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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_290/2023, 4A_292/2023, 4A_294/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_292/2023 
 
Aa.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Gilles Steiger, 
Klägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ba.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli und Fabio Versolatto, 
Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth und Rechtsanwältin Lea Weber, 
Beklagte 2 und Verfahrensbeteiligte, 
 
und 
 
4A_290/2023 
 
Ba.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli und Fabio Versolatto, 
Beklagte 1 und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Aa.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Gilles Steiger, 
Klägerin und Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth und Rechtsanwältin Lea Weber, 
Beklagte 2 und Verfahrensbeteiligte, 
 
und 
 
4A_294/2023 
 
C.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth und Rechtsanwältin Lea Weber, 
Beklagte 2 und Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aa.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Gilles Steiger, 
Klägerin und Beschwerdegegnerin, 
 
Ba.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli und Fabio Versolatto, 
Beklagte 1 und Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Markenrecht; UWG, 
 
Beschwerden gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 25. April 2023 (HOR.2020.16 / SB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Aa.________ Inc. (Klägerin) ist eine im US-Bundesstaat U.________ inkorporierte Gesellschaft. Sie ist eine weltweit tätige Herstellerin von Plüschtieren.  
Die Ba.________ AG (Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie bezweckt im Wesentlichen die Übernahme, den Kauf und Verkauf, die Verwertung, das Halten, die Verwaltung und die Belastung von Lizenzen und anderen Immaterialgüterrechten aller Art im In- und Ausland. Sie erbringt Management- und Beratungsdienstleistungen für Gruppengesellschaften und Dritte im In- und Ausland sowie Lagerungs- und Logistikdienstleistungen. Sie gehört zur "B.________-Gruppe", zu der namentlich auch die Bb.________ AG mit Sitz in der Schweiz sowie die Bc.________ GmbH mit Sitz in Deutschland gehören. Bei allen drei Gesellschaften ist D.________ in exekutiver Organstellung (Delegierter des Verwaltungsrats bei den Schweizer Aktiengesellschaften bzw. Geschäftsführer der deutschen GmbH) tätig. 
Die C.________ GmbH (Beklagte 2) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland. Sie ist eine international tätige Herstellerin von Plüschtieren. 
 
A.b. Im Jahr 2010 schlossen die Klägerin und die Bc.________ GmbH eine als "Distributorship Agreement" bezeichnete Vereinbarung ab, in der die Klägerin die Bc.________ GmbH zur exklusiven Vertreiberin für ihre Produkte in den Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz (sog. DACH-Region) ernannte. Die Klägerin kündigte das Distributorship Agreement am 14. Februar 2019 per 18. Mai 2019. Seither vertreibt die Ab.________ Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich die Produkte der Klägerin in der DACH-Region.  
 
A.c. Unter der Bezeichnung "Beanie Boos" stellt die Klägerin Plüschtiere mit übergrossen Köpfen und Augen her. Diese verfügen überdies über einen sog. "Hangtag", d.h. ein angehängtes Schildchen, auf dem der Name des Plüschtiers, dessen "Geburtsdatum" und dessen "Geschichte" abgedruckt sind. Die "Beanie Boos" wurden in der DACH-Region (mindestens während einiger Jahre) auch mit der Bezeichnung "Glubschi" bzw. "Glubschis" - einem Hinweis auf deren übergrosse Augen ("Glubschaugen") - beworben. Zwar befanden sich die Bezeichnungen "Glubschi" bzw. "Glubschis" nie auf den Plüschtieren selbst, sie waren aber auf Prospekten, "Point of Sale"-Werbematerial (bzw. Plüschtierständern), Merchandising-Artikeln etc. abgedruckt.  
 
A.d. Am 29. April 2013 hinterlegte die Beklagte 1 in der Schweiz die Wortmarke CH 645 779 "Glubschi" und am 4. November 2015 gestützt auf eine deutsche Basismarke die internationale Wortmarke IR 1 281 710 "Glubschis". Ebenfalls meldete die Beklagte 1 am 4. November 2015 gestützt auf eine deutsche Basismarke ein "Glubschi"-Logo als internationale Wort-/Bildmarke (IR 1 285 540) an.  
 
A.e. Im Oktober 2019 - also nach Beendigung des Distributorship Agreement zwischen der Klägerin und der Bc.________ GmbH - kündigte die Beklagte 2 an, in der zweiten Jahreshälfte 2020 in Kooperation mit der Beklagten 1 eine "Glubschi"-Plüschtierlinie auf den Markt zu bringen. Die angekündigten Plüschtiere sollten übergrosse Augen und Köpfe haben sowie über einen "Hangtag" verfügen, auf dem der Name und das "Motto" des Plüschtiers abgedruckt sind. Zudem wurde das Logo der neuen Plüschtierlinie vorgestellt.  
 
A.f. Nachdem die Klägerin am 10. Oktober 2019 die Wortmarke CH 737 011 "GLUBSCHIS" in der Schweiz als Marke hinterlegt hatte, wurde sie von der Beklagten 1 mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2019 unter Hinweis auf die Marke IR 1 281 710 "Glubschis" abgemahnt. Die Beklagte 1 verlangte, dass die Klägerin von einer kennzeichenmässigen Verwendung für unter anderem Plüschtiere absehe, eine entsprechende Unterlassungserklärung abgebe und die Marke löschen lasse. Die Klägerin wies diese Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 18. November 2019 zurück und verlangte ihrerseits, dass die Beklagte 1 ihre "Glubschi"-Marken (d.h. IR 1 285 540, IR 1 281 710 und CH 645 779) auf die Klägerin übertrage und von einem kennzeichenmässigen Gebrauch der Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" absehe. Weiter mahnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2019 auch die Beklagte 2 ab. Beide Beklagten wiesen die Abmahnungen der Klägerin zurück.  
 
A.g. Am 20. Januar 2020 ordnete der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau auf Gesuch der Klägerin vorsorgliche Massnahmen gegen die Beklagten an.  
 
B.  
 
B.a. In Prosequierung des Massnahmeentscheids vom 20. Januar 2020 erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:  
 
"1. 
Der Beklagten 1 und der Beklagten 2 sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger unter den Bezeichnungen "GLUBSCHI" oder "GLUBSCHIS" anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen. 
 
 
 
2. 
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über den Gesamtgewinn, der bis zum Datum des Urteils durch den Verkauf von den in Rechtsbegehren 1 abgebildeten Plüschtieren und Plüschtier-Schlüsselanhängern unter den Bezeichnungen "GLUBSCHI" oder "GLUBSCHIS" in der Schweiz erzielt wurde. 
3. 
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, der Klägerin einen nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 2 durch die Klägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht zu schätzenden Betrag als finanzielle W iedergutmachung zu bezahlen. 
4. 
Die Schweizer Marke CH 645 779 GLUBSCHI, sowie der Schweizer Teil der internationalen Marke IR 1 281 710 GLUBSCHIS und der internationalen Marke IR 1 285 540 - GLUBSCHIS (fig.) der Beklagten 1 seien für sämtliche beanspruchten Waren für nichtig zu erklären. 
5.  
Es sei das rechtskräftige Urteil dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/69g, 3003 Bern, mitzuteilen. 
6. 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beklagten, je unter solidarischer Haftbarkeit. 
sowie dem prozessualen Antrag 
Es sei das Verfahren in einem ersten Schritt auf die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6 zu beschränken." 
Die Beklagten widersetzten sich der Klage. Die Beklagte 2 verkündete zudem der Beklagten 1 den Streit. Die Beklagten reichten in der Folge eine gemeinsame Erklärung ein, gemäss der die Beklagte 1 die Streitverkündigung annahm und den Prozess mit Einverständnis der Beklagten 2 als deren Prozessstandschafterin weiterführte. 
Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 beschränkte das Handelsgericht das Verfahren im Einverständnis der Parteien auf die klägerischen Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 6. 
Am 9. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt. 
 
B.b. Mit Teilurteil vom 25. April 2023 entschied das Handelsgericht wie folgt:  
 
"1. 
1.1. 
Den Beklagten wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger unter den Bezeichnungen 'Glubschi' oder 'Glubschis' anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder verkaufen zu lassen. 
[ Abbildungen von Plüschtieren und Plüschtier-Schlüsselanhängern gemäss Antrags-Ziffer 1]  
1.2. 
Die Beklagten werden unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über den Gesamtgewinn, der bis zum Datum des Urteils durch den Verkauf von den in Dispositivziffer 1.1 abgebildeten Plüschtieren und Plüschtier-Schlüsselanhängern unter den Bezeichnungen "Glubschi" oder "Glubschis" in der Schweiz erzielt wurde. 
1.3. 
Art. 292 StGB lautet: 
 
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 
1.4. 
Die Schweizer Wo rtmarke CH 645 779 "Glubschi" der Beklagten 1 wird für die Waren der Klasse 9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, U mwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) und der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) sowie für die folgenden Waren der Klasse 28 (Turn- und Sportartikel sowie Christbaumschmuck) für nichtig erklärt. 
 
1.5. 
Im Übrigen werden die im Rahmen des hier zu beurteilenden beschränkten Verfahrens gestellten klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
2. 
Die Prozesskosten sind im Endentscheid zu liquidieren." 
 
C.  
Alle Parteien haben gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2023 Beschwerde erhoben. 
Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_292/2023, es seien Dispositiv-Ziffern 1.4 und 1.5 des angefochtenen Teilurteils aufzuheben und es seien die Schweizer Wortmarke CH 645 779 "Glubschi" sowie der Schweizer Teil der internationalen Marken IR 1 281 710 GLUBSCHIS und IR 1 285 540 GLUBSCHIS (fig.) der Beklagten 1 für sämtliche beanspruchten Waren für nichtig zu erklären. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.4 und 1.5 aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte 1 (Verfahren 4A_290/2023) und die Beklagte 2 (Verfahren 4A_294/2023) beantragen jeweils, es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 des Teilurteils vom 25. April 2023 aufzuheben und es sei die Unterlassungsklage samt Begehren um Auskunftserteilung und Rechnungslegung abzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 des angefochtenen Teilurteils aufzuheben und es sei die Sache in diesem Umfang zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagten beantragen in ihren Beschwerdeantworten, die Beschwerde der Klägerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin beantragt ihrerseits hauptsächlich die Abweisung der Beschwerden der Beklagten, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. 
Die Klägerin hat dem Bundesgericht im Verfahren 4A_292/2023 eine Replik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügungen vom 21. August 2023 wurde den Beschwerden in den Verfahren 4A_290/2023 und 4A_294/2023 mit Bezug auf Ziffer 1.2 des Dispositivs des handelsgerichtlichen Teilurteils vom 25. April 2023 aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind, den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, und sich die Beschwerden gegen das gleiche Urteil richten, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Entscheid. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die drei Beschwerdeverfahren 4A_290/2023, 4A_292/2023 und 4A_294/2023 zu vereinigen. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
Die Beschwerden betreffen eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richten sich gegen den Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen jeweils teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist jeweils eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
Beschwerde der Klägerin (4A_292/2023) : 
 
3.  
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob es sich bei den von der Beklagten 1 eingetragenen Marken um Agentenmarken im Sinne von Art. 4 MSchG (SR 232.11) handle, Bundesrecht verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz liess das Argument der Klägerin nicht gelten, dass es sich bei den von ihr angegriffenen Marken CH 645 779 "Glubschi", IR 1 281 710 GLUBSCHIS und IR 1 285 540 GLUBSCHIS (fig.) um sogenannte Agentenmarken (Art. 4 MSchG) handle, die nach Art. 52 MSchG zu löschen seien, da deren Anmeldung durch die Beklagte 1 ohne Zustimmung der Klägerin noch während der Dauer des Vertriebsverhältnisses erfolgt sei. Sie erwog mit Verweis auf ihre Erwägungen zu dem von ihr verneinten vertraglichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten 1, das Distributorship Agreement aus dem Jahr 2010 sei zwischen der Klägerin und der Bc.________ GmbH geschlossen worden. Die Beklagte 1 sei demgegenüber in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden. Folglich könne sich die Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der Beklagten 1 nicht auf Art. 4 MSchG berufen. In der Folge prüfte die Vorinstanz den klägerischen Einwand des Nichtgebrauchs der Schweizer Marke CH 646 779 "Glubschi" und erklärte die Marke mangels rechtserhaltenden Gebrauchs (Art. 12 MSchG) mit Bezug auf verschiedene beanspruchte Waren (nicht aber für Spiele, Spielzeug und Plüschtiere) für nichtig.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der besondere Schutzausschlussgrund der eingetragenen Marke nach Art. 4 MSchG beruht - ähnlich wie die relativen Ausschlussgründe - auf dem Vorbestehen bestimmter Drittzeichen; diese sind zwar im Inland nicht als Marke eingetragen, aber vom besser Berechtigten im In- oder Ausland benutzt worden. Die Norm bezweckt den Schutz des wirtschaftlichen Inhabers einer Marke gegenüber einem Agenten, Vertreter oder einem anderen zur Nutzung des Zeichens während der Dauer der Zusammenarbeit Ermächtigten, der das Zeichen ohne Ermächtigung auf seinen Namen hinterlegt oder die Eintragung nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin behält. Dieser Schutz beruht auf der Annahme, dass der Nutzungsberechtigte gegenüber dem Inhaber aufgrund der Zusammenarbeit einer Interessenwahrungs- bzw. Loyalitätspflicht unterliegt, die einer Aneignung der Marke entgegensteht (BGE 143 III 216 E. 2.1 mit Hinweisen). Die vom Gesetzgeber anvisierte besondere Konstellation setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Vertrag zwischen dem wirklichen und dem angemassten Inhaber der Marke voraus, der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn sowie eine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke zum Inhalt hat (BGE 143 III 216 E. 2.1; 131 III 581 E. 2.3; je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 4A_128/2013 vom 30. September 2013 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 139 III 424).  
 
3.2.2. Entgegen dem angefochtenen Entscheid hat sich das Bundesgericht bisher nicht mit der Konstellation der Eintragung einer Marke durch eine nahestehende Person des nutzungsberechtigten Vertragspartners befasst. Der Umstand, dass Art. 4 MSchG ( "Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter") nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Vertragsverhältnis voraussetzt, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dabei um einen im Markenrecht begründeten besonderen Schutzausschlussgrund und nicht um einen vertraglichen Anspruch handelt. Es wird in der Lehre daher zu Recht hervorgehoben, dass im Hinblick auf den Schutzzweck von Art. 4 MSchG an die Identität der nutzungsberechtigten Vertragspartei, gegen die sich die Bestimmung richtet, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Erfasst werden demnach nicht nur Hinterlegungen durch den nutzungsberechtigten Vertragspartner selber, sondern auch solche durch dessen Organe, Gesellschafter, Hilfspersonen, verbundene Unternehmen im Konzern oder Strohmänner, soweit solche Hinterlegungen im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Ermächtigung erfolgten Markengebrauch vorgenommen wurden (MATTHIAS STÄDELI, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 4 MSchG; MARKUS WANG, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 4 MSchG; JACQUES DE WERRA, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 19 f. zu Art. 4 MSchG; CHRISTOPH WILLI, Kommentar MSchG, 2002, N. 10 zu Art. 4 MSchG; zum deutschen Recht etwa DANIELA N. SCHORK, in: Ingerl/ Rohnke/Nordemann [Hrsg.], MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rz. 9; vgl. auch FRANZ HACKER, in: Ströbele/Hacker/Thiering [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2018, § 11 Rz. 9; Urteil I ZR 164/05 des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH] vom 10. April 2008, in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen [BGHZ] 176 [2008] S. 121 Rz. 17, wonach die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten der Eintragung durch den Agenten selbst gleichsteht).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz verkennt den Schutzzweck von Art. 4 MSchG, indem sie dem von der Klägerin angerufenen Schutzausschlussgrund mit dem blossen Hinweis darauf die Anwendung versagt, das Distributorship Agreement sei zwischen der Klägerin und der Bc.________ GmbH abgeschlossen worden, wohingegen die Beklagte 1 nicht Vertragspartei sei. Die Beklagte 1, die ebenfalls zur "B.________-Gruppe" gehört, bezweckt insbesondere das Halten und die Verwaltung von Immaterialgüterrechten sowie das Erbringen von Dienstleistungen für Gruppengesellschaften und wird von der gleichen Organperson geführt wie die Bc.________ GmbH. Nach ihren eigenen Behauptungen nutzte diese Konzerngesellschaft die angeblich selbst entwickelten Marken "Glubschi" bzw. "Glubschis" während des exklusiven Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für ihre Absatzbemühungen. Die Beklagte 1 hinterlegte die strittigen Marken demnach als eng mit der Bc.________ GmbH verbundene Gruppengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Rahmen des Distributorship Agreement geregelten Markengebrauch. Eine auf Art. 4 MSchG gestützte Schutzverweigerung ist in diesem besonderen Fall entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin könne sich gegenüber der Beklagten 1 von vornherein nicht auf Art. 4 MSchG berufen. Entsprechend hat sie ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, was die Beklagten in Abrede stellen.  
 
3.3. Dispositiv-Ziffern 1.4 und 1.5 des angefochtenen Teilurteils sind daher entsprechend dem Eventualantrag der Klägerin aufzuheben und die Sache ist in diesem Teilumfang zu neuer Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Schutzverweigerung hinsichtlich der strittigen Marken CH 645 779 "Glubschi", IR 1 281 710 GLUBSCHIS und IR 1 285 540 GLUBSCHIS (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren (d.h. auch für Spiele, Spielzeug und Plüschtiere in Klasse 28) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Klagebegehren Ziffer 4).  
Beschwerden der Beklagten (4A_290/2023 und 4A_294/2023) : 
 
4.  
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG die Kombination der Gestaltung der Plüschtiere mit der Verwendung der Bezeichnung "Glubschi" als kennzeichnungskräftig erachtet und daher zu Unrecht eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich gewisse Sujets der beiden Plüschtierlinien voneinander unterschieden. Bei einigen Designs weiche nicht nur die farbliche Gestaltung ab, vielmehr wiesen die Plüschtiere auch eine jeweils eigenständige Formsprache auf. Andere Designs der Beklagten wiesen indessen erhebliche Ähnlichkeiten mit denjenigen der Klägerin auf. Die Beklagten hätten diese jedoch nicht einfach kopiert, sondern es fänden sich bei allen Plüschtieren gewisse Unterschiede in der Gestaltung. Die Unterschiede seien bei einigen Designs aber nicht derart erheblich, dass von einer eigenen Designsprache gesprochen werden und der Konsument diese ohne Weiteres unterscheiden könnte. Auch die Tatsache, dass die Plüschtiere klar als von der Beklagten 2 hergestellt deklariert werden, ändere daran nichts. Die Beklagten machten in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht geltend, so die Vorinstanz weiter, dass die Plüschtierprodukte des Typs "Kulleraugen" bzw. "Glubschaugen" zahlreicher Hersteller einander durchaus ähnlich seien und diese teilweise nur schwer voneinander unterschieden werden könnten. Weder die Designs der Klägerin noch jene der Beklagten würden sich von anderen Konkurrenzprodukten abheben oder könnten als originell bezeichnet werden. Auch die Verwendung eines sog. "Hangtags" (mit persönlichen Angaben über das Plüschtier) sei im Markt verbreitet und üblich. Insgesamt orientiere sich die Gestaltung der Plüschtiere bei beiden Plüschtierlinien an den am Markt üblichen Gestaltungen. Das Design der klägerischen Plüschtiere sei daher isoliert betrachtet nicht kennzeichnungskräftig und somit auch nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen, weshalb die Klägerin den Beklagten nicht vorwerfen könne, ähnliche beliebige Plüschtierdesigns zu verwenden.  
Hinsichtlich der Bezeichnung der Plüschtiere als "Glubschis" verwarf die Vorinstanz zudem das klägerische Argument, wonach der überwiegende Teil der Schweizer Bevölkerung unter der verwendeten Bezeichnung "Glubschi" einen Herkunftshinweis verstehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise, also sämtliche potentiellen Erwerber von Plüschtieren, unter der naheliegenden Abkürzung "Glubschi" ein niedliches, glubschäugiges Ding (wie beispielsweise ein Plüschtier) verstehen und diesen Begriff nicht mit der Klägerin in Verbindung bringen würden. Im Weiteren beweise die von den Beklagten eingereichte demoskopische Erhebung, dass sich der Begriff "Glubschi" im Verkehr nicht zugunsten der Klägerin durchgesetzt habe. 
Es frage sich jedoch, ob die Kombination zwischen der klägerischen Plüschtierserie und dem Zeichen "Glubschi" kennzeichnungskräftig sei. Die Kombination habe sich zwar nicht im Markt durchgesetzt, es könne ihr jedoch eine gewisse Originalität und damit Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Zwar gelte es zu beachten, dass es in der deutschen Sprache im Allgemeinen und im schweizerdeutschen Dialekt im Besonderen verbreitet sei, dass (insbesondere verniedlichende) Abkürzungen auf den Vokal "i" endeten (wie beispielsweise "Chindsgi" für Kindergarten). Auch Vornamen würden regelmässig so abgekürzt (beispielsweise Kathi bzw. Käthi für Katharina). Das Wort "Glubschauge" mit "Glubschi" abzukürzen und mit diesem Zeichen glubschäugige Plüschtiere zu bewerben sei folglich zwar nicht besonders einfallsreich, allerdings auch nicht derart banal, dass der Kombination jegliche Kennzeichnungskraft begründende Originalität abgesprochen werden könne. Indem die Beklagten die kennzeichnungskräftige Kombination der (für sich allein betrachtet zwar noch nicht ausreichend unterscheidungskräftigen) verschiedenen Elemente der klägerischen Plüschtierlinie (glubschäugige Plüschtiere mit Hangtag und Verwendung des Zeichens "Glubschis") für ihre Plüschtierlinie übernommen hätten, schafften sie eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen und der beklagtischen Plüschtierlinie. Es liege folglich eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr vor, weshalb auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nicht mehr eingegangen zu werden brauche. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.  
Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; 135 III 446 E. 6.1; 128 III 353 E. 4; je mit Hinweisen). Ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, ist dabei hinsichtlich eines konkreten Wettbewerbsverhaltens zu bestimmen (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; 129 III 353 E. 3.3). 
 
4.2.2. Die Schaffung einer Verwechslungsgefahr ist wettbewerbsrechtlich nur relevant, sofern das nachgeahmte Zeichen Kennzeichnungskraft besitzt: sei es originär, indem es dank seiner Originalität von Anfang an auf einen bestimmten Hersteller hinweist, sei es derivativ, indem es als nicht originelle Bezeichnung diese individualisierende Eigenschaft infolge seiner Durchsetzung im Verkehr erlangt hat (BGE 135 III 446 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 4A_567/2008 vom 23. Februar 2009 E. 5.1).  
Originär kennzeichnungskräftig ist ein Zeichen, wenn es bestimmt und geeignet ist, die Ware aufgrund ihrer Originalität von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden (BGE 135 III 446 E. 6.3.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.2). 
Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes (namentlich indes nicht notwendigerweise bekanntes) Unternehmen verstanden wird (Urteile 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2, nicht publ. in BGE 148 III 409; 4A_267/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.3.1; 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 4.2, nicht publ. in BGE 140 III 297). 
 
4.3. Die Vorinstanz betont in ihrer einleitenden Erwägung selber zutreffend, eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG setze Kennzeichnungskraft des verwendeten Zeichens bzw. der nachgeahmten Ausstattung voraus, indem diese von den massgebenden Verkehrskreisen als Herkunftshinweis verstanden werden. Sie stellt zudem nachvollziehbar fest, dass die Gestaltung der klägerischen Plüschtiere samt Verwendung sog. "Hangtags" im Markt verbreitet und üblich ist und auch von zahlreichen anderen Marktteilnehmern in vergleichbarer Art und Weise angeboten werden, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern diese von den massgebenden Verkehrskreisen als Herkunftshinweis aufgefasst werden sollen. Ebenso wenig verstehen die Abnehmer von glubschäugigen Plüschtieren die naheliegende Abkürzung "Glubschi" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern vielmehr ohne Weiteres unmittelbar als die äusseren Merkmale der Ware beschreibende Angabe (vgl. BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.  
Entgegen dem angefochtenen Entscheid trifft jedoch nicht zu, dass der Kombination zwischen den glubschäugigen Plüschtieren und dem Zeichen "Glubschi" Kennzeichnungskraft zukommen würde. Im Gegenteil führt gerade die Verwendung des Zeichens "Glubschi" für Plüschtiere mit hervortretenden Augen zum Verständnis der massgebenden Verkehrskreise, dass damit die gekennzeichnete Ware selbst bzw. deren äusseren Eigenschaften beschrieben werden. Ebenso wenig lässt der im angefochtenen Entscheid hervorgehobene Umstand, dass zahlreiche Plüschtiere der Beklagten eine grosse optische Ähnlichkeit mit solchen aus der klägerischen Plüschtierlinie aufweisen, darauf schliessen, die Abnehmer von glubschäugigen Plüschtieren würden die äusseren Gestaltungsmerkmale in Verbindung mit der Bezeichnung "Glubschi" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Daran ändert auch die Verwendung von "Hangtags" (mit Angaben über das Plüschtier) nichts, die nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Markt für Plüschtiere verbreitet und üblich sind. Diese beschreiben offensichtlich die Ware selbst und tragen auch vor dem Hintergrund der gesamten Umstände nicht zu einem Verständnis als Herkunftshinweis bei. 
Die Vorinstanz hat daher unzutreffend angenommen, die Kombination der verschiedenen gemeinfreien Elemente führe im Gesamteindruck zur erforderlichen Kennzeichnungskraft, die eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG begründen könne. Vielmehr scheidet mangels Kennzeichnungskraft eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr aus. 
Der Einwand der Klägerin, im Falle der fehlenden originären Kennzeichnungskraft des Zeichens "Glubschi" wäre auch ihr Nichtigkeitsbegehren (Ziffer 4) zumindest in Bezug auf die Wortmarken bereits gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG gutzuheissen gewesen, ist nach erfolgter Rückweisung gegebenenfalls im Rahmen der Beurteilung der geltend gemachten Schutzverweigerung hinsichtlich der strittigen Marken für die übrigen beanspruchten Waren (Spiele, Spielzeug und Plüschtiere) zu prüfen (siehe vorn E. 3.3). 
 
4.4. Da die Vorinstanz in der Folge zu Unrecht darauf verzichtet hat, die weiteren von der Klägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu prüfen, fällt die in den Beschwerden beantragte Klageabweisung durch das Bundesgericht ausser Betracht. Entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten sind daher Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 des angefochtenen Teilurteils aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung der weiteren geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin (4A_292/2023) und der Beschwerden der Beklagten (4A_290/2023 und 4A_294/2023) sind Dispositiv-Ziffern 1.1-1.5 des angefochtenen Teilurteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2023 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte 1, die im Verfahren der Beschwerde der Klägerin allein unterliegt, im Umfang von Fr. 5'000.-- (Verfahren 4A_292/2023) und die Klägerin im Umfang von Fr. 12'000.-- (Verfahren 4A_290/2023 und 4A_294/2023) kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die der Klägerin (Fr. 6'000.--) und der Beklagten 1 (Fr. 7'000.--) zustehenden Parteientschädigungen heben sich teilweise gegenseitig auf, weshalb der Beklagten 1 die Differenz von Fr. 1'000.-- als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Klägerin hat die Beklagte 2 (Verfahren 4A_294/2023) zudem mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_290/2023, 4A_292/2023 und 4A_294/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Klägerin (4A_292/2023) und der Beklagten (4A_290/2023 und 4A_294/2023) werden Dispositiv-Ziffern 1.1-1.5 des angefochtenen Teilurteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 5'000.-- der Beklagten 1 (Verfahren 4A_292/2023) und im Umfang von Fr. 12'000.-- (4A_290/2023 und 4A_294/2023) der Klägerin auferlegt. 
 
4.  
Die Klägerin hat die Beklagte 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- und die Beklagte 2 mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann