Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_474/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juli 2023 (UB230092-O/U/SBA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verbrechens gegen das BetmG (SR 812.121). Ihm wird vorgeworfen, in arbeitsteiliger Weise zusammen mit den Mitbeschuldigten B.________ und C.________ dem Handel mit Amphetamin, Ecstasy und Marihuana nachzugehen. Konkret soll er in einem gemieteten Raum an der U.________strasse xxx in V.________ Marihuana angebaut sowie Amphetamin und Ecstasy hergestellt oder diese Betäubungsmittel zumindest dort gelagert und gemeinsam mit den Mitbeschuldigten gewinnbringend weiterverkauft haben. 
Am 24. Februar 2023 wurde A.________ verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde am 26. Mai 2023 um drei Monate verlängert. Ein von A.________ am 1. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen diesen negativen Bescheid mit Beschluss vom 14. Juli 2023 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. August 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Gewährung des Replikrechts. Die entsprechenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer aber wunschgemäss zugestellt.  
 
C.c. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden antragsgemäss beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der besonderen Haftgründe gemäss Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 der Bestimmung gegeben ist. Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. 
 
3.1. Den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (insbesondere bandenmässige Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) begründet die Vorinstanz mit den belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________, den Sicherstellungen an der U.________strasse xxx in V.________ und aus einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie mit dem sich daraus ergebenden Konnex zu B.________. Konkret habe dieser seine ursprünglichen Belastungen unterdessen parteiöffentlich bekräftigt und gleichzeitig seinen eigenen Tatbeitrag weiterhin (teilweise) eingestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer übermässig und zu Unrecht habe belasten oder sich selber möglichst günstig habe darstellen wollen. In der anderen Strafuntersuchung (C-3/2023/10000774) sei beim Beschwerdeführer eine Frischhaltebox mit DNA-Spuren von B.________ gefunden worden. Die Box stimme optisch mit dem im gemieteten Raum in V.________ sichergestellten Verpackungsmaterial überein. Daraus ergebe sich unzweideutig, dass eine Verbindung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel bestehe. Ferner sei angesichts der Mengen an sichergestellten Betäubungsmitteln (im Kilogramm-Bereich), Chemikalien und Utensilien nicht davon auszugehen, dass es sich bei B.________ um den einzigen Täter handelt.  
 
3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht haben das Haftgericht - sowie auf Beschwerde hin die Beschwerdeinstanz und das Bundesgericht - bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteile 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, der Beizug der Akten aus dem Verfahren C-3/2023/10000774 beruhe auf einem unzulässigen Informationsaustausch zwischen den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Winterthur/Unterland oder den Polizeikorps, weshalb die entsprechenden Beweise unverwertbar seien, als unbehelflich. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist es grundsätzlich Aufgabe des Sachgerichts, sich mit einer allfälligen Unverwertbarkeit von Beweismitteln auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen; Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Sie durfte ihren Haftprüfungsentscheid deshalb auf die beigezogenen Akten stützen, denn deren Verwertbarkeit ist gemäss ihrer ebenfalls zutreffenden Einschätzung nicht a priori ausgeschlossen (siehe insbesondere Art. 194 StPO). Insbesondere handelt es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Erkenntnissen aus diesen Akten, anders als der Beschwerdeführer suggerieren will, nicht um Erklärungen im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO, die er im Hinblick auf das (gescheiterte) abgekürzte Verfahren abgegeben hat. Dementsprechend verletzt die Vorinstanz entgegen seiner Auffassung auch nicht ihre Begründungspflicht, wenn sie auf seine Ausführungen betreffend Rechtmässigkeit des Aktenbeizugs nicht näher eingeht.  
 
3.4. Weiter stellt der Beschwerdeführer - ohne dies substanziiert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) - die belastenden Aussagen von B.________ und deren Verwertbarkeit in Frage. Die Prüfung der Verwertbarkeit und die eigentliche Aussagewürdigung sind nach dem vorstehend Gesagten jedoch nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen weder unter formellen noch unter inhaltlichen Aspekten offensichtliche Zweifel anzubringen sind. Die Kritik erweist sich somit als unbegründet.  
 
3.5. Bezugnehmend auf die Sicherstellungen bringt der Beschwerdeführer vor, es seien gerade keine Spuren gefunden worden, die auf ihn hinweisen würden und worin der Konnex zu B.________ bestehen solle, beschreibe die Vorinstanz nicht näher. Auch diese Argumentation geht fehl: Aus dem angefochtenen Beschluss wird sehr wohl deutlich, wie der Verdacht gegen den Beschwerdeführer konstruiert ist. So wurden in einem von B.________ gemieteten Raum bzw. in der dazugehörigen Herrentoilette an der U.________strasse xxx in V.________ in einer Tasche grosse Mengen an Betäubungsmitteln und im Weiteren diverse Chemikalien sichergestellt. Nach Angaben von B.________ verfügte der Beschwerdeführer nebst anderen Personen über einen Schlüssel zu diesem Raum und er wurde von ihm einmal beim Verlassen des Raums gesehen. Dort wurde überdies auch Verpackungsmaterial sichergestellt. Beim Beschwerdeführer konnte eine Frischhaltebox gefunden werden, die gleich aussieht wie dieses Material. Auf der Box befand sich zudem die DNA von B.________, der wiederum eingestanden hatte, Besitzer des sichergestellten Marihuanas (nicht aber des sichergestellten Amphetamins und Ecstasys) zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar und entsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Verbindung zwischen den Machenschaften von B.________, den sichergestellten Betäubungsmitteln bzw. der mutmasslichen Produktionsstätte in V.________ und dem Beschwerdeführer erkennt und daraus einen dringenden Tatverdacht ableitet.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass sich der Tatverdacht im Laufe der Untersuchung nicht verdichtet habe. Bereits am 9. Juni 2023 habe die erste Instanz festgestellt, dass sich die Anhaltspunkte gegen ihn in den nächsten Wochen verdichten müssten, andernfalls könne nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Seit dieser Feststellung seien nun mehr als zwei Monate vergangen, ohne dass es zu einer solchen Verdichtung gekommen sei. Die Vorinstanz begründe dies denn auch nicht, sondern halte lediglich fest, der Tatverdacht sei nicht entkräftet worden, was jedoch nicht genüge.  
 
3.6.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch bleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteile 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.2).  
 
3.6.3. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses befand sich die Strafuntersuchung noch einigermassen im Anfangsstadium (zu ähnlichen zeitlichen Verhältnissen vgl. etwa Urteil 1B_380/2019 vom 21. August 2019, Sachverhalt und E. 2.3). Demnach sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer und es ist insbesondere noch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits verdichtet hat. Dass die erste Instanz in ihrem Entscheid betreffend Haftentlassung - zu Recht - festgehalten hat, die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer müsse sich im weiteren Verlauf der Untersuchung ("in den nächsten Wochen") erhärten, ist für die vorliegende Haftprüfung demzufolge unerheblich, denn zum jetzigen Zeitpunkt liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Herstellung bzw. am Handel mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln vor. Die Vorinstanz durfte sich somit (noch) mit der Feststellung begnügen, der Tatverdacht habe sich nicht entkräftet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde allein schon gestützt auf die sichergestellte Menge an Betäubungsmitteln eine schwere Straftat vorgeworfen, wofür eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe. Dies setze einen erheblichen Anreiz für Verdunkelungshandlungen. Gleichzeitig bestehe in Anbetracht dessen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Aufgrund der gefundenen DNA-Spuren gebe es sodann konkrete Hinweise auf mindestens einen weiteren, noch unbekannten Tatbeteiligten. Ausserdem hätten beim Beschwerdeführer mehrere Mobiltelefone sichergestellt werden können, auf denen Hinweise zu bisher unbekannten Abnehmern und Lieferanten und zum Umfang des mutmasslichen Drogenhandels zu erwarten seien. Das entsprechende Entsiegelungsverfahren sei nach wie vor pendent. Dies allein vermöge zwar keine Kollusionsgefahr zu begründen. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Aussagen zur Sache bisher vollumfänglich verweigert habe. Bei dieser Ausgangslage komme den Aussagen der Mitbeschuldigten B.________ und C.________ sowie denjenigen von den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannten Lieferanten, Abnehmern oder Mittätern eine hohe Bedeutung zu. Der genaue Umfang des Betäubungsmittelhandels, der damit erzielte Verdienst, das genaue Zusammenwirken der (bekannten und allfälligen weiteren) Beteiligten und insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers seien noch nicht geklärt. Sodann stehe die Konfrontation mit dem Mitbeschuldigten C.________, der erst kürzlich habe identifiziert und verhaftet werden können, noch aus. Die Ermittlungen gestalteten sich aufwändig. Weiter rechtfertige sich im Falle des Beschwerdeführers eine andere Beurteilung als beim inzwischen auf freien Fuss gesetzten B.________, habe sich dieser doch immerhin teilweise geständig gezeigt. Gleichzeitig sei bis anhin keiner der Beschuldigten hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel vollends geständig, weshalb der Beschwerdeführer ein eminentes Interesse daran habe, diesbezüglich die Schuld den weiteren Beteiligten zuzuweisen oder diese zu beeinflussen. Diese konkrete Gefahr bestehe sowohl in Bezug auf B.________ und C.________ als auch in Bezug auf noch unbekannte Lieferanten, Abnehmer und den aufgrund der Spuren konkret zu vermutenden Mittäter.  
 
4.2. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).  
 
4.2.1. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 1B_192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO; Urteil 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
4.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr im Ergebnis einzig damit, dass die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone weitere Erkenntnisse erwarten lasse, was nicht zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeigt einlässlich auf, dass aufgrund des Spurenmaterials Hinweise auf mindestens einen weiteren Mittäter vorliegen, die Auswertung der derzeit gesiegelten Mobiltelefone diesbezüglich weitere Erkenntnisse erwarten lässt und die (unbeeinflussten) Aussagen der involvierten Personen von grosser Bedeutung sind. Anders als etwa im Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.4 argumentiert sie somit nicht nur mit der abstrakten Möglichkeit, dass sich auf den gesiegelten Geräten Informationen zu weiteren Beteiligten finden könnten, sondern sie nennt konkrete Anhaltspunkte. Diese würdigt sie nachvollziehbar und überzeugend.  
 
4.5. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Kollusionsgefahr hätte längst behoben werden können, indem rechtzeitig Konfrontationseinvernahmen mit dem am 18. Juli 2023 verhafteten Mitbeschuldigten C.________ angesetzt und durchgeführt worden wären. Damit äussert er zunächst rein appellatorische und daher unzulässige Kritik (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), indem er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, wonach eine Konfrontation mit C.________ offenkundig erst stattfinden könne, wenn die wichtigsten Abklärungen mit Bezug auf dessen Involvierung in den mutmasslichen Betäubungsmittelhandel getätigt worden seien. Gleichzeitig übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht nur in Bezug auf C.________ (der sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, was die Gefahr einer Beeinflussung zwar nicht völlig ausschliesst, jedoch sehr stark reduziert; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 5.4 mit Hinweisen), sondern auch in Bezug auf einen weiteren Tatbeteiligten, für den es wie bereits gesehen aufgrund der Spuren konkrete Anhaltspunkte gibt, Kollusionsgefahr annimmt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten - jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung - die Möglichkeit haben müssen, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (Urteile 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Von einem "künstlichen Aufrechterhalten" der Kollusionsgefahr kann keine Rede sein.  
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium liegen somit hinreichend konkrete Indizien für Kollusionsgefahr vor. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO halten vor Bundesrecht stand. 
 
5.  
Abschliessend bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haft, führt zur Begründung aber einzig die angeblich ungenügende Verdachtslage an. Nachdem der dringende Tatverdacht bejaht wurde (E. 3 oben), ist er damit nicht weiter zu hören. 
 
6.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutgeheissen werden kann: Sein Begehren ist nicht von vornherein aussichtslos und seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend dargetan. Folglich werden ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger