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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1004/2021  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2021 (BZ 2021 54 BZ 2021 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. August 2020 schlossen D.________ (Verkäufer) und A.________ (Maklerin) als vollmachtlose Vertreterin der Eheleute B.B.________ und C.B.________ (im Kaufvertrag gemeinsam "Käufer" genannt) vor einem deutschen Notar einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in U.________, Deutschland, samt Inventar ab. Der Kaufpreis betrug EUR 9'770'000.--. Zu Gunsten der Maklerin wurde im Kaufvertrag folgende Klausel eingefügt. 
 
"§ 14 
 
Maklercourtage 
 
Gelegenheit zum Abschluss dieses Kaufvertrages ist nachgewiesen durch die Maklerfirma A.________ Immobilien, Frau A.________ (...). Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklergebühr in Höhe von 3.48% incl. 16 % MwSt. an die vorgenannte Maklerfirma. Die Maklergebühr ist verdient, fällig und zahlbar am Tage mit rechtwirksamen Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer hat den Makler beauftragt." 
 
Am 24. August 2020 unterzeichneten B.B.________ und C.B.________ bei einem Notar in Zug die Genehmigungserklärung und liessen darauf die Unterschriften beglaubigen. Mit Schreiben vom 26. August 2020 bestätigte der deutsche Notar, dass die Genehmigungserklärung bei ihm eingegangen sei. 
 
B.  
Mit Eingaben vom 24. Mai 2021 verlangte A.________ beim Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. xxx (gegen B.B.________) bzw. yyy (gegen C.B.________) des Betreibungsamtes Zug für je Fr. 377'710.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheiden vom 3. August 2021 wies das Kantonsgericht die beiden Rechtsöffnungsgesuche ab. 
 
C.  
Gegen diese Entscheide liess A.________ mit separaten Eingaben vom 16. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Dezember 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zug der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für je Fr. 377'710.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Rechtsöffnungsverfahrens. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Während das Obergericht auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat, beantragen B.B.________ und C.B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Vorinstanz die Verweigerung der Rechtsöffnung für die von der Beschwerdeführerin gestützt auf § 14 des Kaufvertrags vom 21./24. August 2020 geltend gemachte Maklerprovision zu Recht mit Verweis auf die sog. "Basler Rechtsöffnungspraxis" bestätigt hat. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Erstinstanz sei zu Recht von einem Austauschverhältnis zwischen der Maklergebühr einerseits und den Bemühungen der Maklerin andererseits ausgegangen. Bringe der Schuldner tatsächlich vor, die Gegenleistung sei nicht erbracht worden, liege es alsdann an der Gläubigerin, die Erfüllung zu beweisen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die - nicht offensichtlich haltlosen - Ausführungen der Beschwerdegegner in ihrer Gesuchsantwort vom 24. Juni 2021 nicht bestritten und auch nicht durch Urkunden sofort liquide widerlegt. Damit sei die Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung unbewiesen geblieben, mit der Folge, dass das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass vorliegend gerade nicht der Maklervertrag die Grundlage des Rechtsöffnungsbegehrens sei, sondern vielmehr der Kaufvertrag vom 21./24. August 2020. Bei der Erklärung in § 14 des Vertrags handle es sich um eine einseitige Schuldanerkennung und nicht um einen zweiseitigen Vertrag. Die Käuferschaft habe darin anerkannt, dass das (vorgängige) zweiseitige Vertragsverhältnis erfüllt worden und die Maklergebühr in der dort genannten Höhe geschuldet sei. Für die Einwendung des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bestehe somit gar kein Raum mehr. Die sog. "Basler Rechtsöffnungspraxis" könne mangels eines zweiseitigen Charakters der öffentlich beurkundeten Schuldanerkennung von vornherein keine Anwendung finden. Von einem Vorbehalt, dass die Zahlung der Provision noch von weiteren Bedingungen abhängig sei, z.B. dass die Kaufpreiszahlung von einem Treuhandkonto aus den Cayman Islands erfolgen können müsse, sei in der Schuldanerkennung keine Rede. Auch wäre die Beratung bezüglich geldwäschereirechtlicher Zahlungsverkehrsvorschriften in höchstem Masse unüblich. Da die Beschwerdeführerin von Anfang an die Schuldanerkennung gemäss § 14 des Vertrages vom 21./24. August 2020 als Rechtsöffnungstitel angerufen habe, habe gerade keine Verpflichtung bestanden, die (im Übrigen an den Haaren herbeigezogenen und offensichtlich haltlos erscheinenden) Einwände der Beschwerdegegner liquide zu widerlegen. Die blosse Behauptung, es liege eine absichtliche Täuschung bzw. ein nichtiger Kaufvertrag vor, erscheine inhaltlich erst recht nicht als glaubhaft.  
 
2.3. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Abs. 1). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Die Voraussetzungen der Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung, besonders das Erfordernis einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowie die Elemente einer solchen Urkunde, gehören zur schweizerischen lex fori; hingegen werden die materiell-privatrechtlichen Fragen, welche die Verpflichtung des Betriebenen berühren, durch die Rechtsordnung gelöst, welche die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts bezeichnen (lex causae; BGE 145 III 213 E. 6.1.3; 140 III 456 E. 2.2.1; Urteil 5A_688/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1.1). Das ausländische Recht muss vom Betreibenden, soweit dies von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden kann, nachgewiesen werden (BGE 145 III 213 E. 6.1.2; 140 III 456 E. 2.3 und 2.4). Diese Obliegenheit trifft den Betreibenden für die anspruchsbegründenden Elemente. Demgegenüber obliegt es dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einreden und Einwendungen gilt (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; Urteil 5A_248/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.4.3, in: Pra 2021 Nr. 112 S. 1138; VEUILLET/ABBET, La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 111 und 253 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 174 zu Art. 82 SchKG).  
 
2.4. Obschon die als Immobilienmaklerin tätige Beschwerdeführerin Inhaberin einer Einzelunternehmung mit Sitz in U.________, Deutschland, ist, der Verkäufer des sich in Deutschland befindlichen Grundstücks seinen Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hat und der Forderungsbetrag gemäss der vorgelegten Schuldanerkennung auf Euro lautet, haben weder das Obergericht noch das Bezirksgericht die Frage thematisiert, nach welchem Recht sich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung bzw. die hiergegen geltend gemachten Einwände beurteilen. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist dahingehend zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Kaufvertrag mit der eingangs wiedergegebenen Klausel zu Gunsten der Beschwerdeführerin (s. Sachverhalt Bst. A) gemäss ausdrücklicher Rechtswahl in § 13 Abs. 3 des Vertrages dem deutschen Recht untersteht.  
 
2.5. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht gestützt auf einen Maklervertrag (ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht eingereicht), sondern gestützt auf die Maklerklausel in § 14 des notariellen Kaufvertrags verlangt. Dass die handschriftlichen Unterschriften der Beschwerdegegner nicht auf der Urkunde selbst, sondern auf einer separaten Genehmigungserklärung angebracht wurden, ist unerheblich. Der geschuldete Betrag muss nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene Dokument bezieht (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; 136 III 627 E. 3.3; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 82 SchKG). Nach dem Wortlaut enthält die Klausel in § 14 des Kaufvertrages eine Verpflichtung der Erwerber zur Zahlung einer näher bestimmten Maklercourtage und einen bestimmbaren Fälligkeitszeitpunkt zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Dabei wurde in der (der Information dienenden) englischen Fassung des Vertrags ausdrücklich erwähnt, dass sich die Maklercourtage auf Basis des Kaufpreises von EUR 9'770'000.-- berechnet ("3.48 % of the purchaser Price including 16 % VAT"). Zumal die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen Urkundenbeweis für das Zustandekommen des Hauptvertrags und die Kausalität der Maklertätigkeit dafür vorgelegt hat, ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass mit der Klausel in § 14 des notariellen Kaufvertrags ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt und es gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG Sache der Beschwerdegegner war, sofort Einwände glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Dass die Vorinstanz blosse Behauptungen der Beschwerdegegner bereits als genügend erachtet hat, hält daher vor Bundesrecht nicht stand.  
 
2.6. Wenn es eine Beschwerde gutheisst, kann das Bundesgericht selber in der Sache entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und daher die Rechtsöffnung aussprechen, wenn es über alle notwendigen Tatsachen verfügt (Urteil 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3, in: Pra 2010 Nr. 17 S. 117). Hinsichtlich der Frage, ob die (in Erwägung 5.2.1 des angefochtenen Entscheids wiedergegebenen) Ausführungen der Beschwerdegegner in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort allenfalls auch als glaubhaft gemachte Einwände im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gelten können, erweist sich die Streitsache als spruchreif. Die Beschwerdegegner hätten das auf die Klausel in § 14 des Kaufvertrags gestützte Rechtsöffnungsbegehren z.B. mit der glaubhaften Darlegung zu Fall bringen können, dass der Kaufvertrag aufgehoben wurde und sich eine solche Aufhebung nach dem anwendbaren deutschen Recht unter den gegebenen Umständen auch auf die Maklerklausel erstrecke. Solches haben die Beschwerdegegner indessen nicht vorgebracht. Stattdessen haben sie - ohne sich zum anwendbaren deutschen Recht zu äussern - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an gewusst habe, dass der Kaufpreis vom Treuhandkonto aus den Cayman Islands angewiesen werden soll, ihnen aber erst sechs Tage nachdem der Kaufvertrag zustande gekommen sei, mitgeteilt worden sei, dass die Zahlungsanweisung von der Bank E.________ auf den Cayman Islands nicht akzeptiert werde, sondern zusätzliche Belege erforderlich seien. Sodann haben die Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Notar aufgrund der Vereinbarung der Anzahlung auf das Notariatskonto vor der Beurkundung hätte klären müssen, von wo die Zahlung aus dem Ausland getätigt werde. Weiter haben die Beschwerdegegner behauptet, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen wäre, wenn sie vollständig informiert worden wären und aus ihrer Sicht eine absichtliche Täuschung bzw. ein nichtiger Kaufvertrag vorliege. Aussagekräftige Belege für das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung sind die Beschwerdegegner jedoch schuldig geblieben. Die Vorbringen der Beschwerdegegner erscheinen bereits deshalb als wenig überzeugend, weil die Bezahlung des Kaufpreises vom Treuhandkonto selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegner keineswegs gänzlich abgelehnt, sondern lediglich ein Nachweis verlangt wurde, wonach C.B.________ wirtschaftlich Berechtigter am betreffenden Kontoguthaben ist. Vor Bundesgericht nicht zu hören sind die Beschwerdegegner mit neuen Sachverhaltsvorbringen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (vgl. oben E. 1.3). Diese werden gegebenenfalls in einem Prozess auf Aberkennung der Forderung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) genauer zu prüfen sein. Demnach ist es den Beschwerdegegnern nicht gelungen, Einwände, welche die Schuldanerkennung entkräften, unverzüglich glaubhaft zu machen.  
 
2.7. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat das an das Betreibungsamt gerichtete Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung anzugeben. Liegt eine auf Fremdwährung lautende Schuldanerkennung vor, ist die Forderung somit vom Gläubiger zwingend in Schweizer Franken umzurechnen (BGE 125 III 443 E. 5a). Massgeblich ist der Wechselkurs im Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens (BGE 135 III 88 E. 4.1). Wechselkurse gelten als gerichtsnotorische Tatsachen, die vom Betreibungsgläubiger weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGE 137 III 623 E. 3; 135 III 88 E. 4). Vorliegend belief sich gemäss der Webseite http://www.fxtop.com, welcher die von der Europäischen Zentralbank verbreiteten offiziellen Sätze zu entnehmen sind, der Kurs des Euro in Schweizer Franken per Datum des Betreibungsbegehrens (4. März 2021) auf CHF 1.1114. Der von der Beschwerdeführerin für die Umrechnung des Betrags von EUR 339'996.-- in Schweizer Franken verwendete (geringfügig niedrigere) Wechselkurs ist damit nicht zu beanstanden.  
 
2.8. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsöffnungsgesuch unter dem Titel "solidarisches Rechtsverhältnis" dargelegt, dass vorliegend von einer Gesamtschuld gemäss § 421 BGB auszugehen sei. Die Beschwerdegegner hätten somit die gesamte Forderung in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (wobei aus dem Vertrag auch klar hervorgehe, dass ihr die Leistung insgesamt nur einmal gebühre). Dies wurde seitens der Beschwerdegegner nicht bestritten und erscheint nicht zweifelhaft, nachdem das Versprechen zur Zahlung der Maklerprovision von beiden Ehegatten abgegeben wurde und in § 5 des Kaufvertrags bezüglich der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Käufer für die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner haften.  
 
2.9. Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsöffnungsgesuch weiter geltend gemacht, dass die Forderung mit der Zustellung der Genehmigungserklärung am 25. Oktober 2020 (gemeint wohl: 25. August 2020) fällig geworden sei und daher auch seit jenem Zeitpunkt die Verzugszinsen von 5 % geschuldet seien. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch dem Umstand keine Rechnung getragen, dass sich der Zinsanspruch vorliegend nicht nach Art. 104 Abs. 1 OR, sondern nach dem deutschen BGB richtet (oben E. 2.4). Wie erwähnt (oben E. 2.3), trifft den Betreibenden die Obliegenheit, den Inhalt des ausländischen Rechts bezüglich der anspruchsbegründenden Elemente nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Verzugszinses (VEUILLET/ABBET, a.a.O., N. 253 zu Art. 82 SchKG). Nachdem die Beschwerdeführerin sich dazu mit keinem Wort geäussert hat, kann für den Verzugszins die Rechtsöffnung nicht gewährt werden.  
 
2.10. Für die Betreibungskosten, für welche die Beschwerdeführerin ebenfalls die Rechtsöffnung verlangt, ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Auch insoweit ist den Rechtsöffnungsbegehren nicht stattzugeben.  
 
3.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde weitgehend gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen B.B.________ und der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug gegen C.B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von je Fr. 377'710.-- zu erteilen. Im Mehrbetrag sind die Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).  
 
4.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2021 wird vollumfänglich aufgehoben.  
 
1.2. A.________ (Beschwerdeführerin) wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen B.B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 377'710.-- erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.  
 
1.3. A.________ wird in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug gegen C.B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 377'710.-- erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.  
 
1.4. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen.  
 
2.  
Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die betriebene Partei innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 
 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss