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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_532/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Förderung der Prostitution; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023 (SB220119-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Februar 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Förderung der Prostitution, mehrfachen Betrugs, Pornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 57 Monaten und einer Busse von Fr. 900.--. Dies als teilweise Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2019. Zudem sprach das Obergericht eine Landesverweisung von 7 Jahren aus. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). 
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf einen Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB abzielt. Zudem beantragt sie den Verzicht auf die Landesverweisung. Auf die Beschwerde ist trotz des mangelhaften Rechtsbegehrens grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB. Sie bestreitet, die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin 2 beeinträchtigt zu haben. 
 
3.1. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz und übernimmt deren Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Mittäter auf die Beschwerdegegnerin 2 eingewirkt habe, um diese bei der Ausübung der Prostitution zu kontrollieren.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestritt im Berufungsverfahren, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn deren Tätigkeit als Prostituierte die Hälfte und danach den gesamten Erlös abgenommen habe. Diesen Einwand widerlegt die Vorinstanz unter Hinweis auf den umfangreichen Chat-Verkehr. Daraus folge, dass sich die Beschwerdeführerin und der Mittäter permanent über die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 austauschten und sich absprachen, wie die Beschwerdegegnerin 2 zu führen sei und wie ihr die Einnahmen abzunehmen seien. Die Beschwerdeführerin und der Mittäter hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin 70 % der Einnahmen der Beschwerdegegnerin 2 erhält und der Mittäter 30 %. Die Beschwerdeführerin machte bereits im Berufungsverfahren geltend, dass sie nichts erhalten habe, sondern dass 70 % bei der Beschwerdegegnerin 2 verbleiben sollten. Diesem Einwand setzt die Vorinstanz die eindeutigen Chat-Nachrichten entgegen. So habe die Beschwerdeführerin dem Mittäter geschrieben, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 das ganze Geld weggenommen habe und dass die Beschwerdegegnerin 2 einzig für die Beschwerdeführerin und den Mittäter da sei. Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Geld nur für ihren Kokainkonsum habe abgeben müssen. Auch dies widerspricht gemäss Vorinstanz dem Chat-Verkehr. So habe die Beschwerdeführerin einem Freier geschrieben, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr nur schon in einer Woche Fr. 7'000.-- eingebracht, also deutlich mehr, als es zur Finanzierung des Kokains gebraucht hätte. Die Beschwerdeführerin begründet keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, indem sie von "einer merkwürdigen Begründung" der Vorinstanz spricht. Weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen, legt sie nicht dar. Vielmehr ergeht sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem sie eine eigene Berechnung der möglichen Einnahmen der Beschwerdegegnerin 2 präsentiert oder erklärt, dass das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 "aus unerklärlichen Gründen nicht ausgelesen werden" konnte.  
 
3.3. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnahm, nachdem sie in einer Schutzwohnung untergebracht worden war. Sie erwägt, dieses Verhalten möge auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, doch spiegle sich darin auch ein typisches Verhalten von Opfern und zeige deutlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz keine andere Bezugsperson als die Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe bewirkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch emotional von ihr und vom Mittäter abhängig gewesen sei. Der Mittäter habe nach Absprache mit der Beschwerdeführerin vorgespiegelt, er sei in die Beschwerdegegnerin 2 verliebt. Dieser Plan sei aufgegangen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 habe sich tatsächlich in den Mittäter verliebt. So habe sie ein T-Shirt des Mittäters zum Schlafen gebraucht, um seinen Duft im Schlaf zu haben. Dies decke sich mit einer Chat-Nachricht der Beschwerdeführerin, worin sie dem Mittäter schreibe, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein T-Shirt von ihm brauche, weil sie ihn vermisse.  
 
3.4. Die Vorinstanz verwirft die Beteuerung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 2 frei habe entscheiden können, welche Freier sie bedienen wolle. Aus diversen Chat-Nachrichten folge, dass die Beschwerdeführerin den Freiern sexuelle Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin 2 angeboten habe, und zwar auch solche, welche die Beschwerdegegnerin 2 abgelehnt habe. Dies leitet die Vorinstanz aus den Chat-Nachrichten und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese Feststellungen weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus, indem sie vorträgt, dass sie und der Mittäter Sex ohne Kondom "stark missbilligten". Auch ihre eigene Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dringt nicht durch. Denn die Vorinstanz übersieht keineswegs, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in der Untersuchung "teilweise ambivalent" waren. Folgerichtig stellt die Vorinstanz nicht blindlings auf diese Aussagen ab. Vielmehr würdigt sie auch die Chat-Nachrichten und gelangt zum Schluss, dass sich ein "stimmiges Ganzes" ergebe. Gestützt darauf legt die Vorinstanz schlüssig dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 planmässig ausgebeutet wurde.  
 
3.5. Gemäss Vorinstanz bestimmte die Beschwerdeführerin, wann die Beschwerdegegnerin 2 mit wem welche sexuellen Handlungen vornimmt. Gemäss Vorinstanz spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich grundsätzlich freiwillig prostituiere und nicht immer an die Anweisungen der Beschwerdeführerin und des Mittäters hielt. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 durchgehend kontrolliert habe. Ohnehin könne nicht mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 gesprochen werden, nachdem sie nahezu sämtliche Einnahmen der Beschwerdeführerin und dem Mittäter abgeben musste. Diese überzeugenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB rechtens.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
4.1. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführerin unter anderem wegen Förderung der Prostitution und Sozialhilfebetrugs von rund Fr. 106'000.-- zum Nachteil der Gemeinde U.________ verurteilt wird. Damit liegen zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. Die 34-jährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und hält sich erst seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf, wovon sie die letzten 3 Jahre in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug verbrachte. Zuletzt hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung B.  
 
4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass "ein Härtefall a priori gegeben" sei, weil sie mit einem Schweizer verheiratet sei und hier vier Kinder habe.  
Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Inhaftierung einen Schweizer geheiratet hat. Allerdings habe sie ihn zuvor kaum gekannt. Von einer gefestigten Beziehung könne keine Rede sein, auch wenn der Mann die Beschwerdeführerin während mehr als eineinhalb Jahren zwei bis drei Mal pro Monat im Gefängnis besucht habe. Die Beschwerdeführerin habe an der Berufungsverhandlung selbst angegeben, dass die Beziehung zu diesem Mann nicht nur wegen der Haft und der Landesverweisung kompliziert sei. Sie hätten nur kurze Zeit zusammengelebt, und zwar in einer Wohnung, die für sie und die Familie gar nicht bewohnbar gewesen sei. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebe der Mann immer noch bei seiner Mutter und pflege keinen Kontakt zu den Kindern der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Mann nicht gefestigt ist. Daran ändern auch ihre Ausführungen nichts, wonach der Mann zwei Fahrstunden vom Gefängnis entfernt wohne, weshalb seine Besuche tagesfüllend gewesen seien. 
 
Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin fremdplatziert wurden und nun bei deren Schwester leben. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu Lasten ihrer Kinder. Sie hält überzeugend fest, dass von einer effektiv gelebten und intakten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK keine Rede sein kann. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Kinder der Beschwerdeführerin verziehen hätten. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin als Unionsbürgerin im grenznahen deutschsprachigen Ausland niederlassen und allfällige Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf diese Weise aufrechterhalten könnte. Zudem gibt es technische Kommunikationsmittel. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie befinde sich "seit dieser Woche wieder auf freiem Fuss" und habe als erstes Kontakt mit ihrer Schwester und der Kinderbeiständin aufgenommen. Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass sich die Beziehung zu den Kindern normalisieren werde und dass sie "mittelfristig wieder die Obhut über die Kinder erlangen" werde. Dieses Vorbringen stützt sich auf echte Noven, welche im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 1). Doch selbst wenn die neuen Behauptungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürften, würden sie die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht erschüttern.  
 
4.5. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Beziehungen zu ihrem Herkunftsland hat, sei sie doch erst mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen. Zwar spreche die Beschwerdeführerin Deutsch und besuche im Gefängnis einen Deutschkurs. Doch sei sie in der Schweiz weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert. Wie die Vorinstanz festhält, betrog sie den schweizerischen Staat in erheblichem Umfang um Sozialhilfegelder. Dem hält die Beschwerdeführerin bloss die unbelegte Vermutung entgegen, es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft wieder einschlägig delinquieren werde.  
 
4.6. Die Vorinstanz verneint einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht. In einer Eventualbegründung hält sie fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ohnehin überwiegen würde. Sie begründet dies schlüssig mit der gravierenden, hartnäckigen Delinquenz der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, steht das Freizügigkeitsabkommen der Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin delinquierte erheblich, was zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten führt. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen. Denn sie rügt lediglich, dass die Landesverweisung auch für den Mann zumutbar sein müsse. Er arbeite mittlerweile bei der Polizei und könne nicht ohne weiteres ins nahe Ausland ziehen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich seien. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch hier unzulässige echte Noven vorträgt (Art. 99 Abs. 1 BGG), übergeht sie die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Eheschluss erst kurz vor der Inhaftierung erfolgte und von einer gefestigten Beziehung keine Rede sein kann.  
 
4.7. Nach dem Gesagten ist auch die Landesverweisung rechtens.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger