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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_7/2023  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2024  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. November 2022 (SST.2022.123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft A.________ mit Anklageschrift vom 23. September 2019 zusammengefasst vor, am Abend des 21. März 2018 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.09 Promille auf der Bernstrasse in Rothrist in Richtung Murgenthal nach dem Kreisel bei der Verzweigung Neue Industriestrasse/Oberwilerweg in einer Rechtskurve mit ca. 80-90 km/h drei Personen- und einen Lastwagen mit Anhänger überholt zu haben. Der entgegenkommende Fahrzeuglenker B.________ habe abrupt nach rechts neben die Fahrbahn ausweichen müssen, um eine Frontalkollision mit dem Personenwagen von A.________ zu verhindern. Der Abstand zwischen ihren Fahrzeugen habe dabei maximal zwei bis zweieinhalb Meter betragen. Als Reaktion auf den Gegenverkehr habe A.________ auf die ursprüngliche Fahrbahn zurückgeschwenkt, wobei der Abstand zum überholten Lastwagen sehr gering gewesen sei. Das Wiedereinschwenken sei zudem nur möglich gewesen, weil der Lastwagenfahrer D.________ den entgegenkommenden Personenwagen gesehen, die drohende Kollisionsgefahr frühzeitig bemerkt und abgebremst habe, um das Wiedereinbiegen von A.________ zu ermöglichen. Dieser habe seine Fahrt fortgesetzt, ohne zu prüfen, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden war. Nachdem er am selben Abend aufgefordert worden sei, sich zum Polizeiposten zu begeben, habe er das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.04 Promille zum Polizeiposten gelenkt. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zofingen sprach A.________ mit Urteil vom 17. September 2020 von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei. Dagegen sprach es ihn der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit drei Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil führten A.________ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 8. November 2021 das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen im Schuld- und Strafpunkt, soweit es nicht dessen Rechtskraft feststellte.  
 
B.c. Das Bundesgericht hiess am 1. Juni 2022 die von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aarau vom 8. November 2021 erhobene Beschwerde in Strafsachen gut. Es kam zum Schluss, es sei unklar, von welchem Sachverhalt das Obergericht ausgehe. Ausserdem nehme dieses eine unvollständige Beweiswürdigung vor und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör von A.________. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück (Urteil 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022).  
 
C.  
Mit Urteil vom 10. November 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau erneut die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2020 in Bezug auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und hinsichtlich des Verzichts auf Anordnung einer Landesverweisung fest. Es verurteilte A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs und des überholten Fahrzeugs) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Im Wesentlichen beantragt er, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2022 sei insofern aufzuheben, als er anstatt der groben lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen sei. Er sei mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, seinem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren (SST.2021.14) eine Entschädigung von Fr. 12'900.-- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Vorbringen auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 12. März 2021 verweist (Beschwerde S. 27 Ziff. 38). 
 
2.  
 
2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweis).  
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips. Zusammengefasst bringt er vor, in der Anklageschrift stütze sich der Vorwurf betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln nur auf Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Art. 35 Abs. 3 SVG werde darin nicht genannt. Der vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 35 Abs. 3 SVG verstosse nicht nur gegen den Anklagegrundsatz, sondern verletze auch Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, da ihm eine Änderung der rechtlichen Würdigung und Ausdehnung des Anklagevorwurfs nie angezeigt worden sei (Beschwerde S. 25 f. Ziff. 34).  
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 8. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs und des überholten Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2-4 SVG schuldig (Verfahren 6B_1462/2021). In seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die vorstehenden Ausführungen indessen nicht gemacht und auch keine entsprechenden Rügen erhoben (Verfahren 6B_1462/2021). Dass und inwiefern ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, legt er nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021 im Verfahren 6B_1462/2021, S. 20 Ziff. 10). Im vorliegenden Verfahren kann auf diese neue Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, daher nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die folgenden drei vorinstanzlichen Schlussfolgerungen seien willkürlich: (1.) B.________ habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit seinem Fahrzeug zu vermeiden, (2.) zwischen seinem Personenwagen und dem überholten Lastwagen habe beim Wiedereinbiegen ein klar ungenügender Abstand bestanden und (3.) er habe den Lastwagenfahrer D.________ zum Abbremsen gezwungen. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung stehe in klarem Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Es gehe nicht bloss um unterschiedliche Schätzungen betreffend Distanzen und Geschwindigkeiten, sondern um Angaben von Zeugen, die mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen sowie der Fahrphysik nicht zu vereinbaren seien und die in sich grobe Widersprüche aufweisen würden. Indem die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung diese zwingend zu berücksichtigenden Widersprüche in den Aussagen der Zeugen übergehe, die Augen vor den im privaten Gutachten des Büros für Unfallanalyse C.________ vom 23. Dezember 2019 (nachfolgend: Privatgutachten C.________) objektiv ermittelten Parametern verschliesse und ihm mit untauglichen Argumenten die Glaubwürdigkeit abzusprechen versuche, verstosse sie auch gegen den Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz würdige die belastenden und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt. Eine Abklärung und Würdigung der entlastenden Umstände sei unterblieben. Damit verstosse sie auch gegen Art. 10 StPO. Überdies verletze die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 7-25).  
 
3.2. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die erste Instanz habe eine überwiegend korrekte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Zeitablaufs des Abends vom 21. März 2018, des Fahrtwegs, des gesamten Überholvorgangs und des Wiedereinscherens des Beschwerdeführers, des Abbremsens der überholten Fahrzeugführer, insbesondere des Lastwagenfahrers und der dahinterfahrenden Personenwagen, sowie der weiteren äusseren Umständen, wie Wetter-, Licht- und Sichtverhältnisse, vorgenommen. Darauf sei zu verweisen (Urteil S. 7 E. 1.5; erstinstanzliches Urteil S. 20 f. E. 3.6). Allerdings sei die Erwägung der ersten Instanz betreffend das Ausweichmanöver des entgegenkommenden Lenkers B.________ nicht richtig. Die erste Instanz gehe unzutreffend davon aus, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug von B.________ erst nach Abschluss des Überholvorgangs und des Wiedereinscherens auf der rechten Fahrbahn gekreuzt. Warum, wann und wie B.________ in die Grasnarbe gefahren sei, könne dem Beschwerdeführer gemäss erster Instanz wegen der mangelnden resp. sich widersprechenden Beweise nicht angelastet werden (Urteil S. 7 E. 1.5; erstinstanzliches Urteil S. 20 f. E. 3.6). Die Vorinstanz gelangt ihrerseits aber zur Überzeugung, die Aussagen der Beteiligten, insbesondere diejenigen von B.________ und D.________, die das gesamte Überholmanöver des Beschwerdeführers unmittelbar wahrgenommen hätten, seien stringent, im Kerngeschehen - nämlich der Frage, ob es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre - gleich und würden ein stimmiges Bild abgeben. Sie seien als glaubhaft einzustufen, weshalb grundsätzlich auf diese abgestellt werden könne (Urteil S. 16 E. 1.6.3). Somit habe B.________ ausweichen müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu vermeiden. Zudem habe beim Wiedereinbiegen zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem überholten Lastwagen ein deutlich ungenügender Abstand bestanden (Urteil S. 7 E. 1.5).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerungen vorbringt, geht grösstenteils nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist etwa der Fall, wenn er die Erwägungen der Vorinstanz aus dem Zusammenhang reisst oder offensichtlich fehlinterpretiert, so etwa, wenn er behauptet, die Vorinstanz räume ein, dass sich die erforderlichen Daten und Messwerte zu den örtlichen Verhältnissen zur Beurteilung der angeklagten Vorwürfe den Anklageakten nicht entnehmen liessen, sondern ausschliesslich aus dem von ihm eingereichten Privatgutachten hervorgehen würden (Beschwerde S. 9 Ziff. 15). An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle hält die Vorinstanz indessen lediglich fest, trotz des entsprechenden Auftrags fänden sich in den Akten weder eine Skizze des Überholmanövers mit Distanzangaben (anhand der vorhandenen Aussagen und der polizeilichen Erkenntnisse) noch eine Berechnung des benötigten Überholwegs. Lediglich im Schreiben vom 15. August 2018 habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, mangels genügend präziser Angaben werde auf eine Berechnung des Überholwegs und auf eine Skizze des Überholmanövers verzichtet und stattdessen eine Skizze der örtlichen Verhältnisse angefertigt. Die Anklage stütze sich demnach einzig auf die vorhandenen Personalbeweise, nämlich die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eingereicht (Urteil S. 7 f. E. 1.6.1). Hingegen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin (Beschwerde S. 13 Ziff. 19), dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Aussagen der Beteiligten und insbesondere der Zeugen B.________ und D.________, die das gesamte Überholmanöver des Beschwerdeführers unmittelbar wahrgenommen hätten, [..], als glaubhaft einzustufen seien (Urteil S. 16 E. 1.6.3), in dieser Absolutheit nicht stimmen kann. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die drei hinter dem Lastwagen fahrenden Personenwagen bereits vor der Strassenbiegung überholt hat, was der entgegenkommende B.________ in Anbetracht des Strassenverlaufs unmöglich gesehen haben kann. Diese offensichtlich zu absolut formulierte Schlussfolgerung der Vorinstanz ist daher so zu verstehen, dass die Aussagen der Beteiligten, insbesondere die Angaben von B.________ und D.________, die das gesamte noch strittige Überholmanöver des Beschwerdeführers unmittelbar wahrgenommen hätten, [...], als glaubhaft einzustufen sind (Urteil S. 16 E. 1.6.3).  
 
3.4.1. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen sei in massgebenden Punkten willkürlich und aktenwidrig. Bei den tatsächlichen Feststellungen zur Beinahekollision mit dem Fahrzeug von B.________ sowie zum ungenügenden Abstand zum Lastwagen stütze sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Angaben von B.________ und D.________ ab. Gerade dieser Teil der Beweiswürdigung sei jedoch besonders willkürlich (Beschwerde S. 8 Ziff. 14 f. und S. 10 ff. Ziff. 17 ff.).  
Diese Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen von B.________, namentlich seine Angaben zu den Distanzen, zu seinem Bremsverhalten und zum genauen Ort des Ausweichmanövers sowie zum Ort seines Stillstands, nicht nur durch massive Schwankungen, sondern durch eigentliche Falschaussagen gekennzeichnet seien, und Widersprüche zu den im Privatgutachten ermittelten Parametern bestünden (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 18 f.), geht fehl. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz ignoriere die Inkonsistenzen in den Angaben des Lastwagenfahrers zur eigenen Fahrgeschwindigkeit (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 20). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nämlich festzuhalten, dass es sehr anspruchsvoll ist, während des Autofahrens und bei Einbruch der Dämmerung in einem äusserst dynamischen Geschehen zuverlässige Aussagen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Distanzen sich bewegender Objekte und zum Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu machen. Nur weil die Beteiligten die Distanzen zueinander und die Geschwindigkeiten mehrheitlich unterschiedlich geschätzt haben, sind nicht alle ihre Aussagen als ungenau zu qualifizieren. Die ungleichen Angaben, ob der Lastwagenfahrer die Lichthupe betätigt hat, ob B.________ zuerst gebremst hat oder direkt in die Grasnarbe gefahren ist, führen nicht dazu, dass auf alle Aussagen nur zurückhaltend abgestellt werden kann. Entscheidend sind vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen groben Verkehrsregelverletzung beim Überholen nicht die von den Zeugen geschätzten Angaben in Meter oder die exakte Höhe des Überholmanövers, sondern deren Aussagen dazu, ob das fragliche Manöver gefahrenfrei hat durchgeführt werden können oder ob es beinahe zu einer Kollision gekommen ist (vgl. Urteil S. 14 f. E. 1.6.3). Im Lichte dieser schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Protokollergänzung betreffend die Aussagen von B.________ zu seinem Bremsverhalten sowie zum Ort seines Stillstands mit der Begründung abweist (Beschwerde S. 12 Ziff. 18), die beantragten kleinen Änderungen würden nichts an der Sachverhaltsfeststellung oder am Beweisergebnis ändern (Urteil S. 19 E. 1.7.3). 
Nach überzeugender Würdigung der Aussagen von B.________ kommt die Vorinstanz sodann ohne Willkür zum Schluss, dieser habe die Ereignisse im Kern in allen Befragungen grundsätzlich gleich geschildert: Er und das überholende Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten sich beide auf der Höhe des Lastwagens befunden und es habe keine Alternative zum Ausweichmanöver gegeben. Wäre er nicht ausgewichen, wäre es zu einem Frontalzusammenstoss zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen. Ob B.________ die Distanz zwischen seinem und dem entgegenkommenden Fahrzeug auf zwei, zweieinhalb, vier oder sieben Meter geschätzt habe oder ob er dies über dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr genau wisse, könne ihm nicht vorgeworfen werden. B.________ habe keine Mehrbelastung vorgenommen und mehrmals erklärt, er habe nichts gegen den Beschwerdeführer. Für ihn sei die Sache eigentlich erledigt (Urteil S. 8 f. E. 1.6.2.1 und S. 15 E. 1.6.3). 
In Bezug auf die Aussagen von D.________ stellt die Vorinstanz ferner nachvollziehbar fest, diese beruhten auf eigene Beobachtungen und seien im Kern durchgehend konstant. Die Schilderungen des Lastwagenfahrers fielen insgesamt klar und differenziert aus. Er habe grundsätzlich immer gleich ausgesagt, er habe stark abbremsen müssen, als er den überholenden Beschwerdeführer und den Gegenverkehr wahrgenommen habe, beim Wiedereinscheren des Beschwerdeführers vor seinen Lastwagen habe es sich um Millimeterarbeit gehandelt, es sei extrem knapp gewesen und der Gegenverkehr sei zum Glück neben die Fahrbahn gefahren, da es ansonsten zu einem ganz schweren Unfall gekommen wäre. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb D.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Aussagen des Lastwagenfahrers wiesen verschiedene Realkennzeichen (Detailreichtum, Wiedergabe von Gedankengängen etc.) auf, die auf ein effektives Erleben schliessen lassen würden. Er habe die Vorkommnisse immer nachvollziehbar geschildert und sei bei seinen Erinnerungen geblieben (Urteil S. 15 f. E. 1.6.3). Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung der Vorinstanz vorbringt (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 20 ff.), vermag keine Willkür zu begründen. Er beschränkt sich darauf, darzulegen, wie die Aussagen von D.________ seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Solche Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, die das Bundesgericht nicht vornimmt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Die vom Beschwerdeführer bei den Aussagen von E.________ (Lenker des Fahrzeugs unmittelbar hinter dem Personenwagen von B.________), F.________ (Lenker des dritten Fahrzeugs hinter dem Lastwagen) und G.________ (Lenker des Personenwagens direkt hinter dem Lastwagen) geltend gemachten Widersprüche, Unstimmigkeiten bzw. Übertreibungen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen zum angeklagten Überholmanöver des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 23 ff.). Die Vorinstanz nimmt erneut eine einlässliche sowie überzeugende Würdigung vor. Sie fasst zusammen, bei F.________, E.________ und G.________ sei ebenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten sollen. F.________ habe den Abschluss des Überholmanövers zwar nicht beobachten können, habe aber ausgesagt, es wäre auf der Höhe des Lastwagens zu einem Frontalzusammenstoss gekommen. Gemäss der Aussage von E.________ habe B.________ aufgrund des Überholmanövers eine Vollbremsung machen müssen und sei nach rechts ausgewichen, da es niemals nur aufgrund der Bremsung gereicht hätte, um eine Kollision mit dem überholenden Fahrzeug des Beschwerdeführers zu verhindern. Das überholende Fahrzeug sei dann unmittelbar vor dem Lastwagen wieder eingeschwenkt und weitergefahren, wobei Letzterer abgebremst habe. G.________ habe erklärt, er selber habe ziemlich stark bremsen müssen, als er bemerkt habe, dass er überholt werde, und für sich gedacht, dies werde nicht gut gehen (Urteil S. 16 E. 1.6.3). 
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen ebenfalls nicht zu beanstanden (Beschwerde S. 20 ff. Ziff. 26 ff.; Urteil S. 13 f. E. 1.6.2.6 und S. 16 f. E. 1.6.3). 
 
3.4.2. Im Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, entsprechend dem Privatgutachten habe B.________ sein Fahrzeug bereits aus einer Distanz von mindestens 100 Metern erblicken können und der Anhalteweg von B.________ habe mindestens 47.5-51 Meter betragen (Beschwerde S. 11 Ziff. 18). Indessen weigere sich die Vorinstanz erneut, die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Privatgutachten C.________ und die Luftbildaufnahmen zu den örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Indem sie die relevanten Parameter aus dem Privatgutachten auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung nicht einbeziehe und diese faktisch als unerheblich einstufe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verhalte sie sich grob willkürlich (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 15 und S. 10 Ziff. 16).  
Diese Ausführungen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in ausreichendem Mass mit dem Privatgutachten C.________ auseinandergesetzt (Urteil S. 13 f. E. 1.6.2.6 und S. 17 E. 1.6.3). Sie hält unter anderem fest, der Privatgutachter räume selber ein, dass sich die Simulationen und Berechnungen mangels Sachbeweisen lediglich auf Annahmen, Schätzungen sowie Behauptungen der Beteiligten stützen würden. Er halte zwar fest, dass sich gemäss der Simulation des Überholvorgangs der entscheidende Moment - das Wiedereinbiegen des Beschwerdeführers auf der rechten Fahrspur nach der Biegung und die Kreuzung der Fahrzeuge von B.________ und des Beschwerdeführers - innerhalb von lediglich 2.3 Sekunden hätte abspielen und dabei sogar die hinreichenden Abstände hätten eingehalten werden können. Die Parameter, die dieser Annahme zugrunde gelegt worden seien, liessen sich jedoch nicht in Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen bringen, dass es nur ganz knapp nicht zu einer Frontalkollision gekommen sei. Diese Parameter seien derart unwahrscheinlich, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Offenbleibe im Privatgutachten C.________ unter anderem, ob es auch mit minimal veränderten Variablen wie Geschwindigkeit[en], Reaktionszeit [recte: Reaktionsbeginn] etc. möglich gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer und B.________ auf derselben Spur gekreuzt hätten. Das Privatgutachten weise viele offene Fragen auf, weshalb es nicht geeignet sei, die im Kerngehalt schlüssigen Aussagen der Zeugen, dass es beinahe zur Kollision gekommen wäre, zu erschüttern (Urteil S. 17 E. 1.6.3). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich daher mit hinreichender Klarheit entnehmen, welche der Simulation im Privatgutachten C.________ zugrunde gelegten Parameter (die Variablen wie Geschwindigkeit[en], Reaktionszeit [recte: Reaktionsbeginn] etc.) die Vorinstanz als unwahrscheinlich erachtet. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 15). Sodann mag zwar zutreffen, dass es sich bei gewissen Feststellungen im Privatgutachten, wie beispielsweise denjenigen betreffend die Lichtverhältnisse, die Strassenführung oder die genaue Abmessung der verschiedenen Fahrbahnmarkierungen (Privatgutachten C.________ S. 8 ff.), um objektivierte Erhebungen und Messungen handelt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 15). Entgegen des pauschalen Einwands des Beschwerdeführers ist dies jedoch keineswegs bei allen Darlegungen des Privatgutachters auf den S. 8-17 der Fall; so beruhen der (errechnete) Anhalteweg von B.________ oder dessen angebliche Mindest-Sichtweite beispielsweise auf Annahmen. Einleitend bemerkt der Privatgutachter in diesem Zusammenhang sodann, eine Rekonstruktion des Ablaufs habe lediglich anhand von Arbeitshypothesen durchgeführt werden können, die sich auf die Aussagen der Beteiligten und Auskunftspersonen stützen würden. Entsprechend ergäben sich zahlreiche mögliche Varianten. Da die Angaben der Beteiligten teilweise zueinander im Widerspruch stünden, seien Fixpunkte aus den Aussagen der Beteiligten und Auskunftspersonen definiert worden, die in der Simulation zu berücksichtigen seien (Privatgutachten C.________ S. 7). Auch in Würdigung des Privatgutachtens C.________ und der Luftbildaufnahmen sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht auszumachen (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15 f.). Wenn dieser behauptet, gemäss dem Gutachten habe B.________ seinen Personenwagen bereits aus einer Distanz von mindestens 100 Meter erblicken können und dessen Anhalteweg habe rund 47.5-51 Meter betragen (Beschwerde S. 11 Ziff. 18; Privatgutachten C.________ S. 17), lässt er unerwähnt, dass diesen Grössen etliche Annahmen zugrunde liegen und der Privatgutachter im Rahmen einer Zusammenfassung zum Beispiel auch festhält, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug von B.________ zum Personenwagen des Beschwerdeführers befunden habe, als sich die Lenker gegenseitig hätten erkennen können, lasse sich lediglich mit grossen Toleranzen bestimmen (Privatgutachten C.________ S. 28 f.). 
 
3.4.3. Von Willkür oder Aktenwidrigkeiten kann auch in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Übersichtlichkeit der Strassenbiegung nicht gesprochen werden (Beschwerde S. 23 f. Ziff. 29 f.). Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz in Würdigung aller Beweise, wie namentlich der diesbezüglichen Zeugenaussagen sowie der Strassenmarkierung im Kurvenbereich, zum Schluss gelangt, die Kurve selber - auch wenn es sich bloss um eine kurze Biegung des Strassenverlaufs handelt - sei unübersichtlich (Urteil S. 18 E. 1.7.1; erstinstanzliches Urteil S. 23 E. 5.2.3). Unabhängig davon, ob die in der Kurve eingezeichnete Sicherheitslinie durchgehend ist (Urteil S. 18 E. 1.7.1) oder ob die Fahrbahnhälften kurz vor der Kurve, d.h. vor der Biegung bis ca. 5 Meter nach dem Baum, zunächst durch eine Doppellinie abgegrenzt sind (Beschwerde S. 24 Ziff. 30; Privatgutachten C.________ S. 11), weisen beide Strassenmarkierungen darauf hin, dass diese Rechtskurve in Fahrtrichtung Murgenthal (derjenigen des Beschwerdeführers) nicht hinreichend überblickt werden kann und daher unübersichtlich ist, weil dort in Fahrtrichtung Murgenthal eben gerade nicht überholt werden darf (in Fahrtrichtung Murgenthal eine Sicherheitslinie mit einer linksseitigen Leitlinie, vgl. Bild 07 Privatgutachten C.________ S. 11; Art. 73 Abs. 1 und 4 sowie Abs. 6 lit. a und c der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21; SSV]).  
 
3.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) überhaupt genügt. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Eine einseitige Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung massgeblicher Umstände, die ihre Beurteilung als haltlos erscheinen liesse, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar.  
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz schliesslich auch hinreichend mit seinen Vorbringen auseinander und nennt ihre wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 
 
4.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation wendet, entfernt er sich von deren tatsächlichen Feststellungen (Beschwerde S. 25 ff. Ziff. 32 ff.). Seinem Antrag, er sei anstatt der groben lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen, legt er nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (E. 3) zugrunde, sondern seine eigene Sachdarstellung. Weder zeigt er auf, noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2-4 SVG bejaht. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als zutreffend (Urteil S. 19 E. 1.8; vorinstanzliches Urteil vom 8. November 2021 S. 9 ff. E. 3.3.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage des ersten vorinstanzlichen Verfahrens. Zusammengefasst führt er aus, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Gewichtung der Anträge der Parteien im Berufungsverfahren zu einem Verteilschlüssel von drei Vierteln zu seinen Lasten und zu einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin führen soll. Da auch die Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden seien, sei nicht einzusehen, inwiefern er mit seinen Berufungsanträgen als mehrheitlich unterliegend einzustufen sei. Eine sachgerechte Abwägung führe vielmehr zu einer hälftigen Kostenverlegung (Beschwerde S. 2 und S. 28 f. Ziff. 41).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertige keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 8. November 2021. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- seien deshalb dem Beschwerdeführer zu drei Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Hingegen seien die nach Rückweisung angefallenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urteil S. 19 f. E. 2.1). In ihrem (ersten) Urteil vom 8. November 2021 erwog die Vorinstanz, die Berufung des Beschwerdeführers sei unbegründet und damit abzuweisen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. die nachträglich beschränkte Berufung der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls abzuweisen. Unter Gewichtung der verschiedenen Anträge rechtfertige es sich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer zu drei Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (vorinstanzliches Urteil vom 8. November 2021 im Verfahren 6B_1462/2021, S. 16 E. 5.1).  
 
5.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kostenfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.4; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in Bezug auf die Verlegung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens kein Bundesrecht. Die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind zwar knapp, aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trotzdem noch hinreichend. Dem Urteil der Vorinstanz lässt sich u.a. entnehmen, dass diese die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens zutreffend anhand der Gewichtung der Anträge der Parteien aufteilt. Inwiefern die Vorinstanz dabei das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen verletzt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bestätigte im ersten Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt, soweit sie nicht dessen Rechtskraft feststellte. Dass sie dem Beschwerdeführer letztlich drei Viertel der Kosten des ersten Berufungsverfahrens auferlegt, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Kasse der Vorinstanz sei anzuweisen, seinem amtlichen Verteidiger für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Beschwerde S. 2 Antrag 5.2).  
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hält hierzu fest, das Bundesstrafgericht habe eine Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Urteil vom 8. November 2021 gutgeheissen. Antragsgemäss sei dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren vor der Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 12'900.-- auszurichten. Diese sei vom Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln, d.h. Fr. 9'675.--, sofort zurückzufordern. Der Beschwerdeführer habe dem amtlichen Verteidiger zudem drei Viertel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 870.--, zu erstatten (Urteil S. 20 E. 2.2). 
 
6.2. Mangels Begründung kann auf die Beschwerde sodann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer beantragt, er habe dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 1'290.--, zu erstatten (Beschwerde S. 2 Antrag 5.2 zweiter Absatz), und wenn er das Begehren stellt, die Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gingen zu Lasten des Staates (Beschwerde S. 2 Antrag 5.3).  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2024 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini