Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_299/2022  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring und/oder Rechtsanwältin Gordana Tomic, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des 
Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 11., 19., 30. und 31. Mai 2022 
(GT210058-L / Z13 / Z14 / Z15 / Z16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft ordnete diverse Hausdurchsuchungen an, u. a. am Wohnort des Beschuldigten, an seinem damaligen Arbeitsplatz und in den Büroräumlichkeiten der Fa. B.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft). 
 
B.  
Die Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten erfolgten am 8. April 2021. An seinem Wohnort wurden elektronische Geräte sichergestellt, an seinem Arbeitsplatz physische Akten (in Ordnern und Mappen) sowie weitere elektronische Geräte und Datenträger. Gleichentags beantragte der Beschuldigte die Siegelung sämtlicher sichergestellten Unterlagen, Geräte und Dateien. Am 28. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2021 prüfte dieses gewisse Entsiegelungsvoraussetzungen und ordnete an, dass für bestimmte Asservate im Hinblick auf das vom Beschuldigten (und der genannten Gesellschaft) angerufene Anwaltsgeheimnis eine richterliche Triage durchzuführen sei. 
 
C.  
Am 1. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ein erstes "Teil-Urteil" über das Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021. Der Teil-Entsiegelungsentscheid betraf sichergestellte physische Akten (Asservate Nrn. 2.01-2.09), deren Siegelung der Beschuldigte und die genannte Gesellschaft verlangt hatten. Da beide auch gegenseitig zu schützende Geheimnisse anriefen, erliess das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich zwei separate Teil-Entsiegelungsentscheide. Eine vom Beschuldigten gegen den ihn betreffenden Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 (und eine verfahrenskonnexe prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2021) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_487/2021). 
 
D.  
Am 11., 19., 30. und 31. Mai 2022 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), im noch hängigen Entsiegelungsverfahren vier verfahrensleitende Verfügungen im Hinblick auf die richterliche Triagierung eines Teils der noch gesiegelten elektronischen Geräte und Dateien. 
 
E.  
Gegen die vier Verfügungen des ZMG (vom 11., 19., 30. bzw. 31. Mai 2022) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Anweisung an die Vorinstanz, dass diese ihm die ihn betreffenden sichergestellten (und aufbereiteten) Dateien in geeigneter Form herauszugeben und ihm für die Analyse dieser Dateien und für die Bezeichnung der auszusondernden Dateien eine angemessene Frist anzusetzen habe. 
Die Staatsanwaltschaft und das ZMG beantragen je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. August 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zu prüfen sind zunächst die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG. Das Bundesgericht beurteilt diese von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Die angefochtenen vier Verfügungen schliessen weder das Strafverfahren noch das Entsiegelungsverfahren ab. Sie enthalten ausschliesslich prozessleitende Anordnungen des ZMG im Hinblick auf die richterliche Triagierung der gesiegelten Dateien und die Triageverhandlung. Es wird darin noch kein (Teil-) Entsiegelungsentscheid gefällt.  
 
1.2. Auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage und deren Modalitäten vor Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Verfügungen können nötigenfalls durch Beschwerde gegen den allfälligen Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer begründet das ausnahmsweise Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Wesentlichen wie folgt:  
Mit prozessleitenden Verfügungen vom 11. und 19. Mai 2022 habe das ZMG das Prozedere betreffend Triagierung der sehr umfangreichen gesiegelten Dateien geändert und ihn "gezwungen, innert unhaltbar kurzer Fristen" eine Liste mit Mandatsnamen bzw. Mandatsverhältnissen zu erstellen, die vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien. Zu den elektronischen Dateien habe er bisher keinen Zugang erhalten. Er arbeite unterdessen auch nicht mehr bei der von den Sicherstellungen betroffenen Anwaltskanzlei. Da er nicht wisse, was an seinem Arbeitsplatz und an seinem Wohnort sichergestellt worden sei, bestehe die Möglichkeit, dass er Mandate nennen würde, die gar nicht betroffen wären. Zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses müsse ihm zwingend die detaillierte Einsicht in alle sichergestellten Dateien gewährt werden. Er sei auch nicht berechtigt, gegenüber der Staatsanwaltschaft vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen preiszugeben. 
 
1.4. Die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG sollen sicherstellen, dass das Bundesgericht sich nicht unnötigerweise mehrmals hintereinander mit der gleichen Sache zu befassen hat. Dabei ist besonders auch dem Ziel einer Beschleunigung und Straffung von Entsiegelungsverfahren (bzw. der Vermeidung von Prozessverzögerungen) ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 2-3 StPO). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber am 17. Juni 2022 neue Bestimmungen mit dieser ausdrücklichen Zielsetzung erlassen hat, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden (nArt. 248 und nArt. 248a StPO, BBl 2022 1560, S. 8 f.).  
Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seine prozessualen Einwände gegen die Modalitäten der richterlichen Triage nicht - soweit noch nötig - im Rahmen der Anfechtung eines materiellen Entsiegelungsentscheides (oder bereits anlässlich der von der Vorinstanz in Aussicht genommenen Triage-Verhandlung) wirksam vorbringen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb hier eine allfällige verfahrensrechtliche Korrektur durch das Bundesgericht schon jetzt erfolgen müsste bzw. bei einem späteren Beschwerdeverfahren gegen Entsiegelungsentscheide mit einem nicht mehr wieder gutzumachenden Rechtsnachteil gerechnet werden müsste. 
Dass der Beschwerdeführer keine Detaileinsicht in sämtliche gesiegelten Dateien erhalten hat und auch sein Antrag, dafür sei ihm eine Frist von mindestens 12 Monaten anzusetzen, nicht gutgeheissen wurde, führt hier zu keinem später nicht mehr korrigierbaren Rechtsnachteil: Die Vorinstanz hat prozessleitend entschieden, dass er die sehr umfangreichen Aufzeichnungen weder selber durchzusehen noch (gestützt darauf) jene Dateien zu bezeichnen habe, die laut Beschwerdeführer vom Anwaltsgeheimnis tangiert sein könnten. Er wurde lediglich eingeladen, dem ZMG innert Frist eine Liste mit Stichworten einzureichen bzw. die fraglichen Mandate zu nennen und grob zu umschreiben. Die aufwändige Analyse, welche Dateien davon betroffen sein könnten, erfolgt nach den Verfügungen der Vorinstanz computergestützt (mittels der eingereichten Stichworte als Such-Tags) unter Beizug eines forensischen Experten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der als Anwalt tätige Beschwerdeführer seine Mandate, die er führt oder führen lässt, kennt, weshalb es nicht zum Vornherein unzumutbar erscheint, dass er im Rahmen seiner Substanziierungsobliegenheit die gewünschten Stichworte innert der angesetzten Frist (samt Nachfrist) bezeichnet. 
Im Übrigen könnte er in einer Beschwerde gegen einen allfälligen materiellen Entsiegelungsentscheid (allenfalls auch schon anlässlich der vom ZMG ins Auge gefassten Triageverhandlung) noch rechtzeitig darlegen, weshalb ihm das kritisierte prozessuale Vorgehen bundesrechtswidrig erscheint. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, die vier prozessleitenden Verfügungen zusammen mit einem solchen (Teil-) Entsiegelungsentscheid anzufechten und nötigenfalls auch verfahrensrechtliche Rügen zu erheben (Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit er vorbringt, er sei nicht berechtigt, vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen an die Staatsanwaltschaft preiszugeben, setzt er sich mit den Dispositiven der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen nicht erkennbar auseinander. Darin wird ausdrücklich angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft keine Einsicht in die betreffenden Mandatsangaben des Beschwerdeführers erhält. Auch sonst ist hier kein drohender, später nicht mehr wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich. 
Soweit in der Beschwerde materielle Entsiegelungshindernisse angerufen werden, die gar nicht Gegenstand der vier angefochtenen prozessleitenden Verfügungen bilden (Untersuchungsrelevanz von gesiegelten Dateien, Geheimnisrechte als Beschlagnahmehindernis usw.), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster