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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_676/2023  
 
 
Verfügung vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdepartement, 
Departementssekretariat, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.________. 
 
Gegenstand 
Wohnsitz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November 2023 (VWBES.2023.241). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der Einwohnergemeinde U.________ anmelden. Die Einwohnerkontrolle U.________ wies ihre Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Gemeinderat U.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2023 und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2023 ab. 
 
1.2. Mit Urteil vom 8. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine gegen den Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei ihre Anmeldung vom 11. Juli 2022 gutzuheissen.  
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe) teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie ihre "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vom 8. November 2023 zurückziehe. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (Art. 66 Abs. 3 BGG). Da weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov