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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_840/2022  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
I. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Chanlika Saxer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren ohne Berechtigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2022 (P1 21 126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. September 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 165.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 15. April 2021 Anklage beim B ezirksgericht Visp. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Visp sprach A.________ mit Urteil vom 21. September 2021 des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 165.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dagegen erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Anschlussberufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 31. Mai 2022 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Wallis A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 165.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 31. Mai 2022 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor dem Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese muss jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde zulässigerweise in französischer Sprache. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und somit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung. Das von ihm gelenkte Fahrzeug habe tatsächlich der Kategorie B entsprochen und damit von ihm gelenkt werden dürfen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden. Dies betrifft zunächst den Grundsatz von Art. 10 Abs. 2 SVG, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf und im Umkehrschluss jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist. Objektiv tatbestandsmässiges "Führen" ist bereits das Steuern eines rollenden oder eines abgeschleppten Gefährts auf einer öffentlichen Strasse. Das Adjektiv "erforderlich" spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist, etwa nicht für die entsprechende Fahrzeugkategorie gilt. Fahrlässigkeit ist in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG uneingeschränkt strafbar. Dies betrifft etwa Fälle, in denen sich der Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises für die entsprechende Kategorie irrt. Ein derartiger Irrtum ist als fahrlässige Tat strafbar, wenn er vermeidbar ist. So muss sich der Fahrzeugführer im Klaren darüber sein, welche Fahrzeugtypen er ohne entsprechenden Ausweis nicht führen darf (Urteil 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Führerausweis der Kategorie B wird erteilt für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).  
 
2.2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sind Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen. Nach Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter oder die Halterin der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies Änderungen der Fahrzeugeinteilung (Art. 34 Abs. 2 lit. a VTS).  
 
2.3. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG als erfüllt. Der Beschwerdeführer besitze den Führerausweis der Kategorie B und habe ein Fahrzeug gelenkt, für das nach dem Fahrzeugausweis die Kategorie C erforderlich gewesen wäre.  
Einen Sachverhalts- wie auch Rechtsirrtum verneinend, bejaht die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er mit der Kategorie B keinen Kleinbus mit 14 Plätzen fahren dürfe. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass im Fahrzeugausweis 14 Plätze vermerkt gewesen seien. Er habe gedacht, dies sei strafrechtlich nicht relevant und es komme darauf an, über wie viele Plätze der Bus tatsächlich verfüge. Indes habe er zumindest ein gewisses Unrechtsempfinden gehabt und mit dem Ausbau der Sitze bewusst einen rechtskonformen Zustand schaffen wollen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Fest steht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 27. August 2020 im Fahrzeugausweis des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs 14 Sitzplätze eingetragen waren. Ebenso ist erstellt, dass im selben Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich über sieben Sitzplätze verfügte, der Beschwerdeführer die weiteren Sitzplätze definitiv ausgebaut hatte und er den Führerausweis der Kategorie B besass.  
 
2.4.2. Es stellt sich die Frage, ob die erforderliche Kategorie des Führerausweises nach dem Fahrzeugausweis oder dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs zu beurteilen ist. Nach Jürg Boll beurteilt sich die erforderliche Kategorie des Führerausweises bei Überschreiten eines im Fahrzeugausweis eingetragenen Parameters nach dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs (Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsgesetz, 2022, N 2628 zu Art. 95 SVG). Vorliegend wurde die im Fahrzeugausweis eingetragene Sitzanzahl nicht über-, sondern unterschritten. Wird die Anzahl der Sitze im Fahrzeug geändert, so ist dies der Zulassungsbehörde zu melden und das geänderte Fahrzeug vor der Weiterverwendung nachzuprüfen (vgl. oben E. 2.2.3). M it Blick auf die Verkehrssicherheit sowie die Rechtssicherheit rechtfertigt es sich in der vorliegenden Konstellation, bei einer Unterschreitung der Parameter die erforderliche Kategorie des Führerausweises anhand der Paramete r im Fahrzeugausweis zu bestimmen. Demnach kann offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle in tatsächlicher Hinsicht der Führerausweiskategorie B entsprach. Mit der Führerausweiskategorie B besass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Berechtigung. Der Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfolgt im Einklang mit Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der I. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier