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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_273/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2022 des Haftgerichts des Kantons Solothurn 
(ZMAL.2021.33-HGRSTB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.B.________ ist obhutsberechtigter Vater von D.B.________. C.B.________ kontaktierte am 14. und am 17. Oktober die Polizei des Kantons Solothurn und meldete seinen Sohn als vermisst, nachdem die Kindsmutter E.B.________ diesen nach einem Ferienaufenthalt nicht wie vereinbart zu ihm zurückgebracht hatte. Die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn eröffnete eine Strafuntersuchung gegen E.B.________ wegen des Verdachts der Entziehung von Minderjährigen bzw. Entführung. Die eingeleiteten Ermittlungen führten zur Erkenntnis, dass sich E.B.________ mit dem gemeinsamen Sohn ins nahe Ausland abgesetzt hatte und dort untergetaucht war. Im Zuge der Ermittlungsarbeiten wurden verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet, die Mitte November 2021 zum Auffinden der Kindsmutter und zur Rückführung von D.B.________ zu seinem Vater führten. 
 
B.  
Die Ermittlungen zeigten auf, dass E.B.________ nicht alleine handelte, sondern von verschiedenen Personen unterstützt wurde. Der Verdacht der Staatsanwaltschaft fiel auch auf A.________, weshalb gegen diese am 15. November 2021 ebenfallseine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung eröffnet wurde. 
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ wurden am 16. November 2021 diverse Unterlagen und verschiedene elektronische Datenträger sichergestellt. A.________ verlangte umgehend die Siegelung aller bei ihr sichergestellten Unterlagen und Geräte. Mit Schreiben vom 26. November 2021 verzichtete sie auf die Siegelung eines Teils der sichergestellten Unterlagen und Geräte. Am 3. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn die Entsiegelung eines Teils der sichergestellten Unterlagen und Geräte. 
Mit Verfügung vom 28. April 2022 hiess das Haftgericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es hiess die Entsiegelung verschiedener bei A.________ sichergestellten Unterlagen und Geräte gut und gab diese zur Auswertung frei. 
 
C.  
Gegen die Verfügung des Haftgerichts vom 28. April 2022 hat A.________ am 30. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei im Umfang der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Haftgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Haftgerichts betreffend die Entsiegelung von Unterlagen und Gegenständen, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführerin macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2). Dies gilt auch für die Entsiegelung (Urteile 1B_367/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 BV und bringt vor, die Vorinstanz sei nicht auf alle von ihr eingebrachten Argumente eingegangen, namentlich nicht auf diejenigen, welche sie in ihrer zweiten Stellungnahme vom 19. April 2022 vorgebracht habe. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass diese das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Dies gilt namentlich auch für die von der Beschwerdeführerin erst in der zweiten Stellungnahme vorgebrachten Argumente (vgl. nachfolgend E. 4.2). Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und Beweise willkürlich gewürdigt. 
 
4.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren mit einer Eingabe vom 19. April 2022 eingebracht habe. Die Vorinstanz habe diese Eingabe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als verspätet bezeichnet.  
Richtig ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die zweite Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. April 2022 sei nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist eingereicht worden und damit grundsätzlich verspätet. Die Vorinstanz hat die Stellungnahme jedoch zu den Akten genommen, erst am 28. April 2022 über das Entsiegelungsgesuch entschieden und die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Punkte in der angefochtenen Verfügung ausreichend behandelt. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann nicht substanziiert, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt oder Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihren Bruder nicht erwähnt. Der Bruder habe E.B.________, deren Sohn und sie nach Deutschland gefahren und sei ebenfalls in Kontakt gewesen mit F.________, bei dem sich E.B.________ und deren Sohn in Deutschland aufgehalten haben. Dieses tatsächliche Vorbringen ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen jedoch nicht wesentlich (vgl. nachfolgend E. 6.3). 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Rufnummer eines zeitweise von der Beschwerdeführerin benutzten Mobiltelefons sei auf die Beschwerdeführerin registriert. Zwar hat die Staatsanwaltschaft im bundesgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin richtig ist und die Rufnummer stattdessen auf die Mutter der Beschwerdeführerin registriert ist. Dieser Umstand ist jedoch ebenfalls nicht entscheidwesentlich (vgl. nachfolgend E. 6.3). 
 
4.4. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und keine willkürliche Beweiswürdigung erkennen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht durch.  
 
5.  
 
5.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Durchsuchung von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).  
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht darüber zu entscheiden, ob die von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufenen Geheimnisinteressen einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). 
 
5.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, unter anderem wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Immerhin sind mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (vgl. Urteile 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2 und 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), sowie Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigten Personen stammen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). 
 
5.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine detaillierte Triage durch den Entsiegelungsrichter nur zu erfolgen, soweit der betroffene Inhaber, der die Versiegelung beantragt hat, substanziierte Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen erhebt. Es handelt sich um eine prozessuale Obliegenheit der rechtsuchenden Partei, jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch 142 IV 207 E. 7.1.5 mit Hinweisen). Diese Obliegenheit trifft auch den Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Geräts, der sich gegen eine Entsiegelung der auf dem Gerät gespeicherten Daten zur Wehr setzt (vgl. Urteile 1B_367/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten sowie die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung der Daten. Soweit die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geltend machte, der Entsiegelung stünden Persönlichkeitsrechte entgegen, erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit eine Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen Persönlichkeitsrechte beträfen, nicht konkret Bezug genommen auf die gesicherten Unterlagen und nicht konkret benannt, welche Dokumente nicht entsiegelt werden dürften.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Tatverdacht gegen sie sei nicht erhärtet, was zwingende Voraussetzung für die Entsiegelung wäre. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 246 StPO
 
6.1. Im Entsiegelungsverfahren ist bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Ermittlungen der Strafbehörden zeigen, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 zusammen mit E.B.________ und deren Sohn D.B.________ nach Deutschland zu F.________ gefahren ist, wo sich E.B.________ und deren Sohn in der Folge aufgehalten haben. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2021 Nachrichten mit einer mitbeschuldigten Person austauschte, in welchen über eine beabsichtigte Paketsendung an E.B.________ nach Deutschland gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin geschrieben, das Paket müsse an "ihn" geschickt werden, weil die Post gesichtet werde. Sodann hat sich ergeben, dass am 4. November 2021 auf einem Mobiltelefon, welches zeitweise im Besitz der Beschwerdeführerin war und später von der Schwester der Beschwerdeführerin der Polizei übergeben wurde, zwei Zeitungsartikel aufgerufen wurden, welche die Entführung von D.B.________ thematisierten. Auf dem gleichen Mobiltelefon wurden gleichentags zwei Mitteilungen empfangen, welche mit "Liebe A.________" beginnen. Erstellt ist sodann, dass F.________ die Beschwerdeführerin am 15. November 2021 an deren Wohnort besucht hat.  
Insoweit werden die vorläufigen Ermittlungsergebnisse von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie wendet jedoch ein, sie habe nicht von der Unrechtmässigkeit des Aufenthalts von E.B.________ und deren Sohn in Deutschland gewusst, das angesprochene Mobiltelefon sei am 4. November 2021 nicht in ihrem Besitz gewesen bzw. an diesem Tag nicht von ihr, sondern von ihrer Schwester benutzt worden und sie sei zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin schwer krank gewesen. 
 
6.3. Es wird Sache des Strafgerichts sein, eine umfassende Abwägung der belastenden und entlastenden Beweise vorzunehmen und in diesem Rahmen insbesondere auch die erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin vertieft zu prüfen. Gestützt auf die vorläufigen Ermittlungsergebnisse durfte die Vorinstanz im Entsiegelungsverfahren das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts jedenfalls mit vertretbaren Gründen bejahen. Es liegen nämlich genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein könnte, dass die Verbringung von D.B.________ nach Deutschland unrechtmässig war und dass die Beschwerdeführerin aktiv am Tatgeschehen mitgewirkt haben könnte. Dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - ihr Bruder am 6. Oktober 2021 ebenfalls an der Fahrt nach Deutschland beteiligt gewesen sein mag und dass die Rufnummer des von der Beschwerdeführerin zeitweise benutzten Mobiltelefons nicht auf sie, sondern auf ihre Mutter registriert ist (vgl. E. 4.3 hiervor) ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 246 StPO in genügender Weise rügt, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.  
 
7.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der StPO. Sie weist in diesem Zusammenhang auf Art. 248 StPO, auf ihr Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person und auf ihre Persönlichkeitsrechte hin. Sie setzt sich allerdings nicht substanziiert mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach ein hinreichender Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten bestehe, die Durchsuchung der Daten verhältnismässig sei und von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt worden sei, inwieweit eine Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen konkret ihre Persönlichkeitsrechte verletzen könnte. Damit ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Sie beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle