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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_722/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Conrad-Behr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2023 (AL.2023.00071). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, ist (noch) verheiratet mit A.B.________, Inhaberin der Einzelfirma B.________ (fortan: Arbeitgeberin). Ab 1. August 2005 arbeitete er als Geschäftsführer und Marketing Manager bei der B.________. Mit Gesuch vom 8. März 2022 liess A.________ gegen A.B.________ das Eheschutzverfahren um Bewilligung und Regelung der Folgen des Getrenntlebens beim Bezirksgericht C.________ einreichen. Am 25. April 2022 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. Juli 2022 auf. Am 3. Mai 2022 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. August 2022 Arbeitslosenentschädigung. Nach Empfang der Abrechnungen zu den in den Kontrollperioden August bis Oktober 2022 ausgerichteten Taggeldern liess A.________ die Höhe des zugrunde gelegten versicherten Verdienstes beanstanden. Mit Verfügungen vom 30. November 2022 hielt die Unia Arbeitslosenkassen (fortan: ALK oder Beschwerdegegnerin) - unter Anpassung des Taggeldanspruchs für die Kontrollperioden August und September 2022 - am versicherten Verdienst fest. Auf Einsprache des A.________ vom 22. Dezember 2022 hin bot ihm die ALK - nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung - die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache an. Nach unbenutztem Fristablauf wies die ALK die Einsprache ab, hob die Verfügungen vom 30. November 2022 auf, verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2022 und forderte die zu Unrecht erbrachten Taggelder im Betrag von Fr. 16'061.- von A.________ zurück (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 20. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheides beantragen. Die Einsprache vom 22. Dezember 2022 sei gutzuheissen und auf die Rückforderung des ausbezahlten Betrages von Fr. 16'061.- zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 1).  
 
1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob solche Rechtsverletzungen vorliegen, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der ALK mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 im Rahmen einer reformatio in peius verfügte Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2022 und die darauf basierende Rückforderung von Fr. 16'061.- mit angefochtenem Urteil schützte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und bestreitet nicht, immer noch mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Demgegenüber rügt er, die von Verwaltung und Vorinstanz angewandte Rechtsprechung (BGE 145 V 200; 142 V 263) verletze Bundesrecht.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass nach konstanter Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten bzw. des mitarbeitenden Ehegatten (vgl. zuletzt SVR 2023 ALV Nr. 22 S. 73, 8C_668/2022 E. 3.2 mit Hinweisen) bis zum Scheidungsurteil ein Missbrauchsrisiko persistiert, und zwar unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Selbst wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint, was hier weder erstellt noch widerlegt ist, kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht entstehen (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 und Urteil 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). Entgegen der vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen, von FRANZ SCHLAURI (Ungesetzliche Ausschlüsse von der Arbeitslosenentschädigung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2012, 203 ff.) an dieser Rechtsprechung geübten Kritik verweist zumindest THOMAS GÄCHTER (Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 524) auf das dieser Praxis in "teleologischer Extension" zu Grunde liegende nachweisbare gesetzgeberische Ziel der Missbrauchsvermeidung (vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2310 Rz. 275 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, diese Rechtsprechung verletze verschiedene verfassungsmässige Rechte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen erfüllt seien, im konkret zu beurteilenden Fall von der langjährigen konstanten Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 304 E. 4.4 abzuweichen.  
 
4.3.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgangslage, wonach die Eheleute unbestritten nach wie vor nicht geschieden sind, obwohl sie offenbar bereits seit 2022 getrennt leben, lässt laut angefochtenem Urteil das praxisgemäss bis zum Scheidungsurteil bestehende Missbrauchsrisiko nicht entfallen (E. 4.2 hiervor). So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihrem Ehemann gemäss Arbeitgeberbescheinigung erst am 25. April per Ende Juli 2022 auflöste, obwohl sie ihn - nach Angaben des Beschwerdeführers - bereits drei Monate zuvor aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgeschlossen und sich von ihm getrennt hatte (vgl. dazu jedoch das vom 8. März 2022 datierende Eheschutzgesuch des Ehemannes). Dass nach der Rechtsprechung regelmässig erst mit dem Scheidungsurteil die endgültige Entflechtung der finanziellen Situation der Ehepartner stattfindet und auch während der Trennung in Bezug auf die Regelung der Verbindlichkeiten zwischen Ehepartnern gleichzeitig sowohl widerstreitende als auch gleich gerichtete Interessen das Verhalten der Eheleute beeinflussen können (vgl. BGE 142 V 263 E. 5.2.1), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Da bis zum Scheidungsurteil das Risiko eines Missbrauchs genügt (BGE 142 V 263), kann von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden (vgl. Urteil 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber das Ziel der Missbrauchsvermeidung (vgl. E. 4.2 i.f.) entgegen der Rechtsprechung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, nicht aber in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verfolgen wollte. Auch von einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung von Ehegatten und einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann mit Blick auf die ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des kantonalen Gerichts zu dem bis zum Scheidungsurteil andauernden absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 4.2 hiervor) keine Rede sein. Der Beschwerdeführer anerkennt hinsichtlich des als verletzt gerügten Äquivalenzprinzips immerhin, dass die Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründet, sondern dieser Anspruch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängt, worauf das kantonale Gericht zutreffend verwies.  
 
4.4. Legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen wäre, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Weshalb die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage keinen Grund zur Rückforderung von Fr. 16'061.- habe, begründet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli