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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_972/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch EGMO Treuhand, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung.  
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer; Umsatzhöhe (1/2007-4/2009), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die seit dem 1. März 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragene X.________ GmbH treibt Handel mit Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör. Nach einer im Januar und Februar 2011 durchgeführten Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal (ab 1. März) 2007 bis 4. Quartal 2009 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Einschätzungsmitteilung vom 10. März 2011 von der Pflichtigen Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 24'699.-- nebst Verzugszins. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2012 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, ihre Einschätzungsmitteilung sei im Umfang von Fr. 15'913.-- in Rechtskraft erwachsen; zusätzlich schulde die Pflichtige einen Betrag von Fr. 8'786.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins; mithin wurde die gesamte am 10. März 2011 festgesetzte Forderung bestätigt. Dagegen gelangte die Pflichtige mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Steuernachforderung sei zu ihren Gunsten auf Fr. 13'897.25 zu korrigieren. Mit Urteil vom 9. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2013 beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, die Steuerkorrektur von Fr. 24'699.-- sei auf Fr. 13'897.25 herabzusetzen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
 Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, unter welchen Voraussetzungen für die Festlegung der Mehrwertsteuerforderung von den in den Büchern der Steuerpflichtigen ausgewiesenen Zahlen abzuweichen ist. Es analysiert alsdann detailliert einzelne umstritten gebliebene Geschäftsvorgänge anhand von Rechnungen und anderen Belegen und zeigt auf, worin die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend waren und warum die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen gerechtfertigt seien. Die Beschwerdeschrift enthält die folgende Begründung: "Die Vorinstanz und auch wir sind einem Irrtum erlegen. Die Auflistung Einkauf und Verkauf (Beilage 2) stellt ein Hilfsmittel dar und entbehrt jeglicher Grundlage der Genauigkeit. Die Liste (Beilage 2) war für unsere Kunden nur ein Hilfsmittel und der Geschäftsführer führte diese sehr locker. - Auf den Konten '4400 Aufwand für Drittleistungen', sowie '4700 und 4701 Eingangsfrachten und Eingangszölle' befinden sich der Anteil Aufwand welcher zwischen Einkauf und Verkauf fehlt. Da das Fahrzeug importiert wird, wurden, wenn nicht franco Lieferadresse, die Einfuhrkosten zum Einkaufswert des Fahrzeugs gerechnet. - Was in der Buchhaltung geführt wurde stimmt. Die Liste (Beilage 2) hat Löcher in der Genauigkeit. Der Einkaufspreis muss mit den Kosten für Drittleistungen und für die Einfuhr, den Zoll ergänzt werden. Es kann nicht sein dass die Vorinstanz die Buchhaltung anzweifelt und die Hilfsliste als Massstab nimmt und so unserem Kunden ungerechtfertigte Kosten auferlegt." Die Beschwerdeführerin lässt jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie mit dessen detaillierten Untersuchung der einzelnen umstrittenen Umsatzgeschäfte vermissen. Mit seinen eben wiedergegebenen appellatorischen Ausführungen, womit im Übrigen die Unvollständigkeit der eigenen Aufzeichnungen eingeräumt wird, und mit der Vorlage einer Liste sowie von Kontoblättern zeigt die Beschwerdeführerin selbst nicht ansatzweise auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse bzw. die Bestätigung der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen rechtsverletzend wären. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller