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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_221/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Juan Fabian, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. März 2023 (WBE.2022.479). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist Staatsangehöriger von Montenegro und reiste am 29. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Ihm wurde daraufhin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem er 1996/1997 ein Jahr Militärdienst in Montenegro absolvierte, ersuchte er am 12. Juni 1997 um eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Diese wurde ihm erteilt und jeweils verlängert, bis er am 26. April 2004 die Niederlassungsbewilligung erhielt.  
 
A.b. Am 10. Januar 2001 heiratete er B.________ (geb. 1982), welche ebenfalls aus Montenegro stammt. Sie reiste am 29. Juni 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor (Jahrgang 2001, 2003, 2004 und 2012). Die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 28. April 2020 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.c. Von 2002 bis 2022 wurde A.________ 20 Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Schulgesetz, das Sozialhilfegesetz und das Personenförderungsgesetz gebüsst.  
 
A.d. Am 3. Juni 2010 ermahnte ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er offene Betreibungen von Fr. 68'131.65 und ungetilgte Verlustscheine von Fr. 59'967.80. Am 8. Oktober 2018 wurde A.________ formell verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt war er mit ungetiligten Verlustscheinen von Fr. 137'176.90, offenen Betreibungen von Fr. 6'992.15 und laufenden Pfändungen von Fr. 23'767.25 im Betreibungsregister des Betreibungsamts U.________ verzeichnet.  
 
A.e. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts U.________ vom 19. April 2021 waren gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt 90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 150'026.30 registriert, bei zwei offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 3'494.--. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts V.________ vom 19. April 2021 waren gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt drei offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 18'518.60 und eine Forderung mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 343.30 registriert. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W.________ vom 6. Mai 2021 waren gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt 14 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 73'191.90 registriert, bei drei offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 979.85 und sieben Forderungen mit laufender Pfändung von ursprünglich Fr. 16'734.40.  
Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste U.________ vom 20. April 2021 wurde A.________ von 2009 bis zur Trennung von seiner Ehefrau per Ende Februar 2019 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 223'503.-- und nach der Trennung bis Ende Juni 2019 mit Fr. 6'204.-- unterstützt. Nach seinem Umzug nach X.________ per 1. Juni 2019 wurde er gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der Gemeinde X.________ vom 21. April 2021 in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 insgesamt mit Fr. 17'583.00 unterstützt. 
 
B.  
Am 5. Mai 2021 stellte das Migrationsamt A.________ in Aussicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 17. Februar 2022 wurde der Widerruf wie angekündigt verfügt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 3. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anweisung an das Migrationsamt, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21. April 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Das Migrationsamt und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hat in separaten Eingaben weitere Unterlagen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1). Das Rechtsmittel ist damit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist hingegen eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Diesbezüglich könnten (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selbst beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und E. 4). Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.  
 
1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 149 I 252 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.1.1. Inwiefern die Vorinstanz das Dualismusverbot verletzt haben soll (vgl. Urteil 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4), wie der Beschwerdeführer rügt, erhellt nicht, nachdem gegen ihn soweit ersichtlich nie eine strafrechtliche Landesverweisung zur Debatte stand. Auf die Rüge ist mangels Begründung nicht näher einzugehen.  
 
2.1.2. Wenn der Beschwerdeführer auf den Seiten 14 bis 40 der Beschwerdeschrift vorliegend nicht einschlägige rechtliche Institute in allgemeiner Weise juristisch abhandelt (z.B. die Gesetzesrevision vom AuG zum AIG, das Rückwirkungsverbot, Rechte aus dem FZA und für EU/EFTA-Bürger, Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung, Freiheitsentzug, Diskriminierungsverbot, Zustimmungsverfahren des SEM, usw.) geht dies an der Sache vorbei und stellt keine den Begründungsanforderungen genügende Rüge dar. Soweit er damit überhaupt etwas in Bezug auf den vorliegenden Fall rügen möchte, ist darauf mangels Begründung nicht näher einzugehen.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer reicht diverse, vor dem vorinstanzlichen Entscheid entstandene Unterlagen ein, ohne zu begründen, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll, diese Dokumente beizubringen. Diese müssen daher unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für die Belege, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Als echte Noven sind diese im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig. Folglich bleiben alle neu eingereichten Beweismittel unberücksichtigt. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge mutwilliger Verschuldung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Aufenthaltsbeendigung sei unverhältnismässig, da sein privates Interesse zu wenig gewichtet worden sei und eine Rückstufung hätte ausgesprochen werden müssen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe Forderungen aus verschiedenen Betreibungskreisen doppelt berücksichtigt, indem sie nicht beachtet habe, dass diese identisch seien. So habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise eine massiv höhere Verschuldung festgestellt. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer per September 2022 Schulden in Höhe von insgesamt Fr. 256'504.45 aus 116 ungetilgten Verlustscheinen habe. Dazu kämen Fr. 3'790.15 aus 8 offenen Betreibungen und Fr. 21'711.85 aus 15 Forderungen mit laufender Pfändung (angefochtener Entscheid E. 2.2). Sie stützt sich dabei auf die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter U..________ vom 29. Juli 2022, V.________ vom 29. Juli 2022 und W.________ vom 26. September 2022. Zur Rüge der doppelten Zählung identischer Forderungen hielt die Vorinstanz bereits fest, dass Verlustscheine am früheren Wohnort gelöscht werden, wenn dieselbe Forderung am neuen Wohnort in Betreibung gesetzt wird und der Beschwerdeführer nicht substanziiere, dass es in seinem Fall anders gewesen wäre. Die Forderungen tauchten somit nur einmal in den Betreibungsregisterauszügen auf und es habe keine doppelte Zählung gegeben.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich vor Bundesgericht mit der Wiederholung seiner Behauptung, die Forderungen seien doppelt gezählt worden, und seine Verschuldung entspreche nur 40 Prozent der von der Vorinstanz festgestellten Summe. Er unterlässt es indes, sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und insbesondere aufzuzeigen, welche Forderungen entgegen der vorinstanzlichen Feststellung mehrfach gezählt sein sollen, und dies zu belegen. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Sicht der Dinge und stellt sie jener der Vorinstanz gegenüber. Eine derartige Kritik gilt als appellatorisch und genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. oben E. 2.2; BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.3). Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür geltend zu machen und erst recht nicht nachzuweisen, weshalb die Sachverhaltsrüge nicht berücksichtigt wird. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die zahlreichen Schuldenbeträge nicht einzeln substanziiert und seinen Einwand nicht gehört habe, wonach er sich als Alleinverdiener jahrelang in einer finanziellen Notsituation befunden habe. 
 
5.1. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat die Höhe der Schulden anhand der Betreibungsregisterauszüge beziffert (vgl. oben E. 4.2). Deren Richtigkeit stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Aus der Begründung der Vorinstanz geht nachvollziehbar hervor, wie sie auf die Gesamtschuld von Fr. 256'504.45 kommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Die Vorinstanz musste nicht alle einzelnen Forderungen nennen, sondern durfte die Höhe der Schulden unter Verweis auf die im Recht liegenden Betreibungsregisterauszüge und deren jeweiliger Summe begründen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ebenso ins Leere geht die zweite Rüge: Die Vorinstanz hat diesen Einwand gehört und verworfen. Der Beschwerdeführer habe die finanzielle Not selbst verschuldet, indem er keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern erst im Jahr 2022 eine Vollzeitbeschäftigung angetreten habe (angefochtener Entscheid E. 2.2.2, S. 12 f.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person unter anderem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Artikel 77a Abs.1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dahingehend, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vorliegt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bedingt, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.1).  
 
6.2. Das Bestehen von Schulden kann dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteile 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.1, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.1 ff.). Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifizierbar vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der Gläubigerschaft zu regeln. Wurde die Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner seither verhalten hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2; 2C_994/2022 22. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer hat über viele Jahre hinweg kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf mehr als Fr. 256'000.-- beliefen. Weder die Ermahnung im Jahr 2010 bei ungetilgten Verlustscheinen von ca. Fr. 60'000.-- noch die migrationsrechtliche Verwarnung im Jahr 2018 wegen Fr. 137'000.-- ungetilgter Verlustscheine hatten ersichtliche Auswirkungen auf seinen anhaltenden Schuldenzuwachs. Der Beschwerdeführer vermag nicht geltend zu machen und es ist auch nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, von seiner Schuldenwirtschaft abzurücken. Vielmehr ist mit Blick auf die verschiedenen Forderungen sowohl von Seiten der Steuer-, Strassenverkehrs- und weiterer Behörden (Statthalteramt, Staatsanwaltschaft, Arbeitslosenkasse und Alimenteninkasso), Krankenkassen und Versicherungen als auch von Privatpersonen, Betrieben und Konsumkreditanbietern darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang über seine Verhältnisse gelebt und damit seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöht hat.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer kann auch keine ernsthaften Sanierungsbemühungen nachweisen. So haben sich seine Schulden nach der Ermahnung und Verwarnung nicht nur nicht reduziert oder zumindest stabilisiert, sondern sind weiter deutlich angestiegen. Wenn er behauptet, er mache keine neuen Schulden, ist dies aktenwidrig (vgl. vorstehend E. 6.3). Zudem schöpfte er sein Potenzial, ein höheres Einkommen zu erzielen, nur bedingt aus, war er doch immer nur für kurze Zeit erwerbstätig, nahm zwei Jahre nach der Verwarnung nur eine 50-Prozent-Tätigkeit auf und erhöhte das Pensum erst nach dem Widerrufsentscheid auf 100 Prozent.  
 
6.5. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf eine mutwillige Verschuldung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE schloss und damit den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt erachtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.  
 
7.  
Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweisen, was der Beschwerdeführer vorliegend bestreitet. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu wenig gewichtet und keine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG als mildere Massnahme geprüft. 
 
7.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine minderjährige Tochter hier lebt, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).  
 
7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen im Sinne einer Gesamtwürdigung insbesondere das Verschulden, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gastland als auch im Heimatland (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, um die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu verhindern (vgl. Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.5; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg einen Schuldenberg von über Fr. 256'000.-- angehäuft. Auch die migrationsrechtliche Ermahnung und Verwarnung haben ihn nicht davon abgehalten, weitere Schulden anzuhäufen. In dieser Zeit hat er seine Erwerbsfähigkeit wenn überhaupt nur teilweise ausgeschöpft, obwohl er weder die Kinderbetreuung zu übernehmen noch gesundheitliche Einschränkungen hatte, die einer vollen Ausschöpfung seiner Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, die nicht auf eine positive Zukunftsprognose schliessen lassen. Der Beschwerdeführer kann dem nichts Substanzielles entgegensetzen. Wenn er einerseits ausführt, er erziele ein Einkommen, das den Lebensunterhalt von ihm und seiner Mutter sichert, andererseits aber beklagt, er könne als Working Poor kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen, ist dies nicht sehr überzeugend. Die Höhe des Schuldenbergs und das den Beschwerdeführer aufgrund der Mutwilligkeit treffende Verschulden daran wiegen schwer. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sehr gross (vgl. dazu auch Urteil BGE 139 I 330 E. 3.2, Urteil 2C_260/2020 vom 23. August 2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des EGMR).  
 
7.4. Untermauert wird das öffentliche Interesse durch die 20 Bussen, die der Beschwerdeführer von 2007 bis 2020 gegen sich erwirkt hat, auch wenn sie keinen eigenen Widerrufsgrund darstellen mögen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Dass er heute straffrei sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermag daran nichts zu ändern.  
 
7.5. Auf der Ebene der privaten Interessen ist besonders zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz aufhält. Dies begründet ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib. Zudem anerkennt die Vorinstanz, dass er in sprachlicher Hinsicht normal integriert ist. Dem steht jedoch die mangelhafte soziale, kulturelle, berufliche und wirtschaftliche Integration gegenüber. Der Beschwerdeführer hat ausserhalb der eigenen Familie keine besonders engen Beziehungen, ist keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich massiv und andauernd verschuldet. Allein das private Interesse an der Fortführung des Lebens in der Schweiz aufgrund der langen Anwesenheit vermag das öffentliche Interesse angesichts der mangelhaften Integration nicht zu überwiegen.  
 
7.6. Auch die Beziehung zur minderjährigen Tochter führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat über sie nicht die Obhut inne, sie besucht ihn aber jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.3).  
 
7.6.1. Praxisgemäss kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1 und 5.2; 143 I 21 E. 5.3).  
 
7.6.2. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2).  
 
7.6.3. Während dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist, dass er eine enge affektive Beziehung zur Tochter hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3.3 S. 21), liegt keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung vor. Eine solche setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.5.1; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Beschwerdeführer leistet weder Natural- noch Geldunterhalt für die Tochter. Vielmehr übernimmt die Mutter den Grossteil der Betreuung und das Alimenteninkasso den Kindesunterhalt. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, ist ihm dies direkt vorwerfbar. Dem setzt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen, wenn er nur dafürhält, sein privates Interesse wiege aufgrund der engen Beziehung zur Tochter schwer.  
 
7.6.4. Ferner lässt sich angesichts der bis 2019 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der in der Vergangenheit wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers offenkundig nicht sagen, sein Verhalten hätte zu keinen Klagen Anlass gegeben.  
 
7.6.5. Schliesslich ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter im Falle der Wegweisung aus der Schweiz zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben kann konventionskonform gelebt werden, auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Zwar wird das wöchentliche Besuchsrecht kaum so weitergeführt werden können, doch ist es angesichts der Entfernung zwischen der Schweiz und Montenegro und des Alters der Tochter möglich und zumutbar, den persönlichen Kontakt über ausgedehnte Ferienbesuche aufrechtzuerhalten (Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.5; 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3). Der tägliche Kontakt kann (video-) telefonisch oder anderweitig über moderne Kommunikationsmittel gelebt werden, was sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Tochter zugemutet werden kann (Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.5; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.6).  
 
7.7. Auch der Widerruf als solcher erweist sich als zumutbar: Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit 16 Jahren verlassen, ist lediglich als 20-jähriger für ein Jahr Militärdienst zurückgekehrt. Er hat mithin seine prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden. Er ist mit der Sprache nach wie vor vertraut und sein soziales Umfeld in der Schweiz beschränkt sich auf seine Familie, wobei seine Ex-Ehefrau ebenfalls aus dem heimatlichen Kulturkreis stammt. Mit Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten dürfte er folglich weiterhin vertraut sein. Daran ändert nichts, dass er pauschal vorbringt, das Land sei ihm fremd geworden und er finde sich dort nicht mehr zurecht. Mit seinen 47 Jahren ist es ihm auch zumutbar, sich ein neues soziales Netz aufzubauen, falls er dieses nicht mehr in der Verwandtschaft finden sollte. Seine in der Schweiz gezeigte berufliche Flexibilität hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten und seine Erfahrungen als Chauffeur werden ihm auch im Heimatland hilfreich sein. Auch sonst macht er keine besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf die Wiedereingliederung in sein Heimatland geltend und sind solche auch nicht ersichtlich (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.6). Insgesamt ist die Wiedereingliederung im Heimatland für ihn zwar nicht einfach, aber möglich und zumutbar.  
 
8.  
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers höher gewichtet als dessen privates Interesse, im Land zu verbleiben. Da sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als den Umständen angemessen erweist, ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Rückstufung in Betracht gezogen hat. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3). Insofern gehen auch die diesbezügliche Rüge sowie die in dem Zusammenhang erhobene, wenig begründete Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV fehl. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt auch kein Raum für die Eventualbegehren.  
 
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 und Art. 62 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha