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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_133/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, 
Neugasse 2, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Berufsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 23. Januar 2023 (V 2022 96). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 29. November 2022 hiess die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug das Gesuch von Dr. med. B.________ um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend A.________ gut. Dr. med. B.________ wurde ermächtigt, die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen betreffend A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug offenzulegen und in diesem Rahmen Auskunft zu geben.  
Am 6. Dezember 2022 überwies die Gesundheitsdirektion eine an sie adressierte E-Mail von A.________, welche sinngemäss als Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte entgegengenommen werden können, zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 forderte das Verwaltungsgericht A.________ auf, bis zum 30. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde. Zudem wurde ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Nachfrist bis zum 30. Dezember 2022 gewährt, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen.  
Da innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch eine verbesserte Beschwerde eingereicht wurde, schrieb das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2023 das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Erneute Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2023. Prozessual ersucht er eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zur Verfügung (vgl. Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 2). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch eine verbesserte Eingabe eingereicht hatte.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, nicht auseinander. Stattdessen bringt er vor, dass die Entbindung vom Arztgeheimnis ohne seine Einwilligung einen weiteren, mit monatlichen Kosten verbundenen Klinikaufenthalt verursachen könne und dass der vom Berufsgeheimnis entbundene Arzt vom Nachrichtendienst des Bundes unter Druck gesetzt werde. Damit tut er nicht ansatzweise dar, dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundesrecht verletzt hat, indem es seine Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegenden Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov