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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_5/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Sistierung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 28. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (1974) und A.________ (1968) haben am 4. Mai 2012 in Italien geheiratet und sind die Eltern der Tochter C.________ (geb. 2012). Am 27. Juli 2013 zog die Ehefrau mit der Tochter aus der ehelichen Wohnung in U.________ aus und nahm Wohnsitz in V.________. 
 
B.   
Am 31. Juli 2013 stellte die Ehefrau beim Kreisgericht St. Gallen ein Eheschutzgesuch. 
 
 Der Ehemann reichte am 12. September 2013 beim Landesgericht Bozen (Südtirol/Italien) ein Gesuch um Ehetrennung ein. 
 
 Am 6. März 2014 verlangte der Ehemann die Sistierung des Eheschutzverfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeit des Landgerichts Bozen. Das Verfahren wurde vorerst bis zum 4. April 2014 sistiert. Am 3. April 2014 stellte der Ehemann ein neues Sistierungsgesuch, welches er am 9. Mai 2014 modifizierte. Mit Verfügung vom 15. August 2014 wurde dieses Gesuch abgewiesen. 
 
 Dagegen erhob der Ehemann am 26. August 2014 eine Beschwerde. Am 20. November 2014 reichte die Ehefrau den Unzuständigkeitsentscheid des Landesgerichtes Bozen vom 6. Oktober 2014 ein. Der Ehemann erklärte, dass dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sei. Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab. Es erwog, Ehefrau und Kind würden in der Schweiz wohnen und dieses hier die Kindertagesstätte besuchen. Es werde nicht dargelegt, um was es sich beim italienischen Trennungsverfahren handle; es gehe offenbar noch nicht um die Scheidung, aber das Verfahren scheine auch nicht identisch mit dem schweizerischen Eheschutzverfahren zu sein. Die Frage könne aber offen bleiben, weil selbst bei einem ausländischen Scheidungsverfahren noch eine auf Art. 10 lit. b IPRG gestützte schweizerische Zuständigkeit für das Eheschutzverfahren in Frage käme, da in Italien nicht mit einem innert angemessener Frist ergehenden materiellen Massnahme- oder Sachentscheid gerechnet werden könne (zwischenzeitlich sei in Italien erst ein negativer Zuständigkeitsentscheid ergangen, der aber noch nicht einmal rechtskräftig sei). Die Eheschutzbegehren seien dringlich: Die Ehefrau sei auf die Regelung der Betreuung und des Unterhaltes der Tochter sowie ihres eigenen Unterhaltes angewiesen und auch die vom Ehemann behaupteten Schwierigkeiten bei einer allfälligen Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen vermöchten eine Sistierung nicht zu rechtfertigen; ferner sei angesichts des klaren Trennungswillens des Ehemannes auch das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Januar 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Sistierung des Eheschutzverfahrens vor dem Kreisgericht bis zur Klärung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Bozen, eventualiter um Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung und ergänzenden Sachverhaltsfeststellung. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2015 wurde der Beschwerde nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Schreiben vom 20. bzw. 28. Februar 2015 haben sich die Parteien zum Stand des Rechtsmittelverfahrens in Italien geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Frage der Sistierung eines Eheschutzverfahrens. Der Eheschutzentscheid gilt als  vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), und zwar auch mit Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung (Urteil 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 1.3). Damit können insgesamt nur Verfassungsverletzungen gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
 Im Übrigen handelt es sich bei Sistierungsentscheiden nicht um End-, sondern um  Zwischenentscheide. Beide kantonalen Gerichte haben befunden, dass unabhängig vom Charakter des italienischen Verfahrens selbst für den Fall, dass der negative Zuständigkeitsentscheid des Landesgerichtes Bozen zweitinstanzlich aufgehoben und die italienische Zuständigkeit für das Trennungsverfahren bejaht würde, eine schweizerische Zuständigkeit für das Eheschutzverfahren gegeben wäre, weil in Italien jedenfalls nicht innert angemessener Frist mit einem materiellen Entscheid gerechnet werden könnte; die kantonalen Gerichte haben sich dabei auf Art. 10 IPRG als Zuständigkeitsgrundlage berufen. Angesichts dieser Begründung steht die Ablehnung der Sistierung des Eheschutzverfahrens in keinem Zusammenhang mit der Frage der schweizerischen Zuständigkeit, nehmen doch die kantonalen Gerichte diese unabhängig vom Schicksal des italienischen Verfahrens in Anspruch. Der Beschwerdeführer stellt die von den kantonalen Gerichten angerufene Rechtsgrundlage mit keinem Wort in Frage; die Anwendung von Art. 10 lit. b IPRG kann folglich nicht näher überprüft werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ist dementsprechend die Frage der schweizerischen Zuständigkeit nicht Gegenstand der Beschwerde, so ist der Zwischenentscheid nicht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zu prüfen (vgl. BGE 138 III 190 E. 5 S. 192 m.w.H.) und müssen folglich die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein. Dabei kommt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage, welche voraussetzt, dass der angefochtene Entscheid einen  nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser ist in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen, inwiefern aufgrund der nicht gewährten Sistierung ein solcher Nachteil gegeben sein könnte, weshalb auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten ist.  
 
 Ohnehin wäre auf die Beschwerde selbst bei tauglicher Begründung nicht einzutreten: Massgebend für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist, dass er auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann. Rechtsprechungsgemäss muss es sich dabei um einen  Nachteil rechtlicher Natur handeln, während rein tatsächliche Nachteile - wie Verfahrensverteuerung oder die allfällige Notwendigkeit der Rückforderung zu viel bezahlter bzw. nicht geschuldeter Beträge - ungenügend sind (BGE 138 III 390 E. 1.2.1 S. 382; 139 I 390 E. 6 S. 392). Vorliegend steht das Inkassorisiko für allfällige Rückforderungen auf dem Spiel, welches einen tatsächlichen Nachteil bildet. Hingegen sind keine Nachteile rechtlicher Natur ersichtlich, wenn das Kreisgericht das Eheschutzverfahren im heutigen Zeitpunkt weiterführt. Damit fehlt es an der für ein Eintreten auf die Beschwerde notwendigen Voraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
2.   
Zufolge Nichteintretens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli