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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_449/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Wechsel der Beistandsperson, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2023 (VWBES.2023.128). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Für die Beschwerdeführerin besteht eine Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen. Seit dem 1. Februar 2022 ist B.________ (Berufsbeiständin beim Sozialdienst U.________) als Beiständin eingesetzt. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 wies die KESB Region Solothurn einen Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft, eventuell Wechsel der Beistandsperson, ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Noch während des Beschwerdeverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2023 bei der KESB den Wechsel der Beistandsperson. Am 15. März 2023 führten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner gegenüber der KESB aus, Letzterer werde die Aufgaben der Beiständin übernehmen. Am 20. März 2023 verlangte die Beschwerdeführerin erneut eine andere Beiständin. Mit Entscheid vom 30. März 2023 trat die KESB auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson nicht ein, da sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid nicht geändert hätten und die Beschwerdeführerin deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Antrages habe. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an den Rechtsdienst des Departements des Innern des Kantons Solothurn erhoben. Das Departement hat die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer Verwaltungsentscheidung dargelegt. Es hat auf den rechtskräftigen Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2022 verwiesen. Darin werde der Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin dargelegt und beschrieben, weshalb sie in bestimmten Angelegenheiten auf eine professionelle Beistandsperson angewiesen sei. Darin werde sodann ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die jetzige Beiständin nur ablehne, weil sie sich von dieser ungerecht und kontrolliert behandelt fühle, da diese ihr wegen des beschränkten Budgets nur einen begrenzten Betrag zur freien Verfügung überlassen könne. Schliesslich werde darin ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Mandatsperson innert Kürze ebenfalls ablehnen würde. Das Verwaltungsgericht hat danach erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern sich die Verhältnisse wenige Monate seit dem Entscheid der KESB geändert hätten und neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Die KESB sei daher zu Recht auf das neue Gesuch nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen, insbesondere auf die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, nicht ein. Stattdessen schildert sie, weshalb sie mit der jetzigen Beiständin nicht einverstanden ist. Dabei erwähnt sie einzelne Vorkommnisse, die jedoch im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt wurden und mangels Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt werden können. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrer Beiständin und der KESB Region Solothurn (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [act. 3]) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg