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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_87/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 31. Oktober 2022 (KZM 22 776 BÜH). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter und Art. 260sexies StGB). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2022 wurden am Wohndomizil des Beschuldigten neben einem Mobiltelefon und einem Laptop-Computer weitere Datenträger und Aufzeichnungen sichergestellt. Am 14. Juni 2022 verlangte der Beschuldigte die Siegelung sämtlicher Asservate. Am 15. Juni 2022 beschränkte er das Siegelungsbegehren auf die elektronischen Geräte. Für das Mobiltelefon und den Laptop (samt forensische Datensicherung) stellte die BA am 1. Juli 2022 das Entsiegelungsgesuch, welches das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (ZMG) mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 guthiess, indem es die betreffenden Asservate zur Durchsuchung an die BA freigab. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Am 15. Dezember 2022 verzichtete das ZMG auf eine Stellungnahme. Am 21. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ein. 
Seit dem 1. Juli 2023 (Beginn der gerichtlichen Geschäftstätigkeit der Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes) wurde das bisher von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der Verfahrensnummer 1B_620/2022 instruierte Beschwerdeverfahren von der unterdessen neu geschaffenen Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der neuen Verfahrensnummer 7B_87/2022 fortgesetzt. Am 5. Juli 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz darüber informiert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher strafprozessualer Zwischenentscheid. Gemäss Art. 35a des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR 173.110.131, Art. 35a eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023, AS 2023 268) behandelt die Zweite strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges (lit. a), strafprozessuale Zwischenentscheide (lit. b) sowie Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen (lit. c). 
 
2.  
Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann. Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4 und E. 2.10; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207).  
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/ 2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; je mit Hinweisen). Auch angerufene Berufsgeheimnisse (etwa das Anwaltsgeheimnis, vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c-d) sind ausreichend zu substanziieren (vgl. Urteile 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3; 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4; 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 2). 
 
3.2. Zum Sachurteilserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bringt der Beschwerdeführer lediglich allgemein vor, auf den versiegelten Geräten (Mobiltelefon und Laptop) befänden sich "auch Anwaltskorrespondenz und schutzwürdige private höchstpersönliche Daten von ihm und verschiedenen Drittpersonen sowie der Familie". Damit vermag er einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aufzuzeigen.  
Wie das ZMG im angefochtenen Entscheid feststellt, hat der Beschwerdeführer zwar ein Siegelungsbegehren gestellt, bereits im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren aber keine substanziierten Angaben zum angeblich tangierten Berufsgeheimnis gemacht, welche eine Triage von konkreten anwaltlichen Unterlagen ermöglicht hätten. Schutzwürdige Privatinteressen - so das ZMG weiter - stünden einer Entsiegelung ebenfalls nicht entgegen. 
Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich ebenfalls keine substanziierten Vorbringen. Der Beschwerdeführer beruft sich bloss pauschal auf "Anwaltskorrespondenz" bzw. "Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrem Verteidiger". Auch die angerufenen Privatgeheimnisse werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert. Nach der oben (E. 3.1) dargelegten Praxis erfüllen allgemeine Hinweise auf "die Privatsphäre" oder "schutzwürdige private höchstpersönliche Daten" die gesetzliche Substanziierungsobliegenheit nicht. Der Beschwerdeführer erwähnt nicht, um was es sich bei den fraglichen Aufzeichnungen handle (z.B. Privatkorrespondenz, Photos, Videos usw.), inwiefern diese besonders schützenswert bzw. "höchstpersönlich" erschienen und auf welchen Applikationen und Datenspeichern sie sich befänden. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster