Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1111/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Einwohnergemeinde W.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Romana Cancar, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Willkür etc. (fahrlässige Widerhandlung gegen das Baugesetz des Kantons Bern); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. August 2023 
(SK 21 37). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 12. August 2020, war der Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des Baugesetzes für schuldig erklärt und hierfür mit einer Übertretungsbusse von Fr. 3'000.-- bestraft worden. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. August 2023 die erstinstanzliche Verurteilung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'500.--. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Waren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde weder mit den Erwägungen der ersten Instanz noch mit denjenigen der Vorinstanz auseinander. Letztere erachtet es anhand einer eigenen einlässlichen Beweiswürdigung und im Einklang mit der ersten Instanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl auf der Parzelle mit der Nummer vvv "im U._______" als auch auf den Parzellen mit den Nummern www, xxx, yyy, zzz "V.________" auf dem bestehenden Fuss- und Karrweg Fräsgut verteilt und dabei den bestehenden Weg ausgebaut habe, ohne im Besitz einer Baubewilligung gewesen oder sonstwie durch die kompetenten Behörden dazu ermächtigt worden zu sein. Ebenso und wiederum mit der ersten Instanz erachtet die Vorinstanz es als erstellt, dass der Beschwerdeführer das Dach eines Einstellraumes mit verschiedenen Materialien wie Ziegeln, Eternit und Blech eingedeckt habe, obwohl ihm mit der per 7. Oktober 2011 erteilten Baubewilligung nur die Eindeckung mit Ziegeln bewilligt worden sei. Sie gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer damit die fraglichen Fuss- und Karrwege ohne Baubewilligung erstellt, in Bezug auf das Dach des Einstellraumes in Missachtung einer erteilten Bewilligung gehandelt und damit jeweils den objektiven Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes erfüllt habe. Sie geht schliesslich davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand jeweils erfüllt sei und legt dar, weshalb sie einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum ausschliesst. 
Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sämtliche Bauten ge-stützt auf Baubewilligungen und mit der Erlaubnis der Strassengenossenschaft, der Gemeinde W.________ und des Regierungstatthalteramtes X.________ erstellt zu haben, er mithin "gar nichts illegal bebaut" habe, setzt er sich ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung über die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen hinweg. Auch aus seinem Einwand, mit einem Schreiben vom 2. März 2012 eine "Planänderung und Dachänderung" eingereicht zu haben und er nichts dafür könne, wenn diese plötzlich verschwinde, ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern der erstinstanzliche Schluss, dass ihm im Nachgang zum Bauentscheid vom 7. Oktober 2011 keine Änderung des Bauvorhabens bewilligt worden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f.), schlechterdings unhaltbar sein könnte. Unklar bleibt sodann, was er anhand einer Quittung für Fräsgut respektive einem im Zusammenhang mit Fräsgut erwähnten Verbot aus dem Jahr 2019 zu seinen Gunsten ableiten will. Insoweit er schliesslich moniert, dass ein beauftragter Notar einen Eintrag ins Grundbuch versäumt habe, sein ehemaliger Verteidiger im Zuge seiner Abrechnung den Kanton "betrügen und Geld kassieren wolle" und sowohl dieser als auch eine weitere Person Beweise nicht weitergeleitet sondern ihn betrogen hätten, liegt solches ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstandes (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Entsprechend ist auf diese mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten trägt ausgangsgemäss der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger