepartement, die neue amerikanische Gesetzgebung näher darzulegen. Am 7. Juli 2003 beantwortete das Justizdepartement die Anfrage und ersuchte um Aufrechterhaltung der Kontosperre. 
Die Zentralstelle kam in der Folge zum Schluss, die bisherige Praxis, im Rechtshilfeverkehr mit den USA Vermögenswerte in Betrugsfällen lediglich für die Dauer von drei Monaten zu beschlagnahmen, könne aufgrund der neuen amerikanischen Gesetzgebung grundsätzlich geändert werden; somit könne künftig eine Beschlagnahme bis zum Ende des Verfahrens angeordnet werden, wie das im Rechtshilfeverkehr mit anderen Staaten geschehe. Allerdings könne diese Praxisänderung mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben nicht in einem hängigen Rechtshilfeverfahren vorgenommen werden. Die Kontosperre sei im vorliegenden Fall für die Dauer von drei Monaten angeordnet und um weitere drei Monate verlängert worden, damit die durch die Straftaten Geschädigten Klage einreichen und im Rahmen des schweizerischen Zivilprozesses die Fortführung der Kontosperre verlangen könnten. Eine weitere Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens stellte bei dieser Sachlage einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Zentralstelle teilte dies dem Justizdepartement der USA mit und gab ihm bekannt, die Kontosperre werde nicht verlängert. 
 
Mit ergänzendem Rechtshilfebegehren vom 1. August 2003 ersuchten die USA nochmals um Herausgabe aller Bankunterlagen über die im ursprünglichen Ersuchen genannten Konten; ausserdem neu um Herausgabe von Bankdokumenten betreffend künftige Transaktionen. 
 
Mit Schreiben vom 12. September 2003 betreffend gütliche Erledigung der Einsprachen vom 24. Juni 2003 teilte die Zentralstelle dem Rechtsvertreter der Einsprecher mit, sie habe vom Inhalt der "Statutory Declarations" Kenntnis genommen und sei zum Schluss gelangt, dass die Beschränkung des Editionszeitrahmens und die in den "Statutory Declarations" erwähnten Abdeckungen - mit einer Ausnahme - vorgenommen werden könnten. Die Zentralstelle forderte die Einsprecher auf, die Abdeckungen gemäss den "Statutory Declarations" vorzunehmen und die abgedeckten Dokumente mit einem Erläuterungsschreiben einzureichen. Dem kamen die Einsprecher nach. Am 24. Oktober 2003 wurden diese Akten der ersuchenden Behörde übermittelt. 
Am 6. November 2003 richtete das kanadische Justizministerium ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Dieses erfolgte im Rahmen eines von der kanadischen Bundespolizei gegen X.________ und Y.________ geführten Strafverfahrens. Dem kanadischen Ersuchen liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde wie dem Rechtshilfeersuchen der USA. 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. November 2003 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem kanadischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Sperre des Kontos der Firma Z.________ bei der Bank B.________ an. Zudem verpflichtete sie die Bank B.________, sämtliche Unterlagen zu diesem Konto für die Zeit vom 25. Juli 2003 bis zum 25. November 2003 einzureichen. 
 
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 entsprach die Zentralstelle dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der USA vom 1. August 2003. Sie forderte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich auf, bei der Bank B.________ sämtliche Unterlagen betreffend das Konto der Firma Z.________ für die Zeit vom 25. Juli 2003 bis zum 17. Dezember 2003 zu erheben. 
 
Am 29. Dezember 2003 reichten die Firma Z.________ und Y.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2003 ein. 
 
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Januar 2004 im Verfahren betreffend das kanadische Ersuchen führte der Rechtsvertreter der Firma Z.________ und Y.________ aus, nach Zeitungsberichten habe sich X.________ am 19. Dezember 2003 des Betruges, der Geldwäscherei und der "Verschwörung betreffend Urkunden- und Aktenfälschung" vor den Untersuchungsbehörden in New York schuldig erklärt. Nach den Berichten habe X.________ gesagt, er werde den Betrag von 43 Millionen Dollar zurückzahlen. X.________ solle den amerikanischen Behörden erklärt haben, weder die Firma Z.________ noch Y.________ seien in dieser Sache schuldig. 
 
Die Zentralstelle forderte die USA mit Schreiben vom 6. Februar 2004 auf, zu diesen Vorbringen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob am ergänzenden Rechtshilfeersuchen festgehalten werde. Am 11. Februar 2004 teilte das amerikanische Justizdepartement mit, es halte am ergänzenden Ersuchen fest. 
 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ordnete die kantonale Vollzugsbehörde den Vollzug des ergänzenden Rechtshilfeersuchens der USA vom 1. August 2003 an. 
 
Am 11. August 2004 übermittelte die kantonale Vollzugsbehörde der Zentralstelle die bei der Bank B.________ im Rahmen des kanadischen Rechtshilfeersuchens erhobenen und für den Vollzug des ergänzenden Ersuchens der USA beigezogenen Bankunterlagen. 
Mit Schlussverfügung vom 18. August 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV dem kanadischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der bei der Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen an die kanadischen Behörden. 
 
Mit Verfügung vom 8. September 2004 trat die Zentralstelle auf die Einsprache von Y.________ vom 29. Dezember 2003 nicht ein. Die Einsprache der Firma Z.________ vom gleichen Tag wies sie ab. Sie ordnete die Herausgabe einzeln bezeichneter Bankdokumente an die ersuchende Behörde an. 
C. 
Die Firma Z.________ und Y.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Zentralstelle vom 8. September 2004 aufzuheben; dem ergänzenden amerikanischen Rechtshilfeersuchen vom 1. August 2003 sei nicht zu entsprechen; die in der Verfügung vom 8. September 2004 aufgelisteten Bankunterlagen seien nicht an die USA herauszugeben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Rechtsbegehren und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zu sistieren bis vorläufig zum Abschluss des vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens betreffend das kanadische Rechtshilfeersuchen. 
D. 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, das Gesuch um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuweisen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Die Firma Z.________ und Y.________ haben Bemerkungen zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingereicht. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht neu, das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zu sistieren bis zur Einreichung der durch die Beschwerdeführer anhängig zu machenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004 betreffend Rechtshilfe für Kanada; die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren seien alsdann zu vereinigen. Im Übrigen halten sie an ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Massgebend ist im vorliegenden Fall der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum RVUS (BG-RVUS; SR 351.93) und das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). 
1.2 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 104 OG); ausserdem die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). 
1.3 
1.3.1 Mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004, der das kanadische Rechtshilfeersuchen betrifft, ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens hinfällig geworden. Die Beschwerdeführer haben deshalb den prozessualen Antrag in der Replik geändert. Sie haben inzwischen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Der in der Replik enthaltene Sistierungsantrag ist deshalb ebenfalls hinfällig. 
1.3.2 Die Beschwerdeführer beantragen in der Replik, das vorliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit jenem, welches das kanadische Rechtshilfeersuchen betrifft, zu vereinigen. 
 
Zwar beziehen sich das amerikanische und das kanadische Rechtshilfeersuchen im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt und führen in beiden Verfahren dieselben Rechtsuchenden Beschwerde. Es liegen jedoch zwei unterschiedliche Rechtshilfeverfahren vor, die auf Ersuchen von verschiedenen Staaten zurückgehen. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den USA einerseits sowie zwischen der Schweiz und Kanada anderseits sind nicht dieselben Staatsverträge massgebend. In den beiden Rechtshilfeverfahren sind zudem unterschiedliche Gesetze anwendbar; das Bundesgesetz zum Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten gilt nur im Verfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen. Im vorliegenden Verfahren richtet sich überdies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung einer Bundesbehörde; in jenem Verfahren gegen den Beschluss eines kantonalen Gerichts. Die Kognition des Bundesgerichts weicht deshalb in den beiden Verfahren voneinander ab (Art. 105 OG). Die Beschwerdeführer erheben in den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden zudem nicht genau dieselben Rügen. Angesichts dessen ist die Vereinigung der beiden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Fällung eines einzigen Urteils durch das Bundesgericht nicht zweckmässig. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 
1.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des Kontos, über das Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG; Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
1.5 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten. Er macht geltend, dies verletze Bundesrecht. 
 
Nach der Rechtsprechung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie sei zu Unrecht auf eine bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, 180 E. 1b S. 182, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 ist somit insoweit gegeben. 
 
Gemäss Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS ist zur Einsprache bei der Zentralstelle berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Der Beschwerdeführer 2 ist Hauptbesitzer ("principal owner") der Beschwerdeführerin 1 und ihr "Chief Legal Officer". Er ist damit nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Nach der Rechtsprechung ist der lediglich wirtschaftlich an einer juristischen Person Berechtigte nur ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2). Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Auflösung der juristischen Person mit amtlichen Dokumenten zu belegen (Urteile 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e und 1A.131/1999 vom 26. August 1999 E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 352 Fn. 2088). Der Beschwerdeführer 2 macht nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden sei. Erst recht belegt er dies nicht mit amtlichen Dokumenten. Zu Recht ist deshalb die Vorinstanz auf seine Einsprache nicht eingetreten. 
 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 2 in der Sache auch nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. 
2. 
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es liege eine unzulässige "fishing expedition" vor. 
 
Der Einwand geht fehl. Das Rechtshilfeersuchen der USA bezweckt nicht erst die Auffindung von Beweisen zur Begründung eines Tatverdachts gegen X.________. Vielmehr besteht bereits ein solcher Verdacht. Die amerikanischen Behörden ersuchen gezielt um Rechtshilfe. Es geht ihnen bei der anbegehrten Herausgabe der Bankunterlagen in erster Linie um die Ermittlung, wohin der Erlös aus der mutmasslichen Straftat geflossen ist und wo er sich heute befindet. Eine unzulässige Beweisausforschung aufs Geratewohl stellt das nicht dar. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen hätten die amerikanischen Behörden in verschiedener Hinsicht die Unwahrheit gesagt, was sofort nachweisbar sei. 
3.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
3.3 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, die Behauptung im Schreiben der amerikanischen Behörden vom 11. Februar 2004, X.________ habe den Beschwerdeführer 2 nicht entlastet, sei aktenkundig falsch. 
 
Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob X.________ den Beschwerdeführer 2 entlastet habe, ist eine Schuldfrage, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen ist. Wie es sich insoweit verhält, ist hier somit ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin 1 lässt im Übrigen ausser Acht, dass sich das amerikanische Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer 2 richtet, sondern gegen X.________. Umso weniger kann es eine Rolle spielen, ob X.________ den Beschwerdeführer 2 entlastet hat. 
3.4 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, es sei nach dem Rechtshilfeersuchen dem Beschwerdeführer 2 zu verdanken, dass die offenbar kriminellen Machenschaften von X.________ unterbunden worden seien; der Beschwerdeführer 2 habe den Abzug weiterer Vermögenswerte durch X.________ ab dem Konto bei der Bank B.________ verhindert, als Zweifel an der Rechtmässigkeit von X.________'s Geschäften aufgekommen seien. Im Widerspruch dazu stellten die amerikanischen Behörden den Beschwerdeführer 2 dann im Schreiben vom 22. April 2003 plötzlich als Kriminellen dar und bezeichneten ihn als "bad guy". 
 
Die Rüge ist unbegründet. Aufgrund der Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 2 in die X.________ zur Last gelegten Machenschaften verwickelt sein könnte. Aus dem Ersuchen ergibt sich somit nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer 2 sicher keiner strafbaren Handlung - insbesondere Geldwäscherei - schuldig gemacht haben konnte. Deshalb stellt es auch keinen offensichtlichen Widerspruch dar, wenn die amerikanischen Behörden den Beschwerdeführer im genannten Schreiben als Kriminellen darstellen und als "bad guy" bezeichnen. 
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, die amerikanischen Behörden hätten mit Schreiben vom 11. Februar 2004 ihren Zickzackkurs mit widersprüchlichen Behauptungen fortgesetzt und versucht, eine neue falsche Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer 2 nachzuschieben, geht sie wiederum darüber hinweg, dass sich das amerikanische Verfahren gar nicht gegen den Beschwerdeführer 2 richtet, sondern gegen X.________. Im Übrigen stellt es keinen offensichtlichen Widerspruch zum Rechtshilfeersuchen dar, wenn das Justizdepartement der USA im Schreiben vom 11. Februar 2004 ausführt, die amerikanischen und kanadischen Behörden glaubten, es bestünden - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 2 die wahre Quelle der Geldmittel kannte, als ihn X.________ zum ersten Mal kontaktierte - Beweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer 2 später darüber klar wurde, dass die Geldmittel auf dem Konto der Bank B.________ aus keiner rechtmässigen Quelle stammten. Ein "Zickzackkurs" kann den amerikanischen Behörden nicht vorgeworfen werden. 
 
Dass die amerikanischen Behörden keine unzulässige "fishing expedition" betreiben, wurde oben (E. 2) bereits gesagt. 
3.6 Das amerikanische Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzungen weisen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche den geschilderten Sachverhalt sofort entkräfteten. Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 3. Januar 2003 und damit zur Herausgabe der umfangreichen Dokumente an die amerikanischen Behörden im Oktober 2003 in Unkenntnis des der Vorinstanz am 1. August 2003 vorliegenden ergänzenden Ersuchens erteilt. Weil die Vorinstanz das von den amerikanischen Behörden als dringend bezeichnete ergänzende Ersuchen vom 1. August 2003 den Beschwerdeführern erst am 18. Dezember 2003 zugestellt habe, müssten diese davon ausgehen, dass es die Vorinstanz bewusst zurückbehalten habe, damit sie ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nicht noch widerriefen. Die Beschwerdeführer hätten zur unpräjudiziellen, vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht Hand geboten, wenn Ihnen das ergänzende Ersuchen bekannt gewesen wäre. Indem die Vorinstanz das ergänzende Ersuchen zurückbehalten habe, bis aufgrund der freiwilligen Kooperation der Beschwerdeführer die erhobenen Bankakten an die amerikanischen Behörden übermittelt gewesen seien, habe sie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen. 
4.2 Die Vorinstanz bemerkt dazu (Vernehmlassung S. 4), entgegen der Darlegung der Beschwerdeführer sei deren Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht unpräjudiziell gewesen. In ihrer Einsprachenbegründung vom 24. Juni 2003 hätten sie beantragt, die Kontosperre sei aufzuheben, der Editionszeitrahmen sei zu beschränken auf die Zeit ab dem 24. August 2000 und es seien auf gewissen Dokumenten Abdeckungen vorzunehmen. In den Vorbemerkungen der Einsprachenbegründung hätten sie zudem ausgeführt, sie stellten sich nicht generell gegen die Rechtshilfe, weshalb sie sich dagegen an sich auch nicht zur Wehr setzten. Aufgrund der Rechtsbegehren in der Einsprachenbegründung, die den Streitgegenstand bestimmt hätten, sei die Eintretensverfügung vom 24. Januar 2003 teilweise in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Vorinstanz bereits ab dem 24. Juni 2003 berechtigt gewesen, der ersuchenden Behörde alle bei der Bank B.________ erhobenen Bankunterlagen ab dem 24. August 2000 mit den von den Beschwerdeführern bezeichneten Abdeckungen zu übermitteln. Würde man die Anträge der Beschwerdeführer in der Einsprachenbegründung sinngemäss als Zustimmung zu einer teilweisen vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens auslegen, käme man zum gleichen Ergebnis, da eine solche Zustimmung unwiderruflich sei (Art. 12a BG-RVUS). Dass die Bankunterlagen nicht umgehend, sondern erst im Oktober 2003 an die ersuchende Behörde herausgegeben worden seien, weil die Vorinstanz zunächst die "Statutory Declarations" überprüft habe und die Beschwerdeführer die Abdeckungen erst noch hätten vornehmen müssen, ändere nichts daran, dass die Vorinstanz die Unterlagen bereits ab dem 24. Juni 2003 an die USA hätte übermitteln können. 
 
Vieles spricht dafür, dass diese Auffassung zutrifft. Dies braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn aus den Darlegungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie jedenfalls subjektiv davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführer könnten ihre Zustimmung nicht mehr widerrufen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie mit der Zustellung des ergänzenden Ersuchens zugewartet hat, damit die Beschwerdeführer ihre Zustimmung nicht zurückziehen. Die Vorinstanz gibt (Vernehmlassung a.a.O.) im Übrigen eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb sie mit dem Vollzug des ergänzenden Ersuchens vom 1. August 2003 zugewartet hat. Die amerikanischen Behörden verlangten darin unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend künftige Transaktionen. Da die Vorinstanz keine "Überwachung" eines Kontos anordnen kann und der Erlass mehrerer Verfügungen in regelmässigen Abständen, welche jeweils anfechtbar gewesen wären, aufwändig und wenig sinnvoll gewesen wäre, entschied sie sich dafür, eine Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen und die Erhebung der Bankunterlagen für die letzten Monate nach Aufhebung der Kontosperre anzuordnen. Auf diese Weise sollten mit einer einzigen Verfügung alle Bankunterlagen erhoben werden, welche es den amerikanischen Behörden ermöglichen, den Geldfluss weiterzuverfolgen. Dieses Ziel wurde erreicht, da aus den bei der Bank B.________ erhobenen Unterlagen hervorgeht, dass nahezu sämtliche Vermögenswerte unmittelbar nach deren Freigabe auf andere Konten verschoben wurden. 
 
Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist danach zu verneinen. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Praxisänderung, welche die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahren ermöglicht hätte, im laufenden Verfahren abgelehnt und die Kontosperre per 24. Juli 2003 aufgehoben. Indem sie die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde herausgebe, ermögliche sie es dieser, die inzwischen mehrheitlich ins Ausland transferierten Vermögenswerte doch noch zu beschlagnahmen. Damit werde im Ergebnis die erwähnte Praxisänderung eben doch vollzogen, was gegen Treu und Glauben verstosse. 
5.2 Die Vorinstanz hat die Kontosperre per 24. Juli 2003 aufgehoben und damit im vorliegenden Verfahren an ihrer bisherigen Praxis festgehalten. Sie tat dies, weil ihrer Ansicht nach eine Praxisänderung im laufenden Verfahren gegen Treu und Glauben verstossen hätte. Mit der Aufhebung der Sperre des Kontos konnten die Beschwerdeführer wieder frei über die sich darauf befindenden Vermögenswerte verfügen. Sie haben dies auch getan und am 25. Juli 2003 nahezu sämtliche Vermögenswerte auf andere Konten verschoben. Wenn nun die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen den amerikanischen Behörden herausgegeben werden, so läuft das nicht auf dasselbe hinaus, wie wenn die Kontosperre aufrechterhalten worden wäre. Wäre das der Fall, hätten die Beschwerdeführer über die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte nie verfügen können. Die Vorinstanz hat sich gegenüber den Beschwerdeführern so verhalten, wie es diese aufgrund der bisherigen Praxis annehmen konnten, und damit den Grundsatz von Treu und Glauben beachtet. Dass die amerikanischen Behörden aufgrund der herauszugebenden Bankunterlagen gegebenenfalls ins Ausland verschobene Vermögenswerte künftig beschlagnahmen lassen können, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die auf dem Konto der Bank B.________ liegenden Gelder freigegeben hat. Dies geschah im Übrigen nicht deshalb, um den amerikanischen Behörden oder den Geschädigten den Zugriff auf die Vermögenswerte endgültig zu verunmöglichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 geht daher an der Sache vorbei. Sollten die von den Beschwerdeführern ins Ausland transferierten Vermögenswerte tatsächlich beschlagnahmt werden, könnten sie sich dagegen im betreffenden Land mit den ihnen dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. 
 
Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt auch im vorliegenden Punkt nicht vor. 
6. 
Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, es fehle am Schaden und damit an der beidseitigen Strafbarkeit. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der massgeblichen Schilderung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen vom 3. Januar 2003 hat L.G.________ der Firma F.________ 43 Millionen Dollar überwiesen. Dem stand keine Gegenleistung gegenüber. Der Grossteil des genannten Betrages wurde in der Folge auf Bankkonten in den USA transferiert, an denen X.________ berechtigt war. Es ist klar, dass damit zunächst der L.G.________ ein Schaden entstand. Dass nunmehr in einem Zivilprozess zwischen der Firma A.________, welche die L.G.________ inzwischen übernommen hat, und der Firma L.________noch geklärt werden muss, wer den Schaden definitiv trägt, ändert daran nichts. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, nach der Herausgabe der Bankunterlagen könnten die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt werden, bis in einem Zivilprozess zwischen den Firmen L.________und A.________ entschieden worden sei, wem der Anspruch gegen X.________ zustehe. Es sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, so lange zuzuwarten und gegebenenfalls die von den amerikanischen Behörden erwirkte Vermögensbeschlagnahme zu dulden. Die Beschwerdeführerin 1 sei als international tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf angewiesen, dass sie freien Zugriff habe auf ihre Gelder, welche naturgemäss auf Bankkonten in verschiedenen Ländern deponiert seien. Andernfalls drohe ihr der Konkurs. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher unverhältnismässig. 
7.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht keine konkreten Ausführungen zu ihrer finanziellen Lage. Ebenso wenig legt sie dar, für welche Geschäfte sie im Einzelnen wie viel Geld benötige. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb aufgrund der Herausgabe der Bankunterlagen ihre Existenz gefährdet sein soll. Schon deshalb ist die Rüge unbehelflich. Sollten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführerin 1 ins Ausland verschoben hat, beschlagnahmt werden, stünde es ihr - wie gesagt - im Übrigen frei, die Aufhebung der Beschlagnahme zu verlangen und den Beweis für die Rechtmässigkeit der Herkunft der Gelder zu erbringen. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
8. 
Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: